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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995, Zl. 104.987/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 14. Juni 1994 gehabt und es wäre gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes der Antrag auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen gewesen. Vom Ende der Gültigkeitsdauer an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 10. Mai 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 16. Juni 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 14. Juni 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 16. Juni 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Aus diesem Grund vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Antrag habe klar erkennbar auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten, zumindest hätte die Behörde erster Instanz auf Grund ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG die nötigen Anleitungen erteilen müssen, der Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180901.X00Im RIS seit
02.05.2001