Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W285 2236472-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin verwiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Zahl XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , wurde der erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX , XXXX wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 , römisch 40 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht traf im Erkenntnis vom XXXX zur Zahl XXXX , folgende Feststellungen:Das Bundesverwaltungsgericht traf im Erkenntnis vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , folgende Feststellungen:
„Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns und daher Bürgerin der Europäischen Union. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest.
Seit 21.10.2020 ist sie s gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kranken- und pensionsversichert, genauso wie bereits von 17.09.2014 bis 31.08.2015. Für den 20.10.2020 liegt eine Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG vor (Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.05.2022). Sie arbeitet als Sexdienstleisterin in Wien, sucht derzeit aber eine andere Tätigkeit und hat im Mai 2022 in einem Hotel in Wien gearbeitet. Nach ihren eigenen glaubwürdigen Angaben betreibt sie im Entscheidungszeitpunkt kein Prostitutionslokal mehr.Seit 21.10.2020 ist sie s gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kranken- und pensionsversichert, genauso wie bereits von 17.09.2014 bis 31.08.2015. Für den 20.10.2020 liegt eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG vor (Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.05.2022). Sie arbeitet als Sexdienstleisterin in Wien, sucht derzeit aber eine andere Tätigkeit und hat im Mai 2022 in einem Hotel in Wien gearbeitet. Nach ihren eigenen glaubwürdigen Angaben betreibt sie im Entscheidungszeitpunkt kein Prostitutionslokal mehr.
Der Beschwerdeführerin wurde am 13.12.2021 eine Anmeldebescheinigung als Selbstständige ausgestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 17.05.2022).Der Beschwerdeführerin wurde am 13.12.2021 eine Anmeldebescheinigung als Selbstständige ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 17.05.2022).
Sie hat seit 13.08.2013 ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat drei Kinder, eine Tochter und zwei Söhne, welche alle in Ungarn leben. Sie unterstützt ihre Tochter bei der Erziehung ihres Kindes, sie wohnt abwechselnd in Österreich und in Ungarn, ist nach ihren eigenen Angaben jeweils für ca. ein Monat in Österreich und dann für ca. ein bis drei Wochen bei ihren Kindern in Ungarn.
Laut Auszug aus dem Strafregister der LPD XXXX vom 01.07.2022 liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes vor (E-Mail vom 04.07.2022):Laut Auszug aus dem Strafregister der LPD römisch 40 vom 01.07.2022 liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes vor (E-Mail vom 04.07.2022):
Geschäftszahl
Deliktscode
Rechtsnorm
Geldstrafe
Primärstrafe
Ersatzarreststrafe
Beginn Tilgung
XXXX römisch 40
999999
€ 0,00
0 Tag(e)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
XXXX römisch 40
89206101
§ 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
31.12.2020
XXXX römisch 40
89204003
§ 4 lit. c Paragraph 4, Litera c,
Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
31.12.2020
XXXX römisch 40
89206101
§ 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
31.12.2020
XXXX römisch 40
89204003
§ 4 lit. c Paragraph 4, Litera c,
Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
31.12.2020
XXXX römisch 40
89206101
§ 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
XXXX römisch 40
89204003
§ 4 lit. c Paragraph 4, Litera c,
Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 4.000,00
23 Tag(e)
23 Stunde(n)
0 Minute(n)
19.05.2021
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 2.500,00
14 Tag(e)
23 Stunde(n)
0 Minute(n)
29.12.2020
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 2.500,00
14 Tag(e)
23 Stunde(n)
0 Minute(n)
01.01.2021
XXXX römisch 40
89212142
§ 12 Abs. 1 Paragraph 12, Absatz eins,
i.V.m. § 4 lit. c Wiener Prostitutions gesetz 2011i.V.m. Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 600,00
3 Tag(e)
15 Stunde(n)
0 Minute(n)
15.06.2019
XXXX römisch 40
89212142
§ 12 Abs. 1 Paragraph 12, Absatz eins,
i.V.m. § 4 lit. c Wiener Prostitutions gesetz 2011 i.V.m. Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 600,00
3 Tag(e)
15 Stunde(n)
0 Minute(n)
15.06.2019
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 2.000,00
11 Tag(e)
23 Stunde(n)
0 Minute(n)
23.03.2019
XXXX römisch 40
890207030
§ 7 Abs. 3 Paragraph 7, Absatz 3,
Wiener
Prostitutions gesetz
€ 1.000,00
0 Tag(e)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
23.03.2019
XXXX römisch 40
89212142
§ 12 Abs. 1 Paragraph 12, Absatz eins,
i.V.m. § 4 lit. c Wiener Prostitutions gesetz 2011 i.V.m. Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 500,00
3 Tag(e)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
12.02.2019
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 1.500,00
9 Tag(e)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
12.02.2019
XXXX römisch 40
89212142
§ 12 Abs. 1 Paragraph 12, Absatz eins,
i.V.m. § 4 lit. c Wiener Prostitutions gesetz 2011 i.V.m. Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 400,00
21 Tag(e)
3 Stunde(n)
0 Minute(n)
20.11.2018
XXXX römisch 40
89206000
§ 6 Wiener Prostitutions gesetz 2011 Paragraph 6, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 1.100,00
6 Tag(e)
14 Stunde(n)
0 Minute(n)
20.11.2018
XXXX römisch 40
890112957
§ 12 Abs.1 iVm § 9 Abs.5 iVm § Paragraph 12, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz , in Verbindung mit Paragraph
6 Abs.1 lit.d Wiener 6 Absatz , Litera , Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 300,00
3 Tag(e)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
03.07.2017
Laut Auszug aus dem Strafregister der LPD XXXX vom 07.09.2021 lagen im September 2021 weiters noch folgende, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getilgte, erwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes vor (E-Mail vom 07.09.2021):Laut Auszug aus dem Strafregister der LPD römisch 40 vom 07.09.2021 lagen im September 2021 weiters noch folgende, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getilgte, erwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes vor (E-Mail vom 07.09.2021):
XXXX
römisch 40
890112957
§ 12 Abs.1 iVm § 9 Abs.5 iVm § Paragraph 12, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz , in Verbindung mit Paragraph
6 Abs.1 lit.d Wiener 6 Absatz , Litera , Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 300,00
4 Tag(e)
3 Stunde(n)
0 Minute(n)
15.03.2017
XXXX römisch 40
89212142
§ 12 Abs. 1 Paragraph 12, Absatz eins,
i.V.m. § 4 lit. c Wiener Prostitutions gesetz 2011 i.V.m. Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutions gesetz 2011
€ 300,00
4 Tag(e)
3 Stunde(n)
0 Minute(n)
15.03.2017
XXXX römisch 40
890112958
§ 12 Abs.1 iVm § 9 Abs.5 iVm § Paragraph 12, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz , in Verbindung mit Paragraph
6 Abs.1 lit.e Wiener 6 Absatz , Litera , Wiener
Prostitutions gesetz 2011
€ 100,00
2 Tag(e)
2 Stunde(n)
0 Minute(n)
15.03.2017
Folgende Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor:
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom 09.02.2017, rechtskräftig seit 15.03.2017, wurde sie wegen am 13.09.2016 insgesamt begangenen drei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 770,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 70,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am 13.09.2016) zugrunde (vgl aktenkundiges Straferkenntnis vom 09.02.2017; Straferkenntnis, AS 53ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31):Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 09.02.2017, rechtskräftig seit 15.03.2017, wurde sie wegen am 13.09.2016 insgesamt begangenen drei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 770,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 70,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am 13.09.2016) zugrunde vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis vom 09.02.2017; Straferkenntnis, AS 53ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31):
1. Das Zulassen der Anbahnung der Prostitution mit einer Prostituierten, welche die amtsärztliche Untersuchung auf das frei sein von Geschlechtskrankheiten und sexual übertragbaren Krankheiten vor Beginn ihrer Tätigkeit nicht durchführen ließ (18:30 Uhr); Verletzung von § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit c Wiener Prostitutionsgesetz 2011; Geldstrafe EUR 300,00 (4 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 17 Abs. 1 lit b Wiener Prostitutionsgesetz 20111. Das Zulassen der Anbahnung der Prostitution mit einer Prostituierten, welche die amtsärztliche Untersuchung auf das frei sein von Geschlechtskrankheiten und sexual übertragbaren Krankheiten vor Beginn ihrer Tätigkeit nicht durchführen ließ (18:30 Uhr); Verletzung von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz 2011; Geldstrafe EUR 300,00 (4 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener Prostitutionsgesetz 2011
2. Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (18:30); Verletzung von § 17 Abs 2 lit c WPG iVm VO des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden (ABl. Nr. 45/2011) und VO des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden (Brandschutz- ABl. Nr. 29/2013); Geldstrafe EUR 300,00 (4 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 17 Abs. 1 lit b Wiener Prostitutionsgesetz 20112. Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (18:30); Verletzung von Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG in Verbindung mit VO des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden (ABl. Nr. 45/2011) und VO des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden (Brandschutz- ABl. Nr. 29/2013); Geldstrafe EUR 300,00 (4 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener Prostitutionsgesetz 2011
3. Nicht Einstellung der Prostitutionsausübung (18:30); Verletzung von § 12 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 lit e Wiener Prostitutionsgesetz 2001 und Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 iVm § 3 Abs. 1 der VO der Bundespolizeidirektion XXXX mit der nähere Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen und AnrainerInnen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb von Prostitutionslokalen erlassen werden (ABl. 2001/45); Geldstrafe EUR 100,00 (2 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 17 Abs. 1 lit b Wiener Prostitutionsgesetz 2011. Dieses Straferkenntnis ist allerdings gemäß § 55 Abs. 1 VStG mit Ablauf von fünf Jahren, also seit 15.03.2022 getilgt.3. Nicht Einstellung der Prostitutionsausübung (18:30); Verletzung von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, Wiener Prostitutionsgesetz 2001 und Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der VO der Bundespolizeidirektion römisch 40 mit der nähere Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen und AnrainerInnen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb von Prostitutionslokalen erlassen werden (ABl. 2001/45); Geldstrafe EUR 100,00 (2 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener Prostitutionsgesetz 2011. Dieses Straferkenntnis ist allerdings gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG mit Ablauf von fünf Jahren, also seit 15.03.2022 getilgt.
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom 29.05.2017, rechtskräftig seit 03.07.2017, wurde sie wegen einer am 20.04.2017 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 lit d Wiener Prostitutionsgesetz 2011 zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 330,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 30,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 0 Stunden) verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen betrieben hat (vgl aktenkundiges Straferkenntnis vom 29.05.2017; Straferkenntnis, AS 57ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31). Auch hinsichtlich dieses Straferkenntnisses ist zum Entscheidungszeitpunkt bereits Tilgung eingetreten.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 29.05.2017, rechtskräftig seit 03.07.2017, wurde sie wegen einer am 20.04.2017 begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 330,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 30,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 0 Stunden) verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen betrieben hat vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis vom 29.05.2017; Straferkenntnis, AS 57ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31). Auch hinsichtlich dieses Straferkenntnisses ist zum Entscheidungszeitpunkt bereits Tilgung eingetreten.
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom 16.10.2018, rechtskräftig seit 20.11.2018, wurde sie wegen am 18.07.2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.640,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 140,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am 18.07.2018) zugrunde (vgl aktenkundiges Straferkenntnis vom 16.10.2018; Straferkenntnis, AS 60ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31):Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 16.10.2018, rechtskräftig seit 20.11.2018, wurde sie wegen am 18.07.2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.640,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 140,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am 18.07.2018) zugrunde vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis vom 16.10.2018; Straferkenntnis, AS 60ff; E-Mail vom 14.02.2020, AS 31):
1. Das Zulassen der Anbahnung der Prostitution mit einer Prostituierten, welche die amtsärztliche Untersuchung auf das frei sein von Geschlechtskrankheiten und sexual übertragbaren Krankheiten vor Beginn ihrer Tätigkeit nicht durchführen ließ (21:00 Uhr); Verletzung von § 12 Abs. 1 iVm § 4 lit c Wiener Prostitutionsgesetz 2011; Geldstrafe EUR 400,00 (21 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 17 Abs. 1 lit b Wiener Prostitutionsgesetz 20111. Das Zulassen der Anbahnung der Prostitution mit einer Prostituierten, welche die amtsärztliche Untersuchung auf das frei sein von Geschlechtskrankheiten und sexual übertragbaren Krankheiten vor Beginn ihrer Tätigkeit nicht durchführen ließ (21:00 Uhr); Verletzung von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz 2011; Geldstrafe EUR 400,00 (21 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener Prostitutionsgesetz 2011
2. Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (21:00 Uhr); Verletzung von § 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011; Geldstra