TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W257 2291942-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BDG 1979 §15
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15 gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. BDG 1979 § 15 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. BDG 1979 § 15 gültig von 01.09.1990 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  7. BDG 1979 § 15 gültig von 22.07.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  8. BDG 1979 § 15 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  9. BDG 1979 § 15 gültig von 01.01.1980 bis 30.11.1987

Spruch



W257 2291942-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die von Kontrollinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres bezüglich seines Antrages vom 19.01.2021 hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach § 15 BDG 1979, beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die von Kontrollinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres bezüglich seines Antrages vom 19.01.2021 hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nach Paragraph 15, BDG 1979, beschlossen:

I) Die Säumnisbeschwerde ist zulässig römisch eins) Die Säumnisbeschwerde ist zulässig

und hat im Namen der Republik zu Recht erkannt:

II) Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 01.12.2007 bis zum 31.01.2021 keine Schwerarbeitsmonate aufweist. römisch II) Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 01.12.2007 bis zum 31.01.2021 keine Schwerarbeitsmonate aufweist.

III) Die Revision ist gem Art 144 Abs. 1 B-VG nicht zulässig.römisch III) Die Revision ist gem Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 12.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 12.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Säumnisbeschwerde Schwerarbeitszeiten Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2291942.1.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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