TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/26 W220 2256374-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W220 2256374-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024, zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. Abs. 2 Z 3, Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Abs. Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.11.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Großvater im Krieg getötet worden wäre. Das Haus sei bombardiert sowie zerstört worden und herrsche in Syrien Krieg. Sie könnten nicht in die Schule gehen und die Eltern des Beschwerdeführers könnten nicht arbeiten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2021, Zl. 24 Ps 89/21s-3, wurde der XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger des XXXX mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2021, Zl. 24 Ps 89/21s-3, wurde der römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger des römisch 40 mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.

Am 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass in Syrien alles zerstört sei. Der Beschwerdeführer könne dort mit seiner Familie nicht leben. Er sei der älteste Sohn und habe die Verantwortung, auch später für seine Eltern zu sorgen. In Syrien wäre es ihm nicht möglich gewesen, das zu verwirklichen. Durch den Krieg sei alles zerstört worden. Etwas Persönliches habe es nicht gegeben. Als der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt gewesen sei, habe er miterlebt, dass ein Luftangriff ihr Haus zerstört habe. Der Großvater des Beschwerdeführers sei dabei gestorben und seien sie in ein Camp gegangen, wo sie in Zelten gelebt hätten. Es seien vielleicht fünfzehn Leute bei dem Angriff gestorben.Am 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass in Syrien alles zerstört sei. Der Beschwerdeführer könne dort mit seiner Familie nicht leben. Er sei der älteste Sohn und habe die Verantwortung, auch später für seine Eltern zu sorgen. In Syrien wäre es ihm nicht möglich gewesen, das zu verwirklichen. Durch den Krieg sei alles zerstört worden. Etwas Persönliches habe es nicht gegeben. Als der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt gewesen sei, habe er miterlebt, dass ein Luftangriff ihr Haus zerstört habe. Der Großvater des Beschwerdeführers sei dabei gestorben und seien sie in ein Camp gegangen, wo sie in Zelten gelebt hätten. Es seien vielleicht fünfzehn Leute bei dem Angriff gestorben.

Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen habe können.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2023, Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte um 2 Jahre verlängert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte um 2 Jahre verlängert.

Am 27.05.2023 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2, 105 Abs. 1 StGB, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 5, Ziffer 2,, 105 Absatz eins, StGB, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, 142 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 08.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Aberkennungsverfahren, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er mit seiner Familie Kontakt habe. Diese halte sich im Libanon sowie ab und zu in Syrien auf. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite im Libanon und sei ebendort aufhältig. Hin und wieder würden sie nach Syrien reisen, um die Großeltern des Beschwerdeführers zu besuchen, danach würden sie wieder in den Libanon zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen und viele Probleme verursacht. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich schlecht verhalten habe, dies sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe einen Freund kennengelernt, der im selben Asylquartier wie der Beschwerdeführer gewohnt habe. Sie hätten viel unternommen und habe der Freund Probleme verursacht. Die Polizei sei verständigt worden und sei der Beschwerdeführer auch dabei gewesen. Sein Freund habe mehrere Delikte begangen und gestohlen. Der Beschwerdeführer sei mit ihm nur unterwegs gewesen und sei beeinflusst worden, weshalb er sich beteiligt habe. Zu den vierzehn Eintragungen in seinem kriminalpolizeilichen Aktenindex wolle der Beschwerdeführer nichts sagen.

Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die ihm mit selben Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist.Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die ihm mit selben Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.) und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie begangen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine im Verhältnis geringe Strafe erhalten und dieser die Straftat im Alter von 15 Jahren begangen habe. Insgesamt würden sämtliche, vom Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen nicht die nötige Schwere aufweisen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie begangen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine im Verhältnis geringe Strafe erhalten und dieser die Straftat im Alter von 15 Jahren begangen habe. Insgesamt würden sämtliche, vom Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen nicht die nötige Schwere aufweisen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 18.12.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 23.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsort, seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen begangenen Straftaten befragt wurde. Im Zuge derselben wurde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenützt verstrichen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde in Syrien, in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren, wo er auch aufwuchs und sich bis zu einem unbekannten Kindesalter aufhielt. Die Familie des Beschwerdeführers reiste gemeinsam in den Libanon, wo sich der Beschwerdeführer zumindest zwei bis drei Jahre lang aufhielt und auch die Schule besuchte. Im Alter zwischen neun und elf Jahren reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel zunächst kurzfristig zurück nach Syrien und von dort weiter in Richtung Europa. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien, in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren, wo er auch aufwuchs und sich bis zu einem unbekannten Kindesalter aufhielt. Die Familie des Beschwerdeführers reiste gemeinsam in den Libanon, wo sich der Beschwerdeführer zumindest zwei bis drei Jahre lang aufhielt und auch die Schule besuchte. Im Alter zwischen neun und elf Jahren reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel zunächst kurzfristig zurück nach Syrien und von dort weiter in Richtung Europa.

In Syrien besuchte der Beschwerdeführer noch keine Schule. Er leistete seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat aufgrund seines Alters nicht ab.

In der nordwestlichen Provinz Idlib, in der die Heimatstadt des Beschwerdeführers liegt, und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; früher auch Jabhat al-Nusra) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung.

Die Eltern und Geschwister sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Libanon. Mit ihnen steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Die noch im Libanon lebende Kernfamilie des Beschwerdeführers reiste in der Vergangenheit mehrmals zu Besuchen nach Syrien. Zwei Tanten und zwei Onkeln des Beschwerdeführers väterlicherseits, seine Großmutter väterlicherseits sowie seine Großeltern mütterlicherseits leben auch noch in Syrien. Mit ihnen ist der Beschwerdeführer ebenfalls in regelmäßigem telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel im Bundesgebiet, mit dem er etwa einmal pro Woche in Kontakt steht. Ein weiterer Onkel befindet sich in Deutschland.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 20.10.2021 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit dieser Antragstellung im Oktober 2021 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 20.10.2021 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit dieser Antragstellung im Oktober 2021 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über zwei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 21.06.2023, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 (1) StGB; §§ 83 (1), 84 (5) Z 2 StGB; §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB und § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 21.06.2023, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, (1) StGB; Paragraphen 83, (1), 84 (5) Ziffer 2, StGB; Paragraphen 127,, 129 (1) Ziffer eins, StGB und Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass er in XXXX anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, und zwarDieser strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass er in römisch 40 anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, und zwar

I. durch Gewaltrömisch eins. durch Gewalt

A. am 12.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit bislang unbekannten Tätern zwei Dritten den Rucksack eines der beiden, indem sie den beiden Opfern Faustschläge und Fußtritte versetzen sowie den Rucksack an sich nahmen;

B. am 01.05.2023 einem weiteren Dritten eine Weste im Wert von EUR 205,-, indem der Beschwerdeführer die Übergabe der Weste forderte, dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und die Weste an sich nahm;

II. am 27.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Unmündigen durch Einbruch einem Dritten 23 Standen Zigaretten, 7 Zigarettenpackungen, 23 E-Zigaretten sowie 6 Dosen Red Bull in noch festzustellendem Wert, indem sie die Auslagenscheibe der Trafik des Opfers einschlugen und die Gegenstände an sich nahmen.römisch II. am 27.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Unmündigen durch Einbruch einem Dritten 23 Standen Zigaretten, 7 Zigarettenpackungen, 23 E-Zigaretten sowie 6 Dosen Red Bull in noch festzustellendem Wert, indem sie die Auslagenscheibe der Trafik des Opfers einschlugen und die Gegenstände an sich nahmen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 24.05.2023 in XXXX Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 24.05.2023 in römisch 40

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Strafunmündigen als Mittäter anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einem näher genannten Jugendlichenrömisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Strafunmündigen als Mittäter anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einem näher genannten Jugendlichen

1. eine Parfumflasche, indem sie das Opfer drohend umstellten, durch ihre zahlenmäßig personenbezogene Überzahl und körperliche Überlegenheit einschüchterten und der Angeklagte das Opfer zur Herausgabe seiner Umhängetasche aufforderte, woraufhin er die Tasche übergab und der Beschwerdeführer die Parfumflasche entnahm;

2. im Anschluss an die unter I. 1. II. und III. beschriebenen Tathandlungen ein Handyladekabel, indem der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Dritten mit Schlägen drohten, woraufhin der Beschwerdeführer diesen neuerlich zur Herausgabe seiner Tasche aufforderte und daraus das Handyladekabel entnahm;2. im Anschluss an die unter römisch eins. 1. römisch II. und römisch III. beschriebenen Tathandlungen ein Handyladekabel, indem der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Dritten mit Schlägen drohten, woraufhin der Beschwerdeführer diesen neuerlich zur Herausgabe seiner Tasche aufforderte und daraus das Handyladekabel entnahm;

II. Im Anschluss an die unter I. 1. II. und III. beschriebene Tathandlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Strafunmündigen, als Mittäter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, den Dritten zu einer Handlung genötigt, nämlich dazu, sich hinzuknien und zu entschuldigen, indem sie das Opfer drohend umstellten, durch ihre zahlenmäßig personenbezogene Überzahl und körperliche Überlegenheit einschüchterten und der Beschwerdeführer diesen aufforderte, sich vor ihnen hinzuknien und sich bei ihnen zu entschuldigen;römisch II. Im Anschluss an die unter römisch eins. 1. römisch II. und römisch III. beschriebene Tathandlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Strafunmündigen, als Mittäter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, den Dritten zu einer Handlung genötigt, nämlich dazu, sich hinzuknien und zu entschuldigen, indem sie das Opfer drohend umstellten, durch ihre zahlenmäßig personenbezogene Überzahl und körperliche Überlegenheit einschüchterten und der Beschwerdeführer diesen aufforderte, sich vor ihnen hinzuknien und sich bei ihnen zu entschuldigen;

III. Im Anschluss an die unter Punkt II. angeführte Tathandlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Strafunmündigen, sohin mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, einen Dritten am Körper verletzt, indem sie dem Opfer Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzten, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, eine Prellung im Stirnbereich, eine Schwellung des linken Jochbogens und Unterkiefers sowie Rissquetschwunden im Mund innenseitig und eine Schwellung der Nase erlitt.römisch III. Im Anschluss an die unter Punkt römisch II. angeführte Tathandlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Strafunmündigen, sohin mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, einen Dritten am Körper verletzt, indem sie dem Opfer Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzten, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, eine Prellung im Stirnbereich, eine Schwellung des linken Jochbogens und Unterkiefers sowie Rissquetschwunden im Mund innenseitig und eine Schwellung der Nase erlitt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 03.09.2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Strafunmündigen und einem abgesondert Verfolgten als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt Bargeld iHv EUR 1.200,- sowie eine elektronische Kassenlade im Wert von EUR 100,-, einem Dritten durch Einbruch in dessen Geschäft, indem sie das Segmenttor hochschoben und in das Geschäft eindrangen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 03.09.2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Strafunmündigen und einem abgesondert Verfolgten als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt Bargeld iHv EUR 1.200,- sowie eine elektronische Kassenlade im Wert von EUR 100,-, einem Dritten durch Einbruch in dessen Geschäft, indem sie das Segmenttor hochschoben und in das Geschäft eindrangen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.

Der Beschwerdeführer machte sich dadurch der Verbrechen des Raubes, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung schuldig.

Im Zuge der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatwiederholung hingegen als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 18.12.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Mittäter in XXXX am 03.11.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen mit Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, und zwar unter Verwendung einer Waffe einem Dritten dessen Kappe, indem sie die Übergabe der Kappe forderten, der Beschwerdeführer ein Messer vorzeigte, der Mittäter dem Dritten die Kappe vom Kopf riss und, nachdem der Mittäter die Kappe kurzzeitig zurückgegeben hatte, der Beschwerdeführer mehrmals auf den Dritten eintrat und der Mittäter ihm neuerlich die Kappe vom Kopf riss und damit flüchtete.Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Mittäter in römisch 40 am 03.11.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen mit Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben, und zwar unter Verwendung einer Waffe einem Dritten dessen Kappe, indem sie die Übergabe der Kappe forderten, der Beschwerdeführer ein Messer vorzeigte, der Mittäter dem Dritten die Kappe vom Kopf riss und, nachdem der Mittäter die Kappe kurzzeitig zurückgegeben hatte, der Beschwerdeführer mehrmals auf den Dritten eintrat und der Mittäter ihm neuerlich die Kappe vom Kopf riss und damit flüchtete.

Der Beschwerdeführer machte sich damit des Verbrechens des schweren Raubes schuldig.

Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht die teilweise (objektive) Schadensgutmachung als mildern, hingegen die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall während offener Probezeit als erschwerend.

Der Beschwerdeführer befand sich von 25.05.2023 bis 21.06.2023 und von 03.11.2023 bis 13.04.2024 im Bundesgebiet in Haft.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien:

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen weiterhin vor. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ist seit der letztmalig erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter nicht eingetreten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, vom 27.03.2024, wiedergegeben:

„[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

f2e536b1e3e9adfb0b0dfb86145d627e40a09dbe

Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

d0081e2b72c0e7e870a54630a2e4335f6e7dd897

Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

4b03e4cdf33971a5ea2cb62ac45a1abb7e9b2d21

Quelle: Jusoor 30.7.2023

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).

Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023).

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Zivile Todesopfer landesweit

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023).

[…]

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen

[…]

Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).

Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten