TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W116 2292774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
SPG §28a
SPG §29
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 28a heute
  2. SPG § 28a gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000

Spruch


W116 2292774-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von Rev. Insp. XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.04.2024, GZ. 2024-0.283.754, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von Rev. Insp. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.04.2024, GZ. 2024-0.283.754, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.     Verfahrensgang:römisch eins.     Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD) und verrichtet seinen Dienst im XXXX . 1.       Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD) und verrichtet seinen Dienst im römisch 40 .

2.       Mit Schreiben vom 10.04.2024 erstattete die LPD, Personalabteilung, Referat XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, GZ: PAD/23/948293, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) von der Dienstbehörde am selben Tag übermittelt wurde. 2.       Mit Schreiben vom 10.04.2024 erstattete die LPD, Personalabteilung, Referat römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, GZ: PAD/23/948293, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) von der Dienstbehörde am selben Tag übermittelt wurde.

3.       Mit im Spruch genannten Bescheid vom 18.04.2024, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.04.2024 zugestellt, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein, wegen des Verdachts, er habe

„am 07.05.2023, gegen 17:12 Uhr, in Wien 11., XXXX , rechtswidrig den Kopf des bereits zu Boden gebrachten und fixierten Hrn. S zweimal heftig gegen den Asphalt geschlagen, sodass dieser eine blutende Rissquetschwunde oberhalb dessen rechten Auges erlitt, und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt II.2. (‚Auftreten‘) der Dienstanweisung ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 i. V. m. Punkt VI.3. (‚Verhältnismäßigkeit‘) der DA ‚Sicherheitspolizeigesetz‘, GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014 i. V. m. §§ 2, 6 und 9 Waffengebrauchsgesetz 1969 i. V. m. § 91 BDG 1979 verstoßen“. „am 07.05.2023, gegen 17:12 Uhr, in Wien 11., römisch 40 , rechtswidrig den Kopf des bereits zu Boden gebrachten und fixierten Hrn. S zweimal heftig gegen den Asphalt geschlagen, sodass dieser eine blutende Rissquetschwunde oberhalb dessen rechten Auges erlitt, und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, 44 Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt römisch II.2. (‚Auftreten‘) der Dienstanweisung ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 i. römisch fünf. m. Punkt römisch VI.3. (‚Verhältnismäßigkeit‘) der DA ‚Sicherheitspolizeigesetz‘, GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014 i. römisch fünf. m. Paragraphen 2,, 6 und 9 Waffengebrauchsgesetz 1969 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 verstoßen“.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besatzung des „ XXXX " (Insp G, A, G und P) am 07.05.2023 gegen 17:09 Uhr im Bereich der XXXX Absperrmaßnahmen eines Tatortes durchgeführt habe, als ein junger Mann, später identifiziert als S, Geld bei einem im Sperrkreis befindlichen Bankomaten abheben habe wollen. Er habe die Sperrmaßnahmen nicht akzeptieren wollen, ‚Behinderte‘ in Richtung der EB gerufen und ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Als S sein Verhalten nicht einstellen und Insp P eine Identitätsfeststellung durchführen habe wollen, habe S den Anschein erweckt, flüchten zu wollen, weshalb er von Insp P leicht am Arm ergriffen worden sei. Hierauf habe S wild gestikulierend reagiert und nicht beruhigt werden können. Insp G sei als Unterstützung herbeigeeilt, da S versucht habe, den Oberkörper des Insp P zu ergreifen und diesen nach vorne zu reißen. Als Gegenreaktion des Insp P habe dieser die Schultern des S erfasst und diesen zu Boden gerissen, wobei auch Insp P am Boden aufgeprallt sei. Am Boden liegend habe S sein aggressives Verhalten fortgesetzt. Insp P habe keine andere Möglichkeit gesehen, als S mittels Halsklammer so lange stationär zu halten, bis genügend Unterstützung eingetroffen war. Anschließend habe die Besatzung des „ XXXX " (Insp M und Revlnsp A, der Disziplinarbeschuldigte) die Fixierung von S am Boden übernommen. Insp M habe hierzu den linken, der Disziplinarbeschuldigte den rechten Arm ergriffen. Ob des weiterhin tobenden Verhaltens des S wurde vom Disziplinarbeschuldigten der Arm zu Boden gedrückt, sodass dessen Kopf zweimal am Asphalt aufgeschlagen sei und sogleich zu bluten begonnen habe. Als S schlussendlich unter Kontrolle gebracht worden sei, sei er gemäß den Bestimmungen der StPO festgenommen worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besatzung des „ römisch 40 " (Insp G, A, G und P) am 07.05.2023 gegen 17:09 Uhr im Bereich der römisch 40 Absperrmaßnahmen eines Tatortes durchgeführt habe, als ein junger Mann, später identifiziert als S, Geld bei einem im Sperrkreis befindlichen Bankomaten abheben habe wollen. Er habe die Sperrmaßnahmen nicht akzeptieren wollen, ‚Behinderte‘ in Richtung der EB gerufen und ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Als S sein Verhalten nicht einstellen und Insp P eine Identitätsfeststellung durchführen habe wollen, habe S den Anschein erweckt, flüchten zu wollen, weshalb er von Insp P leicht am Arm ergriffen worden sei. Hierauf habe S wild gestikulierend reagiert und nicht beruhigt werden können. Insp G sei als Unterstützung herbeigeeilt, da S versucht habe, den Oberkörper des Insp P zu ergreifen und diesen nach vorne zu reißen. Als Gegenreaktion des Insp P habe dieser die Schultern des S erfasst und diesen zu Boden gerissen, wobei auch Insp P am Boden aufgeprallt sei. Am Boden liegend habe S sein aggressives Verhalten fortgesetzt. Insp P habe keine andere Möglichkeit gesehen, als S mittels Halsklammer so lange stationär zu halten, bis genügend Unterstützung eingetroffen war. Anschließend habe die Besatzung des „ römisch 40 " (Insp M und Revlnsp A, der Disziplinarbeschuldigte) die Fixierung von S am Boden übernommen. Insp M habe hierzu den linken, der Disziplinarbeschuldigte den rechten Arm ergriffen. Ob des weiterhin tobenden Verhaltens des S wurde vom Disziplinarbeschuldigten der Arm zu Boden gedrückt, sodass dessen Kopf zweimal am Asphalt aufgeschlagen sei und sogleich zu bluten begonnen habe. Als S schlussendlich unter Kontrolle gebracht worden sei, sei er gemäß den Bestimmungen der StPO festgenommen worden.

Laut Einsatzbericht des Disziplinarbeschuldigten habe S immer wieder versucht, sich vom Boden wegzudrücken, weshalb er dessen Kopf nach unten drücken habe müssen. Gemäß seiner Stellungnahme sei der Disziplinarbeschuldigte erst durch die „Rangelei“ mit anderen EB bzw. dessen Widerstand auf S aufmerksam geworden. Dabei sei ihm nicht klar gewesen, ob es sich bei S nicht um einen eventuell bewaffneten Beteiligten des zuvor stattgefundenen Mordes handelt. Da es den ersteinschreitenden Beamten nicht gelungen sei, den rechten Arm von S zu fixieren, habe er den linken Arm gesichert und fixiert und sein gesamtes Gewicht auf dessen Ober- bzw. Unterarm gelegt, um ihm jegliche Bewegungsfreiheit zu entziehen. Als er den Druck etwas vermindert, seinen Oberkörper aufgerichtet und unterstützende Maßnahmen, wie etwa Umgebungskontrollen geleistet habe, habe S den Arm lösen und sich vom Boden wegdrücken wollen. Dabei habe der Disziplinarbeschuldigte sein Gleichgewicht verloren und sich mit der linken Hand am Asphaltboden abstützen müssen, wobei es zu einem leichten, unkontrollierten Kontakt zu S gekommen sei. Er habe den Arm des S mit der linken Hand erfasst und mit der rechten Hand den Kopf des Beschuldigten zu Boden gedrückt. Auf Grund der dynamischen Situation und der vorgebeugten Lage würde es am Video so erscheinen, als ob der Kopf schwungvoll zu Boden gedrückt worden wäre, dies sei aber nur der Situation geschuldet gewesen. Da S eine Widerstandshandlung gesetzt bzw. versucht habe, den Kopf in die Höhe zu drücken und sich vom Boden wegzudrücken, habe der Disziplinarbeschuldigte dessen Kopf erneut zu Boden gedrückt.

Den Zeugenaussagen zufolge habe S unbedingt zu dem Bankomaten müssen und aus Ärger „behinderte Sache" gesagt, wie er sich nach der Mitteilung über die Straßensperre umgedreht habe. Woraufhin er sogleich zur Ausweisleistung aufgefordert, an seiner Jacke gepackt und zu Boden gebracht worden sei. Es seien plötzlich viele Polizisten um ihn herum gewesen, obwohl er sich nur verbal gewehrt habe. Jedes Mal, wenn er seinen Kopf gehoben habe, sei dieser von einem Polizisten links von ihm (insgesamt drei Mal in kurzen Abständen) auf den Boden geschlagen worden, wodurch er eine Platzwunde über dem rechten Auge erlitten habe. Bezlnsp P habe für das Anlegen der Handfesseln erhebliche Kraft anwenden müssen, da S immer wieder versucht habe, seinen Oberkörper aufzubäumen. Er habe wegen der Hektik keine Angaben zur Ursache der Verletzung machen können und auch nicht gesehen, dass der Kopf von S auf dem Boden aufgeschlagen sei. Dies hätten auch die Insp G, M und O nicht mitbekommen. Von den Zeuginnen T S und A L sei das Verhalten von S als aggressiv und uneinsichtig beschrieben worden.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 07.05.2023, 20:15 Uhr, sei bei S eine ca. 1 cm große Wunde über der rechten Augenbraue sowie eine Schwellung im Bereich des rechten Oberlids diagnostiziert worden. Dr. L, Facharzt für Neurologie, habe bei ihm am 13.05.2023 eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.

Bei der gegen den Disziplinarbeschuldigten erfolgten Anklage wegen § 302 StGB sei er am 21.02.2024 nicht rechtskräftig freigesprochen (GZ: 56 Hv 129/23h) worden. Sein Handeln sei aufgrund des Widerstandes von Hrn. S-K S noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und somit vertretbar gewesen. Seitens der Staatsanwaltschaft sei jedoch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet worden. Darüber hinaus sei beim VwG Wien am 14.06.2023 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht worden. Da der Sachverhalt aus Sicht der LPD XXXX unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen hinreichend geklärt erschien, sei von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet worden. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.11.2023 sei das Drücken bzw. Schlagen des Kopfes des in Bauchlage fixierten Hrn. S-K S auf den Boden für rechtswidrig erklärt worden (GZ: VGW-102/067/7768/2023- 16). Bei der gegen den Disziplinarbeschuldigten erfolgten Anklage wegen Paragraph 302, StGB sei er am 21.02.2024 nicht rechtskräftig freigesprochen (GZ: 56 Hv 129/23h) worden. Sein Handeln sei aufgrund des Widerstandes von Hrn. S-K S noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und somit vertretbar gewesen. Seitens der Staatsanwaltschaft sei jedoch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet worden. Darüber hinaus sei beim VwG Wien am 14.06.2023 eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht worden. Da der Sachverhalt aus Sicht der LPD römisch 40 unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen hinreichend geklärt erschien, sei von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet worden. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.11.2023 sei das Drücken bzw. Schlagen des Kopfes des in Bauchlage fixierten Hrn. S-K S auf den Boden für rechtswidrig erklärt worden (GZ: VGW-102/067/7768/2023- 16).

Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der LPD XXXX , Personalabteilung, Referat XXXX vom 10.04.2024, GZ PAD/23/948293 sowie den Erhebungen des RBE. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der LPD römisch 40 , Personalabteilung, Referat römisch 40 vom 10.04.2024, GZ PAD/23/948293 sowie den Erhebungen des RBE.

Dass der Disziplinarbeschuldigte bei der Amtshandlung den Kopf von S-K S zu Boden gedrückt habe, sei aufgrund des Videos aber auch aufgrund der Aussage von S belegt und würde vom Disziplinarbeschuldigten auch zugestanden werden. Laut amtsärztlichen Gutachten vom 07.05.2023 habe S eine cirka 1 cm große Wunde über der rechten Augenbraue sowie eine Schwellung im Bereich des rechten Oberlids davongetragen. Aus den vorliegenden – nicht immer akustisch verständlichen Videosequenzen – ergebe sich, dass S, der von einem Exekutivbeamten erteilten Aufforderung, einen bestimmten Bereich nicht weiter zu betreten, nicht befolgt und stattdessen eine Begründung hierfür einfordert und darauf bestanden habe, seinen Weg fortzusetzen und dies auch immer wieder in die Tat umzusetzen begann.

Besagter Exekutivbeamter habe versucht ihn zurückzudrängen und ihn immer wieder gefragt, ob er die Aufforderung verstanden habe (Video Puls 24). Zudem habe er S aufgefordert, sein Verhalten – das Zurückdrängen des Exekutivbeamten – einzustellen („hör auf damit"). Währenddessen sei ein weiterer Einsatzbeamter hinzugekommen und habe ebenfalls begonnen, auf S einzureden. Nachdem S nicht gewillt gewesen sei, die ihm erteilte Anordnung zu befolgen, sondern zunehmend aggressiver wurde und sich dem Exekutivbeamten körperlich widersetzt habe, sei er von diesem zu Boden gebracht worden. Dort habe er sich weiterhin mit vollem Körpereinsatz widersetzt und begonnen laut zu schreien, wobei der Exekutivbeamte ihn mehrfach auffordert habe, sich zu beruhigen („kum awa", „beruhigt di", „beruhig dich", „leg di hin", - Video Puls 24).

Weitere Exekutivbeamte - darunter der Disziplinarbeschuldigte - seien hinzugekommen und hätten versucht, S am Boden zu fixieren, der lautstark gebrüllt habe, „was mach ich". In weiterer Folge habe der Disziplinarbeschuldigte versucht, mit seinem Knie den Oberarm des S, der sich immer wieder aufgebäumt habe, zu fixieren. Als der Disziplinarbeschuldigte kurzfristig seinen Oberkörper aufgerichtet habe, sei es S neuerlich gelungen, sich wieder aufzubäumen, indem er die linke Hand aus der Fixierung befreit und gleichzeitig den Kopf nach links hinauf Richtung Disziplinarbeschuldigten gedreht habe. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigten zwei Mal den Kopf desselben zu Boden gedrückt und ihn aufgefordert, „jetzt aufzuhören" (Video Lokal IKRA).

Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde am 08.05.2023 vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei und dass das RBE zu diesem Zeitpunkt einen Anlass-Bericht an die Staatsanwaltschaft gelegt habe. Die Verjährungsfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei daher seit 08.05.2023 gehemmt gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren nach der Strafprozessordnung anhängig gewesen sei bzw. die Verjährungsfrist nicht einmal noch zu laufen begonnen habe. Aus dem Akt ergebe sich nämlich, dass bereits am 08.05.2023 am Tatort entsprechende Erhebungen durch Befragungen gepflogen worden seien.

Nachdem das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sowohl unter einen ausschließlich beamtendienstrechtlichen Tatbestand als auch unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand subsumiert werden könne, liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Aufgrund dessen sei auch die Verfolgung des beamtendienstrechtlichen Tatbestandes durch das gerichtliche Strafverfahren gehemmt. Dasselbe sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht habe den Körpereinsatz des Disziplinarbeschuldigten rechtskräftig als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig eingestuft, was aber nichts an der Tatsache ändere, dass das gerichtliche Strafverfahren über denselben Sachverhalt noch nicht beendet sei. Verjährung sei daher noch nicht eingetreten. Ebenso sei ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG nicht gegeben. Nachdem das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sowohl unter einen ausschließlich beamtendienstrechtlichen Tatbestand als auch unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand subsumiert werden könne, liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Aufgrund dessen sei auch die Verfolgung des beamtendienstrechtlichen Tatbestandes durch das gerichtliche Strafverfahren gehemmt. Dasselbe sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht habe den Körpereinsatz des Disziplinarbeschuldigten rechtskräftig als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig eingestuft, was aber nichts an der Tatsache ändere, dass das gerichtliche Strafverfahren über denselben Sachverhalt noch nicht beendet sei. Verjährung sei daher noch nicht eingetreten. Ebenso sei ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG nicht gegeben.

Bezüglich des Vorwurfs nach § 43 Abs. 1 BDG wurde ausgeführt, dass ein Beamter bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung verhalten würde. Wenn der Beamte bei einer Amtshandlung unverhältnismäßig agiere, verstoße er eindeutig sowohl gegen interne Vorschriften als auch gegen die Rechtsordnung. S sei aufgrund des Vorgehens des Beamten am Kopf verletzt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Disziplinarbeschuldigten angewandte körperliche Einsatz im Sinne der §§ 2, 6 und 9 Waffengebrauchsgesetz unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen sei. Der Verdacht der Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung sei daher ein begründeter. Bezüglich des Vorwurfs nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG wurde ausgeführt, dass ein Beamter bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung verhalten würde. Wenn der Beamte bei einer Amtshandlung unverhältnismäßig agiere, verstoße er eindeutig sowohl gegen interne Vorschriften als auch gegen die Rechtsordnung. S sei aufgrund des Vorgehens des Beamten am Kopf verletzt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Disziplinarbeschuldigten angewandte körperliche Einsatz im Sinne der Paragraphen 2,, 6 und 9 Waffengebrauchsgesetz unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen sei. Der Verdacht der Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung sei daher ein begründeter.

Zum Vorwurf nach § 43 Abs. 2 BDG wurde angemerkt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung laut Verwaltungsgerichtshof immer dann anzunehmen sei, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletze, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Im vorliegenden Fall sei der Beamte verpflichtet gewesen, die Normen des StGB zu schützen und nicht zu verletzen. Agiere ein Beamter bei einer Amtshandlung unverhältnismäßig, stehe also der angestrebte Erfolg einer Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden, verstoße er gegen strafrechtliche Normen. Es sei zwar belegt, dass der von der Amtshandlung Betroffene aggressiv gewesen sei, jedoch sei auch in einem derartigen Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass die gewählte Maßnahme den Betroffenen am wenigsten beeinträchtige. Zum Vorwurf nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG wurde angemerkt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung laut Verwaltungsgerichtshof immer dann anzunehmen sei, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletze, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.02.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Im vorliegenden Fall sei der Beamte verpflichtet gewesen, die Normen des StGB zu schützen und nicht zu verletzen. Agiere ein Beamter bei einer Amtshandlung unverhältnismäßig, stehe also der angestrebte Erfolg einer Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden, verstoße er gegen strafrechtliche Normen. Es sei zwar belegt, dass der von der Amtshandlung Betroffene aggressiv gewesen sei, jedoch sei auch in einem derartigen Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass die gewählte Maßnahme den Betroffenen am wenigsten beeinträchtige.

Ob das Verhalten des Beamten verhältnismäßig war oder nicht, sei noch Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens. Aktuell würde sein Vorgehen vom Landesverwaltungsgericht Wien anders beurteilt als vom Strafgericht, zumal das Strafgericht den Disziplinarbeschuldigten nicht rechtskräftig im Zweifel vom Verdacht des Amtsmissbrauchs freigesprochen habe, das Landesverwaltungsgericht Wien hingegen die Maßnahme als rechtswidrig eingestuft habe. Es bleibe daher abzuwarten, wie das Strafgericht letztendlich entscheiden werde. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung sei jedenfalls ein begründeter.

Der Vorwurf nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 erfasse die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen/Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die vorliegenden Dienstanweisungen der LPD XXXX „Sicherheitspolizeigesetz", GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014 sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 seien als schriftliche generelle Weisungen, die nicht nur an einen einzelnen Normadressaten gerichtet seien, zu betrachten, die auch ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014, befasse sich unter Punkt II.2. mit dem Thema „Auftreten“. Der Bedienstete der Bundespolizei bekenne sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit und ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärkten. In Punkt VI.3. „Verhältnismäßigkeit", der DA „Sicherheitspolizeigesetz", GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014, ist folgendes geregelt: Der Vorwurf nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erfasse die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen/Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die vorliegenden Dienstanweisungen der LPD römisch 40 „Sicherheitspolizeigesetz", GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014 sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014 seien als schriftliche generelle Weisungen, die nicht nur an einen einzelnen Normadressaten gerichtet seien, zu betrachten, die auch ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014, befasse sich unter Punkt römisch II.2. mit dem Thema „Auftreten“. Der Bedienstete der Bundespolizei bekenne sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit und ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärkten. In Punkt römisch VI.3. „Verhältnismäßigkeit", der DA „Sicherheitspolizeigesetz", GZ: P4/67953/1/2014, vom 25.06.2014, ist folgendes geregelt:

„§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. „§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

§ 29. (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesParagraph 29, (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.       von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2.       darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3.       darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4.       auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5.       die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Eine Befugnisausübung, die in Rechte von Menschen eingreift, ist nur dann rechtmäßig, wenn sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist keine Besonderheit des SPG, sondern ist aus der österreichischen Bundesverfassung abzuleiten. Vereinfacht dargestellt bedeutet „Verhältnismäßigkeit" ein angemessenes Reagieren („nicht mit Kanonen aufSpatzen schießen").

§ 29 Abs. 2 nennt einige Kriterien für die Verhältnismäßigkeit, diese sind aber keine taxative Aufzählung. Ähnliche Formulierungen finden sich auch in § 5 StPO.Paragraph 29, Absatz 2, nennt einige Kriterien für die Verhältnismäßigkeit, diese sind aber keine taxative Aufzählung. Ähnliche Formulierungen finden sich auch in Paragraph 5, StPO.

Die Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Einschreitens aus Sicht des Organs zu beurteilen. Dauert die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt, z.B. aufgrund eines erteilten Verbots weiter an, so ist die Maßnahme zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
Dass der Disziplinarbeschuldigte bei der Amtshandlung den Kopf von S zu Boden gedrückt habe, sei aufgrund des Videos aber auch aufgrund der Aussage des S belegt und werde dies vom Disziplinarbeschuldigten auch zugestanden.

Das oben angeführte Vorgehen des Beschuldigten widerspreche aus derzeitiger Sicht den Vorgaben in den oben angeführten Dienstanweisungen. Schriftliche Dienstanweisungen und Dienstaufträge seien vom Referat Grundsatzangelegenheiten im Intranet der LPD XXXX (SharePoint; in der Rubrik „Vorschriftensammlung") zu verlautbaren und würden ab Kundmachung gelten. Es sei die Pflicht jedes Polizeibediensteten sich über diese Verlautbarungen stets informiert zu halten. Das oben angeführte Vorgehen des Beschuldigten widerspreche aus derzeitiger Sicht den Vorgaben in den oben angeführten Dienstanweisungen. Schriftliche Dienstanweisungen und Dienstaufträge seien vom Referat Grundsatzangelegenheiten im Intranet der LPD römisch 40 (SharePoint; in der Rubrik „Vorschriftensammlung") zu verlautbaren und würden ab Kundmachung gelten. Es sei die Pflicht jedes Polizeibediensteten sich über diese Verlautbarungen stets informiert zu halten.

Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen haben und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, würde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein.

4.       Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.05.2024 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der im angefochtenen Beschluss angeführte Sachverhalt bestritten werde. Der Beamtshandelte sei zu Boden gebracht, aber in keinster Form fixiert gewesen. Allein beim Ansehen der zugrundeliegenden Videos zeige sich mehr als eindeutig, wie mehrere uEB frustriert versucht hätten, den Festzunehmenden „zu bändigen" und wie sich dieser durch Widerstandshandlungen massiv dagegen gewehrt habe. Eine derartige Vielzahl von uEB, die intensiv den zu Beamtshandelnden „bearbeiten/stetig versuchen zu fixieren" wäre wohl nicht notwendig gewesen, wenn dieser schon fixiert gewesen wäre und keinerlei Widerstandshandlungen durchwegs gesetzt hätte. Bei der mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Maßnahmenbeschwerde habe es die Behörde unterlassen, im Verfahren eine (Gegen)Stellungnahme abzugeben, habe zusätzlich auf eine Verhandlung verzichtet und keinerlei Ambitionen gezeigt, entsprechende Rechtfertigungen abzugeben, obwohl der Beschuldigte selbst die Maßnahme ausführlich und wahrheitsgetreu in einem Amtsvermerk, welcher direkt im Anschluss an die Amtshandlung verfasst worden sei, dokumentiert hatte. Darüber hinaus sei – aus welchen Gründen auch immer – vielleicht durch Überlastung, massiven Aktenanfall etc..., dieser Akt offensichtlich bis dato nicht eingehend studiert worden. Auch sei in keinster Weise auf die näher angeführten, äußerst belastenden Umstände hingewiesen worden, in denen sich der Beschuldigte am genannten Tag befunden habe. Aus den vorliegenden Videos ergebe sich, dass die Vorhalte zwar passiert seien, nämlich, dass der Beschuldigte S mit dem Kopf auf den Boden schlug (übrigens nicht zweimal!!), dies sei im freisprechenden Urteil allerdings als verhältnismäßig, angemessen, vertretbar und rechtfertigend gewürdigt worden. Wenn die Videos angesehen werden, wie die Exekutivbeamten es nicht schafften, den doch wild gewordenen S zu bändigen, habe dieser jedenfalls unentwegt zahlreiche Widerstandshandlungen gesetzt (die er in der Strafverhandlung auch selbst zugegeben und auch ausgeführt habe, dass er bewusst den Kopf gehoben habe). Selbst der Richtersenat habe durch die Widerstandshandlungen des Betroffenen die Gleichgewichtsverlagerungen des Beschuldigten erkannt (nämlich dass dieser vorne übergekippt sei, dann versucht habe die frei gewordene Hand neuerlich zu fixieren, was infolge der physischen Kräfte nur bedingt gelungen sei und den stetig hebenden/gehobenen Kopf des Betroffenen zu Boden gedrückt habe). Der Beschuldigte sei aufgrund des SPG dazu verpflichtet gewesen, eine Maßnahme zu setzen, um eine Vorbereitungshandlung zum Setzen eines gefährlichen Angriffes (§ 16 Abs. 3 SPG) unverzüglich zu unterbinden. Dabei hätten sich alle mindergefährlichen Maßnahmen (Fixierung, Aufforderung zum Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes, Anlegen von Handfesseln, bloßes zu Boden drücken im Schulterbereich) als wirkungslos erwiesen, was auf den Videos bei genauer Ansicht eindeutig zu erkennen sei. 4.       Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.05.2024 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der im angefochtenen Beschluss angeführte Sachverhalt bestritten werde. Der Beamtshandelte sei zu Boden gebracht, aber in keinster Form fixiert gewesen. Allein beim Ansehen der zugrundeliegenden Videos zeige sich mehr als eindeutig, wie mehrere uEB frustriert versucht hätten, den Festzunehmenden „zu bändigen" und wie sich dieser durch Widerstandshandlungen massiv dagegen gewehrt habe. Eine derartige Vielzahl von uEB, die intensiv den zu Beamtshandelnden „bearbeiten/stetig versuchen zu fixieren" wäre wohl nicht notwendig gewesen, wenn dieser schon fixiert gewesen wäre und keinerlei Widerstandshandlungen durchwegs gesetzt hätte. Bei der mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Maßnahmenbeschwerde habe es die Behörde unterlassen, im Verfahren eine (Gegen)Stellungnahme abzugeben, habe zusätzlich auf eine Verhandlung verzichtet und keinerlei Ambitionen gezeigt, entsprechende Rechtfertigungen abzugeben, obwohl der Beschuldigte selbst die Maßnahme ausführlich und wahrheitsgetreu in einem Amtsvermerk, welcher direkt im Anschluss an die Amtshandlung verfasst worden sei, dokumentiert hatte. Darüber hinaus sei – aus welchen Gründen auch immer – vielleicht durch Überlastung, massiven Aktenanfall etc..., dieser Akt offensichtlich bis dato nicht eingehend studiert worden. Auch sei in keinster Weise auf die näher angeführten, äußerst belastenden Umstände hingewiesen worden, in denen sich der Beschuldigte am genannten Tag befunden habe. Aus den vorliegenden Videos ergebe sich, dass die Vorhalte zwar passiert seien, nämlich, dass der Beschuldigte S mit dem Kopf auf den Boden schlug (übrigens nicht zweimal!!), dies sei im freisprechenden Urteil allerdings als verhältnismäßig, angemessen, vertretbar und rechtfertigend gewürdigt worden. Wenn die Videos angesehen werden, wie die Exekutivbeamten es nicht schafften, den doch wild gewordenen S zu bändigen, habe dieser jedenfalls unentwegt zahlreiche Widerstandshandlungen gesetzt (die er in der Strafverhandlung auch selbst zugegeben und auch ausgeführt habe, dass er bewusst den Kopf ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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