TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W208 2286626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs3a
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
JN §54
JN §56
JN §58
RATG §10
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. RATG § 10 heute
  2. RATG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. RATG § 10 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. RATG § 10 gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  5. RATG § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  6. RATG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. RATG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  8. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  10. RATG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  11. RATG § 10 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Spruch


W208 2286626-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Petra CERNOCHOVA, Habsburgergasse 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 11.01.2024, 100 Jv 1947/23a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Petra CERNOCHOVA, Habsburgergasse 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.01.2024, 100 Jv 1947/23a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6c GEG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin der eingezogene Mehrbetrag iHv € 2.362,00 zurückzuzahlen ist. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin der eingezogene Mehrbetrag iHv € 2.362,00 zurückzuzahlen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) brachte am 16.03.2023 eine Feststellungsklage beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) zu XXXX ein. Dafür wurden vom Konto der Rechtsvertreterin der BF aufgrund der von ihr angeführten Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHV € 750,00 Pauschalgebühren nach Tarifpost TP 1 GGG iHv € 114,00 eingezogen.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) brachte am 16.03.2023 eine Feststellungsklage beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) zu römisch 40 ein. Dafür wurden vom Konto der Rechtsvertreterin der BF aufgrund der von ihr angeführten Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHV € 750,00 Pauschalgebühren nach Tarifpost TP 1 GGG iHv € 114,00 eingezogen.

Das Klagebegehren lautete auf Feststellung, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt XXXX , keine Rückforderungsansprüche zustehen“. Das Klagebegehren lautete auf Feststellung, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt römisch 40 , keine Rückforderungsansprüche zustehen“.

2. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten durch den Revisor des Landesgerichtes XXXX , im Zuge dessen mittgeteilt wurde, dass im gegenständlichen Fall kein Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG vorläge, wurde am 25.10.2023 von der Kostenbeamtin unter dem Beisatz „restl.- PG TP 1“ ein weiterer Gebühreneinzug (auf Basis eines Streitwertes von € 121.567,23) iHv € 2.362,00 veranlasst und vom Konto der Rechtsvertretung der BF abgebucht. 2. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten durch den Revisor des Landesgerichtes römisch 40 , im Zuge dessen mittgeteilt wurde, dass im gegenständlichen Fall kein Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG vorläge, wurde am 25.10.2023 von der Kostenbeamtin unter dem Beisatz „restl.- PG TP 1“ ein weiterer Gebühreneinzug (auf Basis eines Streitwertes von € 121.567,23) iHv € 2.362,00 veranlasst und vom Konto der Rechtsvertretung der BF abgebucht.

3. Daraufhin stellte die BF durch ihre Rechtsvertreterin einen Antrag auf Rückzahlung gemäß § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und beantragte darin, mangels Angabe eines Geldbetrages in der Klage und mangels sonstiger erklärbarer Rechtsgrundlage die abgebuchten € 2.362,00 wieder auf das Einziehungskonto zurück zu überweisen.3. Daraufhin stellte die BF durch ihre Rechtsvertreterin einen Antrag auf Rückzahlung gemäß Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und beantragte darin, mangels Angabe eines Geldbetrages in der Klage und mangels sonstiger erklärbarer Rechtsgrundlage die abgebuchten € 2.362,00 wieder auf das Einziehungskonto zurück zu überweisen.

4. Mit Bescheid vom 11.01.2024 gab die Präsidentin des LG dem o.a. Rückzahlungsantrag nicht Folge.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Tatbestand der fixen Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG würden jene Verfahren unterliegen, deren Inhalt das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandsverhältnisses oder Einwendungen gegen die Kündigung seien. Nicht zu den Bestandsstreitigkeiten iSd Bestimmungen würden Streitigkeiten gehören, die die Bezahlung des Zinses betreffen, weil in diesem Fall eine Geldforderung geltend gemacht werde und dafür der Forderungsbetrag als Bemessungsgrundlage gelte (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Anm. 10 zu § 16 GGG). Im gegenständlichen Fall sei Klagebegehren, die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandsobjekt in [...] keine Rückforderungsansprüche zustehen würden. Demnach sei hier ein Feststellungsbegehren über den Bestandszins – wenn auch über dessen Rückforderbarkeit – Klagsinhalt, der einer Bewertung – hier gemäß RATG durch den Kläger mit € 121.567,53 zu unterziehen sei. Die Einziehung habe erfolgen müssen, da die Klage im Wege des ERV eingebacht worden sei und hier eine Beschränkung des Einzugsbetrages nicht zulässig sei. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Tatbestand der fixen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG würden jene Verfahren unterliegen, deren Inhalt das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandsverhältnisses oder Einwendungen gegen die Kündigung seien. Nicht zu den Bestandsstreitigkeiten iSd Bestimmungen würden Streitigkeiten gehören, die die Bezahlung des Zinses betreffen, weil in diesem Fall eine Geldforderung geltend gemacht werde und dafür der Forderungsbetrag als Bemessungsgrundlage gelte (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Anmerkung 10 zu Paragraph 16, GGG). Im gegenständlichen Fall sei Klagebegehren, die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandsobjekt in [...] keine Rückforderungsansprüche zustehen würden. Demnach sei hier ein Feststellungsbegehren über den Bestandszins – wenn auch über dessen Rückforderbarkeit – Klagsinhalt, der einer Bewertung – hier gemäß RATG durch den Kläger mit € 121.567,53 zu unterziehen sei. Die Einziehung habe erfolgen müssen, da die Klage im Wege des ERV eingebacht worden sei und hier eine Beschränkung des Einzugsbetrages nicht zulässig sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.02.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In der Klage selbst werde zum Feststellungsbegehren vorgebracht, dass die Beklagte Geschäftsräumlichkeiten nutze und seit Anfang des Vertragsverhältnisses im Jahr 2008 den vereinbarten Bestandszins pünktlich und bis September 2022 unwidersprochen beglichen habe. Ab Zinstermin September 2022 habe die Beklagte begonnen, sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt zu bezahlen und habe behauptet, sie schulde den Bestandszins nicht bzw nicht in voller Höhe. Zur Bewertung sei noch ausgeführt worden, dass der Jahresbestandszins vor Klagseinbringung € 121.567,53 betragen habe, sodass der Streitwert nach § 10 Z 2 lit a RATG genau diesem Betrag entspreche und jener nach § 16 Z 1 lit c GGG € 750,00. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH anzuwenden, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt werde. Es müsse sich um einen klaren Geldbetrag handeln, welcher Gegenstand der Klage sei. Fallbezogen sei jedoch kein konkreter Geldbetrag streitgegenständlich. Dies sei schon deshalb nicht möglich, da die Beklagte ihre angebliche Rückforderung nie genau spezifiziert habe. Die belangte Behörde vermeine jedoch, dass das Feststellungsbegehren den Bestandszins betreffe und daher mit € 121.567,53 einer Bewertung zu unterziehen sei. Die nach RATG vorgenommene Bewertung beziffere jedoch nicht die Höhe der behaupteten Rückforderung durch die Beklagte, sondern beziehe sich auf den Jahresmietzins und somit auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 Z 2 lit a RATG. Es sei daher gerade nicht der Bestandszins, der klagegegenständlich sei (bzw dessen Rückforderbarkeit). Daher sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund, wenn schon vermeint werde, dass eine Geldforderung bestehe, gerade dieser Betrag als Bemessungsgrundlage nach GGG heranzuziehen wäre. Wenn die belangte Behörde vermeine, § 16 Abs 1 Z 1 GGG sei nicht anwendbar, hätte sie die Höhe des streitgegenständlichen Bestandszinses ermitteln und beziffern müssen, was sie jedoch (schon mangels Angaben dazu in der Klage) unterlassen habe. In der Klage selbst werde zum Feststellungsbegehren vorgebracht, dass die Beklagte Geschäftsräumlichkeiten nutze und seit Anfang des Vertragsverhältnisses im Jahr 2008 den vereinbarten Bestandszins pünktlich und bis September 2022 unwidersprochen beglichen habe. Ab Zinstermin September 2022 habe die Beklagte begonnen, sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt zu bezahlen und habe behauptet, sie schulde den Bestandszins nicht bzw nicht in voller Höhe. Zur Bewertung sei noch ausgeführt worden, dass der Jahresbestandszins vor Klagseinbringung € 121.567,53 betragen habe, sodass der Streitwert nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG genau diesem Betrag entspreche und jener nach Paragraph 16, Ziffer eins, Litera c, GGG € 750,00. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH anzuwenden, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt werde. Es müsse sich um einen klaren Geldbetrag handeln, welcher Gegenstand der Klage sei. Fallbezogen sei jedoch kein konkreter Geldbetrag streitgegenständlich. Dies sei schon deshalb nicht möglich, da die Beklagte ihre angebliche Rückforderung nie genau spezifiziert habe. Die belangte Behörde vermeine jedoch, dass das Feststellungsbegehren den Bestandszins betreffe und daher mit € 121.567,53 einer Bewertung zu unterziehen sei. Die nach RATG vorgenommene Bewertung beziffere jedoch nicht die Höhe der behaupteten Rückforderung durch die Beklagte, sondern beziehe sich auf den Jahresmietzins und somit auf die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG. Es sei daher gerade nicht der Bestandszins, der klagegegenständlich sei (bzw dessen Rückforderbarkeit). Daher sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund, wenn schon vermeint werde, dass eine Geldforderung bestehe, gerade dieser Betrag als Bemessungsgrundlage nach GGG heranzuziehen wäre. Wenn die belangte Behörde vermeine, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sei nicht anwendbar, hätte sie die Höhe des streitgegenständlichen Bestandszinses ermitteln und beziffern müssen, was sie jedoch (schon mangels Angaben dazu in der Klage) unterlassen habe.

Aus diesem Grund würde ein klarer Fall des § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG vorliegen, sodass die Bemessungsgrundlage € 750,00 betrage und der Antrag auf Rückzahlung somit zu Unrecht abgewiesen worden sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und die der BF abgebuchten € 2.362,00 auf das Einziehungskonto zurück zu überweisen. Aus diesem Grund würde ein klarer Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG vorliegen, sodass die Bemessungsgrundlage € 750,00 betrage und der Antrag auf Rückzahlung somit zu Unrecht abgewiesen worden sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und die der BF abgebuchten € 2.362,00 auf das Einziehungskonto zurück zu überweisen.

6. Mit Schreiben vom 12.02.2024 (beim BVwG eingelangt am 16.02.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird Folgendes festgestellt:

Das zur Beurteilung maßgebliche Klagebegehren vom 16.03.2023 zu XXXX lautet auf Feststellung, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt XXXX , keine Rückforderungsansprüche zustehen“.Das zur Beurteilung maßgebliche Klagebegehren vom 16.03.2023 zu römisch 40 lautet auf Feststellung, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt römisch 40 , keine Rückforderungsansprüche zustehen“.

Fest steht, dass das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungsansprüchen bereits entrichteter Bestandszinse für das Bestandobjekt XXXX abzielt. Fest steht, dass das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungsansprüchen bereits entrichteter Bestandszinse für das Bestandobjekt römisch 40 abzielt.

Im Falle der Stattgebung der gegenständlichen Klage, würde die Feststellung vorliegen, dass der Beklagten keine Rückforderungsansprüche für von ihr bezahlte Bestandszinse zustehen. Die Höhe dieser – vom Rückforderungsanspruch umfassten – Bestandszinse wurde in der Klage mit keiner bestimmten Geldsumme bewertet und konnte mangels näherer Angaben dazu auch nicht festgestellt werden. Der Klage ist lediglich der Jahresbestandszins vor Klagseinbringung (iHv € 121.567,53) zu entnehmen.

Von der BF wurde für die Klage vom 16.03.2023 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 114,00 entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Das in Rede stehende Klagebegehren wurde wortwörtlich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen zitiert und wird von den Parteien nicht bestritten. Aus diesem geht keine Geldsumme hervor, welche den vom Rückforderungsanspruch umfassten Bestandszins beschreibt.

Die BF bringt vor, dass aus der Klagserzählung lediglich hervorgehe, dass die Beklagte ab Zinstermin September 2022 begonnen hätte, sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt zu bezahlen und behauptet hätte, sie schulde den Bestandszins nicht bzw nicht in voller Höhe. Dem Argument der BF, wonach die Angabe einer Geldsumme im Klagebegehren nicht möglich sei, da die Beklagte zwar Rückforderungsansprüche behaupte, diese aber nicht klar bzw auch unterschiedlich bewerte, ist daher insofern beizupflichten, als dass mangels nachvollziehbarer Angaben zur Höhe der Geldsumme keine Rückschlüsse auf die konkrete Höhe (Geldsumme) eines behaupteten Rückforderungsanspruches möglich sind.

Dass der Klage lediglich der (für die Bestimmung der Gebühren nach Rechtsanwaltstarifgesetz herangezogene) Jahresbestandszins vor Klagseinbringung iHv € 121.567,53 zu entnehmen ist, ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, (GGG), lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage.

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1895 idgF (JN).Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1895 idgF (JN).

Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

§ 56 Abs 1 JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Paragraph 56, Absatz eins, JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

Nach Abs 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Nach Absatz 2, leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

Gemäß § 58 ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Gemäß Paragraph 58, ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

§ 15 Abs 3a GGG besagt, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG besagt, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

Nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG beträgt bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen die Bemessungsgrundlage 750,- Euro.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen die Bemessungsgrundlage 750,- Euro.

Die Pauschalgebühr nach § 32 TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 186/2022) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 700,00 bis € 2.000,00 € 114,00.Die Pauschalgebühr nach Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 700,00 bis € 2.000,00 € 114,00.

Die Pauschalgebühr nach § 32 TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 186/2022) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 3.500,00 bis € 7.000,00 € 335,00. Die Pauschalgebühr nach Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 3.500,00 bis € 7.000,00 € 335,00.

Die Pauschalgebühr nach § 32 TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 186/2022) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 3.112.Die Pauschalgebühr nach Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 70.000,00 bis € 140.000,00 € 3.112.

§ 10 Z 2 lit a Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl Nr 245/1969 idgF (RATG), lautet: Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 245 aus 1969, idgF (RATG), lautet:

㤠10 Der Gegenstand ist zu bewerten:

[...]

2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)       bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

§ 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lautet: Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lautet:

„§ 6c. (1) Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen„§ 6c. (1) Die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für das in der Klage ausgedrückte Feststellungsbegehren anzusetzen ist, um daraus die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für diese Klage zu ermitteln.

Nach Auffassung der belangten Behörde ist die von der BF vorgenommene Bewertung nach RATG iHv € 121.567,53 auch der Bemessung der Gerichtsgebühren zu Grunde zu legen, um auf Basis dessen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 2.362,00 zu errechnen, während die BF den Wert des Rechtes nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG bewertet wissen will.Nach Auffassung der belangten Behörde ist die von der BF vorgenommene Bewertung nach RATG iHv € 121.567,53 auch der Bemessung der Gerichtsgebühren zu Grunde zu legen, um auf Basis dessen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 2.362,00 zu errechnen, während die BF den Wert des Rechtes nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG bewertet wissen will.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, sofern nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa in einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, sofern nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa in einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.

Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist das Klagebegehren ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall begehrt die BF, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt XXXX , keine Rückforderungsansprüche zustehen.“Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist das Klagebegehren ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall begehrt die BF, „dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr bezahlten Bestandszinse für das Bestandobjekt römisch 40 , keine Rückforderungsansprüche zustehen.“

Dass in der Klage formulierte Feststellungsbegehren betrifft zweifelsfrei eine Bestandsstreitigkeit.

Es geht um die Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungsansprüchen bereits entrichteter Bestandszinse für eine näher genannte Liegenschaft aber nicht um einen bestimmten Geldbetrag. Aus dem Hinweis im Bescheid auf Seite 3 auf den Kommentar Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Anm. 10 zu § 16 GGG, ist nichts zu gewinnen, weil es im Klagebegehren – und auf das kommt es entscheidend an – eben kein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag (vgl dazu die Anm 6 zu § 16 im genannten Kommentar) genannt wurde (arg: „ … Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag […] Gegenstand der Klage ist …“).Es geht um die Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungsansprüchen bereits entrichteter Bestandszinse für eine näher genannte Liegenschaft aber nicht um einen bestimmten Geldbetrag. Aus dem Hinweis im Bescheid auf Seite 3 auf den Kommentar Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Anmerkung 10 zu Paragraph 16, GGG, ist nichts zu gewinnen, weil es im Klagebegehren – und auf das kommt es entscheidend an – eben kein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag vergleiche dazu die Anmerkung 6 zu Paragraph 16, im genannten Kommentar) genannt wurde (arg: „ … Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag […] Gegenstand der Klage ist …“).

Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0195, mit Hinweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 259). Im Beschwerdefall wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben. Damit wird aber keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern diese Geldsumme ist nach diesen Angaben erst zu errechnen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219)Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0195, mit Hinweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 259). Im Beschwerdefall wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben. Damit wird aber keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern diese Geldsumme ist nach diesen Angaben erst zu errechnen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219)

Ein Geldbetrag ist dann Gegenstand einer Klage, wenn der Geldbetrag – im Falle der Klagsstattgebung – normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (vgl VwGH 18. 12. 2018, Ro 2018/16/0041; 27.05.2014, 2011/16/0028).Ein Geldbetrag ist dann Gegenstand einer Klage, wenn der Geldbetrag – im Falle der Klagsstattgebung – normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet vergleiche VwGH 18. 12. 2018, Ro 2018/16/0041; 27.05.2014, 2011/16/0028).

Im Falle der Stattgebung der gegenständlichen Klage, würde die Feststellung vorliegen, dass der Beklagten keine Rückforderungsansprüche für von ihr bezahlte Bestandszinse zustehen. Ein entsprechendes Urteil hätte lediglich die Verneinung einer – noch nicht bestimmten – etwaigen Rückzahlungsverpflichtung zur Folge, nicht jedoch eine Geldforderung in einer bestimmten Höhe. Das Urteil hätte auch nicht zur Folge, dass eine bestimmte Geldforderung verbindlich festgestellt wird.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft – wie bereits oben dargestellt – bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hier ergibt sich dieser äußere Tatbestand aus dem Feststellungsbegehren, in dem auf Feststellung eines Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruches geklagt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um eine Rückzahlungsverpflichtung von bereits geleistetem Bestandzins handelt, der Bestandzins selbst jedoch auch bei Stattgabe des Begehrens zu keinem Zeitpunkt normativer Gegenstand des Urteils wird.

Damit erweist sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG als einschlägige Vorschrift für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr und sind die dort normierten € 750,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Damit erweist sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG als einschlägige Vorschrift für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr und sind die dort normierten € 750,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Die belangte Behörde irrt, wenn sie den Streitwert nach RATG iHv € 121.567,53 für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG heranzieht, zumal dieser auf der eindeutigen Regelung des § 10 Z 2 lit a RATG fußt (der den sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Klage ergebende Jahresmietzins und nicht den rückgeforderten Bestandszins darstellt) und daher nicht für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren ausschlaggebend ist. Die belangte Behörde irrt, wenn sie den Streitwert nach RATG iHv € 121.567,53 für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG heranzieht, zumal dieser auf der eindeutigen Regelung des Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG fußt (der den sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Klage ergebende Jahresmietzins und nicht den rückgeforderten Bestandszins darstellt) und daher nicht für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren ausschlaggebend ist.

Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der auf Basis des Streitwerts iHv € 121.567,53 von der belangten Behörde eingezogene Betrag iHv € 2.362,00 keiner nachvollziehbaren Berechnung anhand der gesetzlichen Tarifstufen in § 32 GGG zugänglich ist. Bei Heranziehung eines Streitwertes iHv € 121.567,53 wäre nämlich eine Pauschalgebühr iHv € 3.112 fällig gewesen, nach Abzug der bereits entrichten Pauschalgebühr würde sich somit ein aushaftender Betrag iHv € 2.988,00 ergeben. Wie die belangte Behörde den Betr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten