TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/2 LVwG-2024/17/1765-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
FSG 1997 §3 Abs1
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §7 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau AA, für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 05.03.2024, für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, entzogen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.03.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau AA, für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 05.03.2024, für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, entzogen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.05.2024, Zl ***, wurde über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 12.03.2024 dahingehend entschieden, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von 14 Monaten weiterhin entzogen wurde. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allenfalls im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungszeit abgeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin laut Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl des Amtsgerichtes W vom 25.10.2023 am 02.09.2023 um 00:50 Uhr in W einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es sei mittels Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt worden. Diese im Ausland begangene Tat sei nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sich von den bisherigen behördlichen Maßnahmen betreffend ihre Lenkberechtigung unbeeindruckt gezeigt und sei wieder in schädliche Verhaltensweisen zurückgefallen. Die Wiederholungstat sei innerhalb eines Zeitraums von nur 13 Monaten nach Verwirklichung des ersten Delikts erfolgt und sei in Anbetracht des hohen Alkoholisierungsgrades die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von insgesamt 14 Monaten zu entziehen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Probezeit eines Jahres am 05.03.2024 die Lenkberechtigung unbefristet erteilt worden sei. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung am 02.09.2023 liege somit mehr als 6 Monate vor der Ausstellung des gegenständlich unbefristeten Führerscheins gelegen. Mit der Ausstellung des unbefristeten Führerscheins sei gleichzeitig auch die Verkehrszuverlässigkeit amtsärztlich bestätigt worden. Daher sei zu Unrecht angenommen worden, dass bei der Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 FSG nicht mehr bestehe. Ferner könne eine inländische Vorschrift über eine Sicherungsmaßnahme nicht als maßgebliche Norm zu einer ausländischen strafrechtlichen Norm qualifiziert werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung durch eine österreichische Verwaltungsbehörde sei eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter, während der Führerscheinentzug durch das Amtsgericht W ein Teil des strafgerichtlichen Urteils, sohin ein Teil der gerichtlichen Bestrafung sei. Ein Überlappen von ausländischen gerichtlichen Straftatbeständen mit österreichischen verwaltungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen sei unzulässig. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1. und 2. aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer des Führerscheinentzuges auf ein angemessenes Maß zu reduzieren und von der Verhängung der begleitenden Maßnahmen Abstand zu nehmen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Probezeit eines Jahres am 05.03.2024 die Lenkberechtigung unbefristet erteilt worden sei. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung am 02.09.2023 liege somit mehr als 6 Monate vor der Ausstellung des gegenständlich unbefristeten Führerscheins gelegen. Mit der Ausstellung des unbefristeten Führerscheins sei gleichzeitig auch die Verkehrszuverlässigkeit amtsärztlich bestätigt worden. Daher sei zu Unrecht angenommen worden, dass bei der Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG nicht mehr bestehe. Ferner könne eine inländische Vorschrift über eine Sicherungsmaßnahme nicht als maßgebliche Norm zu einer ausländischen strafrechtlichen Norm qualifiziert werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung durch eine österreichische Verwaltungsbehörde sei eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter, während der Führerscheinentzug durch das Amtsgericht W ein Teil des strafgerichtlichen Urteils, sohin ein Teil der gerichtlichen Bestrafung sei. Ein Überlappen von ausländischen gerichtlichen Straftatbeständen mit österreichischen verwaltungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen sei unzulässig. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1. und 2. aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer des Führerscheinentzuges auf ein angemessenes Maß zu reduzieren und von der Verhängung der begleitenden Maßnahmen Abstand zu nehmen.

Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung an die Beschwerdeführerin eingeholt.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin unter Anordnung weiterer Maßnahmen für die Dauer von 6 Monaten entzogen, da sie trotz entsprechender Aufforderung am 19.08.2022 die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung verweigerte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2023 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin sodann die Lenkberechtigung bis zum 08.03.2024 befristet wieder erteilt.

Am 05.03.2024 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Ausstellung eines Führerscheinduplikats die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin aufgehoben.

Am 07.03.2024 langte bei der belangten Behörde das Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) vom 05.03.2024 ein, mit welchem ein Schreiben des Kraftfahr-Bundesamts in V betreffend die Führerscheinabnahme der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Laut rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes W vom 25.10.2023, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängt sowie die Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten entzogen. Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2023 gegen 00:50 Uhr in W von der Adresse 3 zur Adresse 4 trotz Fahruntüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses einen PKW lenkte. Die am 02.09.2023 um 01:44 Uhr entnommene, als Mindestwert auch für den Fahrtzeitpunkt gültige Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille. Am 07.03.2024 langte bei der belangten Behörde das Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) vom 05.03.2024 ein, mit welchem ein Schreiben des Kraftfahr-Bundesamts in römisch fünf betreffend die Führerscheinabnahme der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Laut rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes W vom 25.10.2023, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängt sowie die Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten entzogen. Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2023 gegen 00:50 Uhr in W von der Adresse 3 zur Adresse 4 trotz Fahruntüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses einen PKW lenkte. Die am 02.09.2023 um 01:44 Uhr entnommene, als Mindestwert auch für den Fahrtzeitpunkt gültige Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille.

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde die Lenkberechtigung der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Dauer von 14 Monaten ab der Zustellung des Bescheides unter Anordnung weiterer Maßnahmen entzogen, da diese am 02.09.2023 in W die vorgenannte Alkoholübertretung begangen hatte.

Der Vorstellung gegen diesen Bescheid vom 12.03.2024 wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2024 keine Folge gegeben und die Entziehung der am 05.03.2024 erteilten Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten samt den damit angeordneten Maßnahmen aufrecht behalten.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie den zusätzlich angeforderten Akten betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bzw. in der Beschwerde überein.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, (FSG):Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, (FSG):

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.Paragraph 3,

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1.   das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.   verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.   gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.   fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5.   den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Verfahren bei Erteilung der Lenkberechtigung

§ 5Paragraph 5,

[…]

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. Paragraph 7,

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.(2) Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24Paragraph 24,

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.        die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.“

[…]

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF BGBl. I Nr. 52/2024 (StVO):Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024, (StVO):

„§ 99.

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)    wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (AVG):Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (AVG):

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69.Paragraph 69,

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.   der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.   neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.   der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.   nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

V.       Erwägungen:

1. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist entscheidend, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2023 befristet bis 08.03.2024 wieder erteilt worden war, und dass diese Befristung von der belangten Behörde im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats am 05.03.2024 aufgehoben wurde. Noch vor dieser Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung ereignete sich am 02.09.2023 in W die Alkoholfahrt der Beschwerdeführerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille, welche zu einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes W führte.

Diese Tatsache war der belangten Behörde jedoch am 05.03.2024 anlässlich der Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung nicht bekannt, sondern wurde erst mit Einlangen des Schreibens des BMKUEMIT am 07.03.2024 aktenkundig.

Die belangte Behörde konnte daher anlässlich der Entscheidung über die Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung, welche gem. § 5 Abs 4 FSG zwingend auch die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit umfasst, diese für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit erhebliche Tatsache nicht berücksichtigen.Die belangte Behörde konnte daher anlässlich der Entscheidung über die Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung, welche gem. Paragraph 5, Absatz 4, FSG zwingend auch die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit umfasst, diese für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit erhebliche Tatsache nicht berücksichtigen.

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die vom Amtsgericht W dem Strafbefehl vom 25.10.2023 zugrunde gelegte Tat im Sinn des § 7 Abs 2 FSG nach den inländischen Rechtsvorschriften beurteilt einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO gleichzuhalten. Das Lenken eines Kraftfahrzeugs von der Adresse 3 zur Adresse 4 in W, somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ist in allen wesentlichen Punkten einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO gleichzusetzen (VwGH 17.01.2022, Ra 2019/11/0200 mwN). Die in U mit diesem strafbaren Verhalten verbundene Gerichtszuständigkeit ändert die Gleichartigkeit der Tatbilder nicht.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die vom Amtsgericht W dem Strafbefehl vom 25.10.2023 zugrunde gelegte Tat im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach den inländischen Rechtsvorschriften beurteilt einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO gleichzuhalten. Das Lenken eines Kraftfahrzeugs von der Adresse 3 zur Adresse 4 in W, somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ist in allen wesentlichen Punkten einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO gleichzusetzen (VwGH 17.01.2022, Ra 2019/11/0200 mwN). Die in U mit diesem strafbaren Verhalten verbundene Gerichtszuständigkeit ändert die Gleichartigkeit der Tatbilder nicht.

Wie von der belangten Behörde daher zu Recht angenommen wurde, begründet der am 02.09.2023 in W stattgefundene Vorfall eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG. Wie von der belangten Behörde daher zu Recht angenommen wurde, begründet der am 02.09.2023 in W stattgefundene Vorfall eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG.

3. § 24 Abs 1 FSG erlaubt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder der Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0019).3. Paragraph 24, Absatz eins, FSG erlaubt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder der Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann vergleiche VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0019).

Beim gegenständlichen Sachverhalt haben sich die Voraussetzungen für die Erteilung der (unbefristeten) Lenkberechtigung seit deren Erteilung am 05.03.2024 nicht mehr geändert, da der für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit wesentliche Vorfall bereits am 02.09.2023 stattfand.

Dieser vor der Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung geschehene Vorfall wäre – bei entsprechender Kenntnis der belangten Behörde - bei der Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung zu berücksichtigen gewesen.

Für eine Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin wäre es dem gegenüber erforderlich gewesen, dass nach der Erteilung der Lenkberechtigung ein die Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigendes Verhalten gesetzt wird. Im vorliegenden Fall ist der für eine Entziehung der Lenkberechtigung erforderliche Eintritt der Verkehrsunzuverlässigkeit nach deren Erteilung jedoch nicht gegeben.

4. Es handelt sich bei dem Vorfall am 02.09.2023 in W aber um eine neu hervorgekommene Tatsache, die erst nach Abschluss des Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung der Behörde zur Kenntnis gelangt ist.

Solcherart neu hervorgekommene Tatsachen können von der Behörde dann im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG berücksichtigt werden, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte Solcherart neu hervorgekommene Tatsachen können von der Behörde dann im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG berücksichtigt werden, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte

5. Die belangte Behörde hat daher auf der Grundlage des § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Vorfalls vom 02.09.2024 und der im Hinblick auf eine Erteilung der Lenkberechtigung relevanten Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, das Verfahren auf Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung wiederaufzunehmen ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis zu erwarten ist, also die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 24 Abs 1 FSG voraussichtlich gar nicht oder nur unter Einschränkungen erteilt werden kann. 5. Die belangte Behörde hat daher auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Vorfalls vom 02.09.2024 und der im Hinblick auf eine Erteilung der Lenkberechtigung relevanten Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, das Verfahren auf Erteilung der unbefristeten Lenkberechtigung wiederaufzunehmen ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis zu erwarten ist, also die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, FSG voraussichtlich gar nicht oder nur unter Einschränkungen erteilt werden kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

Schlagworte

nova reperta
Verkehrsunzuverlässigkeit
Einziehung Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.17.1765.2

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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