Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W187 2287690-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2024, 1291068605-211915236, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2024, 1291068605-211915236, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer wegen seiner Desertation vom Militärdienst verlassen. Seine Brüder seien bereits im Krieg verstorben. Es gäbe in seiner Heimat keine Sicherheit, er hätte wegen seiner Desertation große Angst um sein Leben.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er sei am römisch 40 geboren, syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer wegen seiner Desertation vom Militärdienst verlassen. Seine Brüder seien bereits im Krieg verstorben. Es gäbe in seiner Heimat keine Sicherheit, er hätte wegen seiner Desertation große Angst um sein Leben.
2. Am XXXX sowie am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er merkte an, dass in seiner Erstbefragung bei der Polizei sein Geburtsdatum falsch übertragen worden sei, sein tatsächliches Geburtsdatum laute XXXX . Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer übereinstimmend zusammengefasst an, dass er seinen Militärdienst abgebrochen habe, um nicht mit der Waffe unschuldige Menschen zu töten. Er könne nicht zurück an seinen Herkunftsort, da er dort von den kurdischen Milizen zum Militärdienst gezwungen werde und vom syrischen Regime wegen seiner Desertion womöglich getötet werde.2. Am römisch 40 sowie am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er merkte an, dass in seiner Erstbefragung bei der Polizei sein Geburtsdatum falsch übertragen worden sei, sein tatsächliches Geburtsdatum laute römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer übereinstimmend zusammengefasst an, dass er seinen Militärdienst abgebrochen habe, um nicht mit der Waffe unschuldige Menschen zu töten. Er könne nicht zurück an seinen Herkunftsort, da er dort von den kurdischen Milizen zum Militärdienst gezwungen werde und vom syrischen Regime wegen seiner Desertion womöglich getötet werde.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt.
4. Gegen den Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Feststellungen, das Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.
5. Am 27.2.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 5.6.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf:
„…
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX geboren, wobei ich im Dorf XXXX (phonetisch) geboren bin.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 geboren, wobei ich im Dorf römisch 40 (phonetisch) geboren bin.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich spreche ein bisschen Türkisch und ein bisschen Deutsch. Ich kann arabisch lesen und schreiben.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin sunnitischer Moslem, verheiratet und habe drei Kinder, die in der Türkei leben.
Richter: Haben Sie traditionell und/oder staatlich geheiratet?
Beschwerdeführer: Ich habe XXXX traditionell geheiratet. Meine Frau hat meine Ehe vor einem Rechtsanwalt bei den syrischen Behörden XXXX eintragen lassen.Beschwerdeführer: Ich habe römisch 40 traditionell geheiratet. Meine Frau hat meine Ehe vor einem Rechtsanwalt bei den syrischen Behörden römisch 40 eintragen lassen.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Syrien und der Türkei aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich bin in XXXX aufgewachsen. Ich habe auch dort die Schule besucht. Zu Beginn der Ereignisse in Syrien 2011 wurde ich zum Militärdienst eingezogen. Ich war ein Jahr lang dann beim Militär. Zuerst war ich in XXXX . Acht Monate später wurde ich nach XXXX verlegt. Am XXXX bin ich desertiert und ich bin zu den Rebellengebieten geflohen. XXXX , nachdem die Stadt XXXX vom syrischen Regime befreit worden ist, bin ich nach XXXX gegangen und von dort in die Türkei. Nachdem ich desertiert bin, bin ich zu einem Rebellengebiet namens XXXX geflohen, das ist ein Grenzgebiet. Von dort bin ich in die Türkei geflohen. XXXX wurde erst XXXX befreit. Ich war bis XXXX in der Türkei. Dann bin ich nach XXXX zurückgekehrt, wo ich XXXX geheiratet habe. Zwei Monate bin ich dort geblieben und mit meiner Frau wieder in die Türkei gegangen. Wir waren in XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin in römisch 40 aufgewachsen. Ich habe auch dort die Schule besucht. Zu Beginn der Ereignisse in Syrien 2011 wurde ich zum Militärdienst eingezogen. Ich war ein Jahr lang dann beim Militär. Zuerst war ich in römisch 40 . Acht Monate später wurde ich nach römisch 40 verlegt. Am römisch 40 bin ich desertiert und ich bin zu den Rebellengebieten geflohen. römisch 40 , nachdem die Stadt römisch 40 vom syrischen Regime befreit worden ist, bin ich nach römisch 40 gegangen und von dort in die Türkei. Nachdem ich desertiert bin, bin ich zu einem Rebellengebiet namens römisch 40 geflohen, das ist ein Grenzgebiet. Von dort bin ich in die Türkei geflohen. römisch 40 wurde erst römisch 40 befreit. Ich war bis römisch 40 in der Türkei. Dann bin ich nach römisch 40 zurückgekehrt, wo ich römisch 40 geheiratet habe. Zwei Monate bin ich dort geblieben und mit meiner Frau wieder in die Türkei gegangen. Wir waren in römisch 40 .
Richter: Wie haben Sie in Syrien und der Türkei gewohnt?
Beschwerdeführer: In Syrien habe ich im Haus meiner Eltern gelebt. In der Türkei habe ich eine kleine Wohnung gemietet.
Richter: Was haben Sie in Syrien und der Türkei gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe als Friseur gearbeitet. Sowohl in Syrien, als auch in der Türkei habe ich als Friseur gearbeitet.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht.
Richter: Hatten Sie in der Türkei eine Kimlik?
Beschwerdeführer: Ja, ich hatte ein Dokument, das der Kimlik war. Ich habe meiner Anwältin eine Kopie davon vorgelegt.
Richter: Wo und wie leben Ihre Frau und Ihre Kinder?
Beschwerdeführer: Sie leben in der Provinz XXXX /Türkei. Das ist XXXX km entfernt von XXXX .Beschwerdeführer: Sie leben in der Provinz römisch 40 /Türkei. Das ist römisch 40 km entfernt von römisch 40 .
Richter: Wer versorgt Ihre Frau und Ihre Kinder?
Beschwerdeführer: Meine Schwestern unterstützen meine Familie.
Richter: Wo und wie leben Ihre weiteren Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Mutter und meine zwei Nichten, die Töchter von meinem verstorbenen Bruder, leben in XXXX , sowie vier weitere Schwestern, die in XXXX leben. Ich habe auch Schwestern in XXXX , in XXXX und in XXXX .Beschwerdeführer: Meine Mutter und meine zwei Nichten, die Töchter von meinem verstorbenen Bruder, leben in römisch 40 , sowie vier weitere Schwestern, die in römisch 40 leben. Ich habe auch Schwestern in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 .
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ich habe hauptsächlich Kontakt zu meiner Frau, Mutter und zu meinen Schwestern, die in der Türkei leben.
Richter: Haben Sie in Syrien und der Türkei weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie zB Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Die Kinder meiner Schwester leben in XXXX . Ich hatte auch Freunde in XXXX und in Syrien.Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Die Kinder meiner Schwester leben in römisch 40 . Ich hatte auch Freunde in römisch 40 und in Syrien.
Richter: Wollen Sie, dass Ihre Frau und Ihre Kinder auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Wenn ich eine Zusage vom Gericht bekommen würde, dann schon. Die Entscheidung liegt bei Ihnen wegen meines Aufenthaltes.
Richter: Wer beherrschte Ihre Heimatregion zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?
Beschwerdeführer: XXXX war mein Heimatort unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Danach kamen der IS und die Kurden. Möchten Sie genauere Angaben wissen? Von XXXX war mein Heimatort unter der Kontrolle der syrischen Opposition. Von XXXX war er – unter der IS-Kontrolle und seit Anfang XXXX ist mein Heimatort unter der Kontrolle der Koalition und der demokratischen Kräfte Syriens. Bis jetzt liegt er unter der Kontrolle der Kurden. Das syrische Regime ist XXXX Kilometer von uns entfernt. Uns trennte nur der XXXX .Beschwerdeführer: römisch 40 war mein Heimatort unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Danach kamen der IS und die Kurden. Möchten Sie genauere Angaben wissen? Von römisch 40 war mein Heimatort unter der Kontrolle der syrischen Opposition. Von römisch 40 war er – unter der IS-Kontrolle und seit Anfang römisch 40 ist mein Heimatort unter der Kontrolle der Koalition und der demokratischen Kräfte Syriens. Bis jetzt liegt er unter der Kontrolle der Kurden. Das syrische Regime ist römisch 40 Kilometer von uns entfernt. Uns trennte nur der römisch 40 .
Richter: Waren Sie nach Ihrer ersten Ausreise in die Türkei wieder in Syrien?
Beschwerdeführer: Ja, als ich geheiratet habe. Soll ich weitererzählen?
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei politisch betätigt?
Beschwerdeführer: Ja. Mein Vater und meine zwei verstorbenen Brüder waren politisch aktiv. Mein Vater und meine zwei Brüder waren Oppositionelle gegen das syrische Regime. Mein Bruder XXXX ist Ende XXXX bzw. Anfang XXXX gestorben. Er war beim Zivildienst und beim Rettungsdienst. Er ist während eines Luftangriffes gestorben. Mein Bruder XXXX war auch gegen das syrische Regime. XXXX ist er geboren und XXXX gestorben. Er hat auch an Demonstrationen teilgenommen. XXXX wurde er vom IS entführt und wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet. Mein Vater ist XXXX gestorben.Beschwerdeführer: Ja. Mein Vater und meine zwei verstorbenen Brüder waren politisch aktiv. Mein Vater und meine zwei Brüder waren Oppositionelle gegen das syrische Regime. Mein Bruder römisch 40 ist Ende römisch 40 bzw. Anfang römisch 40 gestorben. Er war beim Zivildienst und beim Rettungsdienst. Er ist während eines Luftangriffes gestorben. Mein Bruder römisch 40 war auch gegen das syrische Regime. römisch 40 ist er geboren und römisch 40 gestorben. Er hat auch an Demonstrationen teilgenommen. römisch 40 wurde er vom IS entführt und wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet. Mein Vater ist römisch 40 gestorben.
Richter: Waren Sie oder ein Familienmitglied in Syrien oder der Türkei Mitglied einer politischen Partei?
Beschwerdeführer: Mein Bruder XXXX war in einem Rettungsdienst aktiv, welcher gegen das Regime ist. Dieser war außerhalb der vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete tätig.Beschwerdeführer: Mein Bruder römisch 40 war in einem Rettungsdienst aktiv, welcher gegen das Regime ist. Dieser war außerhalb der vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete tätig.
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei religiös betätigt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder der Türkei an Demonstrationen beteiligt?
Beschwerdeführer: Ja. Meine Familie hat an Demonstrationen teilgenommen. Bei mir war das nicht möglich, weil ich ein desertierter Soldat bin. Ich konnte nicht an solchen Versammlungen teilnehmen.
Richter: Sind Sie in Syrien oder der Türkei vorbestraft?
Beschwerdeführer: Als ich beim Militär war, bin ich den Befehlen meines Vorgesetzten nicht nachgekommen. Deshalb wurde ich bestraft. In XXXX saß ich zweieinhalb Monate im Gefängnis.Beschwerdeführer: Als ich beim Militär war, bin ich den Befehlen meines Vorgesetzten nicht nachgekommen. Deshalb wurde ich bestraft. In römisch 40 saß ich zweieinhalb Monate im Gefängnis.
Richter: Waren Sie in Syrien oder der Türkei in Haft?
Beschwerdeführer: Nur in Syrien und nur das eine Mal.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme mit Behörden?
Beschwerdeführer: Ja. Ich werde in Syrien von den Behörden gesucht, weil ich von meinem Militärdienst desertiert bin. Ich habe Unterlagen, die das beweisen.
Richter: Bestehen gegen Sie in Syrien oder der Türkei noch andere Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder Ähnliches?
Beschwerdeführer: Abgesehen von diesem Haftbefehl gibt es keine weiteren Strafmaßnahmen, jedoch habe ich Probleme mit Verwandten, die dem syrischen Regime nahestehen. Die Probleme bestehen nach wie vor. Das hat auch meine Mutter, die Krankenschwester von Beruf ist, gehindert, ihren Beruf auszuüben. Seit XXXX kann sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten und seitdem bekommt sie auch kein Gehalt.Beschwerdeführer: Abgesehen von diesem Haftbefehl gibt es keine weiteren Strafmaßnahmen, jedoch habe ich Probleme mit Verwandten, die dem syrischen Regime nahestehen. Die Probleme bestehen nach wie vor. Das hat auch meine Mutter, die Krankenschwester von Beruf ist, gehindert, ihren Beruf auszuüben. Seit römisch 40 kann sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten und seitdem bekommt sie auch kein Gehalt.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wegen Ihrer Religion?
Beschwerdeführer: Nur beim Militär. In der Türkei nicht.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wegen Ihrer Volkszugehörigkeit?
Beschwerdeführer: In Syrien hatte ich nur Probleme mit dem Militär, weil ich Sunnit bin. In Syrien hatte ich kein Problem, weil ich Araber bin. In der Türkei hatte ich teilweise Probleme. Ich hatte nur in der Arbeit Probleme gehabt, ich habe z.B. nur einen Teil meines Gehaltes bekommen, aber das war nicht immer der Fall.
Richter: Hatten Sie in Syrien oder der Türkei Probleme wie Blutfehden, Sippenhaftung, Racheakten oder Ähnliches mit Privatpersonen?
Beschwerdeführer: Ja. In Syrien hatte ich mit meinen Verwandten Probleme. Sie haben mir und meiner Familie viele Probleme gemacht, weil ich vom Militär desertiert bin. Sie stehen immer noch auf der Seite des syrischen Regimes.
Richter: Haben Sie in Syrien oder der Türkei an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen?
Beschwerdeführer: Nein. Als ich beim Militär war, war ich in XXXX bei einem Checkpoint. Ich habe nicht an Kampfhandlungen oder so teilgenommen. Ich bin zu Beginn der Ereignisse desertiert. Die Ereignisse haben im XXXX in Syrien begonnen und ich bin im XXXX desertiert.Beschwerdeführer: Nein. Als ich beim Militär war, war ich in römisch 40 bei einem Checkpoint. Ich habe nicht an Kampfhandlungen oder so teilgenommen. Ich bin zu Beginn der Ereignisse desertiert. Die Ereignisse haben im römisch 40 in Syrien begonnen und ich bin im römisch 40 desertiert.
Richter: Hatten Sie in Syrien wegen des Kontakts zu Islamisten Probleme?
Beschwerdeführer: Ja. Ich hatte Probleme mit ihnen. Als ich wieder nach Syrien zurückgekehrt bin und geheiratet habe, haben sie damals meinen Bruder XXXX mitgenommen. Ich hatte Probleme mit ihnen, weil ich ein desertierter Soldat war.Beschwerdeführer: Ja. Ich hatte Probleme mit ihnen. Als ich wieder nach Syrien zurückgekehrt bin und geheiratet habe, haben sie damals meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Ich hatte Probleme mit ihnen, weil ich ein desertierter Soldat war.
Richter: Könnten Sie Ihre Heimatregion erreichen, ohne eine Kontrolle des syrischen Staats passieren zu müssen?
Beschwerdeführer: Das ist unmöglich. Alle Flughäfen in Syrien liegen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das syrische Regime ist nur zwei Kilometer von meiner Heimatstadt entfernt. Der Euphrat trennt uns nur. Die Kurden handeln so ähnlich wie das syrische Regime.
Richter: Könnten Sie Ihre Heimatregion zB über den Grenzübergang Semalka vom Irak aus erreichen, ohne eine Kontrolle des syrischen Staats passieren zu müssen?
Beschwerdeführer: Das ist unmöglich. Hasaka liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Semalka gehört zu Hasaka. Hasaka ist in zwei Teile geteilt, ein Teil liegt unter Kontrolle des syrischen Regimes und ein Teil unter der Kontrolle der Kurden. Die Region zwischen XXXX und Hasaka liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Selbst wenn ich zu den Kurden gehe, müsste ich dort den Militärdienst machen. Ich bin nicht bereit dies zu tun und Waffen in die Hand zu nehmen.Beschwerdeführer: Das ist unmöglich. Hasaka liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Semalka gehört zu Hasaka. Hasaka ist in zwei Teile geteilt, ein Teil liegt unter Kontrolle des syrischen Regimes und ein Teil unter der Kontrolle der Kurden. Die Region zwischen römisch 40 und Hasaka liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Selbst wenn ich zu den Kurden gehe, müsste ich dort den Militärdienst machen. Ich bin nicht bereit dies zu tun und Waffen in die Hand zu nehmen.
Richter: Haben Sie in Syrien ein Militärbuch bekommen?
Beschwerdeführer: Ja, habe ich, aber das liegt beim syrischen Regime. Man bekommt das Militärbuch erst zurück, wenn man seinen Militärdienst abgeleistet hat. Genauso ist es mit dem Personalausweis.
Richter: Wurden Sie in Syrien zum Militär einberufen?
Beschwerdeführer: Ja, ich war Soldat.
Richter: Wer hat Sie zum Militärdienst einberufen?
Beschwerdeführer: Als ich vom Libanon nach Syrien einreisen wollte, wurde ich in XXXX von der militärischen Polizei angehalten und zum Militärdienst eingezogen. Ich wurde nicht freiwillig eingezogen, weil ich meinem Militärdienst nicht Folge geleistet habe.Beschwerdeführer: Als ich vom Libanon nach Syrien einreisen wollte, wurde ich in römisch 40 von der militärischen Polizei angehalten und zum Militärdienst eingezogen. Ich wurde nicht freiwillig eingezogen, weil ich meinem Militärdienst nicht Folge geleistet habe.
Richter: Haben Sie beim Militär eine besondere Ausbildung erhalten?
Beschwerdeführer: Ja. Ich habe dieses militärische Training gemacht.
Richter: Für wen haben Sie den Militärdienst abgeleistet?
Beschwerdeführer: Beim syrischen Regime in XXXX , bei der Truppe XXXX .Beschwerdeführer: Beim syrischen Regime in römisch 40 , bei der Truppe römisch 40 .
Richter: Wäre es Ihnen in Syrien möglich, sich vom Militärdienst freizukaufen?
Beschwerdeführer: Ich bin ein desertierter Soldat. In meinem Fall ist das nicht möglich. Wenn man vom Militärdienst desertiert, dann zählt man als Heimatverräter und man wird sehr hart bestraft. Man könnte hingerichtet werden.
Richter: Warum haben Sie den Militärdienst verlassen?
Beschwerdeführer: Ich habe gesehen, wie das syrische Regime die Bevölkerung getötet hat. Ich bin damit nicht einverstanden. Deshalb bin ich desertiert. Ich komme aus einer oppositionellen Familie. Das war auch ein Grund, warum ich desertiert bin.
Richter: Wie haben Sie den Militärdienst verlassen?
Beschwerdeführer: Zuerst habe ich in XXXX gedient. Dann wurde ich nach XXXX verlegt, wo ich vier Monate lang war. In dieser Zeit habe ich die Telefonnummern von Zivilisten bekommen, die mit der Opposition zusammenarbeiten. Sie haben mir geholfen mit meiner Desertion. So bin ich mit einem anderen Soldaten, mit einem Freund von mir, mit der Unterstützung eines Zivilisten auf dem Motorrad geflohen. Dort hat er uns zu den von der Opposition kontrollierten Gebieten gebracht. Es gibt eine Videoaufnahme auf YouTube von uns desertierten Soldaten, wie wir dort bei der Opposition angekommen sind. Wir konnten unsere Namen auf YouTube nicht bekanntgeben, wegen unserer Familien.Beschwerdeführer: Zuerst habe ich in römisch 40 gedient. Dann wurde ich nach römisch 40 verlegt, wo ich vier Monate lang war. In dieser Zeit habe ich die Telefonnummern von Zivilisten bekommen, die mit der Opposition zusammenarbeiten. Sie haben mir geholfen mit meiner Desertion. So bin ich mit einem anderen Soldaten, mit einem Freund von mir, mit der Unterstützung eines Zivilisten auf dem Motorrad geflohen. Dort hat er uns zu den von der Opposition kontrollierten Gebieten gebracht. Es gibt eine Videoaufnahme auf YouTube von uns desertierten Soldaten, wie wir dort bei der Opposition angekommen sind. Wir konnten unsere Namen auf YouTube nicht bekanntgeben, wegen unserer Familien.
Richter: Gelten Sie in Syrien als Deserteur?
Beschwerdeführer: Ja. Die Unterlagen, die ich vorgelegt habe, beweisen das.
Richter: Könnte Sie die syrische Regierung in Ihrer Heimatregion überhaupt zum Militärdienst einberufen?
Beschwerdeführer: Meinen Sie von XXXX ? Ja. Sicher. Früher oder später, wenn das syrische Regime die Kontrolle über unser Gebiet übernehmen wird. Ich war mit meinem Militärdienst nicht fertig. In diesem Fall würden sie mich nicht zum Militärdienst einziehen, sie würden mich mit einer Todesstrafe bestrafen.Beschwerdeführer: Meinen Sie von römisch 40 ? Ja. Sicher. Früher oder später, wenn das syrische Regime die Kontrolle über unser Gebiet übernehmen wird. Ich war mit meinem Militärdienst nicht fertig. In diesem Fall würden sie mich nicht zum Militärdienst einziehen, sie würden mich mit einer Todesstrafe bestrafen.
Richter: Könnten Kurden Sie in Ihrer Heimatregion überhaupt zum Militärdienst einberufen?
Beschwerdeführer: Ja. Die Kurden haben auch einen verpflichtenden Militärdienst.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe einen Alphabetisierungskurs gemacht und abgeschlossen. Danach hatte ich die erste Einvernahme gehabt. Dann habe ich einen Bekannten aus XXXX getroffen. Er hat mir gesagt, ich soll ihn nach Deutschland begleiten, weil er vier oder fünf Personen dort nach Deutschland bringen wollte. Er hat gesagt, dass das ganz normal ist und nichts Falsches dabei ist. Dort wurde ich angehalten und ein Jahr und ein Monat inhaftiert. Danach kehrte ich wieder zurück nach Österreich und hatte die BFA-Einvernahme. Ich hatte eine Absage bekommen. Viermal oder fünfmal war ich beim AMS, aber ich konnte auch nichts machen, weil ich keine Papiere habe. Ich habe mich zuletzt für einen weiteren Kurs in XXXX angemeldet. Ich warte ab. Dieser beginnt erst später. Ich wohne momentan im Camp und ich versuche mit meinem Handy Deutsch zu lernen. Ich habe mehrmals versucht, einen Job zu finden. Das nützt mir leider nichts, weil ich keinen aufrechten Aufenthaltstitel habe.Beschwerdeführer: Ich habe einen Alphabetisierungskurs gemacht und abgeschlossen. Danach hatte ich die erste Einvernahme gehabt. Dann habe ich einen Bekannten aus römisch 40 getroffen. Er hat mir gesagt, ich soll ihn nach Deutschland begleiten, weil er vier oder fünf Personen dort nach Deutschland bringen wollte. Er hat gesagt, dass das ganz normal ist und nichts Falsches dabei ist. Dort wurde ich angehalten und ein Jahr und ein Monat inhaftiert. Danach kehrte ich wieder zurück nach Österreich und hatte die BFA-Einvernahme. Ich hatte eine Absage bekommen. Viermal oder fünfmal war ich beim AMS, aber ich konnte auch nichts machen, weil ich keine Papiere habe. Ich habe mich zuletzt für einen weiteren Kurs in römisch 40 angemeldet. Ich warte ab. Dieser beginnt erst später. Ich wohne momentan im Camp und ich versuche mit meinem Handy Deutsch zu lernen. Ich habe mehrmals versucht, einen Job zu finden. Das nützt mir leider nichts, weil ich keinen aufrechten Aufenthaltstitel habe.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Haben Sie auch österreichische Freunde?
Beschwerdeführer: Sehr wenige in Salzburg.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie in Österreich oder anderswo Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nur in Deutschland.
Richter: Warum wurden Sie in Deutschland verhaftet und verurteilt und mussten eine Gefängnisstrafe verbüßen? Gibt es weitere Details dazu, die Sie uns noch nicht erzählt haben?
Beschwerdeführer: Ich habe einen Bekannten von mir begleitet, als er andere Personen illegal nach Deutschland gebracht hat. Ich habe nicht genau gewusst, was los war. Ich habe mich auch mit den Gesetzen nicht ausgekannt. Wenn ich gewusst hätte, dass mir das Probleme verursachen würde, hätte ich das nicht gemacht. Er war der Fahrer und hat Deutsch gesprochen. Ich habe einen syrischen Führerschein. Ich bin nur neben ihm gesessen und habe ihn nur begleitet. Ich weiß nicht genau, was er in Deutschland ausgesagt hat. Er hat die ganze Schuld auf mich geschoben. Ich habe nicht genau verstanden, weil ich die Sprache nicht kann. Ich bereue was ich gemacht habe. Das hat mir und meiner Familie geschadet. Ich möchte mich hier beim Gericht entschuldigen. So etwas möchte ich nie wieder machen.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich habe Syrien verlassen, weil ich ein desertierter Soldat bin und weil dort mein Leben in Gefahr ist. Ich will weder beim syrischen Regime, noch bei den Kurden dienen, oder Zivilisten etwas antun.
Richter: Sind Sie in Syrien oder an einem anderen Ort jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ja. In Syrien wurde ich zum einen von meinen Verwandten bedroht, weil ich vom Militärdienst desertiert bin. Ich hatte auch mit der Opposition Probleme. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe.
Richter: Wodurch sind Sie in Syrien bedroht?
Beschwerdeführer: Ich wurde über meine Familie bedroht. Es wurde meiner Familie gesagt, dass ich zum syrischen Regime zurückkehren soll. Wenn ich dies nicht tun, dann würden sie meiner Familie Probleme machen.
Richter: Können Sie sich ein Leben in einem anderen Teil Syriens als Ihrer Heimatregion vorstellen?
Beschwerdeführer: Nein. Das ist unmöglich. Fast alles liegt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Sie würden mich zwingen, den Militärdienst zu machen.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn gekommen.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Durch meine Familie in XXXX . Sie haben den Schlepper bezahlt. Ich glaube, dass sie 5.000 Dollar bezahlt haben.Beschwerdeführer: Durch meine Familie in römisch 40 . Sie haben den Schlepper bezahlt. Ich glaube, dass sie 5.000 Dollar bezahlt haben.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Weil ich einen Aufenthaltstitel hier in Österreich haben will. Ich möchte wie ein jeder andere Mensch hier leben, die Sprache lernen und als Friseur hier arbeiten.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Man würde mich sofort hinrichten, weil man mich als Verräter wegen meiner Desertion sieht.
BFV: Ich darf mich auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen berufen. Weiters möchte ich festhalten, dass im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mit keinem Wort auf den Umstand eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen der Flucht aus dem Militärdienst gesucht wird und gegen diesen ein rechtskräftiger Haftbefehl, Beilage ./2 der Beschwerde, besteht. Dazu möchte ich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.9.2022 Bezug nehmen und darf festhalten, dass nach aktuellen Berichten über Menschenrechtsverletzungen gegen Wehrdienstverweigerer und Personen, die im wehrdienstfähigen Alter Syrien verlassen haben, die Ahndung nach dem Gesetz als Straftat, sowie die Bestrafung in asylrelevant diskriminierender Weise droht. Darüber hinaus gibt es Berichte, dass Rückkehrer trotz Versprechungen, dass sie vom Wehrdienst befreit werden würden, dennoch eingezogen wurden. Weiters sind auch die Familienangehörigen von Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen der Regierung Syriens in Form von Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. Darüber hinaus ist in keinster Weise ein faires Strafverfahren den landeskundigen Feststellungen zufolge anzunehmen. Den aktuellen Berichten zufolge werden auch von Todesfällen und Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und herrschen auch grausame Haftbedingungen nach willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen. Auf Grund dieser Ausführungen liegt es auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung droht und darf ich um Stattgabe der Beschwerde ersuchen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Zur Person und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX (auf der Karte: XXXX , in der Folge XXXX ), geboren. Den größten Teil seines Lebens verbrachte er in der Stadt XXXX , diese wird daher als sein Herkunftsort angesehen. Sie befand sich zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise ( XXXX ) unter der Kontrolle des IS und befindet sich derzeit ( XXXX ) unter der Kontrolle der Kurden. Das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet befindet sich jedoch XXXX vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt.1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 (auf der Karte: römisch 40 , in der Folge römisch 40 ), geboren. Den größten Teil seines Lebens verbrachte er in der Stadt römisch 40 , diese wird daher als sein Herkunftsort angesehen. Sie befand sich zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise ( römisch 40 ) unter der Kontrolle des IS und befindet sich derzeit ( römisch 40 ) unter der Kontrolle der Kurden. Das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet befindet sich jedoch römisch 40 vom Herkunftsort des Beschwerdeführers entfernt.
1.1.2 Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde jedoch mit Urteil vom 2.8.2023 zu XXXX vom Landesgericht XXXX , Deutschland wegen des versuchten Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Anstiftung zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht dabei die ungesicherte Beförderung von vier kleinen Kindern sowie die mit intensivem Unfallrisiko behaftete Fahrweise des Erstangeklagten ( XXXX ), welche vom Beschwerdeführer (Zweitangeklagter) nur noch weiter verstärkt wurde, dagegen als mildernd seine Unbescholtenheit in Österreich und Deutschland, seine geständige Verantwortungsübernahme sowie die konstruktive Kooperation mit der Polizei. Aufgrund guter Führung wurde er jedoch frühzeitig, nach einem Jahr und drei Wochen aus der Haft entlassen.1.1.2 Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde jedoch mit Urteil vom 2.8.2023 zu römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 , Deutschland wegen des versuchten Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Anstiftung zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht dabei die ungesicherte Beförderung von vier kleinen Kindern sowie die mit intensivem Unfallrisiko behaftete Fahrweise des Erstangeklagten ( römisch 40 ), welche vom Beschwerdeführer (Zweitangeklagter) nur noch weiter verstärkt wurde, dagegen als mildernd seine Unbescholtenheit in Österreich und Deutschland, seine geständige Verantwortungsübernahme sowie die konstruktive Kooperation mit der Polizei. Aufgrund guter Führung wurde er jedoch frühzeitig, nach einem Jahr und drei Wochen aus der Haft entlassen.
1.1.3 Er besuchte sieben Jahre lang die Schule in XXXX und war danach als Friseur tätig.1.1.3 Er besuchte sieben Jahre lang die Schule in römisch 40 und war danach als Friseur tätig.
1.1.4 Der Beschwerdeführer trat XXXX seinen Militärdienst beim syrischen Regime an, wobei er in XXXX sowie in XXXX stationiert war. Er wurde dabei an Checkpoints eingesetzt. Im Zuge seines Wehrdienstes absolvierte der Beschwerdeführer diverse Trainings.1.1.4 Der Beschwerdeführer trat römisch 40 seinen Militärdienst beim syrischen Regime an, wobei er in römisch 40 sowie in römisch 40 stationiert war. Er wurde dabei an Checkpoints eingesetzt. Im Zuge seines Wehrdienstes absolvierte der Beschwerdeführer diverse Trainings.
1.1.5 Im XXXX desertierte er sodann und floh in eine Rebellengebiet namens XXXX und XXXX dann illegal in die Türkei, wo er mit einer ausgestellten Kimlik seinen Beruf als Friseur weiter ausüben konnte. Dort hielt er sich bis XXXX auf und kehrte dann nach XXXX zurück, um seine Ehefrau (geboren am XXXX ) zu heiraten. Zwei Monate später reisten beide gemeinsam in die Türkei. Dort brachte seine Ehefrau die gemeinsamen drei Kinder auf die Welt. Während seines Aufenthalts in der Türkei war die Familie und der Beschwerdeführer mit Rassismus und schlechten Berufsaussichten konfrontiert.1.1.5 Im römisch 40 desertierte er sodann und floh in eine Rebellengebiet namens römisch 40 und römisch 40 dann illegal in die Türkei, wo er mit einer ausgestellten Kimlik seinen Beruf als Friseur weiter ausüben konnte. Dort hielt er sich bis römisch 40 auf und kehrte dann nach römisch 40 zurück, um seine Ehefrau (geboren am römisch 40 ) zu heiraten. Zwei Monate später reisten beide gemeinsam in die Türkei. Dort brachte seine Ehefrau die gemeinsamen drei Kinder auf die Welt. Während seines Aufenthalts in der Türkei war die Familie und der Beschwerdeführer mit Rassismus und schlechten Berufsaussichten konfrontiert.
1.1.6 Im XXXX reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt von der Türkei über Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn nach Österreich, wo er schließlich am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.6 Im römisch 40 reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt von der Türkei über Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn nach Österreich, wo er schließlich am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
XXXX reiste seine Ehefrau alleine zurück nach Syrien, um deren Eheschließung offiziell registrieren zu lassen. römisch 40 reiste seine Ehefrau alleine zurück nach Syrien, um deren Eheschließung offiziell registrieren zu lassen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1 Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Wehrdienst in Syrien von XXXX als einfacher Soldat. Er entzog sich während seiner Wehrpflicht den Befehlen seines Vorgesetzten und wurde aus diesem Grund zweieinhalb Monate lang inhaftiert. Er desertierte schließlich XXXX und floh in ein oppositionelles Gebiet namens XXXX . Als Begründung gab er an nicht kämpfen und kein Blut an seinen Händen tragen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst beim syrischen Militär nicht fortgesetzt, sondern desertierte und verließ Syrien im XXXX endgültig.1.2.1 Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Wehrdienst in Syrien von römisch 40 als einfacher Soldat. Er entzog sich während seiner Wehrpflicht den Befehlen seines Vorgesetzten und wurde aus diesem Grund zweieinhalb Monate lang inhaftiert. Er desertierte schließlich römisch 40 und floh in ein oppositionelles Gebiet namens römisch 40 . Als Begründung gab er an nicht kämpfen und kein Blut an seinen Händen tragen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst beim syrischen Militär nicht fortgesetzt, sondern desertierte und verließ Syrien im römisch 40 endgültig.
1.2.2 Sowohl die Familie, als auch der Beschwerdeführer selbst werden vom syrischen Regime als oppositionell-eingestellt angesehen. Die Brüder des Beschwerdeführers gehörten einer oppositionellen Rettungsorganisation an. Seiner Mutter wurde aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung die Berufsausübung als Krankenschwester verwehrt. Seine Familie nahm als Ausdruck ihrer politischen Ablehnungshaltung gegenüber dem syrischen Regime auch an diversen Demonstrationen teil.
1.2.3 Der Beschwerdeführer selbst wird ebenfalls als Gegner des Regimes angesehen, da er aufgrund seiner politischen Überzeugungen vom Wehrdienst desertierte. Bereits während seines Wehrdienstes kam er aufgrund seiner regiekritischen und -ablehnenden Haltung mit seinen Vorgesetzten in Konflikt und riskierte sogar eine Inhaftierung. Es wurden seitens des syrischen Regimes auch bereits Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet, so liegt die Kopie eines rechtskräftigen Haftbefehls vor.
1.2.3 Im Falle seiner Rückkehr besteht für ihn daher die Gefahr, an Grenzkontrollposten oder bei jedem Ortswechsel an Checkpoints aufgegriffen, wegen Desertation erneut verhaftet und mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ eingezogen würde, wäre dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben, zumal es sehr wahrscheinlich wäre, dass er als Wehrdienstverweigerer in Hochrisikogebieten eingesetzt und in gefährliche Kampfsituationen eingebunden werden würde
1.2.4 Ob die bzw. welche nordostsyrischen Grenzübergänge aktuell ausreichend sicher sind, um eine zumutbare und legale Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu ermöglichen, kann – unter anderem mit Blick auf die allgemein bekannten Tatsachen der Erdbebenserie im Februar 2023 mit massiven Auswirkungen auf Nordsyrien und der aus dieser folgenden nach wie vor chaotischen Situation an den nordsyrischen Grenzübergängen – nicht festgestellt werden. Der Grenzübergang an der Grenze zwischen Syrien und dem Irak- Semalka, liegt unter der Kontrolle der Kurden, stellt jedoch keine legale und sichere Einreisemöglichkeit dar.
1.2.5 Der Ort XXXX befindet sich zudem ca. XXXX Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; auf den Straßen ist mit regelmäßigen von regierungstreuen Kräften zu rechnen Checkpoints (wie beispielsweise in der Region rund um XXXX ). Seine Rückkehrroute würde ihn unter anderem durch XXXX führen, wo das syrische Regime über mit Rekrutierungskompetenzen ausgestattete Sicherheitsquadrate verfügt.1.2.5 Der Ort römisch 40 befindet sich zudem ca. römisch 40 Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; auf den Straßen ist mit regelmäßigen von regierungstreuen Kräften zu rechnen Checkpoints (wie beispielsweise in der Region rund um römisch 40 ). Seine Rückkehrroute würde ihn unter anderem durch römisch 40 führen, wo das syrische Regime über mit Rekrutierungskompetenzen ausgestattete Sicherheitsquadrate verfügt.
Hinreichende Sicherheit, dass die genannten Grenzübergänge aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Auch ist es Berichten zufolge an diesem Grenzübergang Gang und gäbe mit Bestechung und Schmiergeldzahlungen konfrontiert zu werden. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten, als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Gemäß Gesetz Nr. 9 aus dem Jahr 2013 muss „jede Person, die illegal in syrisches Hoheitsgebiet einreist, […] mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren rechnen, verbunden mit einer Geldstrafe zwischen fünf und zehn Millionen syrischen Pfund oder einer der beiden Strafen“ (S 24). Eine hinsichtlich des Reiseweges sichere, zumutbare und legale Rückkehr des Beschwerdeführers, ohne Gefahr vor unverhältnismäßigen Bestrafungen nach Syrien über nicht von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, zumal diese keine offiziellen Grenzübergänge darstellen und es sich somit über eine illegale Einreise nach Syrien handeln würde, die mit bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe bestraft wäre.
Infolgedessen besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er am Flughafen in Damaskus bzw. an einem anderen Grenzkontrollposten verhaftet und zwangsweise dem Wehrdienst der syrischen Armee zugeführt und/oder wegen Desertion unverhältnismäßig bestraft wird.
1.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben und bezieht sich das erkennende Gericht auf diese:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran