TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/7 95/18/0931

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995, Zl. 110.714/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 359/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 2. Dezember 1994 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 8. November 1994 eingebracht habe, habe er die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit stößt aber auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene rechtliche Beurteilung auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0850).

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen wäre, seinen Antrag bei einer Vorsprache am 25. Oktober 1994 entgegenzunehmen. Darüberhinaus habe es die erstinstanzliche Behörde entgegen § 13a AVG verabsäumt, ihn bei seiner Vorsprache am 8. November 1994 über das "Recht der Wiedereinsetzung gemäß §§ 71 ff AVG" zu belehren.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0767, zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180931.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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