TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/7 W600 2290389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2290389-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 09.04.2024, 21:15 Uhr bis 19.04.2024, 12:20 Uhr zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 09.04.2024, 21:15 Uhr bis 19.04.2024, 12:20 Uhr zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.         Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II.         Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.04.2024, um 21:15 Uhr zugestellt.1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.04.2024, um 21:15 Uhr zugestellt.

2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. 2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt.

3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 17.04.2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.

4. Am 17.04.2024 langten zudem zwei Anfragebeantwortungen der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA beim BVwG ein.

5. Am 19.04.2024 langten beim BVwG amtsärztliche medizinische Unterlagen des BF, ein amtsärztliches Gutachten vom 19.04.2024, mit welchem die Haftunfähigkeit des BF attestiert wurde, sowie eine Bestätigung über die Entlassung des BF aus der Schubhaft ein.

6. Sie Stellungnahme des BFA, die Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA sowie das amtsärztliche Gutachten wurden dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Mit Beschluss des BVwG, GZ.: XXXX vom 09.06.2023, wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom 18.04.2023 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: römisch 40 vom 09.06.2023, wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom 18.04.2023 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Am 18.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt vorbrachte, wegen Grundstückstreitigkeiten mit Nachbarn, wobei er Übergriffe erfahren habe, und der Aussicht auf ein besseres Leben in Österreich aus Indien geflohen zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2023, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt sowie dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 31.10.2023, der damaligen RV des BF zugestellt am 07.11.2023, wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 31.10.2023, der damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 07.11.2023, wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, dem BF zugestellt am 05.02.2024, wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG aufgetragen zum Zwecke der Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter mit den richtigen Personaldaten auszufüllen und auf jeder Seite zu unterschreiben sowie diese binnen 14 Tagen an das BFA, Regionaldirektion Wien per Post oder E-Mail zurückzusenden. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem BF seine Verhaftung gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Unter einem wurde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wuchs in Rechtskraft und kam der BF seiner Verpflichtung nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, dem BF zugestellt am 05.02.2024, wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zum Zwecke der Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter mit den richtigen Personaldaten auszufüllen und auf jeder Seite zu unterschreiben sowie diese binnen 14 Tagen an das BFA, Regionaldirektion Wien per Post oder E-Mail zurückzusenden. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem BF seine Verhaftung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Unter einem wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wuchs in Rechtskraft und kam der BF seiner Verpflichtung nicht nach.

Am 09.04.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet im Rahmen einer Verkehrskontrolle betreten und in Vollziehung eines auf § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des BFA in weiterer Folge am selben Tag um 10:45 Uhr festgenommen. Am 09.04.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet im Rahmen einer Verkehrskontrolle betreten und in Vollziehung eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des BFA in weiterer Folge am selben Tag um 10:45 Uhr festgenommen.

Am 09.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei er unter anderem angab gesund, ledig und kinderlos zu sein, über EUR 3,- an Barmittel und über kein Privat- und/oder Familienleben in Österreich zu verfügen, zu niemanden in Abhängigkeit zu stehen, über keine Arbeitsgenehmigung zu verfügen, aufgrund von bereits seit 2017 bestehenden, im abgeschlossenen Asylverfahren schon geschilderten Problemen in Indien nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können, im Bundesgebiet gemeldet zu sein und nicht untertauchen zu wollen, jedoch sich einer Abschiebung widersetzen und nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 09.04.2023, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 09.04.2024, 21:15 Uhr persönlich ausgefolgt und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 09.04.2023, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 09.04.2024, 21:15 Uhr persönlich ausgefolgt und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen.

Am 11.04.2024, um 10:30 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben und keine Änderung erfahren haben. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, zumal er in Indien bereits zweimal attackiert worden sei.

Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.04.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der vom BF am 11.04.2024 gestellte Asylfolgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.04.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der vom BF am 11.04.2024 gestellte Asylfolgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA, dem BF zugestellt am 12.04.2024, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG iVm. § 68 Abs. 1 AVG und 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie mit mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des BF aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung des BFA, dem BF zugestellt am 12.04.2024, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und 12a Absatz 2, AsylG beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie mit mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des BF aufzuheben.

Am 13.04.2024, um 10:52 Uhr trat der BF in den Hungerstreik.

Am 16.04.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA vom 09.04.2024 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Am 19.04.2024, 12:20 Uhr, wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der volljährige BF war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger von Indien. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

Der BF besaß weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument.

Der BF war haftfähig und gesund.

Der BF wurde von 09.04.2024, 21:15 Uhr, bis 19.04.2024, 12:20 Uhr in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF kam seiner Ausreisepflicht nach erfolgter Abweisung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023 nicht nach.

Der BF kam der mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024 erlassenen Anordnung zum Zwecke der Beantragung eines Heimreisezertifikates die notwendigen Formblätter auszufüllen und zu unterschreiben sowie im Anschluss daran diese an das BFA zu retournieren nicht nach.

Der BF stellte am 11.04.2024 im Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zum ausschließlichen Zweck, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

Mit Aktenvermerk vom 11.04.2024 hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 11.04.2024, 15:35 Uhr zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom 11.04.2024 hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 11.04.2024, 15:35 Uhr zur Kenntnis gebracht.

Am 13.04.2024, 10:52 Uhr, trat der BF in Hungerstreik und wurde er aufgrund der damit letztlich selbst herbeigeführten Haftunfähigkeit am 19.04.2024, 12:20 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und wies in den Zeiträumen 23.11.2022 bis 07.04.2023 sowie seit 04.05.2023 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten, um sich letztlich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

Der BF verfügte über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich. Er verfügte über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Der BF ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, und verfügte über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügte zudem über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der BF hat am 09.04.2024 die notwendigen Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates unterfertigt und wurde am 10.04.2024 erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF durch das BFA bei den indischen Vertretungsbehörden in Österreich beantragt. Am 16.04.2024 wurde der BF der indischen Botschaft zum Zwecke seiner Identifizierung vorgeführt und erging bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft keine Rückmeldung seitens selbiger.

Indien stellt generell Heimreisezertifikate aus. Zuletzt wurde am 08.04.2024 ein Heimreisezertifikat für eine freiwillige Rückkehr und am 18.03.2024 für eine zwangsweise Ausreise ausgestellt. Bei Vorliegen von Kopien eines originalen – gültigen oder abgelaufenen – Reisepasses beträgt die Verfahrensdauer für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die indischen Behörden 30 bis 45 Tage und bei Vorliegen von indischen Dokumenten, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte, 60 bis 90 Tage. Bei Nichtvorliegen eines der zuvor genannten Dokumente besteht keine Frist für die Rückmeldung, jedoch kann ab dem dritten Monat nach Beantragung mit einer solchen gerechnet werde. Aktuell finden Abschiebungen nach Indien statt und wurden im Jahr 2023 99 und bisher im Jahr 2024 19 Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist eine Abschiebung des BF innerhalb von 1 bis 2 Tagen möglich.

Mit der Identifizierung des BF und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für diesen innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Mit einem Abschluss des Asylverfahrens des BF war zeitnah, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah die Abschiebung des BF organisiert werden hätte können, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das seinerzeitige (im Folgenden: INT1-Akt) und das aktuelle (im Folgenden: INT2-Akt) internationale Schutzverfahren (im Folgenden: Asylverfahren) betreffend, in den das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt des BVwG (im Folgenden. ASYL-Akt) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akte), dem ASYL-Akt und den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und wurde seitens des BF in dessen Beschwerde kein davon abweichender Sachverhalt behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 19f [OZ 6]) sowie in seinem aktuellen (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 11.04.2024, INT2-Akt AS [OZ 8] und seinem früheren (siehe INT1-Akt AS AS 13f [OZ 18] und AS 161 [OZ 21]) Asylverfahren. Der BF gab dabei wiederholt an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Indien zu sein. Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde führte der BF die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft an.

Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem ersten Asylverfahren wiederholt an, seine Dokumente, konkret seinen Reisepass verloren zu haben (siehe Int1-Akt AS 13f [OZ 18] und vermeinte vor dem BFA am 09.04.2024 über keinen Reisepass zu verfügen (siehe SIM-Akt AS 19f [OZ 6]). Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BF vom 17.04.2024, welcher der BF nicht entgegentrat bestätigt. (siehe OZ 9)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß, finden sich in den Akten nicht. Zudem wurde der Nichtbesitz der österreichischen - sowie der Besitz der indischen Staatsbürgerschaft im angefochtenen Bescheid festgestellt und trat der BF dieser Feststellung in seiner Beschwerde nicht nur nicht entgegen, sondern wurde vom BF nicht vorgebracht, eine andere als die indische Staatsbürgershaft zu besitzen.

Es handelte sich bei dem BF laut Aktenlage weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am 17.09.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe INT1-Akt AS 13f [OZ 18]) welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023 abgewiesen wurde (siehe INT1-Akt AS 259ff [OZ 24, 25 und 26]). Darüber hinaus stellte der BF im Stande der Schubhaft am 11.04.2024 seinen zweiten Asylantrag (ersten Folgeantrag) (siehe INT1-Akt AS 3 [OZ 8]) über welchen, laut Abfrageergebnis des Zentralen Fremdenregisters, bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Schubhaft seitens des BFA nicht entschieden wurde. Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der BF einen internationalen Schutzstatus innehatte und wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht, einen solchen je inne gehabt zu haben.

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinen Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehatte. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet.

Die Nichtbefolgung der mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024 auferlegten Anordnung die zur Erlangung eines HRZ notwendigen Formblätter ausgefüllt und unterfertigt dem BFA binnen 14 Tagen zu retournieren beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Angaben in der Stellungnahme des BFA vom 17.04.2024 (siehe OZ 10), welchen der BF nicht entgegengetreten ist. Ferner lassen sich in den vorgelegten Akten des BFA keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass der BF besagte Formblätter innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt hätte. Die im Akt einliegenden ausgefüllten und unterfertigten Formblätter sind mit 09.04.2024 datiert und lassen nicht erkennen, dass sie vom BF in Erfüllung seiner auferlegten Pflicht vorgelegt wurden. (siehe SIM-Akt AS 27ff [OZ 6]). Eine Ausfertigung des dem BF die Pflicht zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) auferlegenden Bescheides des BFA vom 19.01.2024 samt Übernahmebestätigung findet sich im Akt einliegend (siehe SIM-Akt AS 1f und AS 7 [OZ 6]). Eine Beschwerdeerhebung des BF gegen besagten Bescheid ist nicht aktenkundig.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.04.2024, 21:15 Uhr bis 19.04.204, 12:20 Uhr ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 44 [OZ 6]) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (siehe SIM-Akt AS 33f [OZ 6]) und des Entlassungsscheins vom 19.04.2024 (siehe OZ 35) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und aufrechten Schubhaft eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung des BF bestanden hat, und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht – substantiiert – behauptet. Der BF gab am 09.04.2024 selbst zu verstehen gesund zu sein (siehe SIM-Akt AS 20 [OZ 6]) und liegen dem erkennenden Gericht medizinische Unterlagen vor, wonach beim BF nach amtsärztlicher Untersuchung am 10.04.2024 Haftfähigkeit und Gesundheit festgestellt wurde (siehe OZ 34). Mit ebenfalls dem BVwG vorliegendem amtsärztlichen Gutachten vom 19.04.2024, wurde – erstmals – die Haftunfähigkeit des BF ab selbigem Tag attestiert. (siehe OZ 33) Den besagten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der BF während seiner Schubhaft an keiner Erkrankung litt und trotz Hungerstreiks bis zu seiner Entlassung am 19.04.2024, bzw. zum Zeitpunkt der Befundung seiner Haftunfähigkeit, einen guten Allgemeinzustand aufwies.

Die Feststellung, dass der BF einer Ausreiseverpflichtung unterlag und dieser nicht nachgekommen ist, beruht zum einen auf dem Umstand, dass der Asylantrag des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde sowie dem BF eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, und die besagte Frist im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF bereits seit langem – konkret am 21.11.2023 – abgelaufen war. Ferner auf den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.04.2024 (siehe SIM-Akt AS 21 [OZ 6]), wobei der BF konkret angab sich seit September 2022 durchgehend in Österreich aufzuhalten, womit der BF eine fristgerechte Ausreise jedenfalls verneinte. Dies wurde vom BF zudem im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.04.2022 insofern bestätigt, als er angab nach ergangener Entscheidung des BVwG vom 31.10.2024 Österreich nicht mehr verlassen zu haben (siehe INT2-Akt AS 15f [OZ 8]). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird nicht bestritten, dass der BF sich seit 2022 in Österreich aufhält. Vielmehr wird die Einreise des BF im Jahr 2022 behauptet und eine Wiederausreise nicht vorgebracht. (OZ 1)

Das der BF am 11.04.2024 im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag) gestellt hat, ergibt sich aus einer in den Akten einliegenden Asylantragsmeldung vom 11.04.2023, mit welcher dokumentiert wurde, dass der BF am 11.04.2024 um 10:30 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat. (siehe INT2-Akt AS 3 [OZ 8]) Die besagte Antragstellung des BF wurde zudem im Fremdenregister dokumentiert und vom BF in seiner Beschwerde konkret behauptet. Ferner wurde der Zeitpunkt der Folgeantragstellung des BF auch im Erstbefragungsprotokoll vom 11.04.2024 festgehalten. (sieh INT2-Akt AS 13f [OZ 8])

Die Missbräuchlichkeit der Antragstellung zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung erschließt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte nach erfolgter negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag jederzeit die Möglichkeit gehabt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen neuer Fluchtgründe zu stellen, was der BF jedoch bis zu seiner Inschubhaftnahme und auch noch einen Tag nach seiner Inschubhaftnahme unterließ.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF seinen neuerlichen Antrag ausschließlich auf bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 für nicht asylbegründend erachteten alten Fluchtvorbringen stützte. So gab der BF in seiner Erstbefragung am 11.04.2024 an, dass seine alten Fluchtgründe unverändert Bestand hätten und er wegen erlittener Übergriffe in Indien nicht zurückkehren könne. (siehe INT2-Akt AS 15 [OZ 8]) Vor dem Hintergrund, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren am 18.08.2023 ebenfalls vorbrachte in Indien aufgrund eines Nachbarschaftsstreites Übergriffe erfahren zu haben (siehe INT1-Akt AS 161 [OZ 20]) und zudem – wie oben bereits ausgeführt – wiederholt angab seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2022 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben, war der Schluss zu ziehen, dass die vom BF am 11.04.2022 geschilderten Übergriffe bereits vor seiner Ausreise in Indien erfolgt sein müssen und es sich um jene, welcher er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorbrachte, handelt (siehe INT1-Akt AS 13f [OZ 18] und AS 161 [OZ 21]). Dies wird zudem durch die Angaben des BF vor dem BFA am 09.04.2024 gestützt, zumal er vorbrachte aufgrund bereits in seinem ersten Asylverfahren geschilderter Vorfälle in Indien nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können (siehe SIM-Akt AS 19f [OZ 6]). Da der BF sohin im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorbrachte aufgrund eines Grundstücksstreites Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein (siehe INT1-Akt AS 13f [OZ 18] und AS 161 [OZ 21]) und bei seiner Erstbefragung am 11.04.2022 zudem vermeinte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, lässt sich – entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde – nicht erkennen, dass der BF seinem aktuellen Folgeantrag einen neuen Fluchtgrund zugrunde gelegt hat. Insofern in der Beschwerdeschrift bloß pauschal das Bestehen aktueller, sohin neu hinzugetretener Fluchtgründe behauptet wird, genügt dies vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht, dass Bestehen solcher substantiiert darzulegen. Vielmehr hätte es dazu der konkreten Nennung näher beschriebener Verfolgungsgefahren unter Bezugnahme auf näher dargelegter Sachverhalte bedurft. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF und Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung sowie seines bisherigen Verhaltens somit offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das BVwG gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und war, wie letztlich auch aufgrund der bereits durch das BFA erfolgten Bekanntgabe der beabsichtigten Zurückweisung des Folgeantrages und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes am 12.04.2024 (siehe INT2-Akt AS 23f [OZ 8]) bestätigt wurde, unter Berücksichtigung, dass der BF keine neuen sondern bereits rechtskräftig vom BVwG für nicht asylbegründend erachtete Fluchtgründe vorgebracht hat, davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung in der Rechtssache, konkret über den Folgeantrag selbst und/oder die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, des BF zeitnah erfolgen würde. Es war zudem auch davon auszugehen, dass ein allenfalls zu führendes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, insbesondere vor dem Hintergrund der konkret normierten Entscheidungsfristen gemäß § 22 Abs. 6 AsylG bzw. § 22 Abs. 1 und 3 BFA-VG in einem kurzen Zeitraum erledigt werden würde. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF seinen neuerlichen Antrag ausschließlich auf bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 für nicht asylbegründend erachteten alten Fluchtvorbringen stützte. So gab der BF in seiner Erstbefragung am 11.04.2024 an, dass seine alten Fluchtgründe unverändert Bestand hätten und er wegen erlittener Übergriffe in Indien nicht zurückkehren könne. (siehe INT2-Akt AS 15 [OZ 8]) Vor dem Hintergrund, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren am 18.08.2023 ebenfalls vorbrachte in Indien aufgrund eines Nachbarschaftsstreites Übergriffe erfahren zu haben (siehe INT1-Akt AS 161 [OZ 20]) und zudem – wie oben bereits ausgeführt – wiederholt angab seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2022 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben, war der Schluss zu ziehen, dass die vom BF am 11.04.2022 geschilderten Übergriffe bereits vor seiner Ausreise in Indien erfolgt sein müssen und es sich um jene, welcher er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorbrachte, handelt (siehe INT1-Akt AS 13f [OZ 18] und AS 161 [OZ 21]). Dies wird zudem durch die Angaben des BF vor dem BFA am 09.04.2024 gestützt, zumal er vorbrachte aufgrund bereits in seinem ersten Asylverfahren geschilderter Vorfälle in Indien nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können (siehe SIM-Akt AS 19f [OZ 6]). Da der BF sohin im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorbrachte aufgrund eines Grundstücksstreites Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein (siehe INT1-Akt AS 13f [OZ 18] und AS 161 [OZ 21]) und bei seiner Erstbefragung am 11.04.2022 zudem vermeinte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, lässt sich – entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde – nicht erkennen, dass der BF seinem aktuellen Folgeantrag einen neuen Fluchtgrund zugrunde gelegt hat. Insofern in der Beschwerdeschrift bloß pauschal das Bestehen aktueller, sohin neu hinzugetretener Fluchtgründe behauptet wird, genügt dies vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht, dass Bestehen solcher substantiiert darzulegen. Vielmehr hätte es dazu der konkreten Nennung näher beschriebener Verfolgungsgefahren unter Bezugnahme auf näher dargelegter Sachverhalte bedurft. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF und Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung sowie seines bisherigen Verhaltens somit offenkundig, dass der Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das BVwG gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Antrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und war, wie letztlich auch aufgrund der bereits durch das BFA erfolgten Bekanntgabe der beabsichtigten Zurückweisung des Folgeantrages und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes am 12.04.2024 (siehe INT2-Akt AS 23f [OZ 8]) bestätigt wurde, unter Berücksichtigung, dass der BF keine neuen sondern bereits rechtskräftig vom BVwG für nicht asylbegründend erachtete Fluchtgründe vorgebracht hat, davon auszugehen, dass eine (negative) Entscheidung in der Rechtssache, konkret über den Folgeantrag selbst und/oder die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, des BF zeitnah erfolgen würde. Es war zudem auch davon auszugehen, dass ein allenfalls zu führendes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, insbesondere vor dem Hintergrund der konkret normierten Entscheidungsfristen gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG bzw. Paragraph 22, Absatz eins und 3 BFA-VG in einem kurzen Zeitraum erledigt werden würde.

Der Anhaltedatei kann entnommen werden, dass der BF am 13.04.2024 um 10:52 Uhr in den Hungerstreik trat und diesen bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft aufrechterhalten hat. Dies wird zudem durch das amtsärztliche Gutachten vom 19.04.2024 insofern bestätigt, als darin angeführt wird, dass der BF sich im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung seit 6 Tagen im Hungerstreik befand (siehe OZ 33). Der BF musste letztlich wegen Haftunfähigkeit am 19.04.2024 aus der Schubhaft entlassen werden. Anhaltspunkte, dass die Haftunfähigkeit des BF auf andere Gründe als seinen Hungerstreik zurückzuführen wären, lassen sich – mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des BF – weder den medizinischen Unterlagen noch dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.04.2024 entnehmen. Auch wurde seitens des BF bis dato nicht behauptet, dass eine Haftuntauglichkeit aus von ihm nicht zu verantwortenden Gegebenheiten, wie beispielsweise einer Erkrankung, zurückzuführen wären.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Das der BF nicht bereit war nach Indien zurückzukehren ergibt sich bereits aus der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht des BF sowie den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 09.04.2024. Dabei gab der BF an nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen, mangels Rückkehrwillen sich auch keine Reisedokumente ausstellen gelassen zu haben, und sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. (siehe SIM-Akt AS 19f [OZ 6]) Ferner hat der BF es zuvor, seinen Unwillen zur Rückkehr nach Indien aufzeigend, entgegen der ihm mit Bescheid vom 19.01.2024 auferlegten Verpflichtung, an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken unterlassen. (siehe SIM-Akt AS 2f [OZ 6]) Seinen Unwillen zur Rückkehr hat der BF in weiterer Folge zudem mit seiner missbräuchlichen Folgeantragstellung auf internationalen Schutz sowie seinem Hungerstreik, mit welchem es ihm letztlich gelang seine Entlassung aus der Schubhaft wegen selbst herbeigeführter Haftunfähigkeit zu erzwingen, untermauert. Insofern der BF zu begründen versucht, wegen des Vorliegens eines Asylgrundes nicht zurückkehren zu können, ist dem BF entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits näher ausgeführt – der BF einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt hat und über die von ihm vorgebrachten Gründe mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023 bereits abschlägig entschieden wurde, weshalb der BF sohin keine substantiierte Begründung für seinen Rückkehrunwillen vorzubringen vermochte. Vielmehr bekräftigte der BF mit seiner missbräuchlichen Antragstellung seinen Unwillen zur freiwilligen Rückkehr. Selbst unter Berücksichtigung, dass der BF letztlich die Formblätter zur Beantragung eines HRZ unterfertigt hat, ist vor dem Hintergrund des bisher (vor der Inschubhaftnahme und während der Schubhaft) vom BF gezeigten Verhaltens sowie am 09.04.2024 vor dem BFA getätigten Angaben (Rückkehrunwilligkeit und angekündigter Widerstand gegen Abschiebung) zum Schluss zu kommen, dass der BF weder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme noch zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Anhaltung in Schubhaft gewillt war in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, reiste der BF trotz bestehender Pflicht nach der negativen Absprache über seinen Asylantrag und erlassener Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023 nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zudem verweigerte der BF seine Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ trotz bescheidmäßig auferlegter Pflicht und erklärte am 09.04.2054 vor dem BFA nicht nur seinen Unwillen zur Rückkehr nach Indien, sondern kündigte zudem an, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft bekräftigte der BF seinen Unwillen zur Kooperation insofern, als er einen missbräuchlichen Asylantrag stellte und zum Zwecke der Erzwingung seiner Entlassung aus der Schubhaft in Hungerstreik trat. Mit Blick auf das vom BF bereits vor seiner Inschubhaftnahme gesetzte – und letztlich während seiner Anhaltung in Schubhaft fortgesetzte – Verhalten und insbesondere am 09.04.2024 getätigten Angaben zu seiner Unwilligkeit zur Ausreise und seine Abschiebung zuzulassen, vermag der bloße Umstand, dass der BF bisher über Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte und letztlich am 09.04.2024 die Formblätter unterschrieb nichts an der zuvor dargelegten Ansicht zu ändern. Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, gewillt gewesen zu sein sich kooperativ zu verhalten, erweist sich dies vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens und seiner eigenen Angaben vor dem BFA am 09.04.2024 als nicht nachvollziehbar.

Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten war davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre um letztlich seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu erschweren. Dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung gehalten hätte, kann angesichts des bereits vor Inschubhaftnahme gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit dessen Ankündigung vor dem BFA, sich einer Abschiebung wiedersetzen zu wollen nicht angenommen werden. Dass der BF bis zu seiner Inschubhaftnahme über eine Wohnsitzmeldung verfügt hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der BF durch sein Vorbringen vor dem BFA, konkret sich seiner Abschiebung widersetzen zu wollen, zu erkennen gab bereit zu sein, Handlungen zu setzen, die dazu geeignet sind seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu erschweren, weshalb auch nicht davon auszugehen war, dass der BF sich zukünftig an seiner Meldeadresse für Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Wie bereits oben ausgeführt untermauerte der BF seine fehlende Kooperationsbereitschaft durch sein in Schubhaft gezeigtes Verhalten (missbräuchliche Folgeantragstellung und Hungerstreik). Insofern vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht wird, dass er ein Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens habe und demzufolge nicht untertauchen würde, ist – unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung des BF – zu entgegnen, dass angesichts der Missbräuchlichkeit der Folgeantragstellung dem Argument des BF nicht gefolgt werden kann. Insbesondere, da dem BF am 12.04.2024 die Absicht des BFA zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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