Entscheidungsdatum
12.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W601 2288299-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, in Schubhaft, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, in Schubhaft, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 die Akten sowie eine Stellungnahme vom 10.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 die Akten sowie eine Stellungnahme vom 10.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 10.04.2024 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen.2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 10.04.2024 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen.
3. Eine Vollmachtsbekanntgabe oder Stellungnahme des BF langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF stellte am 11.02.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in 2. Instanz in Rechtskraft.
1.1.2. Am 02.07.2007 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde von 25.06.2007 bis 13.11.2007 sowie von 10.04.2008 bis 14.05.2008, von 09.10.2009 bis 08.11.2009, von 25.02.2010 bis 05.03.2010 und von 27.04.2010 bis 04.05.2010 in Schubhaft angehalten.
1.1.4. Am 12.07.2010 wurde erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 15.07.2010 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag), welcher mit Bescheid vom 29.07.2010 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erwirkte seine Entlassung aus der Schubhaft am 09.08.2010 durch einen Hungerstreik. 1.1.4. Am 12.07.2010 wurde erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 15.07.2010 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag), welcher mit Bescheid vom 29.07.2010 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erwirkte seine Entlassung aus der Schubhaft am 09.08.2010 durch einen Hungerstreik.
1.1.5. Am 05.01.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Da der BF während des laufenden Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Asylverfahren am 31.01.2012 eingestellt. Am 29.05.2012 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 27.06.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. 1.1.5. Am 05.01.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Da der BF während des laufenden Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Asylverfahren am 31.01.2012 eingestellt. Am 29.05.2012 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 27.06.2012 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
1.1.6. Am 13.07.2016 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (3. Folgeantrag). Das Asylverfahren wurde am 17.03.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt und am 05.03.2018 fortgesetzt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.6. Am 13.07.2016 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (3. Folgeantrag). Das Asylverfahren wurde am 17.03.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt und am 05.03.2018 fortgesetzt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.1.7. Von 29.08.2010 bis 08.09.2010, von 05.01.2012 bis 17.01.2012 und von 27.06.2018 bis 12.07.2018 wurde der BF erneut in Schubhaft angehalten.
1.1.8. Am 10.09.2018 versuchte der BF im Zuge einer Verkehrsanhaltung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen. Der BF konnte angehalten werden, wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Im Rahmen der fremdenrechtlichen Anhaltung wurde der BF aufgefordert Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was der BF zum Teil verweigerte.
1.1.9. Am 04.01.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen in ein PAZ überstellt. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF am 05.01.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (4. Folgeantrag), woraufhin der BF aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen wurde. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.1.9. Am 04.01.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen in ein PAZ überstellt. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF am 05.01.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (4. Folgeantrag), woraufhin der BF aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen wurde. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
1.1.10. Am 04.09.2019, 21.04.2020 und 09.10.2021 wurde der BF jeweils von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in ein PAZ überstellt und jeweils aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen.
1.1.11. Der BF wurde am 17.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse XXXX , angetroffen, konnte sich nicht legitimieren und zeigte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister lautend auf XXXX , geboren am XXXX , mit der Meldeadresse XXXX , vor. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde sodann vom BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen und danach aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen und in eine Justizanstalt überstellt, wo am 19.10.2023 die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des versuchten räuberischen Diebstahls und versuchter Diebstähle verhängt wurde. 1.1.11. Der BF wurde am 17.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse römisch 40 , angetroffen, konnte sich nicht legitimieren und zeigte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der Meldeadresse römisch 40 , vor. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde sodann vom BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen und danach aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen und in eine Justizanstalt überstellt, wo am 19.10.2023 die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des versuchten räuberischen Diebstahls und versuchter Diebstähle verhängt wurde.
1.1.12. Am 25.10.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt.
1.1.13. Am 03.11.2023 erfolgte die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Ersatzreisedokument) für den BF durch die indische Botschaft.
1.1.14. Während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft stellte er am 15.11.2023 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz (5. Folgeantrag). Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
1.1.15. Am 21.11.2023 fand die strafgerichtliche Hauptverhandlung statt, in der der BF wegen § 15 StGB §§ 127,131 1. Fall StGB; § 15 StGB § 127 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. 1.1.15. Am 21.11.2023 fand die strafgerichtliche Hauptverhandlung statt, in der der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127,,131 1. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.
1.1.16. Der BF wurde nach der Verhandlung festgenommen und in ein PAZ überstellt. Über den BF wurde mit Bescheid vom 23.11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 1.1.16. Der BF wurde nach der Verhandlung festgenommen und in ein PAZ überstellt. Über den BF wurde mit Bescheid vom 23.11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
1.1.17. Der BF wurde am 05.12.2023 vom BFA zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Am Schluss der Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2023, GZ: XXXX , für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben.1.1.17. Der BF wurde am 05.12.2023 vom BFA zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Am Schluss der Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2023, GZ: römisch 40 , für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben.
1.1.18. Der BF befand sich von 31.01.2024 bis 01.03.2024 in Hungerstreik. Er begab sich sodann am 02.03.2024 erneut in Hungerstreik, welchen er am 04.03.2024 wieder beendete.
1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. XXXX , wurde der sechste Antrag des BF vom 15.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der BF hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde dagegen erhoben.1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der sechste Antrag des BF vom 15.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der BF hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde dagegen erhoben.
1.1.20. Am 27.11.2023 und 19.01.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.21. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.21. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.
1.1.22. Am 14.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.22. Am 14.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
1.1.23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.1.24. Am 10.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.24. Am 10.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 23.11.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF stellte in Österreich insgesamt sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024– entschieden wurden. Abgesehen vom ersten und letzten inhaltlich entschiedenen Asylverfahren wurden die übrigen vier Anträge auf internationalen Schutz gemäß §68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2007 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bislang nicht nachgekommen.
1.3.2. Der BF weist abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen von 23.03.2007 bis 12.09.2007, von 25.06.2012 bis 10.04.2013 sowie von 15.06.2015 bis 30.03.2016 sowie von zwei Obdachlosenmeldungen für den Zeitraum 28.07.2016 bis 12.10.2016 und 11.01.2019, lediglich Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in Österreich auf. Der BF hat sich mehrmals seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Er reiste im Jahr 2014 nach Italien, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt. Danach kehrte er nach Österreich zurück und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf.
1.3.3. Der BF hat am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt, vielmehr hat er die Feststellung seiner Identität durch die indischen Behörden durch das Auftreten unter Aliasidentitäten, der Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten sowie der Weigerung des Ausfüllens von Teilen der Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert.
1.3.4. Der BF wurde von 25.06.2007 bis 13.11.2007, von 10.04.2008 bis 14.05.2008, von 09.10.2009 bis 08.11.2009, von 25.02.2010 bis 05.03.2010, von 27.04.2010 bis 04.05.2010, von 12.07.2010 bis 09.08.2010, von 29.08.2010 bis 08.09.2010, von 05.01.2012 bis 17.01.2012 sowie von 27.06.2018 bis 12.07.2018 in Schubhaft angehalten.
1.3.5. Der BF begab sich während der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik.
1.3.6. Der BF trat im Bundesgebiet mit zwei Aliasidentitäten auf.
1.3.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2023, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.3.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2023, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
1.3.8. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige, er hat Freunde. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, hat in Österreich illegal gearbeitet, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig sowie nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausreisen um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen.
1.3.10. Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Aufgrund dieses Abkommens werden Personen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde, von der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich gemäß den im nationalen und internationalen Recht festgelegten Verfahren zurückgeführt, dies unabhängig vom Willen der zurückzuführenden Personen und gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Modalitäten, wobei sowohl Linien- als auch Charterflüge eingesetzt werden. Hat die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und verfügt die rückzuübernehmende Person nicht über ein gültiges Reisedokument, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen innerhalb von sieben Kalendertagen ein Ersatzreisedokument bzw. einen konsularischen Laissez-Passer mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus.
Für den BF liegt die Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor. Der Abschiebetermin für den BF ist für den 20.04.2024 per Flug festgelegt.
Die erfolgreiche Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das bisherige Schubhaft-überprüfungsverfahren des BF und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (GZ. XXXX und XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das bisherige Schubhaft-überprüfungsverfahren des BF und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (GZ. römisch 40 und römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der indischen Botschaft vom 03.11.2023. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.11.2023 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.11.2023 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich, neben den Eintragungen im Fremdenregister, aus dem Bescheid des BFA vom 22.02.2024. Dass der BF keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem entsprechendes nicht hervorgeht.
2.2.4. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.3.2. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2007 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.
2.3.3. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Daraus geht hervor, dass der BF abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen von 23.03.2007 bis 12.09.2007, von 25.06.2012 bis 10.04.2013 sowie von 15.06.2015 bis 30.03.2016 sowie von zwei Obdachlosenmeldungen für den Zeitraum 28.07.2016 bis 12.10.2016 und 11.01.2019, lediglich Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in Österreich aufweist. Der BF ist daher untergetaucht und lebte jahrelang im Verborgenen. Dass der BF nach Italien reiste und sich dort zirka ein Jahr aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in Einvernahme am 17.10.2023. Er hat sich durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Reise nach Italien dem Zugriff der Behörden entzogen.
2.3.4. Dass der BF am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat, sondern vielmehr die Feststellung seiner Identität durch die indischen Behörden erschwert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt aus dem hervorgeht, dass der BF in Österreich mit Aliasidentitäten aufgetreten ist, keine identitätsbezeugenden Dokumenten vorgelegt hat sowie das Ausfüllen von Teilen der Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert hat. Zudem hat sich der BF jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF hat durch sein Verhalten daher am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt, sondern dieses vielmehr erschwert.
2.3.5. Die Feststellungen betreffend die Anhaltungen des BF in Schubhaft ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und den Verwaltungsakten.
2.3.6. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei.
2.3.7. Die Feststellung zum Auftreten des BF unter zwei Aliasidentitäten ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt.
2.3.8. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus dem Akteninhalt.
2.3.9. Dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern illegal in Österreich gearbeitet hat und er weder über ausreichende Existenzmittel noch einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 17.10.2023 und vom 05.12.2023. Sofern der BF in der Einvernahme am 05.12.2023 angab, dass er über Freunde im Bundesgebiet verfüge und fünf Personen nannte mit denen er am meisten Kontakt in Österreich habe, kann vor dem Hintergrund, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 23.11.2023 lediglich einmal vor der Verhängung von Schubhaft während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Besuch erhalten hat (vgl. Anhaltedatei) und diese Kontakte den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich im Verborgenen aufzuhalten und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, nicht von engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Zudem ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.9. Dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern illegal in Österreich gearbeitet hat und er weder über ausreichende Existenzmittel noch einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 17.10.2023 und vom 05.12.2023. Sofern der BF in der Einvernahme am 05.12.2023 angab, dass er über Freunde im Bundesgebiet verfüge und fünf Personen nannte mit denen er am meisten Kontakt in Österreich habe, kann vor dem Hintergrund, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 23.11.2023 lediglich einmal vor der Verhängung von Schubhaft während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Besuch erhalten hat vergleiche Anhaltedatei) und diese Kontakte den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich im Verborgenen aufzuhalten und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, nicht von engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Zudem ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat.
2.3.10. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF ist strafrechtlich verurteilt, hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden jahrelang im Verborgenen gehalten. Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und stellte sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik.
Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhaltens sowie den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 17.10.2023. Auch bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 27.11.2023 und am 19.01.2024 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und kann vor dem bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch den abgehaltenen Hungerstreik, und vor dem Hintergrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen.
2.3.11. Die Feststellung zum Vorliegen der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Botschaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der indischen Botschaft vom 03.11.2023. Dass die Abschiebung des BF für den 20.04.2024 geplant ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da eine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt und die Abschiebung für den 20.04.2024 bereits organisiert ist, ist eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf