Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2293546-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika KRAUSE, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDESLGERICHTS WIEN vom 24.05.2024, GZ 400 Jv 639/24s betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika KRAUSE, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDESLGERICHTS WIEN vom 24.05.2024, GZ 400 Jv 639/24s betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 TP 1 Anm 4 GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, TP 1 Anmerkung 4 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 21.03.2024 eine Klage mit einem Streitwert von € 2.847,60 ein (ON 1) und wurden dafür vom Konto der Klagsvertreterin € 182,00 an Gerichtsgebühren gem TP 1 GGG eingezogen (ON 1.2.1).
2. Die bP gab am 21.03.2024 telefonisch ewiges Ruhen bekannt (ON 3). Beim Aufruf zur am 03.04.2024 anberaumten vorbereitenden Tagsatzung erschien niemand. Das wurde von der Richterin protokolliert (ON 4).
3. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 zog die bP die Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 5) und beantragte am 14.05.2024 die Rücküberweisung der halbe Pauschalgebühr, iHv € 91,00, weil sie die Klage noch vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen habe (ON 7).
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde (der Präsidentin des Handelsgerichtes) gem § 6c Abs 2 GEG abgewiesen. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde (der Präsidentin des Handelsgerichtes) gem Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtslage zusammengefasst angeführt, dass die Klage erst nach dem Aufruf zur ersten Tagsatzung am 14.05.2024 zurückgezogen worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.05.2024) richtet sich die am 02.06.2024 eingebrachte Beschwerde der bP. Begründend führte sie an, dass aufgrund der Bekanntgabe des ewigen Ruhens die Tagsatzung gar nicht hätte aufgerufen werden dürfen.
4. Mit Schreiben vom 05.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass nur die Klagsvertreterin der bP in einem Telefonanruf am 21.03.2024 einer Gerichtsmitarbeiterin mitgeteilt hat das vorerst einfaches Ruhen vereinbart worden sei, weil die Forderung fast zur Gänze beglichen worden sei (AV Oberkontrollerin XXXX , 21.03.2014 – ON 3). Insbesondere wird festgestellt, dass nur die Klagsvertreterin der bP in einem Telefonanruf am 21.03.2024 einer Gerichtsmitarbeiterin mitgeteilt hat das vorerst einfaches Ruhen vereinbart worden sei, weil die Forderung fast zur Gänze beglichen worden sei (AV Oberkontrollerin römisch 40 , 21.03.2014 – ON 3).
Weiters wird festgestellt, dass die zuständige Richterin im Aktenvermerk vom 03.04.2024 festgehalten hat: „Bei Aufruf der Sache niemand erschienen, Zustellungen ausgewiesen. Verfahren ruht.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)
Aus den relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) ergibt sich wie folgt:
Nach § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 1 lit a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Gemäß TP 1 GGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 179/2023 war zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 2.000 Euro bis 3.500 Euro eine Pauschalgebühr von 182 Euro zu entrichten.Gemäß TP 1 GGG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2023, war zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 2.000 Euro bis 3.500 Euro eine Pauschalgebühr von 182 Euro zu entrichten.
Nach Anmerkung 4 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte, wenn entweder
a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Nach § 6c Abs 1 des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 Abs 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs 1 Z 6 zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Nach Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Nach Abs 2 ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Nach Absatz 2, ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.
Nach § 168 Zivilprozessordnung (ZPO) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhe soll, eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dm dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, daß der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, daß das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.Nach Paragraph 168, Zivilprozessordnung (ZPO) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhe soll, eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dm dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, daß der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, daß das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im Gegenstand ist strittig, ob der Aufruf der Sache zur von den Streitparteien unbesucht gebliebenen ersten Tagsatzung nach der telefonischen Ankündigung der Klagevertreterin des einfachen Ruhens noch hätte erfolgen dürfen oder nicht.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung zur Anm 2 der TP 1 in der Fassung BGBl I Nr 81/2019 das Folgende ausgesprochen:3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung zur Anmerkung 2 der TP 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, das Folgende ausgesprochen:
„Gemäß § 133 Abs 1 ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufruf der Sache. Nach Abs 2 leg cit ist die Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. Gemäß § 170 ZPO hat, wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen. Ruhen des Verfahrens tritt nach § 170 ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks (vgl RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein (vgl die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004). Der Begriff der „ersten Verhandlung“ in Anm 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung (vgl § 440 Abs 1 ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (§ 134 ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt.“ (VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022). „Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufruf der Sache. Nach Absatz 2, leg cit ist die Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. Gemäß Paragraph 170, ZPO hat, wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen. Ruhen des Verfahrens tritt nach Paragraph 170, ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks vergleiche RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein vergleiche die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004). Der Begriff der „ersten Verhandlung“ in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung vergleiche Paragraph 440, Absatz eins, ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (Paragraph 134, ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt.“ (VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022).
Auch dieser Entscheidung lag ein Aktenvermerk der Richterin folgendes Inhalts zugrunde: „Niemand erschienen, Zustellung ausgewiesen. Ruhen des Verfahrens gem. § 170 ZPO. [L] am 14.5.2019“; und blieb die anberaumte vorbereitende Tagsatzung nach vorangehender telefonischer Ankündigung des Vertreters der Klägerin von beiden Streitteilen unbesucht.Auch dieser Entscheidung lag ein Aktenvermerk der Richterin folgendes Inhalts zugrunde: „Niemand erschienen, Zustellung ausgewiesen. Ruhen des Verfahrens gem. Paragraph 170, ZPO. [L] am 14.5.2019“; und blieb die anberaumte vorbereitende Tagsatzung nach vorangehender telefonischer Ankündigung des Vertreters der Klägerin von beiden Streitteilen unbesucht.
Die Wirkung der Vereinbarung des Ruhens tritt nicht schon mit der außergerichtlichen Vereinbarung, sondern erst mit der Anzeige der Parteien an das Gericht ein. 2. 2. 1926 SZ 8/39; 3. 9. 1958 JBl 1959, 135; 2. 7. 1963 SZ 36/96 (vgl E1. Klauser/Kodek, JN – ZPO § 168 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at)Die Wirkung der Vereinbarung des Ruhens tritt nicht schon mit der außergerichtlichen Vereinbarung, sondern erst mit der Anzeige der Parteien an das Gericht ein. 2. 2. 1926 SZ 8/39; 3. 9. 1958 JBl 1959, 135; 2. 7. 1963 SZ 36/96 vergleiche E1. Klauser/Kodek, JN – ZPO Paragraph 168, ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at)
Die bloße telefonische Mitteilung über eine außergerichtliche Einigung samt „ewigem Ruhen“ ist noch keine prozessual wirksame Ruhensvereinbarung iSd § 168 ZPO. LG Ried 6 R 321/06g Zak 2007/316 (vgl E15/1. Klauser/Kodek, JN – ZPO § 168 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at)Die bloße telefonische Mitteilung über eine außergerichtliche Einigung samt „ewigem Ruhen“ ist noch keine prozessual wirksame Ruhensvereinbarung iSd Paragraph 168, ZPO. LG Ried 6 R 321/06g Zak 2007/316 vergleiche E15/1. Klauser/Kodek, JN – ZPO Paragraph 168, ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at)
3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die bloße telefonische Ankündigung des einfachen Ruhens nur durch die Klagsvertreterin, einen Aufruf zur Sache in der anberaumten Tagsatzung nicht unrechtmäßig macht, weil die Vereinbarung nach § 168 ZPO erst wirksam ist, wenn beide Parteien dies dem Gericht schriftlich anzeigen. Hier hat das zur Konsequenz, dass durch den Aufruf eine erste Tagsatzung vorliegt und eine danach folgende Zurückziehung der Klage die Voraussetzungen der TP 1 Anm 4 lit a nicht mehr erfüllt. 3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die bloße telefonische Ankündigung des einfachen Ruhens nur durch die Klagsvertreterin, einen Aufruf zur Sache in der anberaumten Tagsatzung nicht unrechtmäßig macht, weil die Vereinbarung nach Paragraph 168, ZPO erst wirksam ist, wenn beide Parteien dies dem Gericht schriftlich anzeigen. Hier hat das zur Konsequenz, dass durch den Aufruf eine erste Tagsatzung vorliegt und eine danach folgende Zurückziehung der Klage die Voraussetzungen der TP 1 Anmerkung 4 Litera a, nicht mehr erfüllt.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsrückziehung Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Streitanhängigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2293546.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024