TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 W296 2295273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W296 2295273-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

2. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zusammengefasst mit der Begründung, er müsse aus wirtschaftlichen und familiären Gründen einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes stellen. Er sei ein verheirateter Mann und habe einen Sohn, der jetzt fünf Jahre alt sei. Seine Ehefrau sei teilzeitbeschäftigt und arbeite nur am Wochenende. Er hingegen arbeite von Montag bis Freitag, damit er sich um seinen Sohn am Wochenende kümmern könne, da die Familie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe, die sich um seinen Sohn kümmern könnten. Wenn er zum Grundwehrdienst einberufen werde, habe seine Frau niemanden, der sich um sein Kind kümmern könne. Zudem habe er vor kurzem einen Job bei einem neuen Dienstgeber angenommen, in welchem er nach einer bestimmten Ausbildungszeit aufsteigen und mehr verdienen könne, was ihm beruflich zurzeit sehr wichtig sei. Weiters würde es die Familie aus wirtschaftlichen Punkten auch schwer treffen, wenn er zum Grunddienst einberufen werde. Neben der Miete habe er einen Kredit in Raten zu zahlen, wobei aufgrund der steigenden Inflation seine Miete, Strom - und Heizungskosten, wie bei anderen Haushalten, teurer geworden seien. Als Wehrpflichtiger und neuer Staatsbürger würde er gerne seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachkommen, doch leider würde er aufgrund der erwähnten Gründe ersuchen, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien.3. Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zusammengefasst mit der Begründung, er müsse aus wirtschaftlichen und familiären Gründen einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes stellen. Er sei ein verheirateter Mann und habe einen Sohn, der jetzt fünf Jahre alt sei. Seine Ehefrau sei teilzeitbeschäftigt und arbeite nur am Wochenende. Er hingegen arbeite von Montag bis Freitag, damit er sich um seinen Sohn am Wochenende kümmern könne, da die Familie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe, die sich um seinen Sohn kümmern könnten. Wenn er zum Grundwehrdienst einberufen werde, habe seine Frau niemanden, der sich um sein Kind kümmern könne. Zudem habe er vor kurzem einen Job bei einem neuen Dienstgeber angenommen, in welchem er nach einer bestimmten Ausbildungszeit aufsteigen und mehr verdienen könne, was ihm beruflich zurzeit sehr wichtig sei. Weiters würde es die Familie aus wirtschaftlichen Punkten auch schwer treffen, wenn er zum Grunddienst einberufen werde. Neben der Miete habe er einen Kredit in Raten zu zahlen, wobei aufgrund der steigenden Inflation seine Miete, Strom - und Heizungskosten, wie bei anderen Haushalten, teurer geworden seien. Als Wehrpflichtiger und neuer Staatsbürger würde er gerne seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachkommen, doch leider würde er aufgrund der erwähnten Gründe ersuchen, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien.

Angeschlossen diesem Antrag waren die Geburtsurkunde seines Sohnes, seine Heiratsurkunde, eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Oktober XXXX und sein, allerdings unvollständiger, Kreditvertrag der XXXX vom XXXX .Angeschlossen diesem Antrag waren die Geburtsurkunde seines Sohnes, seine Heiratsurkunde, eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Oktober römisch 40 und sein, allerdings unvollständiger, Kreditvertrag der römisch 40 vom römisch 40 .

4. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer am XXXX auf, eine gemeindeamtliche Bestätigung über Name, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnis aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, einen Nachweis über Geburtsdaten, Beruf und Wohnort seiner Eltern und Schwiegereltern, seinen Arbeitsvertrag samt Angabe seiner Arbeitszeiten, den Arbeitsvertrag seiner Gattin mit Angabe deren Arbeitszeiten, einen Schuldennachweis bzw. Kreditverträge, den Nachweis seines Kreditgebers, über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung einer Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes, eine Kindergartenbestätigung seines Sohnes samt Angabe der Betreuungszeiten zu übermitteln und weiters die Angaben über die beantragte Befreiungsdauer zu spezifizieren.4. Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer am römisch 40 auf, eine gemeindeamtliche Bestätigung über Name, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnis aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, einen Nachweis über Geburtsdaten, Beruf und Wohnort seiner Eltern und Schwiegereltern, seinen Arbeitsvertrag samt Angabe seiner Arbeitszeiten, den Arbeitsvertrag seiner Gattin mit Angabe deren Arbeitszeiten, einen Schuldennachweis bzw. Kreditverträge, den Nachweis seines Kreditgebers, über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung einer Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes, eine Kindergartenbestätigung seines Sohnes samt Angabe der Betreuungszeiten zu übermitteln und weiters die Angaben über die beantragte Befreiungsdauer zu spezifizieren.

5. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am XXXX eine Privathaushaltsbestätigung dahingehend vor, er wohne mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, wobei seine Tochter 12 Jahre alt und sein Sohn 5 Jahre alt sei, im gemeinsamen Haushalt. Weiters legte er die übersetzten Meldezettel von seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwiegermutter samt Anmerkung vor, seine Eltern seien bereits in Pension und würden in der XXXX leben, sein Schwiegervater sei verstorben, seine Schwiegermutter sei selbständig und lebe ebenfalls in der XXXX . Angeschlossen waren zudem Kopien von Reisepässen seiner Eltern, von seinem Arbeitsvertrag, vom Arbeitsvertrag seiner Ehefrau und eine Kindergartenbestätigung seinen Sohn betreffend.5. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am römisch 40 eine Privathaushaltsbestätigung dahingehend vor, er wohne mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, wobei seine Tochter 12 Jahre alt und sein Sohn 5 Jahre alt sei, im gemeinsamen Haushalt. Weiters legte er die übersetzten Meldezettel von seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwiegermutter samt Anmerkung vor, seine Eltern seien bereits in Pension und würden in der römisch 40 leben, sein Schwiegervater sei verstorben, seine Schwiegermutter sei selbständig und lebe ebenfalls in der römisch 40 . Angeschlossen waren zudem Kopien von Reisepässen seiner Eltern, von seinem Arbeitsvertrag, vom Arbeitsvertrag seiner Ehefrau und eine Kindergartenbestätigung seinen Sohn betreffend.

Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er betreffend den Nachweis seines Kreditgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung der Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes Kontakt mit seinem Kreditgeber aufgenommen habe, jedoch lediglich die Antwort bekommen habe, dass er erst einen Nachweis haben dürfe, wenn er einen Antrag auf Kreditstundung stelle und dieser positiv entschieden werde. Wenn er zum Präsenzdienst einberufen werde, könne seine Ehefrau während der Ableistung seines Grundwehrdienstes mit der jetzigen Finanzsituation und zwei Kindern nicht durchhalten. Wenn jedoch seine Tochter 14 Jahre alt wäre, könne sie ihrer Mutter helfen bzw. auf ihren Bruder aufpassen und ihn auch vom Kindergarten abholen. Aus diesem Grunde beantrage er eine Befreiung vom Präsenzdienst bis Oktober XXXX , weil seine Tochter am XXXX 14 Jahre alt werde und sich dann rechtlich um ihren kleinen Bruder kümmern dürfe.Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er betreffend den Nachweis seines Kreditgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Stundung der Rückzahlung während der Ableistung des Grundwehrdienstes Kontakt mit seinem Kreditgeber aufgenommen habe, jedoch lediglich die Antwort bekommen habe, dass er erst einen Nachweis haben dürfe, wenn er einen Antrag auf Kreditstundung stelle und dieser positiv entschieden werde. Wenn er zum Präsenzdienst einberufen werde, könne seine Ehefrau während der Ableistung seines Grundwehrdienstes mit der jetzigen Finanzsituation und zwei Kindern nicht durchhalten. Wenn jedoch seine Tochter 14 Jahre alt wäre, könne sie ihrer Mutter helfen bzw. auf ihren Bruder aufpassen und ihn auch vom Kindergarten abholen. Aus diesem Grunde beantrage er eine Befreiung vom Präsenzdienst bis Oktober römisch 40 , weil seine Tochter am römisch 40 14 Jahre alt werde und sich dann rechtlich um ihren kleinen Bruder kümmern dürfe.

6. Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seinen vollständigen Kreditvertrag vorzulegen.6. Am römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seinen vollständigen Kreditvertrag vorzulegen.

7. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am XXXX seinen vollständigen Kreditvertrag vor.7. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am römisch 40 seinen vollständigen Kreditvertrag vor.

8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs verständigt.8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs verständigt.

9. Der Beschwerdeführer gab zu dem ihm gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme ab.

10. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. 10. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen.

Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der relevanten Norm samt maßgeblicher Judikatur zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zu der Ansicht gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorliegen würden, weil er Kreditverpflichtungen habe und an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftliches Eigeninteresse bestünden, doch sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden, da im Sinne der Harmonisierungspflicht Wehrpflichtige grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung ihrer Tauglichkeit dafür Sorge zu tragen hätten, ihre wirtschaftlichen/beruflichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bringen. Wenn ihm bekannt sei, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werde müssen, so treffe ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage sei, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Würde er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht unterlassen, so würden die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 angesehen werden können. Seit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn am XXXX und der Feststellung seiner Tauglichkeit am XXXX sei er in Kenntnis gewesen, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst leisten zu müssen und sei daher seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren. Zu seinen Kreditverpflichtungen sei anzumerken, dass er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bei seinem Kreditgeber einen Antrag auf Kreditstundung stellen könne. Auch stelle seine berufliche Tätigkeit als Angestellter bei der Firma XXXX kein besonders rücksichtswürdiges Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle und der Judikatur dar.Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der relevanten Norm samt maßgeblicher Judikatur zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zu der Ansicht gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorliegen würden, weil er Kreditverpflichtungen habe und an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftliches Eigeninteresse bestünden, doch sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden, da im Sinne der Harmonisierungspflicht Wehrpflichtige grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung ihrer Tauglichkeit dafür Sorge zu tragen hätten, ihre wirtschaftlichen/beruflichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bringen. Wenn ihm bekannt sei, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werde müssen, so treffe ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage sei, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Würde er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht unterlassen, so würden die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 angesehen werden können. Seit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn am römisch 40 und der Feststellung seiner Tauglichkeit am römisch 40 sei er in Kenntnis gewesen, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst leisten zu müssen und sei daher seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren. Zu seinen Kreditverpflichtungen sei anzumerken, dass er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bei seinem Kreditgeber einen Antrag auf Kreditstundung stellen könne. Auch stelle seine berufliche Tätigkeit als Angestellter bei der Firma römisch 40 kein besonders rücksichtswürdiges Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle und der Judikatur dar.

Es lägen zudem im Falle des Beschwerdeführers auch familiäre Interessen vor, da sein fünfjähriger Sohn zu betreuen sei. Nach der Judikatur würden jedoch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der zitierten Norm nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne und, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet werden würde. Derartige Interessen seien von ihm nicht geltend gemacht worden und hätten auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden können. Darüber hinaus weise die belangte Behörde darauf hin, dass nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Pflicht zur Obsorge bei minderjährigen Kindern beide Elternteile treffe. Da seine Gattin nur am Wochenende berufstätig sei, könne er die Betreuung seiner Kinder, insbesondere seines Sohnes, in seiner dienstfreien Zeit übernehmen. Die besondere familiäre Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, habe daher nicht erkannt werden können.

11. Mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 11. Mit Schreiben vom römisch 40 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin fasste er den Verfahrensgang und den bekämpften Bescheid zunächst zusammen und führte aus, dass er seit Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen weiteren Kreditvertrag mehr abgeschlossen habe und sich bemühe, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkomme könne, doch trotz Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation sei er nicht Lage, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, da es nicht nur um die Kreditzahlung, sondern auch um den familiären Unterhalt ginge, weil eine Familie mit zwei Kindern viel Geld benötige. Er stellte in Folge in seinem Rechtsmittel die Frage, wie denn seine Gattin mit ihrem Einkommen, wenn er abwesend sein würde, ihren Lebensunterhalt/Essen, Miete, Schul- und Kindergartenkosten von zwei minderjährigen Kindern decken könne. Zu den familiären Interessen sei zu erwähnen, dass seine Gattin unter der Woche die Obsorge erfüllen könne, jedoch Freitag, Samstag und Sonntag berufstätig und somit am Freitag die Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht gewährleistet sei, da sich keine Familienangehörigen in Österreich aufhalten würden. Zudem arbeite seine Frau auch öfters am Donnerstag als Vertretung. Seit der Abweisung seines Antrages gebe es Unruhe in der Familie, da die Betreuung der Kinder am Freitag in Frage stünde und seine Gattin Angst habe, ihren Job zu verlieren bzw. ihren Lebensunterhalt nicht decken zu können. Da in der von der belangten Behörde zitierten Judikatur auch eine Gesundheitsgefährdung eines unterstützungsbedürftigen Familienmitgliedes entnommen werden könne, verstehe er die Situation seiner Gattin als psychische Gefährdung ihrer Gesundheit, weil diese im Falle seines Präsenzdienstes ohne Ehemann den gesamten Lebensunterhalt abdecken und zwei minderjährige Kinder alleine betreuen müsse.

12. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.12. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Beschluss der Stellungskommission der belangten Behörde vom XXXX wurde er rechtskräftig für tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde ein.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Beschluss der Stellungskommission der belangten Behörde vom römisch 40 wurde er rechtskräftig für tauglich befunden. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei am XXXX geborenen Kindern, wobei sein Sohn gegenwärtig von Montag bis Freitag zirka von 08.00 bis 15.30Uhr in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung XXXX betreut wird. Dieser Kindergarten ist von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet, sodass die Betreuung des Sohnes am Freitag bis 17.00Uhr gewährleistet ist und der Beschwerdeführer nach seinem Präsenzdienst am Freitag und/oder seine Gattin nach deren Dienstschluss an diesem Tage den gemeinsamen Sohn abholen wird/werden können. In Härtefällen könnte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei am römisch 40 geborenen Kindern, wobei sein Sohn gegenwärtig von Montag bis Freitag zirka von 08.00 bis 15.30Uhr in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung römisch 40 betreut wird. Dieser Kindergarten ist von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet, sodass die Betreuung des Sohnes am Freitag bis 17.00Uhr gewährleistet ist und der Beschwerdeführer nach seinem Präsenzdienst am Freitag und/oder seine Gattin nach deren Dienstschluss an diesem Tage den gemeinsamen Sohn abholen wird/werden können. In Härtefällen könnte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer schloss am XXXX einen Arbeitsvertrag mit der XXXX Group ab und trat am XXXX im Unternehmen „ XXXX “ seinen Dienst an. Er steht nicht in Gefahr, seinen Job aufgrund seiner Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes zu verlieren.Der Beschwerdeführer schloss am römisch 40 einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 Group ab und trat am römisch 40 im Unternehmen „ römisch 40 “ seinen Dienst an. Er steht nicht in Gefahr, seinen Job aufgrund seiner Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes zu verlieren.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Kreditvertrag mit der XXXX in der Höhe von XXXX , mit einer Laufzeit von XXXX monatlichen Ratenhöhe von XXXX und der ersten Fälligkeit am XXXX abgeschlossen. Es ist ihm möglich, seinen Kreditvertrag während seiner Präsenzdienstzeit abzuändern bzw. seine Zahlungen stunden zu lassen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 einen Kreditvertrag mit der römisch 40 in der Höhe von römisch 40 , mit einer Laufzeit von römisch 40 monatlichen Ratenhöhe von römisch 40 und der ersten Fälligkeit am römisch 40 abgeschlossen. Es ist ihm möglich, seinen Kreditvertrag während seiner Präsenzdienstzeit abzuändern bzw. seine Zahlungen stunden zu lassen.

Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit XXXX Angestellte der XXXX , wobei ihre Wochendienstzeit 25 Stunden beträgt und sich auf die Tage Freitag bis Sonntag verteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt sucht die XXXX Personal.Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit römisch 40 Angestellte der römisch 40 , wobei ihre Wochendienstzeit 25 Stunden beträgt und sich auf die Tage Freitag bis Sonntag verteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt sucht die römisch 40 Personal.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer und zu seinem Familienstand samt Vaterschaft von zwei minderjährigen Kindern resultieren aus seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.

Die Feststellungen, dass der Kindergarten des Sohnes des Beschwerdeführers, die städtische Kinderbetreuungseinrichtung XXXX , von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet ist, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website des Kindergartens zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Aufgrund dieser Öffnungszeiten kann der Sohn des Beschwerdeführers am Freitag bis 17.00Uhr betreut werden, sodass es dem Beschwerdeführer mit einer Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) möglich sein wird, seinen Sohn abwechselnd und/oder zugleich mit seiner Gattin rechtzeitig vom Kindergarten abzuholen, da diese am Freitag eine Tagesarbeitszeit von in etwa acht Stunden aufweist, welche mit entsprechender zeitlicher Lagerung eine Abholung des Kindes ermöglichen wird. Die Feststellungen, dass der Kindergarten des Sohnes des Beschwerdeführers, die städtische Kinderbetreuungseinrichtung römisch 40 , von Montag bis Freitag 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet ist, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website des Kindergartens zum Entscheidungszeitpunkt ( römisch 40 Aufgrund dieser Öffnungszeiten kann der Sohn des Beschwerdeführers am Freitag bis 17.00Uhr betreut werden, sodass es dem Beschwerdeführer mit einer Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) möglich sein wird, seinen Sohn abwechselnd und/oder zugleich mit seiner Gattin rechtzeitig vom Kindergarten abzuholen, da diese am Freitag eine Tagesarbeitszeit von in etwa acht Stunden aufweist, welche mit entsprechender zeitlicher Lagerung eine Abholung des Kindes ermöglichen wird.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seinem Dienstantritt am XXXX beim Unternehmen „ XXXX “ bzw. der XXXX -Group fußen auf seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seinem Dienstantritt am römisch 40 beim Unternehmen „ römisch 40 “ bzw. der römisch 40 -Group fußen auf seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Job beim Unternehmen „ XXXX “ nicht aufgrund der Tatsache der Ableistung seines Präsenzdienstes verlieren wird, fußen auf einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website dieses Unternehmens zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX ). Dort ist unter den Rubriken „Karriere“ bzw. „Kultur/Werte“ ersichtlich, dass XXXX dezidiert für Mitarbeiter:innen unter anderem während des Präsenzdienstes die „ XXXX “-App anpreist, damit diese während der Zeit ihrer Unterbrechung – wie dort festgehalten - „am Laufenden bleiben“. Daraus ist zu schließen, dass sich XXXX , wie im Übrigen auch andere österreichische Arbeitgeber:innen, der staatsbürgerlichen Verpflichtung ihrer Mitarbeiter:innen gewahr ist und es zudem offensichtlich ein hoher Wert in diesem Unternehmen ist, den Informationsfluss zu den Mitarbeiter:innen auch während der Zeit einer – wie im Falle des Beschwerdeführers lediglich sechsmonatigen - Unterbrechung zu gewährleisten. Auf derselben Website ist zudem unter der Rubrik „Jobs“ ersichtlich, dass nach wie vor viele Funktionen in diesem Unternehmen ausgeschrieben sind, sodass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen wird müssen, lediglich aufgrund der bloßen Tatsache, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, seinen Job zu verlieren.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Job beim Unternehmen „ römisch 40 “ nicht aufgrund der Tatsache der Ableistung seines Präsenzdienstes verlieren wird, fußen auf einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website dieses Unternehmens zum Entscheidungszeitpunkt ( römisch 40 ). Dort ist unter den Rubriken „Karriere“ bzw. „Kultur/Werte“ ersichtlich, dass römisch 40 dezidiert für Mitarbeiter:innen unter anderem während des Präsenzdienstes die „ römisch 40 “-App anpreist, damit diese während der Zeit ihrer Unterbrechung – wie dort festgehalten - „am Laufenden bleiben“. Daraus ist zu schließen, dass sich römisch 40 , wie im Übrigen auch andere österreichische Arbeitgeber:innen, der staatsbürgerlichen Verpflichtung ihrer Mitarbeiter:innen gewahr ist und es zudem offensichtlich ein hoher Wert in diesem Unternehmen ist, den Informationsfluss zu den Mitarbeiter:innen auch während der Zeit einer – wie im Falle des Beschwerdeführers lediglich sechsmonatigen - Unterbrechung zu gewährleisten. Auf derselben Website ist zudem unter der Rubrik „Jobs“ ersichtlich, dass nach wie vor viele Funktionen in diesem Unternehmen ausgeschrieben sind, sodass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen wird müssen, lediglich aufgrund der bloßen Tatsache, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, seinen Job zu verlieren.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen am XXXX abgeschlossenen Kreditvertrag abändern bzw. seine Zahlung stunden kann, folgt einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der XXXX zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Auf dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen Verpflichtungen für die Dauer seines lediglich sechsmonatigen Präsenzdienstes vornehmen wird können, sodass er auch in diesem Zusammenhang nicht in eine finanzielle Schieflage kommen wird und nach Beendigung des Präsenzdienstes die vereinbarte Ratenzahlung in der vollen Höhe wieder wird zahlen können. Zudem ist er auf die Möglichkeiten gemäß dem Heeresgebührengesetz 2001 hinzuweisen, nach welchem er beim Heerespersonalamt Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beantragen kann (siehe hierzu auch Bundesheer - Miliz - Finanzielle Ansprüche (bmlv.gv.at) und ansprueche.pdf (bmlv.gv.at)).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen am römisch 40 abgeschlossenen Kreditvertrag abändern bzw. seine Zahlung stunden kann, folgt einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt ( römisch 40 Auf dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Änderungen hinsichtlich seiner finanziellen Verpflichtungen für die Dauer seines lediglich sechsmonatigen Präsenzdienstes vornehmen wird können, sodass er auch in diesem Zusammenhang nicht in eine finanzielle Schieflage kommen wird und nach Beendigung des Präsenzdienstes die vereinbarte Ratenzahlung in der vollen Höhe wieder wird zahlen können. Zudem ist er auf die Möglichkeiten gemäß dem Heeresgebührengesetz 2001 hinzuweisen, nach welchem er beim Heerespersonalamt Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beantragen kann (siehe hierzu auch Bundesheer - Miliz - Finanzielle Ansprüche (bmlv.gv.at) und ansprueche.pdf (bmlv.gv.at)).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers seit XXXX samt Verteilung deren Wochendienstzeit folgen seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers seit römisch 40 samt Verteilung deren Wochendienstzeit folgen seinem Vorbringen im Verfahren samt Vorlagen.

Die Feststellungen, dass die XXXX gegenwärtig Personal sucht, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der XXXX zum Entscheidungszeitpunkt ( XXXX Daraus ist zu schließen, dass keine Kündigung der Gattin des Beschwerdeführers im Raume steht, da deren Arbeitgeberin gegenwärtig Personal sucht bzw. aufnimmt und somit auf die Arbeitskraft der Gattin des Beschwerdeführers evidenter Weise angewiesen ist.Die Feststellungen, dass die römisch 40 gegenwärtig Personal sucht, resultieren aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Website der römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt ( römisch 40 Daraus ist zu schließen, dass keine Kündigung der Gattin des Beschwerdeführers im Raume steht, da deren Arbeitgeberin gegenwärtig Personal sucht bzw. aufnimmt und somit auf die Arbeitskraft der Gattin des Beschwerdeführers evidenter Weise angewiesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lauten:

„Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

[…]

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1.         von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2.         auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Paragraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1.         von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2.         auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1.         hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2.         während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1.         hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2.         während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1.         sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2.         sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

[….]

Dienstfreistellung

§ 45. (1) Personen, die
1.         den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2.         den Aufschubpräsenzdienst oder
3.         den Ausbildungsdienst
Paragraph 45, (1) Personen, die
1.         den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2.         den Aufschubpräsenzdienst oder
3.         den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
1.         bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
2.      

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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