Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2234983-1/59E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. bis VI. wird stattgegeben, diese aufgehoben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm
§ 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX (alias XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VI. bis römisch VI. wird stattgegeben, diese aufgehoben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit
§ 9 Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 (alias römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Das Verfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.römisch III. Das Verfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal, mit ihrem chinesischen Reisepass über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal, mit ihrem chinesischen Reisepass über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, behauptete römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
In der Erstbefragung am XXXX behauptete die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, dass nachdem ihr Ehegatte die Beschwerdeführerin wegen seiner hohen Spielschulden verlassen hätte, sie ein Gläubiger aufgesucht und das Geld von ihr gefordert habe. Da die Beschwerdeführerin über die Summe nicht verfügt habe, habe er sie entführt und verlangt, die Schulden XXXX abzuarbeiten. Nach zehn Tagen sei ihr die Flucht gelungen und sie habe sich sofort dafür entschieden, das Land zu verlassen.In der Erstbefragung am römisch 40 behauptete die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, dass nachdem ihr Ehegatte die Beschwerdeführerin wegen seiner hohen Spielschulden verlassen hätte, sie ein Gläubiger aufgesucht und das Geld von ihr gefordert habe. Da die Beschwerdeführerin über die Summe nicht verfügt habe, habe er sie entführt und verlangt, die Schulden römisch 40 abzuarbeiten. Nach zehn Tagen sei ihr die Flucht gelungen und sie habe sich sofort dafür entschieden, das Land zu verlassen.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ihrem Asylverfahren entzog hatte, musste dieses am 25.09.2017 vorübergehend eingestellt werden.
Nach Fortsetzung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 zusammengefasst an, dass sich ihre Eltern und ihr Ehegatte derzeit in der Volksrepublik China aufhalten. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht und sei vor der Heirat in einem XXXX gewesen. Nach ihrer Hochzeit Anfang XXXX habe sie nicht mehr gearbeitet und ihr Ehegatte habe ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Beschwerdeführerin sei bereits am XXXX illegal nach Österreich eingereist und arbeite seither als XXXX . Ausgereist sei die Beschwerdeführerin, weil ihr Ehegatte spielsüchtig gewesen sei und mit der Zeit viele Schulden angehäuft habe. Sie hätten das Haus verloren und nach dem Untertauchen ihres Ehegatten seien dessen Gläubiger hinter der Beschwerdeführerin her gewesen und hätten sie, weil sie kein Geld gehabt habe, Anfang XXXX entführt und gezwungen, XXXX die Schulden ihres Mannes abzuarbeiten. Nach ca. zehn Tagen wäre ihr mithilfe eines Kunden die Flucht gelungen. Dieser habe sie zu einem Taxi gebracht, mit dem sie zu einem kleinen Hotel gefahren sei. Nachdem sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufgenommen habe, hätten diese sie ins Ausland gebracht. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin Probleme mit den Gläubigern ihres Ehegatten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.Nach Fortsetzung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 zusammengefasst an, dass sich ihre Eltern und ihr Ehegatte derzeit in der Volksrepublik China aufhalten. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht und sei vor der Heirat in einem römisch 40 gewesen. Nach ihrer Hochzeit Anfang römisch 40 habe sie nicht mehr gearbeitet und ihr Ehegatte habe ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Beschwerdeführerin sei bereits am römisch 40 illegal nach Österreich eingereist und arbeite seither als römisch 40 . Ausgereist sei die Beschwerdeführerin, weil ihr Ehegatte spielsüchtig gewesen sei und mit der Zeit viele Schulden angehäuft habe. Sie hätten das Haus verloren und nach dem Untertauchen ihres Ehegatten seien dessen Gläubiger hinter der Beschwerdeführerin her gewesen und hätten sie, weil sie kein Geld gehabt habe, Anfang römisch 40 entführt und gezwungen, römisch 40 die Schulden ihres Mannes abzuarbeiten. Nach ca. zehn Tagen wäre ihr mithilfe eines Kunden die Flucht gelungen. Dieser habe sie zu einem Taxi gebracht, mit dem sie zu einem kleinen Hotel gefahren sei. Nachdem sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufgenommen habe, hätten diese sie ins Ausland gebracht. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin Probleme mit den Gläubigern ihres Ehegatten. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl 1097460008/151913848, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl 1097460008/151913848, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zahl 2188526-1/16E, gemäß § 3 Abs.1,
§ 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, im Herkunftsstaat verheiratet ist, aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX stammt, der Volksgruppe der Han angehört und konfessionslos ist. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgeschichte in einer Gesamtschau äußerst, vage, widersprüchlich, unplausibel und somit insgesamt nicht glaubwürdig war, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaft von Verfolgung bedroht wäre.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zahl 2188526-1/16E, gemäß Paragraph 3, Absatz ,,
§ 8 Absatz eins, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, im Herkunftsstaat verheiratet ist, aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 stammt, der Volksgruppe der Han angehört und konfessionslos ist. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgeschichte in einer Gesamtschau äußerst, vage, widersprüchlich, unplausibel und somit insgesamt nicht glaubwürdig war, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaft von Verfolgung bedroht wäre.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.12.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.
2. zweites erstinstanzliche Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 29.01.2020 gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung im am 29.01.2020 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ex-Ehegatte, von dem sie geschieden sei, sehr Spielschulden habe und noch sehr viel davon offen sei und wiederholte auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und gab zudem an, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich XXXX .In der Erstbefragung im am 29.01.2020 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ex-Ehegatte, von dem sie geschieden sei, sehr Spielschulden habe und noch sehr viel davon offen sei und wiederholte auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und gab zudem an, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich römisch 40 .
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2020 führte die Beschwerdeführerin die Angaben zu ihren Fluchtgründen, welche sie in der Erstbefragung am 29.01.2020 genannt hatte, näher aus.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit Verfahrensanordnungen vom 07.08.2020 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.08.2020 wurden der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, zugestellt am 11.08.2020, wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.09.2020 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und darin auszugsweise das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt.
Die Beschwerdevorlage vom 08.09.2020 langte am 11.09.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer (andren) Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Nach mehreren Beschwerdeverhandlungen wurde der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.06.2022 und schriftlicher Ausfertigung vom 11.07.2022,
Zahl 2234983-1/32E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des vom Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , behoben, war danach wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, bis es schließlich am 15.02.2024 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des vom Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , behoben, war danach wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, bis es schließlich am 15.02.2024 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde für den 12.04.2024 eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Rechtanwaltes. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 25.06.2024 langte ein Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 24.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides zurückzog.Am 25.06.2024 langte ein Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 24.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des gegenständlichen Bescheides zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , im XXXX des Landes, wo sie geboren wurde, ihre Schulausbildung und eine Hochschulausbildung für XXXX abgeschlossen hat. Danach musste sie keine Vollzeitbeschäftigung nachgehen und konnte es sich leisten nur zeitweise im familieneigenen XXXX ihres Freundes als XXXX zu arbeiten. Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im römisch 40 des Landes, wo sie geboren wurde, ihre Schulausbildung und eine Hochschulausbildung für römisch 40 abgeschlossen hat. Danach musste sie keine Vollzeitbeschäftigung nachgehen und konnte es sich leisten nur zeitweise im familieneigenen römisch 40 ihres Freundes als römisch 40 zu arbeiten.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ihrem ersten Asylverfahren entzog hatte, musste dieses am 25.09.2017 vorübergehend eingestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl 1097460008/151913848, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl 1097460008/151913848, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zahl 2188526-1/16E, gemäß § 3 Abs.1,
§ 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.12.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zahl 2188526-1/16E, gemäß Paragraph 3, Absatz ,,
§ 8 Absatz eins, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.12.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin weigerte sich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte am 29.01.2020 gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zahl 1097560008/200114297, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde und das Verfahren wurde einer (anderen) Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Nach mehreren Beschwerdeverhandlungen wurde der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.06.2022 und schriftlicher Ausfertigung vom 11.07.2022,
Zahl 2234983-1/32E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des vom Verwaltungsgerichthofs vom XXXX behoben, war danach wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, bis es schließlich am 15.02.2024 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteil