TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/26 LVwG-2024/42/0691-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

NÄG §3 Abs1 Z2
  1. NÄG § 3 heute
  2. NÄG § 3 gültig ab 01.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. NÄG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. NÄG § 3 gültig von 01.08.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. NÄG § 3 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  6. NÄG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NÄG § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  8. NÄG § 3 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zugrundeliegende Rechtsvorschrift § 1 Abs 1 Z1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 2 (dritter Tatbestand) Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 160/2023, zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 23.03.2023 stellte Herr AA bei der belangten Behörde folgenden Antrag:

„Hiermit möchte ich, AA, einen Antrag auf Änderung meines Vornamens und Nachnamens stellen. Ich bitte um die Änderung meines Vornamens von AA zu BB und meines Nachnamens von AA zu BB. Ich wurde in Y geboren und habe hier in Z meine gesamte Bildung absolviert. Als stolzer W, der die Sprache beherrscht und sich vollständig integriert hat, leide ich unter Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund meines derzeitigen Nachnamens. Meine Vorfahren waren ursprünglich Teil einer Volksgruppe, die heute als X bezeichnet wird. Meine Großeltern sind vor vielen Jahren nach W gekommen, als Arbeiter benötigt wurden, und haben sich hier dauerhaft niedergelassen. Trotz meiner Integration in die österreichische Gesellschaft fällt es mir schwer, eine größere Wohnung für meine Familie zu finden. Aufgrund meines Nachnamens werde ich oft diskriminiert und nicht für Wohnungsbesichtigungen in Betracht gezogen. Ein Beispiel dafür ist, als meine Familie und ich eine Besichtigung für ein 150qm Haus vereinbart hatten, das für uns zwei Erwachsene und drei Kinder gedacht war. Der Makler hatte bereits einen Termin mit uns ausgemacht, aber nachdem er Rücksprache mit dem Vermieter hielt und unseren Nachnamen erwähnte, lehnte der Vermieter uns plötzlich mit der absurden Begründung ab, dass wir "zu viele Leute" seien. In anderen Fällen wurde mein Nachname als einziger Grund für eine Ablehnung angeführt, was ich als ungerecht und diskriminierend empfinde. Es ist bedauerlich und verletzend, dass mein Nachname in solchen Situationen als "Umstand" betrachtet wird. In einem konkreten Beispiel rückte eine Person nach meinem Nachhaken schließlich mit der Information heraus, dass der Vermieter angeblich schlechte Erfahrungen mit "ic/vic"-Familien gemacht hat. Es ist mein Anliegen, durch eine Namensänderung solchen unfairen Vorurteilen entgegenzuwirken und mein Recht auf Gleichbehandlung zu wahren. Ich möchte auch meinen Vornamen ändern, da er aufgrund der Endung auf "a" oft als weiblich wahrgenommen wird. Dies führt zu Verwechslungen und unnötigen Missverständnissen. Durch die Änderung meines Vornamens in BB wird dieses Problem behoben. Obwohl mein gewünschter Nachname BB immer noch nicht österreichisch klingt, mochte ich betonen, dass ich zumindest nicht mehr automatisch als Ex-V identifiziert und diskriminiert werde. Der aktuelle Nachname Obradavic stammt von meiner Großmutter aus ihrer ersten Ehe und ist eigentlich nicht repräsentativ für meine eigentliche Familie, da er einer anderen familiären Linie angehört. Desweiterem haben meine Nachforschungen ergeben, dass meine Volksgruppe der X wahrscheinlich irgendwann in U sesshaft wurde und slawisiert wurde, wodurch der Nachname mit "ic" und "vic" entstand. Ich habe mich für den Nachnamen BB entschieden, um meine kulturellen Wurzeln und die Identität meiner Minderheitenvolksgruppe zu bewahren, ohne aufgrund meines derzeitigen Nachnamens diskriminiert zu werden. Ich bitte Sie, meine Situation zu berücksichtigen und mein Anliegen mit Empathie zu prüfen. Ich verstehe, dass es Regeln gibt, die eine Namensänderung erschweren, aber ich glaube, dass meine besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Sollte mein Antrag abgelehnt werden, bitte ich um Informationen darüber, wie ich die Entscheidung anfechten und meinen Fall vor das Landesgericht bringen kann. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe auf eine positive Entscheidung in dieser Angelegenheit. Ich verstehe, dass die Wahl eines österreichischen Nachnamens eine Option sein könnte, aber ich möchte meine kulturellen Wurzeln und die Identität meiner Minderheitenvolksgruppe bewahren, während ich gleichzeitig den negativen Stereotypen und Diskriminierungen entgegenwirke, die mit meinem aktuellen Nachnamen verbunden sind. Ich glaube, dass der gewählte Nachname BB diesen Zweck erfüllt.“ „Hiermit möchte ich, AA, einen Antrag auf Änderung meines Vornamens und Nachnamens stellen. Ich bitte um die Änderung meines Vornamens von AA zu BB und meines Nachnamens von AA zu BB. Ich wurde in Y geboren und habe hier in Z meine gesamte Bildung absolviert. Als stolzer W, der die Sprache beherrscht und sich vollständig integriert hat, leide ich unter Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund meines derzeitigen Nachnamens. Meine Vorfahren waren ursprünglich Teil einer Volksgruppe, die heute als römisch zehn bezeichnet wird. Meine Großeltern sind vor vielen Jahren nach W gekommen, als Arbeiter benötigt wurden, und haben sich hier dauerhaft niedergelassen. Trotz meiner Integration in die österreichische Gesellschaft fällt es mir schwer, eine größere Wohnung für meine Familie zu finden. Aufgrund meines Nachnamens werde ich oft diskriminiert und nicht für Wohnungsbesichtigungen in Betracht gezogen. Ein Beispiel dafür ist, als meine Familie und ich eine Besichtigung für ein 150qm Haus vereinbart hatten, das für uns zwei Erwachsene und drei Kinder gedacht war. Der Makler hatte bereits einen Termin mit uns ausgemacht, aber nachdem er Rücksprache mit dem Vermieter hielt und unseren Nachnamen erwähnte, lehnte der Vermieter uns plötzlich mit der absurden Begründung ab, dass wir "zu viele Leute" seien. In anderen Fällen wurde mein Nachname als einziger Grund für eine Ablehnung angeführt, was ich als ungerecht und diskriminierend empfinde. Es ist bedauerlich und verletzend, dass mein Nachname in solchen Situationen als "Umstand" betrachtet wird. In einem konkreten Beispiel rückte eine Person nach meinem Nachhaken schließlich mit der Information heraus, dass der Vermieter angeblich schlechte Erfahrungen mit "ic/vic"-Familien gemacht hat. Es ist mein Anliegen, durch eine Namensänderung solchen unfairen Vorurteilen entgegenzuwirken und mein Recht auf Gleichbehandlung zu wahren. Ich möchte auch meinen Vornamen ändern, da er aufgrund der Endung auf "a" oft als weiblich wahrgenommen wird. Dies führt zu Verwechslungen und unnötigen Missverständnissen. Durch die Änderung meines Vornamens in BB wird dieses Problem behoben. Obwohl mein gewünschter Nachname BB immer noch nicht österreichisch klingt, mochte ich betonen, dass ich zumindest nicht mehr automatisch als Ex-V identifiziert und diskriminiert werde. Der aktuelle Nachname Obradavic stammt von meiner Großmutter aus ihrer ersten Ehe und ist eigentlich nicht repräsentativ für meine eigentliche Familie, da er einer anderen familiären Linie angehört. Desweiterem haben meine Nachforschungen ergeben, dass meine Volksgruppe der römisch zehn wahrscheinlich irgendwann in U sesshaft wurde und slawisiert wurde, wodurch der Nachname mit "ic" und "vic" entstand. Ich habe mich für den Nachnamen BB entschieden, um meine kulturellen Wurzeln und die Identität meiner Minderheitenvolksgruppe zu bewahren, ohne aufgrund meines derzeitigen Nachnamens diskriminiert zu werden. Ich bitte Sie, meine Situation zu berücksichtigen und mein Anliegen mit Empathie zu prüfen. Ich verstehe, dass es Regeln gibt, die eine Namensänderung erschweren, aber ich glaube, dass meine besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Sollte mein Antrag abgelehnt werden, bitte ich um Informationen darüber, wie ich die Entscheidung anfechten und meinen Fall vor das Landesgericht bringen kann. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe auf eine positive Entscheidung in dieser Angelegenheit. Ich verstehe, dass die Wahl eines österreichischen Nachnamens eine Option sein könnte, aber ich möchte meine kulturellen Wurzeln und die Identität meiner Minderheitenvolksgruppe bewahren, während ich gleichzeitig den negativen Stereotypen und Diskriminierungen entgegenwirke, die mit meinem aktuellen Nachnamen verbunden sind. Ich glaube, dass der gewählte Nachname BB diesen Zweck erfüllt.“

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2024, Zl ***, wurde der Antrag hinsichtlich der Änderung des Familiennamens gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 11 Namensänderungsgesetz (NÄG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Familienname „BB“ in Österreich nicht gebräuchlich sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2024, Zl ***, wurde der Antrag hinsichtlich der Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Namensänderungsgesetz (NÄG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Familienname „BB“ in Österreich nicht gebräuchlich sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid *** des Stadtmagistrats Z ein, der meinen Antrag auf Änderung meines Familiennamens von „AA" zu „BB" aufgrund der fehlenden Gebräuchlichkeit des gewünschten Namens in W ablehnt. Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Einschätzung eine tiefergehende Betrachtung der kulturellen und individuellen Bedeutung des Namens vernachlässigt.

Die von dem Stadtmagistrat Z initiierten Recherchen, die durch das Institut für Slawistik der CC Z durchgeführt wurden, ergaben, dass "BB" eine ethnische Gruppe innerhalb der Bayash-Community bezeichnet und "unsere Leute" bedeutet. Dies bestätigt, dass der Name Teil einer kulturellen Identität ist, die über die traditionelle Familiennamen-Datenbank hinausgeht und für mich eine persönliche Bedeutung hat, die weit über gebräuchliche Namenskonventionen hinausgeht. Die Auslegung der Behörde, dass der Name "BB" in W nicht gebräuchlich sei, und somit eine Namensänderung ausschließe, berücksichtigt nicht die individuelle Bedeutung und das kulturelle Erbe, das der Name für mich trägt.

Die von der Behörde angeführte fehlende Gebräuchlichkeit widerspricht den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs E880/2016 und E3149/2021, welche die Wichtigkeit der persönlichen Identität und der historischen Dimension von Familiennamen hervorheben. Diese Rechtsprechung unterstreicht, dass mein Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens durch die EMRK geschützt wird und dass Familiennamen eine historische Dimension haben, die sich in meinem Fall in einer kulturellen Identität manifestiert, die ich bewahren möchte.

Die Argumentation der Behörde, dass "BB" aufgrund der gegenwärtigen Nicht-Gebräuchlichkeit in W nicht als Familienname gewählt werden kann, verkennt die historische und persönliche Bedeutung des Namens und steht im Widerspruch zu den Rechtsauffassungen des VfGH und der EMRK. Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Neubewertung meines Antrags, der das Recht auf individuelle Namensführung als Ausdruck der persönlichen Identität und des kulturellen Erbes anerkennt.

Ich danke Ihnen für die wohlwollende Prüfung meiner Beschwerde und stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Hochachtungsvoll,

AA“

Am 26.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.1985 in Y geboren, ist österreichischer Staatsbürger und trägt den Familiennamen „AA“.

Der beantragte Familienname „BB“ ist X Herkunft, jedenfalls romanisch und bezeichnet eine Volksgruppe, nämlich eine Untergruppe der „Bayash-Community“ und heißt auf Deutsch übersetzt „unsere Leute“. Es handelt sich dabei um keinen in W gebräuchlichen Familiennamen.Der beantragte Familienname „BB“ ist römisch zehn Herkunft, jedenfalls romanisch und bezeichnet eine Volksgruppe, nämlich eine Untergruppe der „Bayash-Community“ und heißt auf Deutsch übersetzt „unsere Leute“. Es handelt sich dabei um keinen in W gebräuchlichen Familiennamen.

Der Beschwerdeführer hat die Bezeichnung „BB“ in der Vergangenheit für seine Person im öffentlichen/gesellschaftlichem Leben nicht verwendet.

III.     Beweiswürdigung:

Dass es sich beim beantragten Familiennamen „BB“ um keinen in W gebräuchlichen Familiennamen handelt, ergaben Rückfragen der belangten Behörde bei den Instituten für Slawistik und Romanistik der CC Z. So teilte das Institut für Slawistik der CC Z der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 mit, dass die Wortgruppe „BB“ X Herkunft, jedenfalls romanisch sei und eine Volksgruppe, nämlich eine Untergruppe der „Bayash-Community“ bezeichne und auf Deutsch übersetzt „unsere Leute“ heiße. Das Institut für Romanistik wiederum teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.06.2023 mit, dass ihnen „BB“ nichts sage. Die Stellungnahmen der Institute für Slawistik und Romanistik der CC Z sind in der Begründung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vollinhaltlich wiedergegeben.Dass es sich beim beantragten Familiennamen „BB“ um keinen in W gebräuchlichen Familiennamen handelt, ergaben Rückfragen der belangten Behörde bei den Instituten für Slawistik und Romanistik der CC Z. So teilte das Institut für Slawistik der CC Z der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 mit, dass die Wortgruppe „BB“ römisch zehn Herkunft, jedenfalls romanisch sei und eine Volksgruppe, nämlich eine Untergruppe der „Bayash-Community“ bezeichne und auf Deutsch übersetzt „unsere Leute“ heiße. Das Institut für Romanistik wiederum teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.06.2023 mit, dass ihnen „BB“ nichts sage. Die Stellungnahmen der Institute für Slawistik und Romanistik der CC Z sind in der Begründung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vollinhaltlich wiedergegeben.

Dass es sich bei der Bezeichnung „BB“ um keinen in W gebräuchlichen Familiennamen handelt, ergaben weiters Telefonbucheinträge, Familiennamenverteilungs-karten von W und eine Einschau in das ZMR.

Letztendlich erbrachte auch die Einvernahme des Beschwerdeführers vor Gericht, dass die fehlende Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „BB“ als Familienname in W von ihm nicht bestritten wird.

Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung „BB“ in der Vergangenheit für seine Person im öffentlichen/gesellschaftlichem Leben nicht verwendet hat, erbrachte ebenfalls seine Einvernahme vor Gericht.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl Nr 195/1988 idF BGBl I Nr 160/2023, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,, lauten wie folgt:

„Antrag auf Namensänderung

§ 1Paragraph eins,

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft(1) Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Absatz 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2Paragraph 2,

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;9. der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.(3) Sonstige Namen (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

Versagung der Bewilligung

§ 3Paragraph 3,

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;1. im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 bis 9a beantragt wird;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.“2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 Namensrechtsänderungsgesetz ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger, einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Namensrechtsänderungsgesetz ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger, einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft.

Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag auf Änderung des Nachnamens geltend, dass er aufgrund seines derzeitigen Nachnamens unter Diskriminierung und Benachteiligung leide. Als Beispiel dafür führt der Beschwerdeführer an, dass es ihm trotz Integration in die österreichische Gesellschaft schwer falle, eine größere Wohnung für seine Familie zu finden. Der Nachname hätte bei einem Vermieter suggeriert, dass zu viele Personen einziehen würden. Ein anderer Vermieter habe angegeben, dass er mit „ic/vic“ Familien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Zudem sei sein derzeitiger Nachname einerseits nicht repräsentativ für seine Familie und anderseits wolle er mit dem neuen Nachnamen seine kulturellen Wurzeln und die Identität seiner Minderheitenvolksgruppe bewahren. Obwohl der Name „BB“ immer noch nicht österreichisch klinge, werde dieser ihn zumindest nicht mehr automatisch als „Ex-V“ identifizieren und diskriminieren lassen.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist unter zwei Genehmigungstatbestände des § 2 NÄG subsumierbar und zwar unter Abs 1 Z 10 leg cit (… die Änderung des Familiennamens ist notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können) und unter Abs 1 Z 11 leg cit (der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht). Im gegenständlichen Fall stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf § 2 Abs 1 Z 10 NÄG, weil er aufgrund seines derzeitigen Nachnamens Diskriminierung und Benachteiligung erfahre.Der Antrag des Beschwerdeführers ist unter zwei Genehmigungstatbestände des Paragraph 2, NÄG subsumierbar und zwar unter Absatz eins, Ziffer 10, leg cit (… die Änderung des Familiennamens ist notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können) und unter Absatz eins, Ziffer 11, leg cit (der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht). Im gegenständlichen Fall stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NÄG, weil er aufgrund seines derzeitigen Nachnamens Diskriminierung und Benachteiligung erfahre.

Neben dem Vorliegen eines Grundes für eine Namensänderung setzt § 1 Abs 1 NÄG darüber hinaus voraus (arg.: „und“), dass kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG vorliegt. § 3 Abs 1 Z 2 NÄG schließt die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung ua aus, wenn der gewählte Familienname „für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich“ ist.Neben dem Vorliegen eines Grundes für eine Namensänderung setzt Paragraph eins, Absatz eins, NÄG darüber hinaus voraus (arg.: „und“), dass kein Versagungsgrund nach Paragraph 3, NÄG vorliegt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG schließt die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung ua aus, wenn der gewählte Familienname „für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich“ ist.

Der Begründung des bekämpften Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde einen Versagungsgrund darin sah, dass der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist (§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG).Der Begründung des bekämpften Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde einen Versagungsgrund darin sah, dass der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in dem durch Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsrechtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfGH 15.10.2016, E 880/2016, Hervorhebung durch das LVwG). Artikel 8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg 19.662/2012, 19.665/2012; vgl auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl. 22.500/93 [Z 21 f.]; 07.02.2002, Fall Mikulic, Appl. 53.176/99 [Z 53 f]; 11.7.2002, Fall Goodwin, Appl. 28.957/95 [Z90]; 12.06.2003, Fall Van Kück, Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (vgl zB EGMR 22.02.1994, Fall Burghartz, Appl. 16.213/90 [Z 24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91 [Z 37]; siehe auch VwGH 07.11.2011, 2010/06/0276).Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in dem durch Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsrechtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfGH 15.10.2016, E 880/2016, Hervorhebung durch das LVwG). Artikel 8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg 19.662/2012, 19.665/2012; vergleiche auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl. 22.500/93 [Z 21 f.]; 07.02.2002, Fall Mikulic, Appl. 53.176/99 [Z 53 f]; 11.7.2002, Fall Goodwin, Appl. 28.957/95 [Z90]; 12.06.2003, Fall Van Kück, Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben vergleiche zB EGMR 22.02.1994, Fall Burghartz, Appl. 16.213/90 [Z 24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91 [Z 37]; siehe auch VwGH 07.11.2011, 2010/06/0276).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn aus Art 8 EMRK nichts zu gewinnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn aus Artikel 8, EMRK nichts zu gewinnen.

Vorweg ist auch der Beschwerdeführer, wie seine Einvernahme vor Gericht in der Beschwerdeverhandlung am 26.07.2024 ergeben hat, der Meinung, dass „BB“ als Familienname in Österreich nicht gebräuchlich ist. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass „BB“ in anderen Staaten als Familienname Verwendung findet. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor Gericht auch verneint, dass er den Namen „BB“ in der Vergangenheit jemals für seine Person im öffentlichen/gesellschaftlichem Leben - etwa als Künstlername - verwendet hat, er also identitätsstiftend für seine Person wäre. Als einzigen Bezugspunkt zu „BB“ machte der Beschwerdeführer vor Gericht geltend, dass seine Vorfahren irgendwann einmal nach T in U (Region S) gezogen wären. In dieser Region sei die Volksgruppe „BB“ zu Hause. Ansonsten ist dem Beschwerdeführer der Begriff „BB“ noch über die sozialen Medien bekannt. So gäbe es etwa eine „BB Community“.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen damit weder geltend gemacht, dass der gewünschte Familienname „BB“ ihn persönlich identifiziere noch dass die beantragte Namensänderung seine Verbindung mit einer bestimmten Familie zum Ausdruck bringen soll. Es ist daher für das Gericht nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung seines Familiennamens unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen könnte.Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen damit weder geltend gemacht, dass der gewünschte Familienname „BB“ ihn persönlich identifiziere noch dass die beantragte Namensänderung seine Verbindung mit einer bestimmten Familie zum Ausdruck bringen soll. Es ist daher für das Gericht nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung seines Familiennamens unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen könnte.

Der Gesetzgeber stellt mit dem dritten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 NÄG – der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich – darauf ab, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in W haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in W „gebräuchlichen“ Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension (vgl zu allem VfGH 15.10.2016, E 880/2016).Der Gesetzgeber stellt mit dem dritten Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG – der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich – darauf ab, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in W haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in W „gebräuchlichen“ Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension vergleiche zu allem VfGH 15.10.2016, E 880/2016).

Im gegenständlichen Fall haben die Ermittlungen der belangten Behörde – Einholung von Stellungnahmen der Institute für Slawistik und Romanistik der CC Z, Telefonbucheinträge, Familiennamenverteilungskarten von W, Einschau in das ZMR - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Beschwerdeführer gewünschte Familienname „BB“ für die Kennzeichnung von Personen im Inland - weder in der Vergangenheit noch heute - gebräuchlich ist. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch in seiner Einvernahme vor Gericht nicht weiter entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nie behauptet, dass der gewünschte Familienname gebräuchlich ist. Er hat auch nie behauptet, dass es sich bei der Bezeichnung „BB“ um einen in seiner Familientradition gebräuchlichen Familiennamen handelt.

Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gewünschte Familienname „BB“ für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist und auch historisch nicht gebräuchlich war, weshalb die beantragte Namensänderung – ungeachtet dessen, dass die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig ist – nicht zu bewilligen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Fehlende Gebräuchlichkeit des Namens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.42.0691.4

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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