TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/4 W168 2252305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2023
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Entscheidungsdatum

04.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2252305-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2022, Zl. 1276370007 / 210454389, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2022, Zl. 1276370007 / 210454389, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz , AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, stammt aus der Region Daraa.

Von dort kommend reiste der BF im Jahr 2021 aus Syrien aus, bzw. über die Türkei über Rumänien und mehrere unbekannte Länder schlepperunterstützt und unter Aufwendung von etwa 7.500 Dollar bewusst unberechtigt nach Österreich ein und stellte in Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 06.04.2021.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF bei der Erstbefragung aus, dass dieser seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, da dieser seinen Wehrdienst nicht leisten wolle. Dies wäre sein einziger Grund.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers, gegen den der BF auf Nachfrage keine Einwände vorbrachte, führte der BF befragt auf Arabisch aus, dass er bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe.

Befragt zum Fluchtgrund führte dieser ergänzend zusammenfassend aus, dass er sich wiederholt, insbesondere seit dem Jahr 2018, der Einziehung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee aktiv entzogen hätte. Ihm würde zudem auch kein (weiterer) Wehrdienstaufschub zukommen würde, sowie er diesen in der Zeit seines Studiums letztmalig bis zum Jahr 2015 erhalten hätte. Er hätte sich jeweils vor den Behörden durchgehend bei einem Onkel oder einer Tante in der Nähe seines Wohnortes versteckt gehalten, bzw. hätte er Kontrollpunkte, wo es zu Einziehungen kommen würde, vermieden. Aufgrund dieses Entzuges vom Wehrdienst würde er gesucht werden und befürchte bei einem Aufgriff in Folge wegen dieser Wehrdienstverweigerung wegen Landesverrates verurteilt, bzw. hingerichtet zu werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe Syrien verlassen zu haben, um dem Militärdienst in Syrien zu entgehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF den Wehrdienst abgeleistet hätte. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF Syrien wegen einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung verlassen habe. Eine asylrelevante individuelle persönliche Verfolgung habe er insgesamt nicht glaubhaft machen können bzw. habe sich auch sonst kein Hinweis darauf ergeben. Aufgrund der aktuellen Sicherheitssituation in Syrien, bzw. der nach wie vor unübersichtlichen und unsicheren Situation im Herkunftsstaat sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF im wehrfähigen Alter die reale Gefahr drohe, (in Syrien) zum Militärdienst eingezogen zu werden und dort der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Es wurde mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Behörde bemängelt, weil diese den BF nur oberflächlich zum Wehrdienst und der Wehrdienstverweigerung befragt habe, jedoch detaillierte Nachfragen zu dem BF drohenden Menschenrechtsverletzungen unterlassen habe. Insbesondere sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie den BF nicht nach dem konkreten Ablauf des Einberufungsprozesses und der Gefahr an der Beteiligung an Kriegsverbrechen befragt habe. Zudem seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig. Da sie sich mit dem Vorbringen des BF kaum befassten, seine sie zur Abweisung seines Antrages nicht ausreichend. Die Behörde habe es unterlassen, sich eingehend und hinreichend detailliert mit der Situation wehrpflichtiger Männer im Alter des BF in Syrien und den tatsächlichen Folgen einer Einberufung auseinanderzusetzen. Die Behörde habe dies nur oberflächlich und unzureichend getan und keine näheren Erhebungen aus fundierten und asylspezifischen Berichten wie zB von EASO oder UNCHR getätigt. Die Behörde habe auf Grund mangelhafter bzw. teilweise unvollständiger Länderberichte bzw. Außerachtlassung des eigenen Amtswissens geschlossen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätte. Die Behörde habe ihrer Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473). Die Behörde hätte danach feststellen müssen, dass syrische wehrpflichtige Männer, di einem Einberufungsbefehl nicht folgen, auf Grund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Auf Grund seiner Vermögenslosigkeit ergebe sich für den BF auch keine zumutbare Aussicht auf Befreiung von der Einberufung zum Wehrdienst, um nicht im syrischen Bürgerkrieg mitkämpfen zu müssen. Auch drohten dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung lange Haftstrafen bzw. der Tod und die Haftbedingungen in Syrien seien unmenschlich und würde ihm deswegen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dazu wurde abwechselnd zu Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus den Länderberichten zitiert. Den UNCHR-Richtlinien vom Mai 2020 sei zu entnehmen, dass Wehrdienstentzieher oder Deserteure wegen ihnen (unterstellter) politischer Einstellung oder aus individuellen Gründen voraussichtlich internationalen Schutz benötigen würden. Diese Personengruppe werde auch bereits in den UNHCR-Erwägungen vom November 2017 genannt und die Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung als eine Straftat beschrieben, deren Bestrafung über die regulären Sanktionen hinausgehe und die von der Regierung wohl als politische und regierungsfeindliche Haltung angesehen werde. Aus dem EASO-Bericht vom April 2021 ergebe sich, dass die syrische Armee weiterhin Männer, welche ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, an Checkpoints rekrutieren würden. Die Gefahr bestehe überall dort, wo die Regierung die aktive Kontrolle ausübe. Aus diesem Grund würden solche Wehrdienstentzieher Reisen vermeiden oder ihr Haus nicht verlassen. Der BF müsse daher fürchten, an der Frontlinie zur syrischen Armee eingezogen zu werden bzw. direkt an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit den Folgen und den damit verbundenen Risiken für den BF auseinanderzusetzen. Zahlreichen Berichten seien völkerrechtswidrige Handlungen und Kriegsverbrechen auch von Seiten des syrischen Regimes zu entnehmen. Die Verpflichtung des BF im Rahmen des Militärdienstes an solchen Aktivitäten teilzunehmen, sei nach den UNCHR Richtlinien vom 14.11.2014 als Fluchtgrund bereits ausreichend. Die illegale und ungenehmigte Ausreise des BF erhöhe die Gefahr, bei seiner Rückkehr eingezogen bzw. inhaftiert und gefoltert zu werden. Die Behörde habe die Indizwirkung der UNCHR- und EASO-Berichte nicht beachtet (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Auch gehe aus den LIB vom Oktober 2021 hervor, dass den BF schon alleine wegen seine Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr treffen würde. Schließlich wurde die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei es dem BF nicht möglich gewesen, den Zusammenhang zwischen Wehrdienstverweigerung und politischer Verfolgung seitens des syrischen Staates ausreichend zu erklären. Er müsse bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung fürchten, da er als Wehrdienstverweigerer als politisch Oppositioneller gelte. Außerdem sei er nach wie vor wehrpflichtig und müsse daher mit aller Wahrscheinlichkeit in der vorherrschenden Bürgerkriegssituation zur Armee, wo eine Teilnahme an Kriegsverbrechen sie dabei nicht auszuschließen sei, oder würde unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. UNHCR betrachte Wehr- oder Reservedienstverweigerer aus Gewissensgründen als wahrscheinlich schutzbedürftig. Zusammengefasst sei der BF in Syrien jedenfalls wehrpflichtig, was er jedoch strikt ablehne und daher Gefahr laufe bei seiner Rückkehr zwangsweise eingezogen und bei Kriegsverbrechen eingesetzt oder verhafte zu werden. Es bestehe für ihn keine (zumutbare) Möglichkeit er Befreiung vom Wehrdienst durch Bezahlung einer Geldsumme. Rechtlich wurde ua. ausgeführt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.11.2006, 2005/20/0531, einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, asylrechtliche Bedeutung zukomme. Gleiches gelte für den Fall, dass die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden werde. Der BF lehne den Militärdienst bei der syrischen Armee ab, da er nicht an Menschenrechtsverletzungen wie etwa der Tötung von Zivilisten teilnehmen wolle. Außerdem sei es bereits ausreichend, wenn vom Verfolger eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde, wobei es auf die tatsächliche politische Gesinnung beim Asylsuchenden nicht ankomme. Schließlich sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem BF spätestens auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde (Hinweis auf VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268). Da ihm eine zumutbare Rückkehr nur über den von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich sei, bestehe das reale Risiko dass ihm eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt und er zum Wehrdienst eingezogen würde. Auch seine illegale Ausreise würde für den BF eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung mit sich bringen. Der BF sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und stünde zudem im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen. Abschließend wurde ua. eine mündliche Verhandlung beantragt.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF im wehrfähigen Alter die reale Gefahr drohe, (in Syrien) zum Militärdienst eingezogen zu werden und dort der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Es wurde mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Behörde bemängelt, weil diese den BF nur oberflächlich zum Wehrdienst und der Wehrdienstverweigerung befragt habe, jedoch detaillierte Nachfragen zu dem BF drohenden Menschenrechtsverletzungen unterlassen habe. Insbesondere sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie den BF nicht nach dem konkreten Ablauf des Einberufungsprozesses und der Gefahr an der Beteiligung an Kriegsverbrechen befragt habe. Zudem seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig. Da sie sich mit dem Vorbringen des BF kaum befassten, seine sie zur Abweisung seines Antrages nicht ausreichend. Die Behörde habe es unterlassen, sich eingehend und hinreichend detailliert mit der Situation wehrpflichtiger Männer im Alter des BF in Syrien und den tatsächlichen Folgen einer Einberufung auseinanderzusetzen. Die Behörde habe dies nur oberflächlich und unzureichend getan und keine näheren Erhebungen aus fundierten und asylspezifischen Berichten wie zB von EASO oder UNCHR getätigt. Die Behörde habe auf Grund mangelhafter bzw. teilweise unvollständiger Länderberichte bzw. Außerachtlassung des eigenen Amtswissens geschlossen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätte. Die Behörde habe ihrer Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473). Die Behörde hätte danach feststellen müssen, dass syrische wehrpflichtige Männer, di einem Einberufungsbefehl nicht folgen, auf Grund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Auf Grund seiner Vermögenslosigkeit ergebe sich für den BF auch keine zumutbare Aussicht auf Befreiung von der Einberufung zum Wehrdienst, um nicht im syrischen Bürgerkrieg mitkämpfen zu müssen. Auch drohten dem BF wegen seiner Wehrdienstverweigerung lange Haftstrafen bzw. der Tod und die Haftbedingungen in Syrien seien unmenschlich und würde ihm deswegen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dazu wurde abwechselnd zu Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus den Länderberichten zitiert. Den UNCHR-Richtlinien vom Mai 2020 sei zu entnehmen, dass Wehrdienstentzieher oder Deserteure wegen ihnen (unterstellter) politischer Einstellung oder aus individuellen Gründen voraussichtlich internationalen Schutz benötigen würden. Diese Personengruppe werde auch bereits in den UNHCR-Erwägungen vom November 2017 genannt und die Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehung als eine Straftat beschrieben, deren Bestrafung über die regulären Sanktionen hinausgehe und die von der Regierung wohl als politische und regierungsfeindliche Haltung angesehen werde. Aus dem EASO-Bericht vom April 2021 ergebe sich, dass die syrische Armee weiterhin Männer, welche ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, an Checkpoints rekrutieren würden. Die Gefahr bestehe überall dort, wo die Regierung die aktive Kontrolle ausübe. Aus diesem Grund würden solche Wehrdienstentzieher Reisen vermeiden oder ihr Haus nicht verlassen. Der BF müsse daher fürchten, an der Frontlinie zur syrischen Armee eingezogen zu werden bzw. direkt an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit den Folgen und den damit verbundenen Risiken für den BF auseinanderzusetzen. Zahlreichen Berichten seien völkerrechtswidrige Handlungen und Kriegsverbrechen auch von Seiten des syrischen Regimes zu entnehmen. Die Verpflichtung des BF im Rahmen des Militärdienstes an solchen Aktivitäten teilzunehmen, sei nach den UNCHR Richtlinien vom 14.11.2014 als Fluchtgrund bereits ausreichend. Die illegale und ungenehmigte Ausreise des BF erhöhe die Gefahr, bei seiner Rückkehr eingezogen bzw. inhaftiert und gefoltert zu werden. Die Behörde habe die Indizwirkung der UNCHR- und EASO-Berichte nicht beachtet (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Auch gehe aus den LIB vom Oktober 2021 hervor, dass den BF schon alleine wegen seine Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr treffen würde. Schließlich wurde die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei es dem BF nicht möglich gewesen, den Zusammenhang zwischen Wehrdienstverweigerung und politischer Verfolgung seitens des syrischen Staates ausreichend zu erklären. Er müsse bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung fürchten, da er als Wehrdienstverweigerer als politisch Oppositioneller gelte. Außerdem sei er nach wie vor wehrpflichtig und müsse daher mit aller Wahrscheinlichkeit in der vorherrschenden Bürgerkriegssituation zur Armee, wo eine Teilnahme an Kriegsverbrechen sie dabei nicht auszuschließen sei, oder würde unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. UNHCR betrachte Wehr- oder Reservedienstverweigerer aus Gewissensgründen als wahrscheinlich schutzbedürftig. Zusammengefasst sei der BF in Syrien jedenfalls wehrpflichtig, was er jedoch strikt ablehne und daher Gefahr laufe bei seiner Rückkehr zwangsweise eingezogen und bei Kriegsverbrechen eingesetzt oder verhafte zu werden. Es bestehe für ihn keine (zumutbare) Möglichkeit er Befreiung vom Wehrdienst durch Bezahlung einer Geldsumme. Rechtlich wurde ua. ausgeführt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.11.2006, 2005/20/0531, einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, asylrechtliche Bedeutung zukomme. Gleiches gelte für den Fall, dass die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden werde. Der BF lehne den Militärdienst bei der syrischen Armee ab, da er nicht an Menschenrechtsverletzungen wie etwa der Tötung von Zivilisten teilnehmen wolle. Außerdem sei es bereits ausreichend, wenn vom Verfolger eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde, wobei es auf die tatsächliche politische Gesinnung beim Asylsuchenden nicht ankomme. Schließlich sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem BF spätestens auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde (Hinweis auf VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268). Da ihm eine zumutbare Rückkehr nur über den von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich sei, bestehe das reale Risiko dass ihm eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt und er zum Wehrdienst eingezogen würde. Auch seine illegale Ausreise würde für den BF eine asylrelevante Verfolgung auf Grund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung mit sich bringen. Der BF sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und stünde zudem im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen. Abschließend wurde ua. eine mündliche Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:

Der 30 - jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft.

Der BF stammt aus der Region Daraa.

Der Herkunftsort des BF steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung, bzw. des syrischen Militärs.

Der BF stellte am 06.04.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 25.01.2022 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt und der BF erhob gegen die ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines Schutzberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 Beschwerde an das BVwG. Mit Bescheid vom 25.01.2022 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt und der BF erhob gegen die ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines Schutzberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 Beschwerde an das BVwG.

Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter und in einem wehrpflichttauglichen Gesundheitszustand.

Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft angegeben, den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht leisten zu wollen, bzw. sich der Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee durch die Ausreise vor dessen Einberufung entzogen zu haben.

Dass dem BF aktuell Wehrdienstaufschub gewährt worden wäre oder diesem ein solcher Aufschub gegenwärtig gewährt würde und dieser für einen solchen die Voraussetzungen erfüllen würde, ist sämtlichen Vorbringen des BF nicht zu entnehmen. Von der Gewährung eines (weiteren) Aufschubes ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Verfahren nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und auch kein Student mehr ist.

Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.

Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in seiner Heimatregion, aktuell eine unmittelbar konkrete Gefahr, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. aufgrund seiner Entziehung vom Wehrdienst einer verfahrensrelevanten Bestrafung ausgesetzt zu sein.

Im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz besteht für den Beschwerdeführer mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bereits bei der Einreise verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit Folter oder dem sofortigen Einzug zum Wehrdienst einhergehen kann.

Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret und persönlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden (auszugweisen) Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an:

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid folgende Länderfeststellungen zu Grunde (gekürzt durch das BVwG):

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba?ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Ba?ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).

Territorien

Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).

Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Nordost-Syrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba?ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba?ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba?ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba?ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Sicherheitslage
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021).

Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).

Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB 1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020).

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021).

..die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022) zähl: […] 1.1.2022 SNHR

Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D.

Gouvernements

Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer

Anzahl der Todesopfer

Al Hasakeh

345

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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