TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W221 2233074-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W221 2233074-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.11.2021, Zl. 707/2019, wegen § 14 BDG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 und 15.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.11.2021, Zl. 707/2019, wegen Paragraph 14, BDG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 und 15.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 08.06.2020, Zl. 707/2019, wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betrunken eine Vorlesung abgehalten habe und es zu Beschwerden von Studierenden gekommen sei, weshalb er für die Abhaltung von Vorlesungen nicht mehr herangezogen habe werden können und die BVAEB mit der Erstellung eines Gutachtens betraut worden sei. Im Gutachten vom 30.01.2020 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholkrankheit, Leberzirrhose und allgemeiner Muskelverschmächtigung leide. Die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen als außerordentlicher Professor nicht mehr nachkommen könne. Mit Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 08.06.2020, Zl. 707/2019, wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betrunken eine Vorlesung abgehalten habe und es zu Beschwerden von Studierenden gekommen sei, weshalb er für die Abhaltung von Vorlesungen nicht mehr herangezogen habe werden können und die BVAEB mit der Erstellung eines Gutachtens betraut worden sei. Im Gutachten vom 30.01.2020 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholkrankheit, Leberzirrhose und allgemeiner Muskelverschmächtigung leide. Die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen als außerordentlicher Professor nicht mehr nachkommen könne.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2021, W259 2233074-1, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten auch ergebe, dass eine Besserung des neuropsychiatrischen Zustandsbilds zu erwarten sei. Daher habe die Behörde zu ermitteln, was die konkrete Minderung der Dienstfähigkeit sei und welches Restleistungskalkül vorliege.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2021, W259 2233074-1, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten auch ergebe, dass eine Besserung des neuropsychiatrischen Zustandsbilds zu erwarten sei. Daher habe die Behörde zu ermitteln, was die konkrete Minderung der Dienstfähigkeit sei und welches Restleistungskalkül vorliege.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde die BVAEB neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens.

Der Beschwerdeführer nahm in weiterer Folge nach Übermittlung des Gutachtens mit Schriftsatz vom 28.10.2021 Stellung und führte aus, dass er in der Lage sei, Sezierkurse zu leiten und Studierende zu betreuen sowie Forschungsarbeiten durchzuführen. Er habe bezüglich seiner Leberkrebserkrankung eine Chemotherapie und eine Lebertransplantation erhalten, ebenso sei er aufgrund einer Diabeteserkrankung in laufender Behandlung und in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Anpassungsstörung. Dies alles führe jedoch nicht zu einer Einschränkung seines Leistungskalküls. Er sei auch im Wintersemester XXXX für Lehrveranstaltungen beauftragt worden, übe eine umfangreiche Forschungstätigkeit aus und betreue Dissertationen und Diplomarbeiten. Er sei in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.Der Beschwerdeführer nahm in weiterer Folge nach Übermittlung des Gutachtens mit Schriftsatz vom 28.10.2021 Stellung und führte aus, dass er in der Lage sei, Sezierkurse zu leiten und Studierende zu betreuen sowie Forschungsarbeiten durchzuführen. Er habe bezüglich seiner Leberkrebserkrankung eine Chemotherapie und eine Lebertransplantation erhalten, ebenso sei er aufgrund einer Diabeteserkrankung in laufender Behandlung und in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Anpassungsstörung. Dies alles führe jedoch nicht zu einer Einschränkung seines Leistungskalküls. Er sei auch im Wintersemester römisch 40 für Lehrveranstaltungen beauftragt worden, übe eine umfangreiche Forschungstätigkeit aus und betreue Dissertationen und Diplomarbeiten. Er sei in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 15.11.2021 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vor.

Mit im Spruch genannten Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.11.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Gutachten der BVAEB verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in der Lehre nicht mehr einsetzbar sei.Mit im Spruch genannten Bescheid der Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.11.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Gutachten der BVAEB verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in der Lehre nicht mehr einsetzbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er weiterhin Studierende im Rahmen von Dissertationen und Diplomarbeiten betreue und im Jänner 2021 bei einem Rigorosum als Prüfer anwesend gewesen sei. Er publiziere regelmäßig und werde ab Jänner 2022 an einem Forschungsprojekt mitarbeiten. Im Wintersemester XXXX sei er mit drei Lehrveranstaltungen betraut worden und habe zwei davon auch abgehalten. Diese seien ihm dann entzogen worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er weiterhin Studierende im Rahmen von Dissertationen und Diplomarbeiten betreue und im Jänner 2021 bei einem Rigorosum als Prüfer anwesend gewesen sei. Er publiziere regelmäßig und werde ab Jänner 2022 an einem Forschungsprojekt mitarbeiten. Im Wintersemester römisch 40 sei er mit drei Lehrveranstaltungen betraut worden und habe zwei davon auch abgehalten. Diese seien ihm dann entzogen worden.

Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Dabei wies sie darauf hin, dass ein Beamter nach § 14 Abs. 7 BDG als beurlaubt gelte, solange über die Beschwerde im Ruhestandsversetzungsverfahren nicht entschieden ist. Eine Dienstleistung sei daher ex lege ausgeschlossen und es bestehe nach der Rechtsprechung des VwGH auch kein subjektives Recht auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen.Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Dabei wies sie darauf hin, dass ein Beamter nach Paragraph 14, Absatz 7, BDG als beurlaubt gelte, solange über die Beschwerde im Ruhestandsversetzungsverfahren nicht entschieden ist. Eine Dienstleistung sei daher ex lege ausgeschlossen und es bestehe nach der Rechtsprechung des VwGH auch kein subjektives Recht auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie zwei Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und die von ihm beantragten Zeugen sowie der Amtssachverständige befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.

Aufgrund der Beweisergebnisse in dieser Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Gutachten bei der BVAEB in Auftrag gegeben. Dieses langte am 13.12.2023 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

Am 15.03.2024 wurde die Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens durch die Sachverständigen fortgesetzt und das Beweisverfahren abgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit Oktober XXXX außerordentlicher Universitätsprofessor an der Veterinärmedizinischen Universität in Wien. Er hat seit Juni XXXX die Lehrbefugnis für Anatomie und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit Oktober römisch 40 außerordentlicher Universitätsprofessor an der Veterinärmedizinischen Universität in Wien. Er hat seit Juni römisch 40 die Lehrbefugnis für Anatomie und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt.

Dementsprechend hat er gemäß § 172 BDG sein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, der er zugeordnet ist, zu beteiligen. Er hat Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu betreuen, an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen und an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen, mitzuwirken. Dementsprechend hat er gemäß Paragraph 172, BDG sein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, der er zugeordnet ist, zu beteiligen. Er hat Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu betreuen, an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen und an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen, mitzuwirken.

Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend nachstehend angeführte Tätigkeiten zu verrichten: 25% Forschung, 65% Lehre, 10% Gremienarbeit und Administration.

Die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers in der Anatomie bedeutet die Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen in Kleingruppen im Seziersaal und die Betreuung beim Sezieren.

Der Beschwerdeführer wurde in den Studienjahren XXXX und XXXX nicht mehr mit Lehrveranstaltungen betraut. Vom XXXX bis XXXX (100 Kalendertage) befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. In dieser Zeit leitete die belangte Behörde auch das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer wurde in den Studienjahren römisch 40 und römisch 40 nicht mehr mit Lehrveranstaltungen betraut. Vom römisch 40 bis römisch 40 (100 Kalendertage) befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. In dieser Zeit leitete die belangte Behörde auch das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren ein.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Wintersemester XXXX vom Institutsvorstand mit der Abhaltung von drei Lehrveranstaltungen betraut. Der Beschwerdeführer hielt diese Lehrveranstaltungen ungefähr drei Wochen lang ab, bevor er davon nach einer Weisung des Vizerektors für Lehre wieder abgezogen wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Wintersemester römisch 40 vom Institutsvorstand mit der Abhaltung von drei Lehrveranstaltungen betraut. Der Beschwerdeführer hielt diese Lehrveranstaltungen ungefähr drei Wochen lang ab, bevor er davon nach einer Weisung des Vizerektors für Lehre wieder abgezogen wurde.

Der Beschwerdeführer hat noch Zugang zur Universität und dort auch noch ein Büro sowie eine funktionierende E-Mail-Adresse.

Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren auch nach seiner Erkrankung im Jahr XXXX Studierende bei ihren Diplomarbeiten oder Dissertationen betreut, die diese dann auch abgeschlossen haben. Bei Diplomarbeiten ist neben der Betreuung der Arbeit ebenso Aufgabe des Beschwerdeführers ein Gutachten zu schreiben. Bei Dissertationen kommt auch noch die Abhaltung eines Rigorosums dazu. Die Betreuungsintensität gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem wie viel Betreuung die Studierenden brauchen.Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren auch nach seiner Erkrankung im Jahr römisch 40 Studierende bei ihren Diplomarbeiten oder Dissertationen betreut, die diese dann auch abgeschlossen haben. Bei Diplomarbeiten ist neben der Betreuung der Arbeit ebenso Aufgabe des Beschwerdeführers ein Gutachten zu schreiben. Bei Dissertationen kommt auch noch die Abhaltung eines Rigorosums dazu. Die Betreuungsintensität gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem wie viel Betreuung die Studierenden brauchen.

Der Student XXXX schloss seine Diplomarbeit zum XXXX im Jahr XXXX ab und wird vom Beschwerdeführer derzeit für seine Dissertation neben seiner Berufstätigkeit betreut. Der Student römisch 40 schloss seine Diplomarbeit zum römisch 40 im Jahr römisch 40 ab und wird vom Beschwerdeführer derzeit für seine Dissertation neben seiner Berufstätigkeit betreut.

Der Student XXXX schloss seine Dissertation zum Thema XXXX im Jahr XXXX ab.Der Student römisch 40 schloss seine Dissertation zum Thema römisch 40 im Jahr römisch 40 ab.

Der Student XXXX schloss seine Diplomarbeit zur XXXX ab.Der Student römisch 40 schloss seine Diplomarbeit zur römisch 40 ab.

Die Studentin XXXX betreute der Beschwerdeführer bei ihrer Dissertation zu den XXXX . Die Arbeit an der Dissertation begann im Jahr 2011 noch vor den Erkrankungen des Beschwerdeführers mit insgesamt drei Forschungsarbeiten in Südafrika in den Jahren XXXX und XXXX in der Dauer von jeweils vier Wochen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Nach den Sektionsarbeiten in Südafrika lag die schriftliche Arbeit aus Gründen aufseiten der Dissertantin auf Eis, bis sie sich im Jahr XXXX wieder beim Beschwerdeführer meldete. In den Jahren XXXX und XXXX war die Betreuung sehr intensiv mit Treffen zwei bis drei Mal pro Woche. Im Juli XXXX wurde die Dissertation in einer Fachzeitschrift unter Namensnennung des Beschwerdeführers als Co-Autor veröffentlicht und im Jahr XXXX erschien sie in der Druckversion. Die Dissertantin schloss ihr Doktoratsstudium im November XXXX mit dem Rigorosum ab. Bei diesem Rigorosum wurde der Beschwerdeführer vertreten, weil er sich aufgrund einer schweren Covid-19-Erkrankung auf der Intensivstation befand.Die Studentin römisch 40 betreute der Beschwerdeführer bei ihrer Dissertation zu den römisch 40 . Die Arbeit an der Dissertation begann im Jahr 2011 noch vor den Erkrankungen des Beschwerdeführers mit insgesamt drei Forschungsarbeiten in Südafrika in den Jahren römisch 40 und römisch 40 in der Dauer von jeweils vier Wochen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Nach den Sektionsarbeiten in Südafrika lag die schriftliche Arbeit aus Gründen aufseiten der Dissertantin auf Eis, bis sie sich im Jahr römisch 40 wieder beim Beschwerdeführer meldete. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 war die Betreuung sehr intensiv mit Treffen zwei bis drei Mal pro Woche. Im Juli römisch 40 wurde die Dissertation in einer Fachzeitschrift unter Namensnennung des Beschwerdeführers als Co-Autor veröffentlicht und im Jahr römisch 40 erschien sie in der Druckversion. Die Dissertantin schloss ihr Doktoratsstudium im November römisch 40 mit dem Rigorosum ab. Bei diesem Rigorosum wurde der Beschwerdeführer vertreten, weil er sich aufgrund einer schweren Covid-19-Erkrankung auf der Intensivstation befand.

Im Jahr XXXX schlossen die Studierenden XXXX und XXXX ihre Diplomarbeiten ab.Im Jahr römisch 40 schlossen die Studierenden römisch 40 und römisch 40 ihre Diplomarbeiten ab.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX 17 Publikationen auf. Das entspricht in etwa der Hälfte an Publikationen in einem vergleichbaren (sechsjährigen) Zeitraum vor seiner Erkrankung.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 17 Publikationen auf. Das entspricht in etwa der Hälfte an Publikationen in einem vergleichbaren (sechsjährigen) Zeitraum vor seiner Erkrankung.

Weiters ist er scientific consultant und Kooperationspartner des FWF-Projekts XXXX , das am XXXX für eine Laufzeit von 48 Monaten bewilligt wurde. Projektleiterin ist XXXX . Weiters ist er scientific consultant und Kooperationspartner des FWF-Projekts römisch 40 , das am römisch 40 für eine Laufzeit von 48 Monaten bewilligt wurde. Projektleiterin ist römisch 40 .

Beim Beschwerdeführer liegen folgende Erkrankungen vor:

Der Beschwerdeführer litt ab XXXX aufgrund seiner Scheidung an einer Depression mit extremen Schlafstörungen, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigte. Er war insbesondere im Jahr XXXX für die Universität teilweise schwer erreichbar und andererseits teilweise sehr lange, auch in der Nacht, im Büro aufhältig, sodass der Eindruck entstand, dass er schon fast in seinem Büro wohnen würde. Der Beschwerdeführer wurde an der Universität auch in alkoholisiertem Zustand angetroffen. Wie bereits oben festgestellt, befand er sich vom XXXX bis XXXX (100 Kalendertage) im Krankenstand. Im März XXXX hatte er aufgrund eines Leberkrebs und einer Leberzirrhose eine Chemotherapie und eine Lebertransplantation und muss aktuell noch eine immunsuppressive Therapie durchführen. Es handelte sich um eine toxisch-nutritive Hepatopathie, die in der Regel auf Alkohol zurückzuführen ist. Nach einer schweren Covid-19-Erkrankung erlitt der Beschwerdeführer einen Hirninfarkt und lag im Jahr XXXX auf der Intensivstation. Der Beschwerdeführer litt ab römisch 40 aufgrund seiner Scheidung an einer Depression mit extremen Schlafstörungen, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigte. Er war insbesondere im Jahr römisch 40 für die Universität teilweise schwer erreichbar und andererseits teilweise sehr lange, auch in der Nacht, im Büro aufhältig, sodass der Eindruck entstand, dass er schon fast in seinem Büro wohnen würde. Der Beschwerdeführer wurde an der Universität auch in alkoholisiertem Zustand angetroffen. Wie bereits oben festgestellt, befand er sich vom römisch 40 bis römisch 40 (100 Kalendertage) im Krankenstand. Im März römisch 40 hatte er aufgrund eines Leberkrebs und einer Leberzirrhose eine Chemotherapie und eine Lebertransplantation und muss aktuell noch eine immunsuppressive Therapie durchführen. Es handelte sich um eine toxisch-nutritive Hepatopathie, die in der Regel auf Alkohol zurückzuführen ist. Nach einer schweren Covid-19-Erkrankung erlitt der Beschwerdeführer einen Hirninfarkt und lag im Jahr römisch 40 auf der Intensivstation.

Aktuell leidet der Beschwerdeführer unter Restbeschwerden aufgrund der Halbseitenlähmung, die sich mit der Rehabilitation im September XXXX gut gebessert hat. Er braucht für längere Strecken zum Gehen einen Stock und hat Schwierigkeiten bei der Feinmotorik seiner rechten Hand. Der aktuelle klinische Psychostatus ist bis auf eine leicht gedrückte Stimmung unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf beeinträchtigende körperliche und geistige Defizite. Ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom besteht nicht. Der Beschwerdeführer zeigte beim psychologischen Test bei einem überdurchschnittlichen verbalen Wortschatz, durchschnittlich-abstraktem Denken, durchschnittlichem Kurzzeitgedächtnis, durchschnittlichem Arbeitsgedächtnis, durchschnittlicher konzentrativer Leistungsgüte, eine kognitive Einschränkung im Bereich Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeitsfocus und konzentrierter Leistungsmenge. Es liegt jedoch keine krankheitswertige Störung vor.Aktuell leidet der Beschwerdeführer unter Restbeschwerden aufgrund der Halbseitenlähmung, die sich mit der Rehabilitation im September römisch 40 gut gebessert hat. Er braucht für längere Strecken zum Gehen einen Stock und hat Schwierigkeiten bei der Feinmotorik seiner rechten Hand. Der aktuelle klinische Psychostatus ist bis auf eine leicht gedrückte Stimmung unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf beeinträchtigende körperliche und geistige Defizite. Ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom besteht nicht. Der Beschwerdeführer zeigte beim psychologischen Test bei einem überdurchschnittlichen verbalen Wortschatz, durchschnittlich-abstraktem Denken, durchschnittlichem Kurzzeitgedächtnis, durchschnittlichem Arbeitsgedächtnis, durchschnittlicher konzentrativer Leistungsgüte, eine kognitive Einschränkung im Bereich Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeitsfocus und konzentrierter Leistungsmenge. Es liegt jedoch keine krankheitswertige Störung vor.

Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten dauerhaft möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund und seinem konkreten Arbeitsplatz ergeben sie sich aus dem Akt und sind insoweit unstrittig.

Die konkreten Aufgaben und Anforderungen am Arbeitsplatz ergeben sich aus der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung aus 2014 und den zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Sein Krankenstand und die Einleitung des Verfahrens ergeben sich aus der im Akt befindlichen Gesundmeldung des Beschwerdeführers und dem Schreiben der belangten Behörde an die BVAEB.

Die Nichtbetrauung mit Lehrveranstaltungen und der Abzug von den Lehrveranstaltungen im Wintersemester XXXX ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugeneinvernahme des Institutsvorstands in der mündlichen Verhandlung, der angab, dass er seit März XXXX Institutsvorstand sei und vom Beschwerdeführer im Sommer XXXX informiert worden sei, dass das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen sei (gemeint wohl: die Zurückverweisung mit Beschluss vom 25.06.2021, W259 2233074-1), weshalb er ihn mit Lehrveranstaltungen beauftragt habe. Anfang Oktober sei ihm dann vom Rektorat mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen nicht durchführen dürfe; Beschwerden von Studierenden habe es nicht gegeben. Die Nichtbetrauung mit Lehrveranstaltungen und der Abzug von den Lehrveranstaltungen im Wintersemester römisch 40 ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugeneinvernahme des Institutsvorstands in der mündlichen Verhandlung, der angab, dass er seit März römisch 40 Institutsvorstand sei und vom Beschwerdeführer im Sommer römisch 40 informiert worden sei, dass das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen sei (gemeint wohl: die Zurückverweisung mit Beschluss vom 25.06.2021, W259 2233074-1), weshalb er ihn mit Lehrveranstaltungen beauftragt habe. Anfang Oktober sei ihm dann vom Rektorat mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen nicht durchführen dürfe; Beschwerden von Studierenden habe es nicht gegeben.

Die Betreuung der Studierenden ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Einsichtnahme in das Forschungsinformationssystem VetDoc (Betreute Hochschulschriften – Beilage ./6 zum Protokoll).

Soweit der Beschwerdeführer noch auf drei weitere Studierende verweist, die er (inoffiziell) betreut habe XXXX ist dazu auszuführen, dass diese ihre Diplomarbeiten bzw. die Dissertation bei anderen Professoren abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass logischerweise der offizielle Betreuer das Gutachten schreibt, sodass letztlich nicht feststellbar ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer „inoffiziell“ betreut. Soweit der Beschwerdeführer noch auf drei weitere Studierende verweist, die er (inoffiziell) betreut habe römisch 40 ist dazu auszuführen, dass diese ihre Diplomarbeiten bzw. die Dissertation bei anderen Professoren abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass logischerweise der offizielle Betreuer das Gutachten schreibt, sodass letztlich nicht feststellbar ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer „inoffiziell“ betreut.

Die belangte Behörde bestreitet nicht den Abschluss dieser Arbeiten, führt dazu jedoch aus, dass sich aus der Liste nicht ergebe, wie lange die Betreuung gedauert habe und dass sich beispielsweise schon aus der Zeugenaussage XXXX ergebe, dass die Betreuung zehn Jahre gedauert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zeugin selbst angab, dass sie ihre Arbeit für einige Zeit auf Eis gelegt habe, weil sie keinen Kopf mehr dafür gehabt habe. Erst XXXX habe sie wieder Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und sich in den Jahren XXXX und XXXX zwei- bis dreimal pro Woche getroffen, um die Arbeit und die Ergebnisse zu besprechen. Die genauen Umstände und die Dauer der Betreuung bei den anderen Studierenden lassen sich zwar nicht genau feststellen, doch ist festzuhalten, dass kurz vor der Beendigung des Studiums nach Abgabe der Diplomarbeit oder Dissertation durch den Beschwerdeführer ein Gutachten zu schreiben war, das also in einem zeitlichen Zusammenhang zu dem im Forschungsinformationssystem der Veterinärmedizinischen Universität (VetDoc) festgehaltenen Abschluss der betreuten Hochschulschriften steht. Bei Dissertationen ist darüber hinaus ein Rigorosum abzuhalten ist, was der Beschwerdeführer bei XXXX , der XXXX seine Dissertation abgeschlossen hat, auch gemacht hat. Nur bei der Zeugin XXXX musste er sich beim Rigorosum vertreten lassen, weil er wegen einer schweren Covid-19 Infektion auf der Intensivstation lag.Die belangte Behörde bestreitet nicht den Abschluss dieser Arbeiten, führt dazu jedoch aus, dass sich aus der Liste nicht ergebe, wie lange die Betreuung gedauert habe und dass sich beispielsweise schon aus der Zeugenaussage römisch 40 ergebe, dass die Betreuung zehn Jahre gedauert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zeugin selbst angab, dass sie ihre Arbeit für einige Zeit auf Eis gelegt habe, weil sie keinen Kopf mehr dafür gehabt habe. Erst römisch 40 habe sie wieder Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zwei- bis dreimal pro Woche getroffen, um die Arbeit und die Ergebnisse zu besprechen. Die genauen Umstände und die Dauer der Betreuung bei den anderen Studierenden lassen sich zwar nicht genau feststellen, doch ist festzuhalten, dass kurz vor der Beendigung des Studiums nach Abgabe der Diplomarbeit oder Dissertation durch den Beschwerdeführer ein Gutachten zu schreiben war, das also in einem zeitlichen Zusammenhang zu dem im Forschungsinformationssystem der Veterinärmedizinischen Universität (VetDoc) festgehaltenen Abschluss der betreuten Hochschulschriften steht. Bei Dissertationen ist darüber hinaus ein Rigorosum abzuhalten ist, was der Beschwerdeführer bei römisch 40 , der römisch 40 seine Dissertation abgeschlossen hat, auch gemacht hat. Nur bei der Zeugin römisch 40 musste er sich beim Rigorosum vertreten lassen, weil er wegen einer schweren Covid-19 Infektion auf der Intensivstation lag.

Die Publikationen ergeben sich ebenso aus der Einsichtnahme in das Forschungsinformationssystem VetDoc (Publikationen – Beilage ./9 zum Protokoll), aus dem sich auch der Vergleich zu den Jahren vor seiner Erkrankung ergibt.

Die Teilnahme am FWF-Projekt ergibt sich aus der Bestätigung der Projektleiterin vom XXXX .Die Teilnahme am FWF-Projekt ergibt sich aus der Bestätigung der Projektleiterin vom römisch 40 .

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen und der Fähigkeit der Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 13.12.2023 und den Aussagen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024.

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Jahr XXXX aufgrund der festgestellten angeführten Vorfälle an der Universität und des längeren Krankenstands zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers eingeleitet hat. Das ihr dann vorgelegte Gutachten der BVAEB zeigte massive Einschränkungen, die bei der belangten Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen ließen, was zur bescheidmäßigen Versetzung in den Ruhestand geführt hat.Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Jahr römisch 40 aufgrund der festgestellten angeführten Vorfälle an der Universität und des längeren Krankenstands zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers eingeleitet hat. Das ihr dann vorgelegte Gutachten der BVAEB zeigte massive Einschränkungen, die bei der belangten Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen ließen, was zur bescheidmäßigen Versetzung in den Ruhestand geführt hat.

Die Vorfälle an der Universität ergeben sich aus den E-Mails vom XXXX und XXXX (Beilagen B, C und D), in denen dokumentiert wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Vorlesung betrunken abgehalten und eine Studierende dies auch gefilmt habe, weshalb er nun nicht mehr für Lehrveranstaltungen eingesetzt werden solle. Weiters sei dann versucht worden einen Termin mit dem Beschwerdeführer betreffend seiner Erkrankung über Monate hinweg zu koordinieren, was gescheitert sei und letztlich hielt der Sicherheitsbeauftragte in einem Mail vom XXXX fest, dass der Beschwerdeführer nach Angaben von Mitarbeitern schon seit Wochen im Büro lebe, unbeherrscht sei, das WC verschmutze und sein äußeres Erscheinungsbild stark gelitten habe. Der Sicherheitsbeauftragte habe dem Beschwerdeführer dann gesucht und in der letzten Reihe eines Seminarraums angetroffen, wo er verwirrt gewirkt habe, sodass der Samariterbund gerufen und der Beschwerdeführer ins Spital gebracht wurde. Die Vorfälle an der Universität ergeben sich aus den E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 (Beilagen B, C und D), in denen dokumentiert wurde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Vorlesung betrunken abgehalten und eine Studierende dies auch gefilmt habe, weshalb er nun nicht mehr für Lehrveranstaltungen eingesetzt werden solle. Weiters sei dann versucht worden einen Termin mit dem Beschwerdeführer betreffend seiner Erkrankung über Monate hinweg zu koordinieren, was gescheitert sei und letztlich hielt der Sicherheitsbeauftragte in einem Mail vom römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer nach Angaben von Mitarbeitern schon seit Wochen im Büro lebe, unbeherrscht sei, das WC verschmutze und sein äußeres Erscheinungsbild stark gelitten habe. Der Sicherheitsbeauftragte habe dem Beschwerdeführer dann gesucht und in der letzten Reihe eines Seminarraums angetroffen, wo er verwirrt gewirkt habe, sodass der Samariterbund gerufen und der Beschwerdeführer ins Spital gebracht wurde.

An der Glaubwürdigkeit dieser Schilderungen sind beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgekommen. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorkommnisse in der ersten mündlichen Verhandlung bzw. spielte den Vorfall mit der Rettung hinunter, konnte aber nicht erklären, warum dies alles erfunden sein sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet auch eine Alkoholkrankheit. Dazu ist auszuführen, dass letztlich dahingestellt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer getrunken hat. Der Hausarzt des Beschwerdeführers gab als Zeuge in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen des AKH zur Lebertransplantation eine toxisch-nutritive Hepatopathie ergebe, die in der Regel auf Alkohol zurückzuführen ist. Letztlich führte der Sachverständige XXXX in dieser ersten Verhandlung aber auch aus, dass es für Leistungsbeurteilung zweitrangig sei, was die Ursache für die Erkrankung sei.An der Glaubwürdigkeit dieser Schilderungen sind beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgekommen. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorkommnisse in der ersten mündlichen Verhandlung bzw. spielte den Vorfall mit der Rettung hinunter, konnte aber nicht erklären, warum dies alles erfunden sein sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet auch eine Alkoholkrankheit. Dazu ist auszuführen, dass letztlich dahingestellt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer getrunken hat. Der Hausarzt des Beschwerdeführers gab als Zeuge in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass sich aus den ihm vorliegenden Unterlagen des AKH zur Lebertransplantation eine toxisch-nutritive Hepatopathie ergebe, die in der Regel auf Alkohol zurückzuführen ist. Letztlich führte der Sachverständige römisch 40 in dieser ersten Verhandlung aber auch aus, dass es für Leistungsbeurteilung zweitrangig sei, was die Ursache für die Erkrankung sei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich nun herausgestellt, dass die Annahme im Gutachten der belangten Behörde und folglich auch im Bescheid, dass der Zustand dauerhaft sei, nicht haltbar ist:

Vorweg sei zu den festgestellten physischen Einschränkungen angemerkt, dass der Sachverständige XXXX als Obergutachter der BVAEB in der ersten mündlichen Verhandlung (Seite 27) angab, dass diese für die Leistungsminderung nicht ausschlaggebend seien und das psychische und geistige Leistungsvermögen im Vordergrund stünde.Vorweg sei zu den festgestellten physischen Einschränkungen angemerkt, dass der Sachverständige römisch 40 als Obergutachter der BVAEB in der ersten mündlichen Verhandlung (Seite 27) angab, dass diese für die Leistungsminderung nicht ausschlaggebend seien und das psychische und geistige Leistungsvermögen im Vordergrund stünde.

Nach dem ersten Obergutachten der belangten Behörde vom 29.01.2020 von XXXX litt der Beschwerdeführer neben der bereits erwähnten Leberzirrhose an einer Alkoholkrankheit mit Sekundärveränderungen, einem hirnorganischen Psychosyndrom (Encephalopathie mit Persönlichkeitsveränderung) und peripheren Nervenschäden. Dies habe sich in einer reduzierten Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, sodass von einer Minderung der höheren Hirnleistung auszugehen sei. Das Denken sei inkonsistent, das Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis lückenhaft und der Antrieb reduziert. Es liege daher eine unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vor. Die Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und durchzuführen, sei sehr gering. Das geistige Leistungsvermögen sei auf einfache Arbeiten beschränkt, weshalb insgesamt regelmäßige Arbeiten nicht zuzumuten seien, doch gebe der Beschwerdeführer glaubhaft eine Abstinenz an und sei neuropsychatisch eine Besserung bis März XXXX zu erwarten. Nach dem ersten Obergutachten der belangten Behörde vom 29.01.2020 von römisch 40 litt der Beschwerdeführer neben der bereits erwähnten Leberzirrhose an einer Alkoholkrankheit mit Sekundärveränderungen, einem hirnorganischen Psychosyndrom (Encephalopathie mit Persönlichkeitsveränderung) und peripheren Nervenschäden. Dies habe sich in einer reduzierten Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, sodass von einer Minderung der höheren Hirnleistung auszugehen sei. Das Denken sei inkonsistent, das Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis lückenhaft und der Antrieb reduziert. Es liege daher eine unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vor. Die Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und durchzuführen, sei sehr gering. Das geistige Leistungsvermögen sei auf einfache Arbeiten beschränkt, weshalb insgesamt regelmäßige Arbeiten nicht zuzumuten seien, doch gebe der Beschwerdeführer glaubhaft eine Abstinenz an und sei neuropsychatisch eine Besserung bis März römisch 40 zu erwarten.

Nach dem zweiten Obergutachten der belangten Behörde vom 02.09.2021 von XXXX litt der Beschwerdeführer an einer Alkoholkrankheit mit Organschäden, einer Encephalopathie mit Persönlichkeitsveränderung und einer exogen toxisch sensomotorischen Polyneuropathie. Die Auffassungsgeschwindigkeit sei reduziert, die Konzentration leicht konzentriert, es bestünden Hinweise auf eine Minderung der höheren Hirnleistung, Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis seien lückenhaft und das Denken sei reduziert auf wenige Inhalte. Es liege nur mehr eine unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und die Fähigkeit, sich wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sei gering, ebenso wie die Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und durchzuführen. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwartbaren Zeit zu arbeiten und dabei ein entsprechendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sei gering, ebenso wie die Führungsfähigkeit und die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen. Es sei von einer irreversiblen Reduktion der geistigen Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen sei und es sich um einen Dauerzustand handle.Nach dem zweiten Obergutachten der belangten Behörde vom 02.09.2021 von römisch 40 litt der Beschwerdeführer an einer Alkoholkrankheit mit Organschäden, einer Encephalopathie mit Persönlichkeitsveränderung und einer exogen toxisch sensomotorischen Polyneuropathie. Die Auffassungsgeschwindigkeit sei reduziert, die Konzentration leicht konzentriert, es bestünden Hinweise auf eine Minderung der höheren Hirnleistung, Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis seien lückenhaft und das Denken sei reduziert auf wenige Inhalte. Es liege nur mehr eine unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vor und die Fähigkeit, sich wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sei gering, ebenso wie die Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und durchzuführen. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwartbaren Zeit zu arbeiten und dabei ein entsprechendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sei gering, ebenso wie die Führungsfähigkeit und die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen. Es sei von einer irreversiblen Reduktion der geistigen Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen sei und es sich um einen Dauerzustand handle.

An diesem Gutachten sind aus folgenden Gründen Zweifel aufgekommen:

Zwischen dem ersten und dem zweiten Obergutachten lag lediglich eine weitere zwanzigminütige Untersuchung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Die von ihr im ersten Gutachten angeregten vierteljährlichen Tests zur Alkoholabstinenz und der psychologische Test nach einem Jahr wurden nicht durchgeführt. Der von der Ärztin durchgeführte Gedächtnistest/Fischertest erreichte den Normalwert und beim Uhrentest erreichte der Beschwerdeführer den vollen Punktwert, wenn er auch länger für korrekte Ergebnisse brauchte und sich selbst korrigierte. Laut Aussage des Gutachters XXXX in der mündlichen Verhandlung habe die Fachärztin die mentalen Defizite bei der Anamnese und im Gespräch am XXXX erhoben.Zwischen dem ersten und dem zweiten Obergutachten lag lediglich eine weitere zwanzigminütige Untersuchung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Die von ihr im ersten Gutachten angeregten vierteljährlichen Tests zur Alkoholabstinenz und der psychologische Test nach einem Jahr wurden nicht durchgeführt. Der von der Ärztin durchgeführte Gedächtnistest/Fischertest erreichte den Normalwert und beim Uhrentest erreichte der Beschwerdeführer den vollen Punktwert, wenn er auch länger für korrekte Ergebnisse brauchte und sich selbst korrigierte. Laut Aussage des Gutachters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung habe die Fachärztin die mentalen Defizite bei der Anamnese und im Gespräch am römisch 40 erhoben.

Demgegenüber sagte die Psychiaterin des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeführer am XXXX [somit nur knapp über zwei Monate nach dem Gutachten] ein eineinhalbstündiges, geordnetes Gespräch führte, in der ersten mündlichen Verhandlung aus, dass nach ihrer damals erstellten Diagnose der Beschwerdeführer keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen aufweise, im Denken unauffällig sei und lediglich an einer Anpassungsstörung leide, was bedeute, dass er sich an gewisse Lebenssituationen nicht adäquat anpassen könne, was nicht das Ausmaß einer Depression oder Angststörung erreiche. Das Langzeitgedächtnis habe sie jedoch nicht geprüft. Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keine kognitive massive Einschränkung vorgelegen. Demgegenüber sagte die Psychiaterin des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 [somit nur knapp über zwei Monate nach dem Gutachten] ein eineinhalbstündiges, geordnetes Gespräch führte, in der ersten mündlichen Verhandlung aus, dass nach ihrer damals erstellten Diagnose der Beschwerdeführer keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen aufweise, im Denken unauffällig sei und lediglich an einer Anpassungsstörung leide, was bedeute, dass er sich an gewisse Lebenssituationen nicht adäquat anpassen könne, was nicht das Ausmaß einer Depression oder Angststörung erreiche. Das Langzeitgedächtnis habe sie jedoch nicht geprüft. Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keine kognitive massive Einschränkung vorgelegen.

Weiters machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den Senat den Eindruck, dass er der insgesamt fünfstündigen Verhandlung problemlos folgen und alle Fragen, auch nach Ereignissen, die länger zurücklagen, beantworten konnte.

Auch die Zeugin XXXX gab an, dass sie den Beschwerdeführer in den Jahren XXXX und XXXX zwei- bis dreimal pro Woche für die Betreuung ihrer Dissertation getroffen habe und sie keine Einschränkungen in seinem fachlichen Wissen habe feststellen können. Auch habe er die Termine wegen der Pandemie ab XXXX über Zoom wahrgenommen.Auch die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie den Beschwerdeführer in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zwei- bis dreimal pro Woche für die Betreuung ihrer Dissertation getroffen habe und sie keine Einschränkungen in seinem fachlichen Wissen habe feststellen können. Auch habe er die Termine wegen der Pandemie ab römisch 40 über Zoom wahrgenommen.

Auf Vorhalt dieser Zeugenaussage an die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Psychiaterin des Beschwerdeführers gab diese an, dass eine solche Betreuung einer Dissertation für eine Person mit reduziertem Denken, gestörtem Kurz-, Mittel- und Langzeitgedächtnis und kognitativer Verlangsamung nicht möglich wäre. Auch die Umstellung auf die neuesten Kommunikationsmittel wie Zoom seien mit der im Gutachten festgehaltenen mangelnden Fähigkeit, sich an Aufgaben des Arbeitsalltags anzupassen, nicht vereinbar.

Letztlich meinte auf Vorhalt (Seite 37 f.) auch der in der ersten Verhandlung über Zoom zugeschaltete Sachverständige XXXX , der das Obergutachten erstellt und während der ersten Verhandlung den als Zeugen einvernommenen Ärzten des Beschwerdeführers zugehört und ihnen auch Fragen gestellt hat, dass ihn „das schon wundere und allenfalls durch eine gewisse Berufsroutine erklärbar sei“. Am Ende der Verhandlung führte der Sachverständige aber auch aus (Seite 41), dass die Zeugenaussagen für eine Besserung sprechen würden, weshalb er ein neues Gutachten vorschlagen würde.Letztlich meinte auf Vorhalt (Seite 37 f.) auch der in der ersten Verhandlung über Zoom zugeschaltete Sachverständige römisch 40 , der das Obergutachten erstellt und während der ersten Verhandlung den als Zeugen einvernommenen Ärzten des Beschwerdeführers zugehört und ihnen auch Fragen gestellt hat, dass ihn „das schon wundere und allenfalls durch eine gewisse Berufsroutine erklärbar sei“. Am Ende der Verhandlung führte der Sachverständige aber auch aus (Seite 41), dass die Zeugenaussagen für eine Besserung sprechen würden, weshalb er ein neues Gutachten vorschlagen würde.

Dementsprechend wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eingeholt sowie zusätzlich ein psychologisches Gutachten. Diese Gutachten mitsamt dem Obergutachten von XXXX langten am 13.12.2023 ein.Dementsprechend wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eingeholt sowie zusätzlich ein psychologisches Gutachten. Diese Gutachten mitsamt dem Obergutachten von römisch 40 langten am 13.12.2023 ein.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, einem klinischen Psychologen sowie dem Obergutachter mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen.

Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie führte in seinem aktuellen Gutachten vom 24.10.2023 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass sich keine Hinweise für die den Beschwerdeführer beeinträchtigende körperliche oder geistige Defizite finden würden. Der Beschwerdeführer zeige eine gute Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnder Arbeitssituationen anzupassen; eine sehr gute Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben sinnvoll zu planen, zu strukturieren und danach wie geplant durchzuführen; eine sehr gute Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwartbaren Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können; eine sehr gute Führungsfähigkeit und eine sehr gute Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können. Sein geistiges Leistungsvermögen sei in den meisten Bereichen durchschnittlich bis überdurchschnittlich, wobei es ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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