TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/13 W208 2293198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2024
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Entscheidungsdatum

13.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §168
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


W208 2293198-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PODUSCHKA PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHT WIEN vom 11.04.2024, GZ 400 Jv 368/24p, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch PODUSCHKA PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHT WIEN vom 11.04.2024, GZ 400 Jv 368/24p, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 TP 1 Anm 4 GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, TP 1 Anmerkung 4 GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren ( XXXX ) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 24.03.2023 eine Klage mit einem Streitwert von € 305,44 ein (ON1) und wurden dafür vom Konto des Klagsvertreters € 68,00 Gerichtsgebühren gem TP 1 GGG eingezogen (ON 2). 1. Im Grundverfahren ( römisch 40 ) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 24.03.2023 eine Klage mit einem Streitwert von € 305,44 ein (ON1) und wurden dafür vom Konto des Klagsvertreters € 68,00 Gerichtsgebühren gem TP 1 GGG eingezogen (ON 2).

2. Die bP (ON 6 – 23.05.2023) und die beklagte Partei (06.06.2023 - ON 5) vereinbarten ewiges Ruhen und übermittelten entsprechende Schriftsätze an das Gericht. Beim Aufruf zur Sache zu der am 14.06.2023 anberaumten Tagsatzung erschienen sie nicht (Aktenvermerk der Richterin vom selben Tag - ON 7).

Die beklagte Partei stellte am 09.02.2024 – aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen OGH-Entscheidung einen Fortsetzungsantrag (ON 8) und wurde von der Richterin am 09.02.2024 für den 18.03.2024 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt (ON 9).

Die bP brachte am 12.02.2024 einen „Antrag auf Zurückziehung der Klage“ ein und zog die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Gleichzeitig beantragte sie gem Anm 4 zu TP 1 die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr (ON 10). Die bP brachte am 12.02.2024 einen „Antrag auf Zurückziehung der Klage“ ein und zog die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Gleichzeitig beantragte sie gem Anmerkung 4 zu TP 1 die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr (ON 10).

Woraufhin die Richterin am 13.02.2024 der beklagten Partei mit Beschluss vom 13.02.2024 die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis brachte und die Tagsatzung entfiel (ON 11).

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde (der Präsidentin des Handelsgerichtes) gem § 6c Abs 2 GEG abgewiesen (ON 14).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde (der Präsidentin des Handelsgerichtes) gem Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG abgewiesen (ON 14).

In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtslage zusammengefasst angeführt, dass das Verfahren durch Bekanntgabe des Ruhens des Verfahrens beendet worden sei und dies die Streitanhängigkeit nicht aufhebe. Die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung der halben Pauschalgebühr lägen demnach nicht vor.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.04.2024) richtet sich die am 07.05.2024 eingebrachte Beschwerde der bP (ON 15).

5. Mit Schreiben vom 07.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere steht fest, dass die zuständige Richterin am 03.05.2023 für den 14.06.2023, 11:30 bis 11:50 Uhr, Saal 1115 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt hat (ON 4) und als Reaktion auf diese die Vereinbarung des Ruhens erfolgte.

Wobei die klagende Partei sich mit an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 23.05.2024 bereit erklärte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein, wenn die beklagte Partei auf den Einwand der nichtgehörigen Fortsetzung des Verfahrens bis 31.03.2024 verzichtet (ON6, 2). Die beklagte Partei erklärte sich damit mit Schriftsatz an das Gericht ausdrücklich einverstanden, verzichtete auf den Einwand und beantragte die für den 14.06.2023 ausgeschriebene Verhandlung abzuberaumen (ON 5, 38).

Die Richterin hat die Tagsatzung nicht abberaumt und am 14.06.2023, nachdem um 11:30 Uhr niemand erschienen ist, einen Aktenvermerk (ON 7) mit dem Wortlaut „Bei Aufruf niemand erschienen. Verf ruht, abl“ verfasst und bezieht sich dieser Aktenvermerk unzweifelhaft auf die oa vorbereitende Tagsatzung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Soweit die bP anführt die ON 7 enthalte keine Information auf die Beginnzeit, negiert sie den eindeutigen Zusammenhang zur Ladung für den 14.06.2023, wo als Beginn 11:30 Uhr angeführt ist und die Richterin den Aufruf schriftlich in einem Aktenvermerk festgehalten hat. Dass sie zur angeführten Zeit bei Gericht erschienen wäre, hat sie nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.

Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin die Sache nicht dem § 133 ZPO entsprechend aufgerufen hat und ihr Aktenvermerk vom 14.06.2023 nicht richtig wäre. Was die bP im Übrigen auch nicht behauptet, sondern lediglich rechtliche Ausführungen zur mangelhaften Protokollierung nach § 63 Abs 3 Geo dazu macht.Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin die Sache nicht dem Paragraph 133, ZPO entsprechend aufgerufen hat und ihr Aktenvermerk vom 14.06.2023 nicht richtig wäre. Was die bP im Übrigen auch nicht behauptet, sondern lediglich rechtliche Ausführungen zur mangelhaften Protokollierung nach Paragraph 63, Absatz 3, Geo dazu macht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)

Aus den relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) ergibt sich wie folgt:

Nach § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 1 lit a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Gemäß TP 1 GGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 179/2023 war zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 300 Euro bis 700 Euro eine Pauschalgebühr von 68 Euro zu entrichten.Gemäß TP 1 GGG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2023, war zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 300 Euro bis 700 Euro eine Pauschalgebühr von 68 Euro zu entrichten.

Nach Anmerkung 4 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschlagebühr auf die Hälfte, wenn entweder

a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder

b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Nach § 6c Abs 1 des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 Abs 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs 1 Z 6 zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Nach Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Nach Abs 2 ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Nach Absatz 2, ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.

Nach § 168 Zivilprozessordnung (ZPO) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhe soll, eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dm dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, daß der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, daß das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.Nach Paragraph 168, Zivilprozessordnung (ZPO) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhe soll, eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dm dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, daß der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, daß das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im Gegenstand ist strittig, ob durch den Aktenvermerk der Richterin vom 14.06.2023, dass nach Aufruf niemand erschienen ist, bereits eine erste Tagsatzung dokumentiert ist oder nicht.

Ist das der Fall, dann ist die volle Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten, weil die Anm 4 nicht zum Tragen kommt, die besagt, dass diese um die Hälfte zu reduzieren ist, wenn die Klage noch vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird. Ist das der Fall, dann ist die volle Pauschalgebühr nach TP 1 zu entrichten, weil die Anmerkung 4 nicht zum Tragen kommt, die besagt, dass diese um die Hälfte zu reduzieren ist, wenn die Klage noch vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird.

Unstrittig haben beide Parteien gem § 168 ZPO die Vereinbarung des Ruhens dem Gericht noch vor der ersten Tagsatzung angezeigt und ist dieses auch wirksam geworden. Unstrittig haben beide Parteien gem Paragraph 168, ZPO die Vereinbarung des Ruhens dem Gericht noch vor der ersten Tagsatzung angezeigt und ist dieses auch wirksam geworden.

Ebenso unstrittig hat die Richterin die Tagsatzung aber nicht abberaumt, sondern die Sache aufgerufen.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung zur Anm 2 der TP 1 in der Fassung BGBl I Nr 81/2019 das Folgende ausgesprochen: 3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung zur Anmerkung 2 der TP 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, das Folgende ausgesprochen:

„Gemäß § 133 Abs 1 ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufruf der Sache. Nach Abs 2 leg cit ist die Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. Gemäß § 170 ZPO hat, wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen. Ruhen des Verfahrens tritt nach § 170 ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks (vgl RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein (vgl die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004). Der Begriff der „ersten Verhandlung“ in Anm 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung (vgl § 440 Abs 1 ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (§ 134 ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt.“ (VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022). „Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, ZPO beginnt die Tagsatzung mit dem Aufruf der Sache. Nach Absatz 2, leg cit ist die Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. Gemäß Paragraph 170, ZPO hat, wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen. Ruhen des Verfahrens tritt nach Paragraph 170, ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks vergleiche RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein vergleiche die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH). Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/16/0004). Der Begriff der „ersten Verhandlung“ in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung vergleiche Paragraph 440, Absatz eins, ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (Paragraph 134, ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt.“ (VwGH 17.06.2024, Ro 2022/16/0022).

Auch dieser Entscheidung lag nur ein Aktenvermerk der Richterin folgendes Inhalts zugrunde: „Niemand erschienen, Zustellung ausgewiesen. Ruhen des Verfahrens gem. § 170 ZPO. [L] am 14.5.2019“; und blieb die anberaumte vorbereitende Tagsatzung – allerdings hier im Gegensatz zum vorliegenden Fall nur nach vorangehender telefonischer Ankündigung des Vertreters der Klägerin – von beiden Streitteilen unbesucht. Auch dieser Entscheidung lag nur ein Aktenvermerk der Richterin folgendes Inhalts zugrunde: „Niemand erschienen, Zustellung ausgewiesen. Ruhen des Verfahrens gem. Paragraph 170, ZPO. [L] am 14.5.2019“; und blieb die anberaumte vorbereitende Tagsatzung – allerdings hier im Gegensatz zum vorliegenden Fall nur nach vorangehender telefonischer Ankündigung des Vertreters der Klägerin – von beiden Streitteilen unbesucht.

3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die bP behauptet, dass der Aufruf zur Sache den inhaltlichen Mindesterfordernissen nicht entsprochen hätte, mangelhaft sei und damit keine erste Tagsatzung vorliege. Die Beginnzeit des Aufrufes sei im Aktenvermerk entgegen § 63 Abs 3 Geo nicht enthalten. 3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die bP behauptet, dass der Aufruf zur Sache den inhaltlichen Mindesterfordernissen nicht entsprochen hätte, mangelhaft sei und damit keine erste Tagsatzung vorliege. Die Beginnzeit des Aufrufes sei im Aktenvermerk entgegen Paragraph 63, Absatz 3, Geo nicht enthalten.

Bei einer formalen Dokumentation des Aufrufes durch die zuständige Richterin in einem Aktenvermerk ist iVm der Ladung davon auszugehen, dass diese den Aufruf auch den Mindesterfordernissen entsprechend durchgeführt hat (zu diesen Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 § 133 ZPO, Stand 1.10.2015, rdb.at). Bei einer formalen Dokumentation des Aufrufes durch die zuständige Richterin in einem Aktenvermerk ist in Verbindung mit der Ladung davon auszugehen, dass diese den Aufruf auch den Mindesterfordernissen entsprechend durchgeführt hat (zu diesen Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 133, ZPO, Stand 1.10.2015, rdb.at).

Nach der oa Rsp des VwGH, wo die Behörde ebenfalls von einer ersten Tagsatzung ausgegangen ist, reicht die Dokumentation auch in Form eines Aktenvermerkes (wie er hier vorliegt) aus, um den Aufruf, und damit den Beginn einer Tagsatzung sowie das Nichterscheinen der Parteien zu dokumentieren.

Die Justizverwaltungsbehörde ist an den äußeren Tatbestand, der hier in Form des Aktenvermerks über den Aufruf zur Tagsatzung vorliegt, gebunden und kann sie die Richtigkeit der Entscheidung der Richterin, zu einer Tagsatzung – trotz angezeigter Vereinbarung über das Ruhen – aufzurufen, nicht überprüfen.

Es hat also entgegen der Ansicht der bP am 14.06.2023 bereits eine erste Tagsatzung stattgefunden. Erst danach ist das Verfahren durch die Zurückziehung der Klage am 12.02.2024 beendet worden. Die Voraussetzung der TP 1 Anm 4 lit a liegt damit nicht vor. Es hat also entgegen der Ansicht der bP am 14.06.2023 bereits eine erste Tagsatzung stattgefunden. Erst danach ist das Verfahren durch die Zurückziehung der Klage am 12.02.2024 beendet worden. Die Voraussetzung der TP 1 Anmerkung 4 Litera a, liegt damit nicht vor.

Der Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1291 BlgNR XXVII.GP S26) ändern am klaren Wortlaut des Gesetzes nichts. Der Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1291 BlgNR römisch 27 .GP S26) ändern am klaren Wortlaut des Gesetzes nichts.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsrückziehung Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Streitanhängigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2293198.1.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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