TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/25 W601 2278224-2

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Veröffentlicht am 25.03.2024
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Entscheidungsdatum

25.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2278224-2/9E
W601 2278224-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2023 bis 07.09.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2023 bis 07.09.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.09.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.09.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 in Schubhaft angehalten.

Begründend wurde ausgeführt, dass über den BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt werde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr die Schubhaft anzuordnen gewesen sei. Infolge des bisherigen Fehlverhaltens (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person, sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung, noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt seien. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf § 76 Abs. 2a FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Begründend wurde ausgeführt, dass über den BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt werde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr die Schubhaft anzuordnen gewesen sei. Infolge des bisherigen Fehlverhaltens (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person, sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung, noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt seien. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

2. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

3. Am 07.09.2023 wurde der BF auf dem Landweg abgeschoben.

4. Am 18.09.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.09.2023. Der BF beantragte eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Ein Kostenersatz wurde seitens des BF nicht beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder eine Anklage gegen den BF erhoben worden sei noch eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen würde, der BF keinen Widerstand gegen die Festnahme geleistet habe und auch für den Fall der Abschiebung nicht leisten werde. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor, der BF würde sich jederzeit einem Verfahren im Bundesgebiet stellen. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen wäre.

5. Am 22.09.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und ersuchte um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten.

6. Das BFA übermittelte die Verwaltungsakten und beantragte mit der Beschwerdevorlage, die Beschwerde abzuweisen und den Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe der belangten Behörde als obsiegende Partei zuzusprechen.

7. Mit Parteiengehör vom 11.01.2024 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage eingeräumt.

8. Es langte keine Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

1.1.1. Am 05.09.2023 alarmierte ein Bankmitarbeiter die Polizei, weil ein Kunde innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe Geld vom Sparkonto abgehoben hat. Es wurde eine Fahndung nach einem gelben Kastenwagen ausgegeben. Der BF sowie zwei weitere Beschuldigte wurden daraufhin in einem auf die Fahndung zutreffenden Fahrzeug von einer Streife angehalten. Der BF und zwei weitere Beschuldigte stehen im Verdacht am 05.09.2023 den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben: Sie sollen sich mit dem Opfer für Reparaturarbeiten an einem Carport auf einen Preis von € 350 geeinigt haben. Nach abgeschlossener Arbeit sollen die Beschuldigten weitere € 10.000 für die Arbeit verlangt haben. Gemeinsam mit dem Opfer sind die Beschuldigten zur Hausbank des Opfers, bei welcher das Opfer zunächst € 10.000 von seinem Sparbuch behob. In weiterer Folge forderten der BF und die weiteren Beschuldigten einen Gesamtbetrag von € 27.000.

Der BF und die weiteren Beschuldigten wurden am 05.09.2023 festgenommen. In weiterer Folge erklärten sich die Beschuldigten bereit, das Geld wieder zurückzugeben – der Gesamtbetrag von € 27.000 wurde von der Polizei sichergestellt.

1.1.2. Der BF wurde am 05.09.2023 von der LPD XXXX festgenommen und zum Verdacht des schweren Betruges sowie zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. 1.1.2. Der BF wurde am 05.09.2023 von der LPD römisch 40 festgenommen und zum Verdacht des schweren Betruges sowie zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

1.1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 05.09.2023 um 17.25 Uhr übergeben. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Mandatsbescheid per Post zugestellt.

1.1.4. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF des schweren Betruges beschuldigt werde, zumal er am 05.09.2023 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigen Arbeiten an Carports verrichtet haben soll und sodann den vereinbarten Preis von € 350 auf insgesamt € 27.000 gesteigert und das Opfer nötigte zur Bank zu gehen und das Geld vom Sparkonto abzuheben. Zudem sei der BF bereits am 20.06.2023 – mit einer Aliasidentität – gemeinsam mit einem anderen Beschuldigten strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal sie einem betagten und auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von € 70/m angeboten und in weiterer Folge € 4.000 für die durchgeführten Arbeiten verlangt haben sollen. Das Ehepaar begab sich in weiterer Folge mit dem BF und dem weiteren Beschuldigten zur Bank und die Beschuldigten warteten am Parkplatz vor der Bank. Noch bevor eine Kontobehebung im angeführten Ausmaß und die tatsächliche Geldübergabe erfolgte, erstattete eine Angestellte der Bank Strafanzeige, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterließ; so verließ die Ehegattin auf die Frage wieviel Geld sie benötige nochmals die Filiale um draußen nachzufragen und legte zum Zwecke der Geldbehebung ihre E-Card statt der Bankomatkarte vor. Der Gatte sei nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zu tätigen. Der BF und sein Begleiter konnten von der Polizei am Parkplatz der Bankfiliale angetroffen werden. Der BF trat dabei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Aliasidentität auf. 1.1.4. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF des schweren Betruges beschuldigt werde, zumal er am 05.09.2023 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigen Arbeiten an Carports verrichtet haben soll und sodann den vereinbarten Preis von € 350 auf insgesamt € 27.000 gesteigert und das Opfer nötigte zur Bank zu gehen und das Geld vom Sparkonto abzuheben. Zudem sei der BF bereits am 20.06.2023 – mit einer Aliasidentität – gemeinsam mit einem anderen Beschuldigten strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal sie einem betagten und auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von € 70/m angeboten und in weiterer Folge € 4.000 für die durchgeführten Arbeiten verlangt haben sollen. Das Ehepaar begab sich in weiterer Folge mit dem BF und dem weiteren Beschuldigten zur Bank und die Beschuldigten warteten am Parkplatz vor der Bank. Noch bevor eine Kontobehebung im angeführten Ausmaß und die tatsächliche Geldübergabe erfolgte, erstattete eine Angestellte der Bank Strafanzeige, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterließ; so verließ die Ehegattin auf die Frage wieviel Geld sie benötige nochmals die Filiale um draußen nachzufragen und legte zum Zwecke der Geldbehebung ihre E-Card statt der Bankomatkarte vor. Der Gatte sei nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zu tätigen. Der BF und sein Begleiter konnten von der Polizei am Parkplatz der Bankfiliale angetroffen werden. Der BF trat dabei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Aliasidentität auf.

1.1.5. Der BF wurde am 07.09.2023 auf dem Landweg abgeschoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Rumäniens. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 07.09.2023 wurde der Beschwerdeführer am Landweg abgeschoben.

1.2.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, jedoch trat der BF in Österreich polizeilich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung:

Der BF wird beschuldigt am 05.09.2023 mit zwei weiteren Beschuldigten den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben. Sie sollen sich für Reparaturarbeiten an einem Carport mit dem Opfer auf einen Preis von € 350 geeinigt haben. Nach abgeschlossener Arbeit sollen der BF und die beiden anderen Beschuldigten weitere € 10.000 für die Arbeit verlangt haben. Gemeinsam mit dem Opfer haben sich der BF und die zwei weiteren Beschuldigten zur Hausbank des Opfers begeben, bei welcher das Opfer zunächst € 10.000 vom Sparbuch behob. In weiterer Folge forderten der BF und die übrigen Beschuldigten weiteres Geld, insgesamt einen Betrag von € 27.000. Der damit befasste Bankmitarbeiter wurde misstrauisch und erstattete Anzeige. Es wurde eine Fahndung nach einem gelben Kastenwagen ausgegeben. Der BF sowie zwei weitere Beschuldigte wurden daraufhin in einem auf die Fahndung zutreffenden Fahrzeug von einer Streife angehalten. Der Gesamtbetrag von € 27.000 wurde nach Herausgabe durch die Beschuldigten von der Polizei sichergestellt.

1.3.2. Der BF reiste spätestens Ende August 2023 aus kriminellen Motiven in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hielt sich in Österreich entgegen den Vorschriften des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Den konkreten Aufenthaltsort in Österreich nannte der BF den Behörden nicht.

1.3.3. Der BF hat keinerlei Bindungen zu Österreich. Er hat in Österreich weder familiären noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über keinen eigenen Wohnsitz. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über € 500 und ein paar rumänische Lei. Er hatte Schulden in Höhe von € 2.000.

1.3.4. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA (in Folge: Verwaltungsakt), in den Gerichtsakt betreffend das Aufenthaltsverbot (GZ: XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Gewerberegister und die sozialversicherungsrechtliche Datenbank .Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA (in Folge: Verwaltungsakt), in den Gerichtsakt betreffend das Aufenthaltsverbot (GZ: römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Gewerberegister und die sozialversicherungsrechtliche Datenbank .

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren des Aufenthaltsverbots (GZ: XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren des Aufenthaltsverbots (GZ: römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit sowie der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt.

2.2.2. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zu seiner Abschiebung auf dem Landweg ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF polizeilich in Erscheinung getreten ist und gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten im Verdacht steht, Anfang September den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben, ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX , Zl: XXXX , vom 05.09.2023. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF und zwei weitere Beschuldigte im Rahmen der Fahndung angehalten und vom Opfer identifiziert wurden sowie der vom Opfer verlangte Gesamtbetrag von € 27.000 von der Polizei sichergestellt werden konnte. 2.3.1. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF polizeilich in Erscheinung getreten ist und gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten im Verdacht steht, Anfang September den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben, ergibt sich aus dem Bericht der LPD römisch 40 , Zl: römisch 40 , vom 05.09.2023. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF und zwei weitere Beschuldigte im Rahmen der Fahndung angehalten und vom Opfer identifiziert wurden sowie der vom Opfer verlangte Gesamtbetrag von € 27.000 von der Polizei sichergestellt werden konnte.

2.3.2. Dass der BF spätestens Ende August 2023 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.09.2023. Dass sich der BF in Österreich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in dem keine Meldung des BF aufscheint. Dem ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sofern der BF in den Einvernahmen am 05.09.2023 angab, dass er nach seiner Einreise nach Österreich in XXXX in einem Hotel gewesen sei, er jedoch nicht wisse in welchem, fällt auf, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, insbesondere zum genauen Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer, machte. Die Behauptung, dass er nicht wisse, in welchem Hotel er gewesen sei, wird vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet, da es – selbst wenn man der Sprache des Aufenthaltsortes nicht mächtig ist und mit Kollegen unterwegs ist – lebensfremd ist, sich in einer fremden Stadt aufzuhalten ohne zu wissen, in welchem Hotel man untergekommen ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF gezielt versuchte seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Dass der BF aus kriminellen Motiven eingereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise wegen des am 05.09.2023 gesetzten Verhaltens – unabhängig davon wie dieses sodann strafgerichtlich zu bewerten ist (siehe Punkt II.3.1.5.) – polizeilich in Erscheinung getreten ist. 2.3.2. Dass der BF spätestens Ende August 2023 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.09.2023. Dass sich der BF in Österreich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in dem keine Meldung des BF aufscheint. Dem ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sofern der BF in den Einvernahmen am 05.09.2023 angab, dass er nach seiner Einreise nach Österreich in römisch 40 in einem Hotel gewesen sei, er jedoch nicht wisse in welchem, fällt auf, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, insbesondere zum genauen Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer, machte. Die Behauptung, dass er nicht wisse, in welchem Hotel er gewesen sei, wird vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet, da es – selbst wenn man der Sprache des Aufenthaltsortes nicht mächtig ist und mit Kollegen unterwegs ist – lebensfremd ist, sich in einer fremden Stadt aufzuhalten ohne zu wissen, in welchem Hotel man untergekommen ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF gezielt versuchte seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Dass der BF aus kriminellen Motiven eingereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise wegen des am 05.09.2023 gesetzten Verhaltens – unabhängig davon wie dieses sodann strafgerichtlich zu bewerten ist (siehe Punkt römisch II.3.1.5.) – polizeilich in Erscheinung getreten ist.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu Österreich hat und hier weder berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte aufweist sowie über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 05.09.2023. Auch die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben am 05.09.2023.

2.3.4. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines gesetzten Verhaltens (Aufenthalt im Verborgenen, am 05.09.2023 gesetztes Verhalten, Einreise aus kriminellen Motiven) evident. Allein der Umstand, dass der BF sich seiner Festnahme nicht widersetzt hat und das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der BF einem Verfahren in Österreich stellen werde, ist vor dem Hintergrund, dass sich der BF bisher nur im Verborgenen aufgehalten hat sowie über keinerlei Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, nicht geeignet sein bisher gesetztes Verhalten und die damit einhergehende Vertrauensunwürdigkeit des BF entsprechend zu relativieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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