Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
BDG 1979 §15Spruch
W257 2291942-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die von Kontrollinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres bezüglich seines Antrages vom 19.01.2021 hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach § 15 BDG 1979, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die von Kontrollinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres bezüglich seines Antrages vom 19.01.2021 hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach Paragraph 15, BDG 1979, beschlossen:
I) Die Säumnisbeschwerde ist zulässig römisch eins) Die Säumnisbeschwerde ist zulässig
und hat im Namen der Republik zu Recht erkannt:
II) Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 01.12.2007 bis zum 31.01.2021 keine Schwerarbeitsmonate aufweist. römisch II) Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 01.12.2007 bis zum 31.01.2021 keine Schwerarbeitsmonate aufweist.
III) Die Revision ist gem Art 144 Abs. 1 B-VG nicht zulässig.römisch III) Die Revision ist gem Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 12.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 12.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Säumnisbeschwerde Schwerarbeitszeiten Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2291942.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024