Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W134 2253613-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zahl Zl. 1278390706/230832329, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zahl Zl. 1278390706/230832329, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ „Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
2. Am 24.05.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung und am 02.11.2021 die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung bzw in der Einvernahme vor dem BFA zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche und sein Haus bombardiert worden sei. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft mehr. Aufgrund einer im Jahr 2015 geänderten Rechtslage müsse er nicht als Reservist einrücken, obwohl er im Jahr 2013 einberufen worden sei. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er in Syrien demonstriert. Er habe später erfahren, dass deshalb nach ihm gesucht werde und ein Urteil gegen ihn verhängt worden sei. Auch bestehe nach wie vor die Möglichkeit, als Reservist zum Militär einberufen zu werden.
3. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022, Zl. 1278390706/210681326 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
4. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde an das BVwG erhoben. Das BVwG wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 17.11.2022, GZ W283 2253613-1/13E ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und mangelnder Spezialausbildung nicht vom syrischen Regime als Reservist gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion sei der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer sei auch weder in der Vergangenheit im Jahr 2013 noch sonst irgendwann als Reservist einberufen oder zwangsrekrutiert worden. Er sei mangels Einberufung zum Reservedienst auch nicht verurteilt worden, weil er nicht zum Reservedienst eingerückt sei. Ebenso werde dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine (auch unterstellte) politische Gesinnung zugeschrieben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Herkunftsregion auch keinerlei Probleme mit den Milizen oder andere Gruppierungen gehabt und gehöre keinem Stamm an, dem generell unterstellt wird, der Opposition anzugehören. Der Beschwerdeführer habe in Syrien nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Ihm werde daher aus diesem Grund auch keine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt. Er sei nicht wegen der Teilnahme an solchen Demonstrationen verurteilt worden. Ihm drohe auch keine Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der aus Syrien ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Verfolgung aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Menschen aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , der niemals im Visier des syrischen Regimes gestanden habe und der niemals politisch aktiv gewesen sei und dem auch nicht unterstellt werde politisch aktiv gewesen zu sein, werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden mit deren Familien nach wie vor in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX leben, ohne einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht eine Flagge der syrischen Revolution an einem öffentlichen Platz in Wien gehalten. Dabei seien mehrere Menschen mit einer Flagge der syrischen Revolution anwesend gewesen, eine Person in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers habe dabei auch ein Plakat gegen das syrische Regime gehalten. Der Beschwerdeführer sei dadurch nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort drohe. Der Beschwerdeführer habe zum Zweck der Asylerlangung an dieser Veranstaltung teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen. Der Beschwerdeführer genieße nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Der Beschwerdeführer habe kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Der Beschwerdeführer habe kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und sei weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Cousins hätten in Österreich den Status der Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise dieser Familienangehörigen bzw. deren Asylantragstellung und Asylzuerkennung bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, von dem Familienangehörige aus Syrien ausgereist seien und die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten bzw. Asyl erlangt hätten, werde selbst eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde an das BVwG erhoben. Das BVwG wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 17.11.2022, GZ W283 2253613-1/13E ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und mangelnder Spezialausbildung nicht vom syrischen Regime als Reservist gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion sei der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer sei auch weder in der Vergangenheit im Jahr 2013 noch sonst irgendwann als Reservist einberufen oder zwangsrekrutiert worden. Er sei mangels Einberufung zum Reservedienst auch nicht verurteilt worden, weil er nicht zum Reservedienst eingerückt sei. Ebenso werde dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine (auch unterstellte) politische Gesinnung zugeschrieben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Herkunftsregion auch keinerlei Probleme mit den Milizen oder andere Gruppierungen gehabt und gehöre keinem Stamm an, dem generell unterstellt wird, der Opposition anzugehören. Der Beschwerdeführer habe in Syrien nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Ihm werde daher aus diesem Grund auch keine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt. Er sei nicht wegen der Teilnahme an solchen Demonstrationen verurteilt worden. Ihm drohe auch keine Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der aus Syrien ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Verfolgung aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Menschen aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , der niemals im Visier des syrischen Regimes gestanden habe und der niemals politisch aktiv gewesen sei und dem auch nicht unterstellt werde politisch aktiv gewesen zu sein, werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden mit deren Familien nach wie vor in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 leben, ohne einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht eine Flagge der syrischen Revolution an einem öffentlichen Platz in Wien gehalten. Dabei seien mehrere Menschen mit einer Flagge der syrischen Revolution anwesend gewesen, eine Person in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers habe dabei auch ein Plakat gegen das syrische Regime gehalten. Der Beschwerdeführer sei dadurch nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort drohe. Der Beschwerdeführer habe zum Zweck der Asylerlangung an dieser Veranstaltung teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen. Der Beschwerdeführer genieße nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Der Beschwerdeführer habe kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Der Beschwerdeführer habe kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und sei weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Cousins hätten in Österreich den Status der Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise dieser Familienangehörigen bzw. deren Asylantragstellung und Asylzuerkennung bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, von dem Familienangehörige aus Syrien ausgereist seien und die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten bzw. Asyl erlangt hätten, werde selbst eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
5. Vom VwGH wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 19.01.2023, Zl Ra 2022/20/0412-7 zurückgewiesen.
6. Am 28.04.2023 stellte der BF einen Folgeantrag. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgenantrag am 28.04.2023 gab der BF an, dass er vor ca. 2 Monaten die Bestätigung für seinen Haftbefehl erhalten habe. Ihm würden in Syrien drei Jahre Haft drohen, weil er den Reservedienst verweigert und an Demos gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
7. Am 29.01.2024 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er zwei Dokumente abgegeben habe. Das Dokument aus dem Jahr 2014 sei nichts Neues, dieses habe er bereits im Vorverfahren abgegeben. Das andere Dokument habe er über einen Anwalt in Syrien erhalten. Er habe sein Vermögen nach Ägypten schicken wollen und dabei habe er durch den Anwalt erfahren, dass sein Vermögen konfisziert worden sei. Er könne nicht zurück, er sei in Syrien verurteilt bis heute, weil er nicht zum Reservedienst gegangen sei, weil er auch an Demos teilgenommen habe und wegen der Konfiszierung seines Vermögens. An die Orte an welchen die Regierung an der Macht sei, könne er auch nicht zurückkehren. Jeder der nach Syrien zurückkehre, gelte als verschollen.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF vom 28.04.2023 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. 8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF vom 28.04.2023 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 06.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der Konfiszierung seines Vermögens und seiner Reservedienstverweigerung unmittelbar nach der Einreise festgenommen und gefoltert werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Person des BF:
Festgestellt wird, dass der BF in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, GZ W283 2253613-1/13E keine maßgebliche Änderung in Bezug auf seinen Fluchtgrund.
2. Beweiswürdigung:
Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte wie bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor, dass ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und weil er den Reservedienst verweigere eine Verfolgung drohe. Hinzu komme nun, dass sein Vermögen konfisziert worden sei, weil er wegen der Reservedienstverweigerung verurteilt worden sei und gegen ihn ein Haftbefehl vorliege.
Dass der BF im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen erstattet hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in dem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Der BF hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.10.2022 im ersten Asylverfahren das Urteil vom 07.05.2014 auf Grund des nicht Einrückens in den Reservedienst und einen Strafregisterauszug des Urteils vom 12.05.2015 vorgelegt. Der BF brachte dazu schon im ersten Verfahren vor, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und er deshalb verurteilt worden sei. Auch die Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung brachte er bereits im ersten Verfahren vor. Die Behauptung, dass er wegen der Verweigerung des Reservedienstes und weil er an Demonstrationen teilgenommen habe verfolgt werde, begründet daher kein neues Fluchtvorbringen. Aus dem Vorbringen, dass das Vermögen des BF nun aufgrund dieser Verurteilung konfisziert worden sein soll, lassen sich keine neuen Anhaltspunkte mit glaubhaften Kern für eine Verfolgung durch das syrische Regime ableiten. Zudem stammt der vom BF vorgelegte Beschluss über die vorsorgliche Konfiszierung Nr. 1254 vom 13.07.2022 und hat daher zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahren am 17.11.2022 bereits bestanden. Im ersten Rechtsgang wurde vom BVwG bereits ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime, wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder einer Verurteilung bzw. Suche nach ihm aus diesem Grund drohe und ihm deshalb auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem werde der Beschwerdeführer wegen seines Alter und mangels Spezialausbildung oder sonstiger vergleichbarer Qualifikation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zum Reservedienst eingezogen. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft gemacht im Jahr 2013 für den Reservedienst einberufen worden zu sein, noch wegen des Nichteinrückens verurteilt worden zu sein und werde dem Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine (auch unterstellte) politische Gesinnung zugeschrieben. Der BF hat somit gegenüber dem Vorverfahren weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde neue Anhaltspunkte für seine Verfolgung durch das syrische Regime dargelegt. Dass der BF im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen erstattet hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in dem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Der BF hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.10.2022 im ersten Asylverfahren das Urteil vom 07.05.2014 auf Grund des nicht Einrückens in den Reservedienst und einen Strafregisterauszug des Urteils vom 12.05.2015 vorgelegt. Der BF brachte dazu schon im ersten Verfahren vor, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und er deshalb verurteilt worden sei. Auch die Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung brachte er bereits im ersten Verfahren vor. Die Behauptung, dass er wegen der Verweigerung des Reservedienstes und weil er an Demonstrationen teilgenommen habe verfolgt werde, begründet daher kein neues Fluchtvorbringen. Aus dem Vorbringen, dass das Vermögen des BF nun aufgrund dieser Verurteilung konfisziert worden sein soll, lassen sich keine neuen Anhaltspunkte mit glaubhaften Kern für eine Verfolgung durch das syrische Regime ableiten. Zudem stammt der vom BF vorgelegte Beschluss über die vorsorgliche Konfiszierung Nr. 1254 vom 13.07.2022 und hat daher zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahren am 17.11.2022 bereits bestanden. Im ersten Rechtsgang wurde vom BVwG bereits ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime, wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder einer Verurteilung bzw. Suche nach ihm aus diesem Grund drohe und ihm deshalb auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem werde der Beschwerdeführer wegen seines Alter und mangels Spezialausbildung oder sonstiger vergleichbarer Qualifikation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zum Reservedienst eingezogen. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft gemacht im Jahr 2013 für den Reservedienst einberufen worden zu sein, noch wegen des Nichteinrückens verurteilt worden zu sein und werde dem Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine (auch unterstellte) politische Gesinnung zugeschrieben. Der BF hat somit gegenüber dem Vorverfahren weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde neue Anhaltspunkte für seine Verfolgung durch das syrische Regime dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4). Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, GZ W283 2253613-1/13E, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt brachte der BF in beiden Verfahren als Fluchtgrund eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Reservedienstverweigerung vor.
Der BF hat in seinem Folgeantrag zur Begründung seines unverändert gebliebenen Begehrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Asylgrund keine neuen Behauptungen vorgebracht. Die Verurteilung vom 15.05.2014 wurden bereits im ersten Verfahren vorgebracht und gewürdigt. Der Beschluss über die vorsorgliche Konfiszierung Nr. 1254 vom 13.07.2022 – inkl. Übersetzung vom 24.04.2023 bestand schon vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.11.2022. Eine neue Sachentscheidung ist, aufgrund dieses Beweismittels, welches schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hat, daher ausgeschlossen. Zudem wurde eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verurteilung im ersten Rechtgang als nicht glaubhaft erachtet. Ein Beschluss über die Konfiszierung seines Vermögens weist daher ebenfalls keinen glaubhaften Kern für eine Verfolgung durch das syrische Regime auf.
Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entsch