Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2294924-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 24.05.2024, Zl. I-302/1989-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 24.05.2024, Zl. I-302/1989-2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2024, Zl. I-302/1959-2024, zugestellt am 27.03.2024, suspendierte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, Schüler der 2A-Klasse der XXXX von 22.03.2024 bis einschließlich 18.04.2024 vom weiteren Unterrichtsbesuch an der genannten Schule.1. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2024, Zl. I-302/1959-2024, zugestellt am 27.03.2024, suspendierte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, Schüler der 2A-Klasse der römisch 40 von 22.03.2024 bis einschließlich 18.04.2024 vom weiteren Unterrichtsbesuch an der genannten Schule.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2024 versucht habe, die Klassenvorständin am Verlassen des Klassenraumes zu hindern. Dabei habe er mit Händen und Füßen auf sie eingeschlagen und -getreten und auch Mitschüler und Mitschülerinnen geschlagen und getreten. Kurz darauf habe er auch den Schulleiter getreten. Auf Grund dieses Verhaltens sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen und habe nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr von MitschülerInnen und anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit abgewendet werden können, zumal der Beschwerdeführer bereits am Vortag einem Mitschüler nach dem Sportunterricht eine Sporttasche in den Bauch geschlagen habe, sodass dieser am Nachmittag das Krankenhaus aufsuchen habe müssen und eine Anzeige bei der Polizei erfolgt sei.
2. Mit Eingabe vom 09.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.03.2024, in der das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Suspendierung im Wesentlichen mit der Begründung bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung („ADHS“) und einer Autismus-Spektrum-Störung („ASS“) leide und wurden in der Folge Erklärungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch seine behandelnde Therapeutin wiedergegeben.
3. Mit Parteiengehör vom 24.04.2024 wurde den erziehungsberechtigten Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und ihnen die Unterlagen zur Akteneinsicht übermittelt. Weiters wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 09.05.2024 gaben die erziehungsberechtigten Eltern des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführten wie in der Vorstellung vom 09.04.2024.
5. Mit Bescheid vom 24.05.2024, Zl. I-302/1989-2024, zugestellt am 28.05.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte die Suspendierung des Beschwerdeführers. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Suspendierung zu Recht erfolgt sei, da aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt erkennbar unberechenbaren und gefährlichen Verhaltens des Beschwerdeführers von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen sei, zumal ein – insbesondere gegen Mitschüler und Mitschülerinnen gerichteter – erneuter körperlicher Angriff nicht ausgeschlossen habe werden können. Durch die Suspendierung als Sicherungsmaßnahme habe eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Personen verhindert werden können.
6. Mit Schreiben vom 24.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die Störungen, an denen der Beschwerdeführer leide, keiner dauerhaften Gefährdung iSd § 49 SchUG entsprechen würden. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde im Bescheid ignoriert worden. Die Schule habe an diesem Tag falsche pädagogische Maßnahmen gesetzt; bei Einsatz geeigneter pädagogischer Mittel hätte die Eskalation verhindert werden können. 6. Mit Schreiben vom 24.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die Störungen, an denen der Beschwerdeführer leide, keiner dauerhaften Gefährdung iSd Paragraph 49, SchUG entsprechen würden. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde im Bescheid ignoriert worden. Die Schule habe an diesem Tag falsche pädagogische Maßnahmen gesetzt; bei Einsatz geeigneter pädagogischer Mittel hätte die Eskalation verhindert werden können.
Der Beschwerde wurden der Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie/Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22.05.2024, die ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.03.2024, der Einsatzbericht der LPD Niederösterreich vom 24.01.2024 sowie ein „Handbuch über das Pathological Demand Avoidance-Profil im Autismusspektrum“ beigelegt.
7. Mit Schreiben vom 02.07.2024, hg eingelangt am 04.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Beschwerdeführer ist Schüler der 2A-Klasse der XXXX Der mj. Beschwerdeführer ist Schüler der 2A-Klasse der römisch 40
Am 21.03.2024 störte der mj. Beschwerdeführer in der vierten Unterrichtsstunde den Mathematik-Unterricht anhaltend durch Klopfgeräusche, sodass die Lehrerin (zugleich die Klassenvorständin des Beschwerdeführers) beschloss, den Unterricht in einem anderen Raum fortzusetzen. Der mj. Beschwerdeführer versuchte daraufhin, seine Klassenvorständin und die SchülerInnen am Verlassen des Klassenraumes zu hindern und schlug und trat die in der Klassentür stehende Klassenvorständin wiederholt sowie mehrere vorbeigehende Mitschüler und Mitschülerinnen. Als der zuvor bereits verständigte Schulleiter hinzukam, trat der Beschwerdeführer auch diesen mehrmals und stieß mit seinen Händen gegen dessen Brustkorb. Der mj. Beschwerdeführer versuchte in der Folge nochmals auf MitschülerInnen einzutreten und einzuschlagen.
Der mj. Beschwerdeführer fiel bereits am Vortag durch aggressives Verhalten auf, als er einem Mitschüler eine Sporttasche in den Bauch schlug.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorfall am 21.03.2024 gründen auf den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Berichten der in der vierten Schulstunde unterrichtenden Mathematiklehrerin/Klassenvorständin, des Schulleiters und der an diesem Tag beigezogenen pädagogischen Verstärkung. Die Vorfälle sind durch die genannten Berichte schlüssig und ausreichend dokumentiert und zeichnen ein stimmiges Gesamtbild vom Verhalten des mj. Beschwerdeführers, weshalb auch aus diesem Grund von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits am Vortag durch aggressives Verhalten auffiel, gründet auf einem schlüssigen Bericht des Schulleiters, demzufolge der mj. Beschwerdeführer am 20.03.2024 einem Mitschüler eine Sporttasche in den Bauch schlug.
Festzuhalten ist, dass die genannten Vorfälle vom Beschwerdeführer bzw. dessen erziehungsberechtigte Eltern im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten wurden; so wurde in der Beschwerde in erster Linie ausgeführt, warum die Lehrkräfte pädagogisch falsche Maßnahmen gesetzt hätten und dass die von Psycho- und Ergotherapeutinnen empfohlenen und an die Schule übermittelten Vorgehensweisen bei auffälligem Verhalten des Beschwerdeführers nicht befolgt worden seien.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Gemäß § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt gemäß § 49 Abs. 9 leg.cit an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt gemäß Paragraph 49, Absatz 9, leg.cit an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).
3.2.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 714). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 520).Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird vergleiche Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), Sitzung 714). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen vergleiche Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), Sitzung 520).
Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer bereits am Vortag des 21.03.2024 verhaltensauffällig bzw. gewalttätig und steigerte sich sein gewalttätiges Verhalten am 21.03.2024 soweit, dass er sowohl MitschülerInnen als auch Lehrkräfte wiederholt schlug und trat. Da diese Vorkommnisse Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers zuließen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass vom mj. Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung hinsichtlich der körperlichen Sicherheit – insbesondere von Mitschülern und Mitschülerinnen – ausging und sich derartige Vorfälle wahrscheinlich wiederholen würden, weshalb ein sofortiges Eingreifen erforderlich war.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung („ADHS“) und einer Autismus-Spektrum-Störung („ASS“) leide und diese Krankheiten von der belangten Behörde in ihrem Bescheid ignoriert worden seien, jedoch in keiner Weise einer dauerhaften Gefährdung iSd § 49 SchUG entsprechen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in den beiden Erkrankungen allenfalls ein Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers am 20.03.2024 und 21.03.2024 erblickt werden kann, dieses im Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht bestritten wurde, weshalb aufgrund des bereits oben Gesagten jedenfalls von Gefahr im Verzug auszugehen war. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung („ADHS“) und einer Autismus-Spektrum-Störung („ASS“) leide und diese Krankheiten von der belangten Behörde in ihrem Bescheid ignoriert worden seien, jedoch in keiner Weise einer dauerhaften Gefährdung iSd Paragraph 49, SchUG entsprechen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in den beiden Erkrankungen allenfalls ein Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers am 20.03.2024 und 21.03.2024 erblickt werden kann, dieses im Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht bestritten wurde, weshalb aufgrund des bereits oben Gesagten jedenfalls von Gefahr im Verzug auszugehen war.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass die Schule falsche pädagogische Maßnahmen gesetzt habe und bei Einsatz geeigneter pädagogischer Mittel die Eskalation zu verhindern gewesen wäre, ist festzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsmittel handelt, bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit oder ihres Eigentums oder – wie im vorliegenden Fall – ihrer körperlichen Sicherheit ausgeht. Ob, wie in der Beschwerde versucht wurde aufzuzeigen, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung und damit einhergehend den Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unerheblich.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2.4.2. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.4.2. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das unter Punkt 3.2.2. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das unter Punkt 3.2.2. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
aggressives Verhalten Fehlverhalten Gefahr im Verzug Gefährdung von Mitschülern körperliche Übergriffe Schule Schülerpflichten Suspendierung vom UnterrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2294924.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024