TE Bvwg Beschluss 2024/7/10 W218 2281721-1

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Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


W218 2281721-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W218 2281721-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W218 2281721-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

1.       Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. 1322144810-222752537, den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) erteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. 1322144810-222752537, den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.) erteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W218 2281721-1/5E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Dem RW wurde ausschließlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für lediglich ein Jahr erteilt, und könnten nach Ablauf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden.

Der Vollzug wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge (nach Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte. Er wäre damit von Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“Der Vollzug wäre für den RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge (nach Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen) aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte. Er wäre damit von Eingriffen in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in seine Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“


2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Revisionswerber führt unter anderem aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristetet Aufenthaltsberechtigung für lediglich ein Jahr erteilt wurde und nach Ablauf aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschränkt war.

Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274). Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2281721.1.01

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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