Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W211 2271393-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom XXXX .2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 vom römisch 40 .2023:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX .2023 erhob XXXX (idF: Beschwerdeführer) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er Elemente einer Maßnahmen-, Verhaltens- und Datenschutzbeschwerde vorbrachte. Er sei überzeugt, dass rechtswidrige Maßnahmen (Observationen bzw. Überwachungen) durch das XXXX oder das XXXX immer wieder gegen ihn durchgeführt würden. Zudem werde ihm zumindest seit dem Jahr 2021 eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch das XXXX verweigert. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 erhob römisch 40 in der Fassung, Beschwerdeführer) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er Elemente einer Maßnahmen-, Verhaltens- und Datenschutzbeschwerde vorbrachte. Er sei überzeugt, dass rechtswidrige Maßnahmen (Observationen bzw. Überwachungen) durch das römisch 40 oder das römisch 40 immer wieder gegen ihn durchgeführt würden. Zudem werde ihm zumindest seit dem Jahr 2021 eine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch das römisch 40 verweigert.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die notwendigen Angaben zu ergänzen, um beurteilen zu können, welche Art von Beschwerde er erheben wolle. Im Fall einer Datenschutzbeschwerde sei der konkrete Verantwortliche zu benennen, das Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung anzuführen und klarzustellen, ob sich die Datenschutzverletzung aus einer unvollständig erteilten Auskunft ergebe. Im Fall einer Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde sei jeweils klarzustellen, gegen welche Behörde und welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt oder sonstiges schlicht hoheitliches Handeln sich die Beschwerde richte. Insbesondere sei der beschwerderelevante Sachverhalt darzulegen und somit wann, wo, auf welche Art und Weise und von welchen Organen eine entsprechendes Verhalten gesetzt worden sei.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die notwendigen Angaben zu ergänzen, um beurteilen zu können, welche Art von Beschwerde er erheben wolle. Im Fall einer Datenschutzbeschwerde sei der konkrete Verantwortliche zu benennen, das Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung anzuführen und klarzustellen, ob sich die Datenschutzverletzung aus einer unvollständig erteilten Auskunft ergebe. Im Fall einer Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde sei jeweils klarzustellen, gegen welche Behörde und welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt oder sonstiges schlicht hoheitliches Handeln sich die Beschwerde richte. Insbesondere sei der beschwerderelevante Sachverhalt darzulegen und somit wann, wo, auf welche Art und Weise und von welchen Organen eine entsprechendes Verhalten gesetzt worden sei.
3. Mit Schreiben vom XXXX .2024 führte der Beschwerdeführers aus, dass er die Bezeichnung der Beschwerde dahingehend abändere, dass dieses zu lauten habe: „Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. infolge eines rechtswidrigen Verhaltens durch das XXXX mit allen seinen Organisationseinheiten“. Darüber hinaus sei belangte Behörde das XXXX . Weitere Ausführungen enthielt das Schreiben nicht.3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 führte der Beschwerdeführers aus, dass er die Bezeichnung der Beschwerde dahingehend abändere, dass dieses zu lauten habe: „Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. infolge eines rechtswidrigen Verhaltens durch das römisch 40 mit allen seinen Organisationseinheiten“. Darüber hinaus sei belangte Behörde das römisch 40 . Weitere Ausführungen enthielt das Schreiben nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom XXXX .2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in welcher er Elemente einer Maßnahmen-, Verhaltens- und Datenschutzbeschwerde vorbrachte. Überschrieben wurde die Beschwerde auf Seite 2 mit „I. Maßnahmenbeschwerde, in eventu II. Verhaltensbeschwerde“. Als Sachverhalt führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seit Jahren von einer Organisationseinheit/Behörde/Dienstelle oä des XXXX widerrechtlich ua observiert und abgehört wird. Er versuchte bereits mehrmals eine vollständige Auskunft des XXXX nach Art. 15 DSGVO über alle Organisationseinheiten/Behörden/Dienststellen oä zu erhalten, um die widerrechtlichen Maßnahmen nachzuweisen und zu bekämpfen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen. 1.1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2023, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in welcher er Elemente einer Maßnahmen-, Verhaltens- und Datenschutzbeschwerde vorbrachte. Überschrieben wurde die Beschwerde auf Seite 2 mit „I. Maßnahmenbeschwerde, in eventu römisch II. Verhaltensbeschwerde“. Als Sachverhalt führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er seit Jahren von einer Organisationseinheit/Behörde/Dienstelle oä des römisch 40 widerrechtlich ua observiert und abgehört wird. Er versuchte bereits mehrmals eine vollständige Auskunft des römisch 40 nach Artikel 15, DSGVO über alle Organisationseinheiten/Behörden/Dienststellen oä zu erhalten, um die widerrechtlichen Maßnahmen nachzuweisen und zu bekämpfen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024, hinterlegt am XXXX .2024 und abholbereit ab dem XXXX .2024, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Art der Beschwerde zu konkretisieren, und insbesondere im Fall einer Maßnahmen- oder einer Verhaltensbeschwerde darzulegen, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder schlichtes hoheitliches Handeln sich die Beschwerde tatsächlich richtet und auszuführen, wann, wo, auf welche konkrete Art und Weise und von welchen Organen inkriminierende Handlungen gesetzt wurden.1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024, hinterlegt am römisch 40 .2024 und abholbereit ab dem römisch 40 .2024, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Art der Beschwerde zu konkretisieren, und insbesondere im Fall einer Maßnahmen- oder einer Verhaltensbeschwerde darzulegen, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder schlichtes hoheitliches Handeln sich die Beschwerde tatsächlich richtet und auszuführen, wann, wo, auf welche konkrete Art und Weise und von welchen Organen inkriminierende Handlungen gesetzt wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
1.3. Der Beschwerdeführer behob den Mängelbehebungsauftrag am XXXX .2024.1.3. Der Beschwerdeführer behob den Mängelbehebungsauftrag am römisch 40 .2024.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX .2024, das am XXXX 2024 zur Post gegeben wurde und am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass folgende Elemente der Beschwerde zu lauten haben: Bezeichnung: „Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. infolge eines rechtswidrigen Verhaltens durch das XXXX mit allen seinen Organisationseinheiten.“ Belangte Behörde: „ XXXX “.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, das am römisch 40 2024 zur Post gegeben wurde und am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass folgende Elemente der Beschwerde zu lauten haben: Bezeichnung: „Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. infolge eines rechtswidrigen Verhaltens durch das römisch 40 mit allen seinen Organisationseinheiten.“ Belangte Behörde: „ römisch 40 “.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde unter anderem die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5). Außerdem hat die Beschwerde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat (Abs. 4).3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde unter anderem die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,). Außerdem hat die Beschwerde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat (Absatz 4,).
Dazu ist bei Maßnahmenbeschwerden der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu bezeichnen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird (Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Orts und der Zeit oder des Zeitraumes, in dem die Handlung stattgefunden hat. Vgl. dazu VwGH 20.20.2016, Ra 2016/21/0287: „Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen. Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben“.Dazu ist bei Maßnahmenbeschwerden der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu bezeichnen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird (Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Orts und der Zeit oder des Zeitraumes, in dem die Handlung stattgefunden hat. Vgl. dazu VwGH 20.20.2016, Ra 2016/21/0287: „Nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen. Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben“.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2023 waren die notwendigen Angaben, um beurteilen zu können, um welche Art von Beschwerde es sich handelt sowie deren erforderlicher Inhalt, nicht zu entnehmen. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2023 waren die notwendigen Angaben, um beurteilen zu können, um welche Art von Beschwerde es sich handelt sowie deren erforderlicher Inhalt, nicht zu entnehmen.
Daher wurde die mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, und der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, wurde am XXXX .2024 hinterlegt und war ab dem XXXX .2024 abholbereit und somit aufgrund der Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 ZustG (vgl. auch VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020) zugestellt. Für eine vorübergehende Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle, wodurch dieser nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gibt es keine Hinweise. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch den Beschwerdeführer am XXXX 2024 behoben. Die Frist zur Behebung der Mängel der eingebrachten Beschwerde endete mit Ablauf des XXXX 2024. Damit nahm der Beschwerdeführer bereits keine fristgerechte Behebung der Mängel der Beschwerde vor, da sein diesbezügliches Schreiben vom XXXX .2024 erst am XXXX .2024 zur Post gegeben wurde (eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024). Daher wurde die mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, und der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, wurde am römisch 40 .2024 hinterlegt und war ab dem römisch 40 .2024 abholbereit und somit aufgrund der Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vergleiche auch VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020) zugestellt. Für eine vorübergehende Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle, wodurch dieser nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gibt es keine Hinweise. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch den Beschwerdeführer am römisch 40 2024 behoben. Die Frist zur Behebung der Mängel der eingebrachten Beschwerde endete mit Ablauf des römisch 40 2024. Damit nahm der Beschwerdeführer bereits keine fristgerechte Behebung der Mängel der Beschwerde vor, da sein diesbezügliches Schreiben vom römisch 40 .2024 erst am römisch 40 .2024 zur Post gegeben wurde (eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024).
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die Mängel der Beschwerde aber auch mit seinem Schreiben vom XXXX .2024 nicht vollständig beheben: Aus der Verbesserung des Beschwerdeführers ergibt sich nach wie vor nicht, ob dieser eine Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde erheben möchte; weiter fehlt ein konkreter Sachverhalt, aus dem sich eine solche Rechtsverletzung ergeben könnte. Damit wurde durch den Beschwerdeführer nur eine teilweise Verbesserung vorgenommen, die aber einer gänzlichen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags gleichzuhalten ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer die Mängel der Beschwerde aber auch mit seinem Schreiben vom römisch 40 .2024 nicht vollständig beheben: Aus der Verbesserung des Beschwerdeführers ergibt sich nach wie vor nicht, ob dieser eine Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde erheben möchte; weiter fehlt ein konkreter Sachverhalt, aus dem sich eine solche Rechtsverletzung ergeben könnte. Damit wurde durch den Beschwerdeführer nur eine teilweise Verbesserung vorgenommen, die aber einer gänzlichen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags gleichzuhalten ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher mangelhaft, wurde nicht rechtzeitig verbessert und muss zurückgewiesen werden.
3.2. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm, wenn er der Meinung ist, dass ihm eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht oder nicht vollständig erteilt wurde, die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde (siehe für weitere Informationen sowie das Beschwerdeformular www.dsb.gv.at) offen steht. 3.2. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm, wenn er der Meinung ist, dass ihm eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO nicht oder nicht vollständig erteilt wurde, die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde (siehe für weitere Informationen sowie das Beschwerdeformular www.dsb.gv.at) offen steht.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2271393.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024