TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W215 2287034-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W215 2287034-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.
römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf 14 Monate herabgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf 14 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem XXXX Visum C Nr. XXXX , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen XXXX und XXXX , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am XXXX im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle, angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am XXXX zumindest bis zum XXXX ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem römisch 40 Visum C Nr. römisch 40 , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am römisch 40 im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle, angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, was ihm mit Parteiengehör vom selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, was ihm mit Parteiengehör vom selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde.

Laut Stellungnahme seines Rechtsanwalts vom 05.06.2023 konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nach Ablauf seiner Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren, konnte in Österreich nicht Fuß fassen und entschloss sich daher freiwillig zur Rückreise in die Volksrepublik China. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte und sei in Österreich fallweise von Bekannten unterstützt worden. Er sei unbescholten. Mittlerweile lebe der Beschwerdeführer wieder in der Volksrepublik China an der Adresse […], wo er fallweise Gelegenheitsjobs verrichte und fallweise von Bekannten im Herkunftsstaat unterstützt werde. Er lebe aktuell in der Volksrepublik China mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und helfe ihnen in der Landwirtschaft, um damit in der Volksrepublik China seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnungen vom 25.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 25.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, zugestellt am 25.01.2024, wurden mit Schriftsatz vom 18.02.2024 Beschwerde erhoben.

Nachdem die Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht eingelangt war wurde sie einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen, mit Beschluss vom 22.02.2024, Zahl 2287034-1/3E, die Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein müsse. Andernfalls komme eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genüge. Der Zulässigkeit der Beschwerde stehe dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weise die Erledigung im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall sei somit keine iSd
§ 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024 erfolgt, sodass diese nichtig sei. Die Modalität der Ausfertigung an den Beschwerdeführer spiele nach der zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzte einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liege hier nicht vor. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Nachdem die Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht eingelangt war wurde sie einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen, mit Beschluss vom 22.02.2024, Zahl 2287034-1/3E, die Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein müsse. Andernfalls komme eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genüge. Der Zulässigkeit der Beschwerde stehe dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weise die Erledigung im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall sei somit keine iSd
§ 18 Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024 erfolgt, sodass diese nichtig sei. Die Modalität der Ausfertigung an den Beschwerdeführer spiele nach der zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzte einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liege hier nicht vor. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnungen vom 26.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 26.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, zugestellt am 26.02.2024, wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.03.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 19.03.2024 langte am 22.03.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugwiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 23.03.2024 für den 12.04.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers.

Am 22.05.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stammt aus XXXX .Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stammt aus römisch 40 .

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem XXXX Visum C Nr. XXXX , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen XXXX und XXXX , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am XXXX im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am XXXX zumindest bis zum XXXX ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem römisch 40 Visum C Nr. römisch 40 , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am römisch 40 im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zahl 1352976910/230952731, wurde in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

Für den 12.04.2024 wurden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem XXXX Visum C Nr. XXXX , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen XXXX und XXXX , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am XXXX im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle, angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am XXXX zumindest bis zum XXXX ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem römisch 40 Visum C Nr. römisch 40 , welches ihn zum rechtmäßigen Aufenthalt zwischen römisch 40 und römisch 40 , für die Dauer von 30 Tagen, bei einer einmaligen Einreise berechtigte, in den Schengenraum ein, bliebe jedoch nach Ablauf des Visum illegal im Schengenraum, bis er am römisch 40 im Flughafen Schwechat, anlässlich einer Ausreisekontrolle, angezeigt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er sich nach Ablauf seiner dreißigtätigen Niederlassungsbewilligung am römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der bis dahin ledige Beschwerdeführer konnte in Österreich nicht Fuß fassen und entschloss sich daher freiwillig zur Rückreise in die Volksrepublik China. Er war nie Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Er hatte keine Bankomat- oder Kreditkarte und konnte seinen Lebensunterhalt nicht kraft legaler Arbeit erwirtschaften. Der Beschwerdeführer entzog sich bewusst jahrelang den österreichischen Behörden.

d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus und kehrte mit diesem Reisepass freiwillig, problemlos legal am XXXX in die Volksrepublik China zurück.Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus und kehrte mit diesem Reisepass freiwillig, problemlos legal am römisch 40 in die Volksrepublik China zurück.

Der gesunde Beschwerdeführer hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen aktuell nicht in die Volksrepublik China zurückkehren zu können. Seit seiner Rückkehr lebt der Beschwerdeführer im Elternhaus und geht arbeiten.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik

Letzte Änderung 2023-04-13 14:49

Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Zunächst versuchten die Behörden, den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Erst am 23.1.2020 – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am 3.1.2020 von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar 2020 an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Quer durch China blieb fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne und der öffentliche Verkehr war stillgelegt. In der Folge nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Im Mai 2020 war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022).

Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022).

Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022).

Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Jene Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022).

COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Beschränkungen durch Gesundheits-Apps und COVID-19-bedingte Lockdowns schränkten im Jahr 2021 die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022b). Lokale Regierungen setzten 2021 mobile "Gesundheitscode" ("health code")-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehrten (FH 2.2022).

Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen zu und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). In 2022 verzeichnete die chinesische Wirtschaft jedoch eine ihrer schlechtesten Leistungen seit Jahrzehnten, weil das Wachstum durch zahlreiche lokale Lockdowns und den starken Dezember-Ausbruch gebremst wurde. Chinas Wirtschaft ist 2022 um 3 Prozent gewachsen, deutlich weniger als im Vorjahr und weniger als das Regierungsziel von 5,5 Prozent (NYT 16.1.2023).

Preoteste und Aufhebung der Zero-Covid Strategie

Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vgl. HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vergleiche HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023).

Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vgl. NYT 19.12.2022).Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vergleiche NYT 19.12.2022).

Bis dahin galt in China eines der strengsten Anti-COVID-Regelwerke der Welt - die sogenannte Chinesische Zero-COVID-Politik. Zu den Maßnahmen gehörten sowohl strenge Lockdowns, selbst wenn nur eine Handvoll COVID-Fälle nachgewiesen worden waren, als auch Massentests an Orten, an denen Fälle gemeldet wurden. An COVID erkrankte Personen wurden zu Hause isoliert oder in staatlichen Einrichtungen unter Quarantäne gestellt (BBC 16.1.2023).

Die Lockdowns und Quarantänevorschriften wurden aufgehoben und es ist kein negativer COVID-Test mehr erforderlich, um öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants und andere öffentliche Gebäude (mit Ausnahme von Waisen- und Pflegeheimen) zu betreten. Am 8.1.2023 hat China seine Grenzen vollständig geöffnet, ohne Reisebeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen für Einreisende (BBC 16.1.2023). Die Einreise nach China ist nun sowohl über den Land- als auch über den Seeweg wieder möglich. Dasselbe gilt für innerchinesische Reisen, die nun auch wieder ohne Einschränkungen möglich sind (WKO 28.2.2022).

Sprunghafter Anstieg der COVID-19-Toten

Laut der John Hopkins Universität wurden in China mit Stand 28.2.2023 insgesamt 4.903.524 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 101.042 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 28.2.2023). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) kommt, ebenfalls Stand 28.2.2023, auf 99.030.129 Fälle und 119.865 Todesfälle (WHO 28.2.2023). Die konkreten Zahlen sind jedoch unklar, da China seit dem 14.12.2022 keine Statistiken der als "asymptomatisch" deklarierten Fälle mehr veröffentlicht (NHC 14.12.2022). In Krankenhäusern und Fieberkliniken werden COVID-19-Infektionen ausschließlich bei nachgewiesenen Symptomen verzeichnet; positive Ergebnisse von Heimtestsätzen werden zudem nicht mehr in den Daten erfasst (BBC 16.1.2023).

Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vgl. REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vgl. FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vergleiche REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vergleiche FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).

Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vgl. Spiegel 24.12.2022).Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vergleiche Spiegel 24.12.2022).

Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien

Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch auszuüben, und untergrub dadurch lokale wie internationale Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 wurden seit den ersten Ausbruchsanzeichen in den sozialen Medien Chinas streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichtenplattformen setzen auch weiterhin Zensurprotokolle um (USDOS 20.3.2023).

Außerdem wurden diejenigen, welche wahrheitsgemäß über die Situation berichten wollten, bestraft. Nach Angaben der NGO Committe to Protect Journalists (CPJ) wurden 2022 43 Journalisten verhaftet, wobei die Zahl der Personen, die wegen der Aufdeckung oder Weitergabe nachrichtenrelevanter Informationen inhaftiert wurden, weitaus höher ist. Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden 2022 wegen ihrer Berichterstattung und Internetbeiträgen verhaftet, verschwanden oder wurden strafrechtlich verfolgt. Der Aufenthaltsort vieler Personen, die aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie inhaftiert wurden, ist weiterhin unbekannt (FH 10.3.2023).

Die Behörden entschuldigten sich 2022 zwar für "Unzulänglichkeiten und Mängel" bei ihren COVID-19-Maßnahmen, kontrollieren aber weiterhin den Informationsfluss hinsichtlich der Pandemie. Die Zensur entfernte zahlreiche regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien (HRW 12.1.2023).

Quellen

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.2.2022): Coronavirus: Situation in China, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html, Zugriff 28.2.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-04-13 14:36

China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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