Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
BDG 1979 §14Spruch
W122 2276149-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Monika KREMSER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.07.2023, Zl. XXXX , gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Monika KREMSER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.07.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid wird gem. § 14 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.A) Der Bescheid wird gem. Paragraph 14, BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung RuhestandsversetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2276149.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024