TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 W600 2290977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2290977-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, 16:55 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, 16:55 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

II.         Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II.         Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.  römisch III.    Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.  

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom römisch 40 2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe zu ersetzen.2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe zu ersetzen.

3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 26.04.2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.

4. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übersandt und fand am 30.04.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an jener der BF, dessen RV, ein Vertreter des BFA sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Zudem wurde der Bruder des BF und dessen Frau als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet am 15.09.203 ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 16.09.2023 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wo er unter anderen angab in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und den Ausgang seines Asylverfahrens ebendort nicht abgewartet zu haben, gesund zu sein und nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen.

Mit dem BF am 16.09.2023 zugestellter Mitteilung wurde diesem seitens des BFA gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Bulgarien aufgenommen wurden und daher die in Art 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-tägige Frist für Verfahrenszulassungen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr gelte. Mit dem BF am 16.09.2023 zugestellter Mitteilung wurde diesem seitens des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Bulgarien aufgenommen wurden und daher die in Artikel 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-tägige Frist für Verfahrenszulassungen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr gelte.

Am 29.09.2023 stellte Österreich einen Antrag auf Rücknahme des BF an den Staat Bulgarien, zumal der BF laut EURODAC-Treffer am 30.08.2023 ebendort einen Asylantrag gestellt hat.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 stimmte Bulgarien dem Rücknahmeersuchen Österreichs zu.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.11.2023, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei seinen Asylantrag wegen der anzunehmenden Zuständigkeit Bulgariens abzuweisen, die 20-Tagefrist im Zulassungsverfahren aufgrund dieser Mitteilung nicht gelte und er einer Meldepflicht gemäß § 15a AsylG beginnend mit 06.11.2023 unterliege, wonach er sich alle zwei Tage bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden habe. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.11.2023, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei seinen Asylantrag wegen der anzunehmenden Zuständigkeit Bulgariens abzuweisen, die 20-Tagefrist im Zulassungsverfahren aufgrund dieser Mitteilung nicht gelte und er einer Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AsylG beginnend mit 06.11.2023 unterliege, wonach er sich alle zwei Tage bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden habe.

Ein Zustellversuch der zuvor genannten Verfahrensanordnung an den BF am 02.11.2023 an der damaligen Meldeadresse des BF verlief wegen Abwesenheit desselben von selbiger negativ.

Eine am 03.11.2023 erneut versuchte Zustellung an seiner damaligen Meldeadresse, XXXX Wien, durch Polizeibeamte verlief neuerlich negativ und gab der Mieter der besagten Wohnung vor den Polizisten an, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen und ihm sein aktueller Aufenthalt unbekannt sei. Besagte Verfahrensanordnung konnte dem BF letztlich am selben Tag auf einer Polizeiinspektion persönlich ausgefolgt werden, nachdem der BF diese im Beisein einer weiteren Person von sich aus aufsuchte. Eine am 03.11.2023 erneut versuchte Zustellung an seiner damaligen Meldeadresse, römisch 40 Wien, durch Polizeibeamte verlief neuerlich negativ und gab der Mieter der besagten Wohnung vor den Polizisten an, dass der BF vor zwei Tagen ausgezogen und ihm sein aktueller Aufenthalt unbekannt sei. Besagte Verfahrensanordnung konnte dem BF letztlich am selben Tag auf einer Polizeiinspektion persönlich ausgefolgt werden, nachdem der BF diese im Beisein einer weiteren Person von sich aus aufsuchte.

Am 07.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in seinem Asylverfahren statt, wobei der BF unter anderem angab, seit einem Monat bei seinem Bruder zu wohnen, von seinen Angehörigen in Österreich (Bruder und zwei Cousins) mit Bargeld und Essen unterstützt zu werden, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben und nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen.

Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde die Hinterlegung des zuvor genannten Bescheides im Akt unter Verweis auf § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet und damit begründet, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhältig ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde die Hinterlegung des zuvor genannten Bescheides im Akt unter Verweis auf Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet und damit begründet, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhältig ist und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH eine Vollmacht des BF in Vorlage, womit diese für das Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl XXXX , durch den BF am 26.01.2024 bevollmächtigt wurde. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH eine Vollmacht des BF in Vorlage, womit diese für das Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2023, Zahl römisch 40 , durch den BF am 26.01.2024 bevollmächtigt wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, hob das BFA seinen Bescheid vom 28.12.2023, gemäß § 68 Abs. 2 AVG wegen fehlerhafter Zustellung auf. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, hob das BFA seinen Bescheid vom 28.12.2023, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wegen fehlerhafter Zustellung auf.

Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.

Zuvor genannte Bescheide vom BFA vom jeweils 08.02.2024 wurden der BBU GmbH am 13.02.2024 zugestellt

Mit am 19.02.204 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom 16.02.2024, wurde seitens der BBU GmbH dem BFA mitgeteilt, dass die BBU GmbH in der besagten Rechtsache unzuständig sei und keine Vollmacht seitens des BF vorliege.

Versuche den Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit jenem der Asylantrag des BF zurückgewiesen wurde, dem BF an seiner damaligen Meldeadresse, XXXX Wien, am 20.02., 21.02. und 22.02.2023 durch Polizisten zuzustellen verliefen allesamt negativ. Versuche den Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit jenem der Asylantrag des BF zurückgewiesen wurde, dem BF an seiner damaligen Meldeadresse, römisch 40 Wien, am 20.02., 21.02. und 22.02.2023 durch Polizisten zuzustellen verliefen allesamt negativ.

Mit Benachrichtigung der Polizeiinspektion XXXX vom 23.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seiner Meldepflicht am selbigen Tag nachgekommen ist und eine Meldebestätigung für die Adresse XXXX Wien, in Vorlage gebracht habe, womit nunmehr die Polizeiinspektion XXXX hinsichtlich der Meldepflicht des BF zuständig wurde. Mit Benachrichtigung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.02.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seiner Meldepflicht am selbigen Tag nachgekommen ist und eine Meldebestätigung für die Adresse römisch 40 Wien, in Vorlage gebracht habe, womit nunmehr die Polizeiinspektion römisch 40 hinsichtlich der Meldepflicht des BF zuständig wurde.

Weitere Zustellversuche an der Meldeadresse des BF, XXXX Wien, am 29.02.2024 durch Polizisten scheiterte erneut. Weitere Zustellversuche an der Meldeadresse des BF, römisch 40 Wien, am 29.02.2024 durch Polizisten scheiterte erneut.

Der BF suchte am 04.03.2024 die Polizeiinspektion XXXX auf und verließ diese nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm Schriftstücke zugestellt werden müssten, ohne die Ausfolgung abzuwarten. Trotz Nacheile konnte der BF nicht mehr aufgegriffen werden und verlief eine Nachschau an der Meldeadresse des BF am selben Tag negativ. Der BF suchte am 04.03.2024 die Polizeiinspektion römisch 40 auf und verließ diese nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm Schriftstücke zugestellt werden müssten, ohne die Ausfolgung abzuwarten. Trotz Nacheile konnte der BF nicht mehr aufgegriffen werden und verlief eine Nachschau an der Meldeadresse des BF am selben Tag negativ.

Am 05.03.2024 erfolgte eine Nachschau durch Polizisten an der Wohnadresse des Bruders des BF, XXXX Wien, welche ebenfalls negativ verlief. Die Schwägerin des BF gab dabei an, dass der BF nicht in der besagten Wohnung wohne und sie diesen schon seit längerem nicht mehr gesehen habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bruder des BF teilte dieser mit, keinen Kontakt zum BF zu haben, aber zu wissen, dass der BF in der XXXX wohne. Eine daraufhin an besagter Adresse vorgenommene Nachschau durch Polizisten verlief erneut negativ und wurde von einer Nachbarin und deren Kindern angegeben, dass diese Wohnung nur von einer Person bewohnt werde. Am selben Tag erfolgte die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bewohner besagter Wohnung, XXXX , durch Polizisten, welcher angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt habe. Am 05.03.2024 erfolgte eine Nachschau durch Polizisten an der Wohnadresse des Bruders des BF, römisch 40 Wien, welche ebenfalls negativ verlief. Die Schwägerin des BF gab dabei an, dass der BF nicht in der besagten Wohnung wohne und sie diesen schon seit längerem nicht mehr gesehen habe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Bruder des BF teilte dieser mit, keinen Kontakt zum BF zu haben, aber zu wissen, dass der BF in der römisch 40 wohne. Eine daraufhin an besagter Adresse vorgenommene Nachschau durch Polizisten verlief erneut negativ und wurde von einer Nachbarin und deren Kindern angegeben, dass diese Wohnung nur von einer Person bewohnt werde. Am selben Tag erfolgte die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bewohner besagter Wohnung, römisch 40 , durch Polizisten, welcher angab, dass der BF vor einer Woche ausgezogen sei und davor drei Wochen bei ihm gewohnt habe.

Da der BF am 06.03.2024 den in Rede stehenden Bescheid noch immer nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt hat, wurde durch Polizisten mit dessen Bruder telefonisch Kontakt aufgenommen, und gab dieser an, dass sich der BF angeblich in XXXX bei einem Freund aufhalte. Eine Kontaktaufnahme mit dem BF über die von dessen Bruder bei einer nochmaligen Nachschau an dessen Wohnadresse am selben Tag bekanntgegebene Telefonnummer verlief negativ. Da der BF am 06.03.2024 den in Rede stehenden Bescheid noch immer nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion abgeholt hat, wurde durch Polizisten mit dessen Bruder telefonisch Kontakt aufgenommen, und gab dieser an, dass sich der BF angeblich in römisch 40 bei einem Freund aufhalte. Eine Kontaktaufnahme mit dem BF über die von dessen Bruder bei einer nochmaligen Nachschau an dessen Wohnadresse am selben Tag bekanntgegebene Telefonnummer verlief negativ.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 teilte das BFA dem Staat Bulgarien mit, dass der BF flüchtig sei und somit sich die Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs. 2 DUBLIN III-VO auf 18 Monate verlängert.Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 teilte das BFA dem Staat Bulgarien mit, dass der BF flüchtig sei und somit sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, DUBLIN III-VO auf 18 Monate verlängert.

Ein weiterer Zustellversuch durch einen Polizisten am 02.04.2024 an der Meldeadresse des BF verlief ebenfalls negativ.

Zustellversuche durch Polizisten am 06.04.2024 und 07.04.2024 an der Meldeadresse des BF verliefen neuerlich negativ. Am 06.04.2024 öffnete die Frau des Cousins des BF die Wohnungstüre und gab an, dass der BF in der besagten Wohnung wohne, was auch vom Cousin des BF, XXXX , telefonisch bestätigt wurde. Am 07.04.2024 gab der Cousin des BF vor Polizisten an, dass er dem BF gesagt habe er solle warten, dieser es aber nicht getan habe. Ferner gab er an, dass der BF zwar bei ihm wohne, aber dieser nicht mehr immer nach Hause komme, und er keine Ahnung habe wo sich der BF aufhalte. Zudem gab dieser an, dass der BF Angst vor seiner Überstellung nach Bulgarien habe und befürchte von der Polizei mitgenommen zu werden.Zustellversuche durch Polizisten am 06.04.2024 und 07.04.2024 an der Meldeadresse des BF verliefen neuerlich negativ. Am 06.04.2024 öffnete die Frau des Cousins des BF die Wohnungstüre und gab an, dass der BF in der besagten Wohnung wohne, was auch vom Cousin des BF, römisch 40 , telefonisch bestätigt wurde. Am 07.04.2024 gab der Cousin des BF vor Polizisten an, dass er dem BF gesagt habe er solle warten, dieser es aber nicht getan habe. Ferner gab er an, dass der BF zwar bei ihm wohne, aber dieser nicht mehr immer nach Hause komme, und er keine Ahnung habe wo sich der BF aufhalte. Zudem gab dieser an, dass der BF Angst vor seiner Überstellung nach Bulgarien habe und befürchte von der Polizei mitgenommen zu werden.

Am 08.04.2024 wurde seitens der Polizei telefonisch Kontakt mit dem Cousin des BF aufgenommen, wobei dieser mitteilte den BF über die Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Polizeiinspektion in Kenntnis gesetzt zu haben, und der BF noch heute dieses abholen komme.

Da der BF bis 09.04.2024 den Bescheid nicht abholte wurde am selben Tag seitens der Polizei neuerlich telefonisch Kontakt mit dem Bruder des BF aufgenommen, wobei dieser zusicherte morgen mit dem BF auf die Polizeiinspektion zu kommen.

Nachdem der BF bis zum 11.04.2024 nicht auf der Polizeiinspektion erschien erfolgte ein weiterer Zustellversuch durch Polizisten an der Meldeadresse des Bruders des BF, wobei der BF, nachdem dessen Anwesenheit von der Frau des Bruders des BF verneint wurde, in einem Kasten in der Wohnung versteckt vorgefunden und ihm der Bescheid des BFA vom 08.02.2024, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien zum Führen des Verfahrens zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, nachweislich zugestellt werden konnte.

Am 09.04.2024 teilte der Cousin des BF der Polizei telefonisch mit, dass der BF bei ihm wohne und dies seines Wissens nach auch so bleibe, da er schon regelmäßig bei ihm und seiner Familie übernachte. Im Falle seines Auszuges wurde eine Abmeldung zugesichert.

Am XXXX 2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Dienststelle des BFA, jene er von sich aus aufsucht, aufgrund einer sich auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stützenden Festnahmeanordnung des BFA um 11:18 Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am römisch 40 2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Dienststelle des BFA, jene er von sich aus aufsucht, aufgrund einer sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stützenden Festnahmeanordnung des BFA um 11:18 Uhr festgenommen und in ein PAZ verbracht.

Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab, gesund zu sein, nicht untergetaucht, sondern bei seinem Bruder gewesen zu sein, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, bei seinem Cousin zu wohnen, jedoch die genaue Adresse nicht zu kennen und keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben, keiner Arbeit nachzugehen, von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Cousins) unterstützt zu werden, sich einer Abschiebung nach Bulgarien widersetzen und bestimmt nicht nach Bulgarien gehen zu wollen. Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei der BF unter anderem angab, gesund zu sein, nicht untergetaucht, sondern bei seinem Bruder gewesen zu sein, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, bei seinem Cousin zu wohnen, jedoch die genaue Adresse nicht zu kennen und keinen Schlüssel mehr für die Wohnung zu haben, keiner Arbeit nachzugehen, von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Cousins) unterstützt zu werden, sich einer Abschiebung nach Bulgarien widersetzen und bestimmt nicht nach Bulgarien gehen zu wollen.

Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am XXXX 2024, wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am römisch 40 2024, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist Staatsangehöriger von Syrien. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF wird seit XXXX 2024, 16:55 Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2024, 16:55 Uhr in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF reiste durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF stellte vor seiner Einreise nach Österreich am 30.08.2023 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wartete das Ergebnis seines Asylverfahrens nicht ab, sondern reiste weiter nach Österreich, wo er am 15.09.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Nebenwohnsitzmeldung in einem PAZ seit XXXX 2024, folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Nebenwohnsitzmeldung in einem PAZ seit römisch 40 2024, folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:

?        20.09.2023 bis 06.11.2023, XXXX Wien?        20.09.2023 bis 06.11.2023, römisch 40 Wien

?        06.11.2023 bis 21.02.2004, XXXX Wien?        06.11.2023 bis 21.02.2004, römisch 40 Wien

?        23.02.2024 bis 11.03.2024, XXXX Wien?        23.02.2024 bis 11.03.2024, römisch 40 Wien

?        Seit 11.03.2024, XXXX Wien. ?        Seit 11.03.2024, römisch 40 Wien.

Die Wohnsitzmeldungen des BF erweisen sich als nicht durchgehend korrekt.

Der BF kam seiner Meldepflicht gemäß § 15a AsylG zuletzt am 02.03.2024 nach und ist am 04.03.2024 untergetaucht. Der BF kam seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AsylG zuletzt am 02.03.2024 nach und ist am 04.03.2024 untergetaucht.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

In Österreich leben Angehörige des BF (Bruder und Cousin), welche den BF unterstützen. Berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bezüge liegen dennoch nicht vor. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über keine gesicherte Unterkunft. Aus aktueller Sicht könnte der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder Unterkunft nehmen.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF neuerlich untergetaucht um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und seine Überstellung nach Bulgarien zu verhindern. Auch aus aktueller Sicht ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird um seine Überstellung nach Bulgarien zu verhindern.

Der BF trat am XXXX 2024, 12:30 in den Hungerstreik, welchen er am XXXX 2024, 11:50 Uhr, wieder freiwillig aufgab. Der BF trat am römisch 40 2024, 12:30 in den Hungerstreik, welchen er am römisch 40 2024, 11:50 Uhr, wieder freiwillig aufgab.

Mit, dem BF am 11.04.2024 nachweislich zugestellten Bescheid des BFA vom 08.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.Mit, dem BF am 11.04.2024 nachweislich zugestellten Bescheid des BFA vom 08.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. In einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist.

Bulgarien hat der Rücküberstellung des BF am 04.10.2023 zugestimmt und ist eine Überstellung immer Werktags, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00 Uhr nach einer 7-tägigen Voranmeldung über den Flughafen XXXX möglich. Maßgebliche Überstellungshindernisse nach Bulgarien waren nicht erkennbar und war binnen weniger Tage bis Wochen mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien zu rechnen. Am 02.05.2024 wurde ein Flug für den BF nach Bulgarien für den 05.06.2024 gebucht und Bulgarien von der Überstellung des BF am 05.06.2024 in Kenntnis gesetzt. Aus aktueller Sicht ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Überstellung des BF am 05.06.2024 auszugehen. Bulgarien hat der Rücküberstellung des BF am 04.10.2023 zugestimmt und ist eine Überstellung immer Werktags, ausgenommen freitags, zwischen 09:00 und 14:00 Uhr nach einer 7-tägigen Voranmeldung über den Flughafen römisch 40 möglich. Maßgebliche Überstellungshindernisse nach Bulgarien waren nicht erkennbar und war binnen weniger Tage bis Wochen mit einer Überstellung des BF nach Bulgarien zu rechnen. Am 02.05.2024 wurde ein Flug für den BF nach Bulgarien für den 05.06.2024 gebucht und Bulgarien von der Überstellung des BF am 05.06.2024 in Kenntnis gesetzt. Aus aktueller Sicht ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Überstellung des BF am 05.06.2024 auszugehen.

Österreich hat Bulgarien am 06.03.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF flüchtig ist und die Überstellungsfrist 18 Monat beträgt.

Das BFA hielt aktenwidrig am 29.12.2024 fest, dass der BF an der damals aktuellen Meldeadresse XXXX Wien, nicht mehr aufhältig ist, und nahm die Hinterlegung des Bescheides vom 28.12.2023, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, im Akt gemäß § 23 ZustG vor. Das BFA hielt aktenwidrig am 29.12.2024 fest, dass der BF an der damals aktuellen Meldeadresse römisch 40 Wien, nicht mehr aufhältig ist, und nahm die Hinterlegung des Bescheides vom 28.12.2023, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist sowie die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig ist, im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffend und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akte), dabei insbesondere in die Berichte der LPD- XXXX , vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 61f [OZ 7]), 22.02.2024 (sieh SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 05.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]), und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus der Einsicht in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde diesem – wie in weiterer Folge noch dargelegt wird – nicht substantiiert entgegentreten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akte), dabei insbesondere in die Berichte der LPD- römisch 40 , vom 03.11.2023 (siehe INT-Akt AS 61f [OZ 7]), 22.02.2024 (sieh SIM-Akt AS 1f [OZ 6]), 05.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 5f [OZ 6]), 06.03.2024 (siehe SIM-Akt AS 11f [OZ 6]) und 11.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 6]), und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus der Einsicht in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde diesem – wie in weiterer Folge noch dargelegt wird – nicht substantiiert entgegentreten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]), und in seinem Asylverfahren (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]) sowie letztlich in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei wiederholt an die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatbürger von Syrien zu sein. Ferner führte der BF in der Beschwerdeschrift vom 25.04.204 (siehe OZ 1) ebenfalls die genannte Identität und Staatsbürgerschaft an, gab selbige auch in der mündlichen Verhandlung an, und wird der BF in den behördlichen Registern ebenfalls unter selbiger geführt. Die oben im Spruch genannten Alias-Identitäten lassen sich ebenfalls den behördlichen Registern entnehmen. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]), und in seinem Asylverfahren (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 145f [OZ 8]) sowie letztlich in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei wiederholt an die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatbürger von Syrien zu sein. Ferner führte der BF in der Beschwerdeschrift vom 25.04.204 (siehe OZ 1) ebenfalls die genannte Identität und Staatsbürgerschaft an, gab selbige auch in der mündlichen Verhandlung an, und wird der BF in den behördlichen Registern ebenfalls unter selbiger geführt. Die oben im Spruch genannten Alias-Identitäten lassen sich ebenfalls den behördlichen Registern entnehmen.

Dass der BF einen Reisepass und/oder einen sonstigen seine Identität bestätigenden Lichtbildausweis im Original in Vorlage gebracht hat, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem Asylverfahren wiederholt an über keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis (im Original) zu verfügen (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 161 [OZ 21]), was er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 wiederholte (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und in der mündlichen Verhandlung, insofern bestätigte, als er angab nie einen Reisepass besessen zu haben und vor dem BFA bloß eine Kopie seines in Syrien befindlichen Personalausweises vorgelegt zu haben, weshalb mangels überprüfbarer Originaldokumente, nicht festgestellt werden konnte, dass die Identität des BF feststeht. Dass der BF einen Reisepass und/oder einen sonstigen seine Identität bestätigenden Lichtbildausweis im Original in Vorlage gebracht hat, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem Asylverfahren wiederholt an über keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis (im Original) zu verfügen (siehe INT-Akt AS 9f [OZ 7] und AS 161 [OZ 21]), was er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 wiederholte (siehe SIM-Akt AS 59f [OZ 6]) und in der mündlichen Verhandlung, insofern bestätigte, als er angab nie einen Reisepass besessen zu haben und vor dem BFA bloß eine Kopie seines in Syrien befindlichen Personalausweises vorgelegt zu haben, weshalb mangels überprüfbarer Originaldokumente, nicht festgestellt werden konnte, dass die Identität des BF feststeht.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch vom BF bisher nicht behauptet.

Das der BF je einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat besessen hat, wurde vom BF bis dato nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung je einen solc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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