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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1995, Zl. 300.127/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen. Als letzter Tag der vierwöchigen Frist ergebe sich - unter Zugrundelegung des Ablaufes der Geltungsdauer der Bewilligung mit 2. November 1994 - der 5. Oktober 1994 und es habe die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt, da sie den Verlängerungsantrag erst am 19. Oktober 1994 eingebracht habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 2. November 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 19. Oktober 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der genannten materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).
2. Soweit die Beschwerdeführerin als Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Unterlassung der Protokollierung ihrer Angaben anläßlich der Antragstellung, welche inhaltlich bereits einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Verlängerungsantrages entsprochen hätten, rügt, ist auf die obigen Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der genannten materiell-rechtlichen Frist hinzuweisen. Der Vorwurf der Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht demnach ins Leere.
3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es hätte zunächst über ihren Antrag gemäß § 71 AVG abgesprochen werden müssen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, zu verweisen. Danach würde die Beschwerdeführerin dadurch, daß über ihren Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - die nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung. Aber selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275/A, nichts gewonnen, da die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich - sofern nicht ein Fall des § 71 Abs. 6 AVG vorliegt - aufgrund der Aktenlage entscheiden kann.
4. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180756.X00Im RIS seit
02.05.2001