Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Spruch
W291 2285766-2/13E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Senegal, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, XXXX , gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung in die Republik Senegal am 02.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Senegal, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, römisch 40 , gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung in die Republik Senegal am 02.02.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen seiner am 02.02.2024 erfolgten Abschiebung. Der Beschwerde wurden Unterlagen beigelegt.
2. Mit Schreiben vom 21.03.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine Stellungnahme ab.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme gewährt.
4. Mit Schreiben vom 02.04.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bisheriges Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Akt Teil 1 AS 3 ff).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Akt Teil 1 AS 3 ff).
1.1.2. Mit Bescheid vom 07.09.2018 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2018 verloren (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.) (vgl. Akt Teil 5 AS 269 ff und Akt Teil 7 AS 271 ff).1.1.2. Mit Bescheid vom 07.09.2018 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2018 verloren (Spruchpunkt römisch VI.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VIII.) vergleiche Akt Teil 5 AS 269 ff und Akt Teil 7 AS 271 ff).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt (vgl. Akt Teil 6 AS 353 ff). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt vergleiche Akt Teil 6 AS 353 ff).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.01.2019 in Rechtskraft (vgl. Akt Teil 7 AS 391 ff und OZ 3).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.01.2019 in Rechtskraft vergleiche Akt Teil 7 AS 391 ff und OZ 3).
Diesem Erkenntnis kann insbesondere entnommen werden:
„In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet oder verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er betätigte sich zeitweise als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die XXXX und besuchte einzelne Lehrveranstaltungen an der XXXX in XXXX . Er spielt überdies Basketball in einem XXXX Verein und spricht Deutsch auf B1-Niveau. „In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet oder verlobt ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er betätigte sich zeitweise als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die römisch 40 und besuchte einzelne Lehrveranstaltungen an der römisch 40 in römisch 40 . Er spielt überdies Basketball in einem römisch 40 Verein und spricht Deutsch auf B1-Niveau.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtliche Verurteilung auf.
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat zu GZ XXXX am 16.07.2018 gegen den Beschwerdeführer wegen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 StGB Anklage erhoben.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat zu GZ römisch 40 am 16.07.2018 gegen den Beschwerdeführer wegen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, StGB Anklage erhoben.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.“
1.1.3. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 13.12.2018, rechtkräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.2019, hat zu Recht erkannt: XXXX ist schuldig, er hat am 22.04.2018 in XXXX die schlafende XXXX unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er zwei Mal mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte. XXXX hat hierdurch die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StBG begangen und wird hierfür nach den § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet: der bisherige ordentliche Lebenswandel. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet: das Zusammentreffen zweier Verbrechen (vgl. Akt Teil 8 AS 433 ff).1.1.3. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 13.12.2018, rechtkräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.06.2019, hat zu Recht erkannt: römisch 40 ist schuldig, er hat am 22.04.2018 in römisch 40 die schlafende römisch 40 unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er zwei Mal mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte. römisch 40 hat hierdurch die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StBG begangen und wird hierfür nach den Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet: der bisherige ordentliche Lebenswandel. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet: das Zusammentreffen zweier Verbrechen vergleiche Akt Teil 8 AS 433 ff).
1.1.4. Der Beschwerdeführer befand sich vom 05.08.2019, 10:37 Uhr, bis 05.08.2021, 08:00 Uhr, in Strafhaft (vgl. Akt Teil 8 AS 457 ff und Akt Teil 10 AS 589). Am 06.09.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt (vgl. Akt Teil 8 AS 467 ff). Der Beschwerdeführer wurde zum Entlassungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX (05.08.2021, 8:00 Uhr) gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt (vgl. Akt Teil 10 AS 595 ff). Mit Bescheid vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Akt Teil 10 AS 647 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2021, 17:05 Uhr, entlassen (vgl. Akt Teil 10 AS 679 ff). 1.1.4. Der Beschwerdeführer befand sich vom 05.08.2019, 10:37 Uhr, bis 05.08.2021, 08:00 Uhr, in Strafhaft vergleiche Akt Teil 8 AS 457 ff und Akt Teil 10 AS 589). Am 06.09.2019 erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt vergleiche Akt Teil 8 AS 467 ff). Der Beschwerdeführer wurde zum Entlassungszeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 (05.08.2021, 8:00 Uhr) gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt vergleiche Akt Teil 10 AS 595 ff). Mit Bescheid vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Akt Teil 10 AS 647 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2021, 17:05 Uhr, entlassen vergleiche Akt Teil 10 AS 679 ff).
1.1.5. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) (vgl. Akt Teil 9 AS 501 ff). 1.1.5. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) vergleiche Akt Teil 9 AS 501 ff).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach „Senegal“ (statt „Guinea“) zu lauten hat. Diese Entscheidung erwuchs im Dezember 2019 in Rechtskraft (vgl. Akt Teil 9 AS 555 ff, OZ 3). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach „Senegal“ (statt „Guinea“) zu lauten hat. Diese Entscheidung erwuchs im Dezember 2019 in Rechtskraft vergleiche Akt Teil 9 AS 555 ff, OZ 3).
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann entnommen werden:
„In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet oder verlobt ist.
Er betätigte sich zeitweise als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die XXXX und besuchte einzelne Lehrveranstaltungen an der XXXX . Er spielt überdies Basketball in einem XXXX Verein und spricht Deutsch auf B1-Niveau. Er betätigte sich zeitweise als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die römisch 40 und besuchte einzelne Lehrveranstaltungen an der römisch 40 . Er spielt überdies Basketball in einem römisch 40 Verein und spricht Deutsch auf B1-Niveau.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2018, Zl. XXXX rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.20019, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine schlafende, weibliche Person unter Ausnützung ihres wehrlosen Zustandes missbrauchte, indem er zweimal den Vaginalverkehr an ihr vollzog. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2018, Zl. römisch 40 rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.06.20019, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine schlafende, weibliche Person unter Ausnützung ihres wehrlosen Zustandes missbrauchte, indem er zweimal den Vaginalverkehr an ihr vollzog.
Seit dem 05.08.2019 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in einer Justizanstalt in Strafhaft. Bis zu seiner Inhaftierung bestritt er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.“
1.1.6. Am 21.05.2021 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet (vgl. Akt Teil 10 AS 585).1.1.6. Am 21.05.2021 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet vergleiche Akt Teil 10 AS 585).
1.1.7. Am 09.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (vgl. Akt Teil 11 AS 713 ff). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2022 eine Säumnisbeschwerde (vgl. Akt Teil 11 AS 781 ff) beim BFA einbrachte, wurde mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022 der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm Abs. 1 Z 1 und 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I) (vgl. Akt Teil 11 AS 789 ff).1.1.7. Am 09.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche Akt Teil 11 AS 713 ff). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2022 eine Säumnisbeschwerde vergleiche Akt Teil 11 AS 781 ff) beim BFA einbrachte, wurde mit Bescheid des BFA vom 15.12.2022 der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) vergleiche Akt Teil 11 AS 789 ff).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2023 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist (vgl. Akt Teil 12 AS 865 ff). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2023 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist vergleiche Akt Teil 12 AS 865 ff).
1.1.8. Am 28.12.2023 wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl. Akt Teil 15 AS 1193 und OZ 3).1.1.8. Am 28.12.2023 wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt vergleiche Akt Teil 15 AS 1193 und OZ 3).
1.1.9. Am 15.01.2024 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG und eine Information über die bevorstehende Abschiebung (vgl. Akt Teil 13 AS 955 ff).1.1.9. Am 15.01.2024 erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG und eine Information über die bevorstehende Abschiebung vergleiche Akt Teil 13 AS 955 ff).
1.1.10. Am 30.01.2024, 19:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer festgenommen (vgl. Akt Teil 13 AS 973 ff). Am 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen (vgl. Akt Teil 14 AS 1079 ff) und es erging ein Abschiebeauftrag-Luftweg (vgl. Akt Teil 13 AS 985 ff). 1.1.10. Am 30.01.2024, 19:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer festgenommen vergleiche Akt Teil 13 AS 973 ff). Am 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen vergleiche Akt Teil 14 AS 1079 ff) und es erging ein Abschiebeauftrag-Luftweg vergleiche Akt Teil 13 AS 985 ff).
1.1.11. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Art 47 GRC iVm Art 7 GRC (vgl. Akt Teil 14 AS 1087 ff). Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter anderem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Reisepasskopie sowie der Mutter Kind Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein Foto (vgl. Akt Teil 14 AS 1103 ff). Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2024 einen Antrag gemäß § 55 AsylG (vgl. Beschwerde und Akt Teil 10 AS 1103)1.1.11. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 7, GRC vergleiche Akt Teil 14 AS 1087 ff). Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter anderem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Reisepasskopie sowie der Mutter Kind Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein Foto vergleiche Akt Teil 14 AS 1103 ff). Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2024 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vergleiche Beschwerde und Akt Teil 10 AS 1103)
Mit Beschluss vom 12.02.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zur Untersagung der Durchsetzung der Abschiebung zurück (vgl. XXXX OZ 11).Mit Beschluss vom 12.02.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zur Untersagung der Durchsetzung der Abschiebung zurück vergleiche römisch 40 OZ 11).
1.1.12. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.01.2024, 19:15 Uhr, bis 02.02.2024, 12:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft (vgl. OZ 3). Am 02.02.2024, 12:20 Uhr, erfolgte die Abschiebung auf dem Luftweg nach Dakar (Senegal) (vgl. Akt Teil 15 AS 1173 ff und OZ 3).1.1.12. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.01.2024, 19:15 Uhr, bis 02.02.2024, 12:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft vergleiche OZ 3). Am 02.02.2024, 12:20 Uhr, erfolgte die Abschiebung auf dem Luftweg nach Dakar (Senegal) vergleiche Akt Teil 15 AS 1173 ff und OZ 3).
1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Abschiebung des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger Senegals.1.2.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger Senegals.
1.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Seit der Rückkehrentscheidung mitsamt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot im Jahr 2019 ist der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausgereist. Er ist nicht rückkehrwillig.
1.2.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot im Jahr 2019 hielt sich der Beschwerdeführer etwa vier Jahre im Bundesgebiet auf, zum Zeitpunkt der bekämpften Abschiebung knapp über acht Jahre.
1.2.4. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 02.02.2024 lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vor.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war gesund. Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und war flugtauglich.
1.2.6. Durch die Abschiebung nach Dakar (Senegal) war der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
1.3. Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Im Senegal erwarb der Beschwerdeführer im Jahr 2004 einen Mittelschulabschluss und war er bis 30.04.2008 als Hilfsgendarm im Stab der senegalesischen Streitkräfte tätig. Seine Familie lebt im Senegal.
1.3.2. Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.01.2017 bis 27.04.2017 als geringfügig Beschäftigter für die XXXX (Schnee- und Streuarbeiter) tätig. Abgesehen von der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2017 ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Von April 2016 bis Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer an mehreren Kursen der Keramikwerkstatt an der XXXX teil. Der Beschwerdeführer war zudem vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019 als außerordentlicher Studierender an XXXX gemeldet. Er spielte überdies regelmäßig Basketball und ist seit 2018 Mitglied im Verein der XXXX . Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich aktiv und gehört seit fast zwei Jahren zu einem Team, das regelmäßig Ausspeisungen und Ausgaben für Menschen in Not betreut. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2017 die ÖSD-Prüfung A1 und besuchte in der Zeit von 08.01.2018 bis 06.04.2018 einen Deutschkurs auf Niveau B1. Er ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, datiert mit 31.01.2024.1.3.2. Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.01.2017 bis 27.04.2017 als geringfügig Beschäftigter für die römisch 40 (Schnee- und Streuarbeiter) tätig. Abgesehen von der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2017 ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Von April 2016 bis Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer an mehreren Kursen der Keramikwerkstatt an der römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer war zudem vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2018/2019 als außerordentlicher Studierender an römisch 40 gemeldet. Er spielte überdies regelmäßig Basketball und ist seit 2018 Mitglied im Verein der römisch 40 . Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich aktiv und gehört seit fast zwei Jahren zu einem Team, das regelmäßig Ausspeisungen und Ausgaben für Menschen in Not betreut. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2017 die ÖSD-Prüfung A1 und besuchte in der Zeit von 08.01.2018 bis 06.04.2018 einen Deutschkurs auf Niveau B1. Er ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, datiert mit 31.01.2024.
1.3.3. Im Juni 2023 lernte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin kennen und führte seitdem mit ihr eine Beziehung. Ab Mitte September 2023 wohnte er mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Abschiebung schwanger. Im Mutter-Kind-Pass war als errechneter Geburtstermin des gemeinsamen Kindes (Tochter) der 25.06.2024 vermerkt.
1.3.4. Der Beschwerdeführer unterhielt freundschaftliche Beziehungen in Österreich. Mehrere Privatpersonen bescheinigen ihm Wohlverhalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den unbedenklichen Akt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Abschiebung des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Führerschein (vgl. Akt Teil 3 AS 57). Dass der Beschwerdeführer volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Akt und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Senegals ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal für den Beschwerdeführer von der senegalesischen Botschaft ein HRZ ausgestellt wurde (vgl. Akt Teil 15 AS 1193 und OZ 3).2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Führerschein vergleiche Akt Teil 3 AS 57). Dass der Beschwerdeführer volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Akt und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Senegals ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal für den Beschwerdeführer von der senegalesischen Botschaft ein HRZ ausgestellt wurde vergleiche Akt Teil 15 AS 1193 und OZ 3).
2.2.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und seit wann er sich im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf seine Angaben, wonach er im Jänner 2015 eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet befinden würde (vgl. Akt Teil 10 AS 623 und Akt Teil 14 AS 1081). 2.2.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und seit wann er sich im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf seine Angaben, wonach er im Jänner 2015 eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet befinden würde vergleiche Akt Teil 10 AS 623 und Akt Teil 14 AS 1081).
Die niederschriftliche Einvernahme am 31.01.2024 zeigte deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So gab er an, dass er nicht in den Senegal wolle (vgl. Akt Teil 14 AS 1083). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich bleiben zu wollen. Er würde Österreich lieben und könne es nicht verlassen. Er würde seit fünf Jahren in Österreich leben (vgl. Akt Teil 10 AS 625). Die niederschriftliche Einvernahme am 31.01.2024 zeigte deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So gab er an, dass er nicht in den Senegal wolle vergleiche Akt Teil 14 AS 1083). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2021 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich bleiben zu wollen. Er würde Österreich lieben und könne es nicht verlassen. Er würde seit fünf Jahren in Österreich leben vergleiche Akt Teil 10 AS 625).
2.2.3. Die Feststellungen zur Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot im Jahr 2019 und zum Zeitpunkt der bekämpften Abschiebung ergeben sich aus dem Akt (vgl. Akt Teil 9 AS 555 ff und Akt Teil 15 AS 1173 ff und OZ 3).2.2.3. Die Feststellungen zur Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot im Jahr 2019 und zum Zeitpunkt der bekämpften Abschiebung ergeben sich aus dem Akt vergleiche Akt Teil 9 AS 555 ff und Akt Teil 15 AS 1173 ff und OZ 3).
2.2.4. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich aus dem Akt (vgl. Akt Teil 9 AS 501 ff und AS 555 ff und OZ 3).2.2.4. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich aus dem Akt vergleiche Akt Teil 9 AS 501 ff und AS 555 ff und OZ 3).
2.2.5. In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2024 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (vgl. Akt Teil 14 AS 1081). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen relevanten Krankheiten litt und flugtauglich war. Auch das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 02.02.2024 ergab eine klinisch vollkommene Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers (vgl. Akt Teil 15 AS 1195). Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. 2.2.5. In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2024 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein vergleiche Akt Teil 14 AS 1081). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen relevanten Krankheiten litt und flugtauglich war. Auch das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 02.02.2024 ergab eine klinisch vollkommene Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers vergleiche Akt Teil 15 AS 1195). Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht.
2.2.6. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben bereits unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 zu, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Dakar (Senegal) durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sei und auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vorliege. Überdies würde der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (vgl. Akt Teil 9 AS 569). Auch sah der Bescheid des BFA vom 11.11.2019 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gegeben an (vgl. Akt Teil 9 AS 513 f). Dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Dakar (Senegal) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.2.2.6. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben bereits unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 zu, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Dakar (Senegal) durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sei und auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vorliege. Überdies würde der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen vergleiche Akt Teil 9 AS 569). Auch sah der Bescheid des BFA vom 11.11.2019 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gegeben an vergleiche Akt Teil 9 AS 513 f). Dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Dakar (Senegal) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
2.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
2.3.1. Die Feststellungen zum Mittelschulabschluss und zur Tätigkeit als Hilfsgendarm im Senegal, ergeben sich aus dem Akt (vgl. Akt Teil 3 AS 115, Akt Teil 4 AS 215, Akt Teil 4 AS 179). Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers im Senegal lebt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2024 (vgl. Akt Teil 14 AS 1083). 2.3.1. Die Feststellungen zum Mittelschulabschluss und zur Tätigkeit als Hilfsgendarm im Senegal, ergeben sich aus dem Akt vergleiche Akt Teil 3 AS 115, Akt Teil 4 AS 215, Akt Teil 4 AS 179). Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers im Senegal lebt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2024 vergleiche Akt Teil 14 AS 1083).
2.3.2. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2017, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Die Feststellungen zur Kursteilnahme an mehreren Kursen der Keramikwerkstatt und der Meldung als außerordentlicher Studierender an der XXXX ergibt sich aus dem Akt (vgl. Akt Teil 4 AS 247, Akt Teil 3 AS 79 ff, Akt Teil 4 AS 253, Akt Teil 7 AS 375). Die Feststellungen zur Mitgliedschaft in einem Sportverein, zu dem regelmäßigen Basketballtraining und zur ehrenamtlichen Tätigkeit, ergeben sich aus den in der Beschwerde vorgelegten Belegen (vgl. OZ 1). Die Feststellungen zu den