TE Bvwg Beschluss 2024/7/16 W141 2293023-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §26 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2293023-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Michael FRANK, Rechtsanwalt in Horn, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Horn vom 08.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Bemessung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG, sowie Rückforderung des demnach zu Unrecht bezogenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Michael FRANK, Rechtsanwalt in Horn, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Horn vom 08.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Bemessung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, sowie Rückforderung des demnach zu Unrecht bezogenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des AMS Horn (in der Folge belangte Behörde) vom 08.03.2024 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 verpflichtet.1.       Mit Bescheid des AMS Horn (in der Folge belangte Behörde) vom 08.03.2024 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum keine Ausbildung habe nachweisen können.

2.       Gegen den Bescheid vom 08.03.2024 wurde von der Beschwerdeführerin am 11.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Darin führte sie aus, dass sich auf dem von ihr übermittelten Zertifikat irrtümlich der falsche Ausbildungszeitraum befunden habe.

Zuvor hatte die Beschwerdeführerin ein Diplom einer „Energetik Fernschule“ übermittelt, wonach sie im Zeitraum vom 05.06.2023 bis 15.11.2023 eine Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ absolviert habe. Das nunmehr übermittelte Diplom wies hingegen den Zeitraum 05.06.2023 bis 03.12.2023 aus.

3.       Mit Bescheid vom 09.04.2024 wurde gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung, der Bescheid vom „16.11.2023“ behoben.3.       Mit Bescheid vom 09.04.2024 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in geltender Fassung, der Bescheid vom „16.11.2023“ behoben.

Ein Bescheid vom 16.11.2023 existiert jedoch nicht.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 wurde die Beschwerde vom 11.03.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 wurde die Beschwerde vom 11.03.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit 03.03.2023 Weiterbildungsgeld beantragt und eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz bescheinigt. Die Weiterbildungsmaßnahmen in Form dreier Online-Kurse zur Ausbildung als „Dipl. Bachblütenberater/in“, „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ und „Dipl. Aromaberater/in“ hätten demnach von 03.03.2023 bis 02.03.2024 angedauert. Nach Aufforderung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die erworbenen Zertifikate übermittelt. Da jedoch insbesondere die Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ nur von 05.06.2024 bis 15.11.2023 angedauert habe, habe sie für den Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 keine Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen können.

Der belangten Behörde seien jedoch auf Grund der Willkürlichkeit von Ausstellungen von Zertifikaten Zweifel an der Richtigkeit der vom Kursinstitut bestätigten Weiterbildungsmaßnahmen gekommen und sie habe daher die gesamten Einloggzeiten während der Weiterbildungsmaßnahmen angefordert. Aus einer am 19.03.2024 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsstatistik gehe zudem eindeutig hervor, dass am 06.11.2023 auf die Abschlussprüfung „Achtsamkeitstraining“ zugegriffen worden sei.

Auf Grund der Erhebungen der belangten Behörde sei am 09.04.2024 ein Bescheid gemäß § 68 AVG erlassen worden, wonach ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid behoben worden sei. Gegen den Bescheid vom 09.04.2024 sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.03.2024 sei jedoch bereits aufgrund der am 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde nicht rechtskräftig und wäre bereits deshalb kein Bescheid gemäß § 68 AlVG zu erlassen gewesen. Da er sich zudem auf einen nicht existenten Bescheid vom 16.11.2023 beziehe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen.Auf Grund der Erhebungen der belangten Behörde sei am 09.04.2024 ein Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG erlassen worden, wonach ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid behoben worden sei. Gegen den Bescheid vom 09.04.2024 sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.03.2024 sei jedoch bereits aufgrund der am 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde nicht rechtskräftig und wäre bereits deshalb kein Bescheid gemäß Paragraph 68, AlVG zu erlassen gewesen. Da er sich zudem auf einen nicht existenten Bescheid vom 16.11.2023 beziehe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen.

Weiters sei ein Bescheid vom 09.04.2024 gemäß § 26 Abs. 7 AlVG erlassen worden, wonach das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 03.03.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und der dadurch entstandene Übergenuss rückgefordert worden sei. Auch hiergegen sei eine Beschwerde eingebracht worden und sei das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gegenständliche Bescheid werde jedoch hinsichtlich des Widerrufszeitraumes und der Rückforderungshöhe in der diesbezüglichen Entscheidung Beachtung finden.Weiters sei ein Bescheid vom 09.04.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG erlassen worden, wonach das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 03.03.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und der dadurch entstandene Übergenuss rückgefordert worden sei. Auch hiergegen sei eine Beschwerde eingebracht worden und sei das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Der gegenständliche Bescheid werde jedoch hinsichtlich des Widerrufszeitraumes und der Rückforderungshöhe in der diesbezüglichen Entscheidung Beachtung finden.

Rechtlich folge daraus für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, der belangten Behörde rechtzeitig von dem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu informieren. Es habe ihr bewusst sein müssen, dass der verfrühte Abschluss einer Ausbildung eine für den Fortbestand des Anspruchs maßgebende Änderung darstelle. Sie habe somit den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Rechtlich folge daraus für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, der belangten Behörde rechtzeitig von dem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu informieren. Es habe ihr bewusst sein müssen, dass der verfrühte Abschluss einer Ausbildung eine für den Fortbestand des Anspruchs maßgebende Änderung darstelle. Sie habe somit den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt.

5.       Einlangend bei der belangten Behörde am 24.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6.       Mit Beschwerdevorlage vom 04.06.2024 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie den Widerrufs- und Rückforderungszeitraum nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe ändern wollen und am 09.04.2024 einen Bescheid gemäß § 68 AVG erlassen habe. Im Spruch sei ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid angeführt, welcher nicht existiere. Es sei gegen den Bescheid vom 09.04.2024 jedoch kein Rechtsmittel eingebracht worden. Da es keinen Bescheid vom 16.11.2023 gebe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen und entfalte dieser daher keine Rechtswirkung. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 liege sohin nicht vor.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie den Widerrufs- und Rückforderungszeitraum nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe ändern wollen und am 09.04.2024 einen Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG erlassen habe. Im Spruch sei ein am 16.11.2023 erlassener Bescheid angeführt, welcher nicht existiere. Es sei gegen den Bescheid vom 09.04.2024 jedoch kein Rechtsmittel eingebracht worden. Da es keinen Bescheid vom 16.11.2023 gebe, sei der Bescheid vom 09.04.2024 als Nichtbescheid zu beurteilen und entfalte dieser daher keine Rechtswirkung. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 liege sohin nicht vor.

7.       Am 04.06.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.02.2023 für den Zeitraum 03.03.2023 bis 02.03.2024 bei der belangten Behörde die Gewährung eines Weiterbildungsgeldes für die Weiterbildung zur „Dipl. Bachblütenberater/in“, „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ sowie zur „Dipl. Aromaberater/in“ bei der Firma XXXX .Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.02.2023 für den Zeitraum 03.03.2023 bis 02.03.2024 bei der belangten Behörde die Gewährung eines Weiterbildungsgeldes für die Weiterbildung zur „Dipl. Bachblütenberater/in“, „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ sowie zur „Dipl. Aromaberater/in“ bei der Firma römisch 40 .

Das Kursinstitut bestätigte, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliegt und eine Verlängerung der Kurse nicht möglich ist, wobei der Lernaufwand 20 Wochenstunden beträgt und die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25% durch Vorlage der wöchentlichen Tests überprüft wird.

Im Zuge der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin in der Verpflichtungserklärung gemäß § 50 AlVG hingewiesen, dass sie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede anderer für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung der belangten Behörde innerhalb einer Woche melden muss. Insbesondere wurde sie belehrt, dass sie bei Bezug von Weiterbildungsgeld melden muss, wenn die Aus- und Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. Dies nahm sie mit ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung zur Kenntnis.Im Zuge der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin in der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 50, AlVG hingewiesen, dass sie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und jede anderer für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung der belangten Behörde innerhalb einer Woche melden muss. Insbesondere wurde sie belehrt, dass sie bei Bezug von Weiterbildungsgeld melden muss, wenn die Aus- und Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. Dies nahm sie mit ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung zur Kenntnis.

Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 03.03.2023 bis 02.03.2023, basierend auf der Bemessungsgrundlage von € 4.466,29, in Höhe von täglich € 55,89 gewährt.

Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin nachstehende Diplome des genannten Kursinstituts:

-        Ausbildung zur „Dipl. Bachblütenberater/in“ im Zeitraum 06.03.2023 bis 31.05.2023

-        Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ im Zeitraum 05.06.2023 bis 15.11.2023

-        Ausbildung zur „Dipl. Aromaberater/in“ im Zeitraum von 04.12.2023 bis 26.02.2024

Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 verpflichtet.Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 1.006,02 verpflichtet.

Begründend wurde angeführt:

„Sie haben das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da Sie für diesen Zeitraum keine Ausbildung nachweisen konnten.

Zahlen Sie den entstandenen Übergenussbetrag bitte mittels beiliegendem Zahlschein ein.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und übermittelte hierin ein neu ausgestelltes Diplom für die Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“, dieses Mal für den Zeitraum 05.06.2023 bis 03.12.2023.

Aufgrund der Beschwerde erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 09.04.2024 mit nachstehendem Inhalt:

„BESCHEID

Gemäß § 68 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird der nachstehend angeführte Bescheid behoben:Gemäß Paragraph 68, Absatz , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird der nachstehend angeführte Bescheid behoben:

16.11.2023

BEGRÜNDUNG

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, unter anderem von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, unter anderem von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden.

Wie eine nochmalige Überprüfung Ihres Falles ergeben hat, entspricht der oben angeführte Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Rückforderungsbetrag wurde korrigiert und Sie erhalten einen neuen Rückforderungsbescheid.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Ein Bescheid vom 16.11.2023 existiert jedoch nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 wurde die Beschwerde vom 11.03.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, einlangend bei der belangten Behörde am 24.05.2024, fristgerecht Beschwerde.

Am 04.06.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Gewährung eines Weiterbildungsgeldes in genannter Höhe ergeben sich unmittelbar aus dem Verfahrensakt, darunter insbesondere dem elektronisch übermittelten Antragsformular, welches demnach am 11.02.2023 mit Wirksamkeit 03.03.2023 übermittelt wurde, sowie der Mitteilung über den Leistungsanspruch. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich, entgegen den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, auf dem elektronischen Antragsformular naturgemäß keine Unterschrift der Beschwerdeführerin befindet und diese ihre Verpflichtungen stattdessen mit Zustimmung zur Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen hat. Daran, dass die Beschwerdeführerin über ihre Pflichten ordnungsgemäß belehrt wurde, bestehen jedoch angesichts der erfolgten Zustimmung zur Verpflichtungserklärung sowie der neuerlichen Belehrung in der Mittteilung über den Leistungsanspruch vom 14.02.2023 keine Zweifel und wurde dieser Umstand im Übrigen auch nicht bestritten.

Die weiteren, den Verfahrensgang betreffenden Feststellungen, stehen aufgrund des Verfahrensaktes unstrittig fest.

Strittig ist somit im Wesentlichen, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin die von ihr genannten Ausbildungen absolviert hat sowie, ob diese den Anforderungen des § 26 AlVG genügen sowie weiters, ob – daraus resultierend – die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten verletzt und allenfalls einen Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Frage keinesfalls aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse geklärt werden kann, da bloß aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwei Diplome mit verschiedenen Ausbildungszeiträumen übermittelt hat, nicht feststeht, dass das von ihr zuletzt übermittelte Diplom unrichtig ist. Auch liegen noch keine verwertbaren Verfahrensergebnisse über die Art, das Ausmaß sowie die sonstigen Umstände betreffend der von ihr absolvierten Ausbildungen vor.Strittig ist somit im Wesentlichen, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin die von ihr genannten Ausbildungen absolviert hat sowie, ob diese den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG genügen sowie weiters, ob – daraus resultierend – die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten verletzt und allenfalls einen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Frage keinesfalls aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse geklärt werden kann, da bloß aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwei Diplome mit verschiedenen Ausbildungszeiträumen übermittelt hat, nicht feststeht, dass das von ihr zuletzt übermittelte Diplom unrichtig ist. Auch liegen noch keine verwertbaren Verfahrensergebnisse über die Art, das Ausmaß sowie die sonstigen Umstände betreffend der von ihr absolvierten Ausbildungen vor.

Gleichzeitig steht aber ebenso wenig ein hinreichendes Tatsachensubstrat fest, aus dem folgt, dass der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, endgültig aufzuheben sein wird, da insbesondere ein rechtskräftiger Abspruch über den betreffenden Zeitraum noch nicht erfolgt ist. Zur Auslegung des Bescheids vom 09.04.2024 siehe aber II.3.Gleichzeitig steht aber ebenso wenig ein hinreichendes Tatsachensubstrat fest, aus dem folgt, dass der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, endgültig aufzuheben sein wird, da insbesondere ein rechtskräftiger Abspruch über den betreffenden Zeitraum noch nicht erfolgt ist. Zur Auslegung des Bescheids vom 09.04.2024 siehe aber römisch II.3.

Somit ist davon auszugehen, dass – wie dies die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024 bereits dargelegt hat – umfassende Erhebungen über die Art, Intensität und Dauer der absolvierten Ausbildungen erforderlich sein werden. So wurden etwa Einloggzeiten sowie Zugriffsstatistiken betreffend den gesamten Ausbildungszeitraum angefordert. Zudem werden Erhebungen über die erfolgte Onlinepräsenz, Loginzeiten, Videotelefonate, Telefonschulungen und die sonstige Kommunikation mit der belangten Behörde erforderlich sein. Entsprechende Verfahrensergebnisse hierüber liegen jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass diese im laufenden Verfahren betreffend den gesamten einjährigen Zeitraum noch hervorkommen werden.

Im vorliegenden Fall ist die Vorlage für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 offenkundig nur deshalb erfolgt, da zunächst nur über diesen Zeitraum abgesprochen wurde und in weiterer Folge der Bescheid vom 09.04.2024 irrtümlich erlassen wurde. Ohne dieses Versehen wäre zweifelsohne – wie dies üblich ist – ein Bescheid über den gesamten Ausbildungszeitraum erlassen worden, soweit eine Berichtigung bzw. Rückforderung berechtigt ist. Eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Zeitraum ist auch offenkundig im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen, da ansonsten zwei getrennte Verfahren zu führen wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse des Verfahrens für den gesamten Ausbildungszeitraum ohne Weiteres herangezogen werden können, um eine Entscheidung über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 treffen zu können. Gelangt man nämlich in diesem Verfahren zum Ergebnis, dass die Ausbildungen nicht den Anforderungen des § 26 AlVG genügen, kann hieraus – bei Bejahung der ohnedies zu entscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind – ohne Weiteres auch über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum mitabgesprochen werden. Steht nämlich fest, dass die Voraussetzungen des § 26 AlVG nicht erfüllt sind, hat eine Berichtigung sowie eine allfällige Rückforderung für den gesamten Zeitraum, wovon der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum vollumfänglich erfasst wird, zu erfolgen. Gleiches gilt aber im Ergebnis auch für den Fall, dass im dortigen Verfahren herauskommt, dass die Ausbildungen schon den Anforderungen des § 26 AlVG entsprechen, da davon auszugehen ist, dass diesfalls auch hinreichende Feststellungen getroffen worden sein werden, die eine Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Ausbildung bereits am 15.11.2023 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde, zulassen.Im vorliegenden Fall ist die Vorlage für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 offenkundig nur deshalb erfolgt, da zunächst nur über diesen Zeitraum abgesprochen wurde und in weiterer Folge der Bescheid vom 09.04.2024 irrtümlich erlassen wurde. Ohne dieses Versehen wäre zweifelsohne – wie dies üblich ist – ein Bescheid über den gesamten Ausbildungszeitraum erlassen worden, soweit eine Berichtigung bzw. Rückforderung berechtigt ist. Eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Zeitraum ist auch offenkundig im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen, da ansonsten zwei getrennte Verfahren zu führen wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse des Verfahrens für den gesamten Ausbildungszeitraum ohne Weiteres herangezogen werden können, um eine Entscheidung über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.11.2023 bis 03.12.2023 treffen zu können. Gelangt man nämlich in diesem Verfahren zum Ergebnis, dass die Ausbildungen nicht den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG genügen, kann hieraus – bei Bejahung der ohnedies zu entscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt sind – ohne Weiteres auch über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum mitabgesprochen werden. Steht nämlich fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 26, AlVG nicht erfüllt sind, hat eine Berichtigung sowie eine allfällige Rückforderung für den gesamten Zeitraum, wovon der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum vollumfänglich erfasst wird, zu erfolgen. Gleiches gilt aber im Ergebnis auch für den Fall, dass im dortigen Verfahren herauskommt, dass die Ausbildungen schon den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG entsprechen, da davon auszugehen ist, dass diesfalls auch hinreichende Feststellungen getroffen worden sein werden, die eine Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Ausbildung bereits am 15.11.2023 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde, zulassen.

Somit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse des genannten Verfahrens ausreichend sein werden, um unter einem über den gesamten hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum absprechen zu können. Umgekehrt wäre aber im dortigen Verfahren durch eine Entscheidung lediglich für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 nichts gewonnen, da eine etwaige Meldepflichtverletzung nichts über die Art und den Umfang der Ausbildung aussagt. Auch würde, falls die Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ nicht den Anforderungen des § 26 AlVG genügen sollte, dies keine Aussage über die Qualifikation der Ausbildungen zur „Dipl. Bachblütenberater/in“ sowie zur „Dipl. Aromaberater/in“ zulassen.Somit ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse des genannten Verfahrens ausreichend sein werden, um unter einem über den gesamten hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum absprechen zu können. Umgekehrt wäre aber im dortigen Verfahren durch eine Entscheidung lediglich für den Zeitraum 16.11.2023 bis 03.12.2023 nichts gewonnen, da eine etwaige Meldepflichtverletzung nichts über die Art und den Umfang der Ausbildung aussagt. Auch würde, falls die Ausbildung zur „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ nicht den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG genügen sollte, dies keine Aussage über die Qualifikation der Ausbildungen zur „Dipl. Bachblütenberater/in“ sowie zur „Dipl. Aromaberater/in“ zulassen.

Es liegt somit evident im Interesse der Verfahrensökonomie, dass die zu beurteilenden Fragen lediglich in einem Verfahren geklärt werden. Dies ist zudem auch im Interesse der Rechtssicherheit gelegen, um divergierenden Verfahrensergebnissen vorzubeugen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.

Zu A): Entscheidung in der Sache

Zur Auslegung und zur Qualität des Bescheides vom 09.04.2024:

Der genannte Bescheid hebt in seinem Spruch einen nicht existenten Bescheid vom 16.11.2023 auf. Aus dem Gesamtkontext und unter Heranziehung der Erklärung der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage geht nunmehr hervor, dass offenbar beabsichtigt war, mit dem Bescheid vom 09.04.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.03.2024 aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, 89/06/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 17. November 1960, Slg 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg 8496/A).Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, 89/06/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 17. November 1960, Slg 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg 8496/A).

Demnach wurde beispielsweise in einem Fall, in dem der Abgabenbehörde bei der Fassung des Spruchs ihres Bescheides in der Bezeichnung des Datums des Antrages ein Versehen unterlaufen ist und diese das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten