TE Bvwg Beschluss 2024/7/16 W134 2288111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W134 2288111-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, ZI. 1330613200/223370233, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, ZI. 1330613200/223370233, folgenden Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens stellte am 23.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens stellte am 23.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.10.2023, Zl. 1330613200/223370233 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.10.2023, Zl. 1330613200/223370233 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).

3. Da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, wurde der Bescheid bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der erste Tag der Abholung wurde mit 16.11.2023 vermerkt.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 25.01.2024 beim BFA die vorliegende Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per E-Mail ein. Die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung legte dem E-Mail vom 25.01.2024 eine Kopie des Postbuches bei und führte aus, dass sämtliche RSa und RSb Briefe eingetragen werden müssten. Es sei hier kein Eintrag zu dem BF zu finden. Dies bedeute, dass der gelbe Zettel nicht bei ihnen angekommen sei. Die Rechtsberatung BBU GmbH habe den BF darüber informiert, dass er keinen „Einspruch“ mehr machen könne und der BF habe auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verzichtet. Bei der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung habe der BF jedoch ausdrücklich den Wunsch geäußert „Einspruch“ bezüglich des Bescheides zu erheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023, Zl. 1330613200/223370233, wurde laut Zustellnachweis per RSa durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist das Datum 16.11.2023 auf dem Rückschein vermerkt wurde. Der Bescheid wurde nicht behoben.

Mit Schreiben vom 25.01.2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023, Zl. 1330613200/223370233, erhoben. Zudem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte per E-Mail am 25.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2024, Zl. 1330613200/223370233 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2014 abgewiesen. Dagegen wurde bis dato kein Rechtsmittel erhoben.

Der BF wurde von seiner Rechtsberatung BBU GmbH über die Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags und somit auch über die Fristversäumnis zur Stellung einer Beschwerde informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG). Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG).

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid laut Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist das Datum 16.11.2023 auf dem Zustellnachweis vermerkt wurde.

Da der angefochtene Bescheid somit am 16.11.2023 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die vierwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 14.12.2023.

Die in der Stellungnahme genannte Begründung, wonach der „gelbe Zettel“ nie bei der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung angekommen sei, ist unter Zugrundelegung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im vorliegenden Fall nicht relevant, weil das hinterlegte Dokument mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt. Im Fall der Hinterlegung eines Dokuments kommt es für die Zustellung nicht auf die Abholung des Schriftstücks bei der Post bzw. die tatsächliche Entgegennahme an. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).Die in der Stellungnahme genannte Begründung, wonach der „gelbe Zettel“ nie bei der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung angekommen sei, ist unter Zugrundelegung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz im vorliegenden Fall nicht relevant, weil das hinterlegte Dokument mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt. Im Fall der Hinterlegung eines Dokuments kommt es für die Zustellung nicht auf die Abholung des Schriftstücks bei der Post bzw. die tatsächliche Entgegennahme an. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG).

Die mit 25.01.2024 datierte Beschwerde wurde demnach verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Ein Verspätungsvorhalt war nicht notwendig, da der BF bereits durch seine Rechtsberatung über die Fristversäumnis informiert wurde und zur verspäteten Beschwerde mit Schreiben vom 25.01.2024 Stellung genommen wurde.Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Ein Verspätungsvorhalt war nicht notwendig, da der BF bereits durch seine Rechtsberatung über die Fristversäumnis informiert wurde und zur verspäteten Beschwerde mit Schreiben vom 25.01.2024 Stellung genommen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der vom BF gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bereits von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.03.2024, Zl. 1330613200/223370233 abgewiesen wurden. Da dagegen innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser Bescheid bereits rechtskräftig geworden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3). Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W134.2288111.1.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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