TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W203 2283603-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 22 heute
  2. UG § 22 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 22 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 22 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 22 gültig von 01.02.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 22 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 22 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 22 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 22 gültig von 01.10.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 22 gültig von 24.05.2007 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. UG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 23.05.2007

Spruch


W203 2283603-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes-Kepler-Universität Linz vom 13.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes-Kepler-Universität Linz vom 13.10.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Sommersemester 2008 zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften gemäß der Studienplanversion 2007W an der Johannes-Kepler-Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) zugelassen. Sie betrieb dieses Studium ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester 2023, ohne einen Studienabschluss zu erlangen.

2. Am 29.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der JKU Linz die „Feststellung des Rechtsverhältnisses betreffend Ihre Abmeldung vom Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften“.

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.10.2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde festgestellt, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften mit Wirksamkeit ab 01.10.2023 erloschen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die für den Studienabschluss erforderlichen Studienleistungen zum Stichtag 30.09.2023 nicht vollständig erbracht gehabt habe, sodass in der Folge das Auslaufen des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften mit 30.09.2023 zum Erlöschen der Zulassung zu diesem Studium geführt habe.

Der Bescheid wurde am 18.10.2023 zugestellt.

4. Am 14.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der behängten Behörde vom 13.10.2023 und begründete diese auf das wesentliche zusammengefasst damit, dass sie aufgrund der neben dem Studium ausgeübten Berufstätigkeit, einer länger dauernden Erkrankung sowie einer nicht gerechtfertigten Beurteilung der schriftlichen Diplom-Abschlussprüfung Marketing bei den beiden Prüfungsantritten am 04.09.2023 sowie am 21.09.2023 jeweils mit „Nicht genügend“ nicht in der Lage gewesen sei, das Studium rechtzeitig abzuschließen.

5. Hg. einlangend am 05.01.2024 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin begann im Sommersemester 2008 das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU Linz und betrieb dieses Studium durchgehend bis einschließlich Sommersemester 2023.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium nicht bis längstens 30.09.2023 abgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften seit dem 01.10.2023 erloschen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: […] 12b Einrichtung und Auflassung von Studien […].3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: […] 12b Einrichtung und Auflassung von Studien […].

Gemäß § 10 Abs. 1 des Satzungsteils Studienrecht (ST-StR) der Satzung der JKU Linz erfolgt die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch einen Beschluss des Rektorats.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Satzungsteils Studienrecht (ST-StR) der Satzung der JKU Linz erfolgt die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch einen Beschluss des Rektorats.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Auflassung eines Studiums vom Senat Übergangsbestimmungen vorzusehen, die es den Studierenden ermöglichen, entweder ein Nachfolgestudium so fortzusetzen, dass sich durch den Wechsel in der Gesamtstudiendauer keine Verzögerung ergibt oder das Studium während der um ein Semester je Studienabschnitt verlängerten Regelstudiendauer zu absolvieren. Die Übergangsbestimmungen können längere Fristen enthalten, wenn das Rektorat die Durchführbarkeit mittels der vorhandenen Ressourcen der Johannes Kepler Universität Linz bestätigt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind bei der Auflassung eines Studiums vom Senat Übergangsbestimmungen vorzusehen, die es den Studierenden ermöglichen, entweder ein Nachfolgestudium so fortzusetzen, dass sich durch den Wechsel in der Gesamtstudiendauer keine Verzögerung ergibt oder das Studium während der um ein Semester je Studienabschnitt verlängerten Regelstudiendauer zu absolvieren. Die Übergangsbestimmungen können längere Fristen enthalten, wenn das Rektorat die Durchführbarkeit mittels der vorhandenen Ressourcen der Johannes Kepler Universität Linz bestätigt.

Pkt. 754 des Mitteilungsblattes der JKU Linz vom 24.06.2020, 29. Stück, lautet:

„Kundmachung betreffend die Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften:

Das Rektorat hat mit Beschluss vom 28.04.2020 gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG iVm § 10 Abs. 1 und 2 Satzungsteil Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz die Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften (SKZ 180) beschlossen und den Senat um Erlassung entsprechender Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Auflassung ersucht.“Das Rektorat hat mit Beschluss vom 28.04.2020 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, UG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 2 Satzungsteil Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz die Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften (SKZ 180) beschlossen und den Senat um Erlassung entsprechender Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Auflassung ersucht.“

Pkt. 330 des Mitteilungsblattes der JKU Linz vom 16.12.2020, 64. Stück, lautet:

„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften:

Der Senat hat auf Ersuchen des Rektorats in seiner 119. Sitzung am 1. Dezember 2020 gemäß § 10 Abs. 3 Satzungsteil Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz im Zusammenhang mit der Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz vom 24. Juni 2020, 29. Stk., Pkt. 330, folgende Übergangsbestimmungen beschlossen: Der Senat hat auf Ersuchen des Rektorats in seiner 119. Sitzung am 1. Dezember 2020 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Satzungsteil Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz im Zusammenhang mit der Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz vom 24. Juni 2020, 29. Stk., Pkt. 330, folgende Übergangsbestimmungen beschlossen:

Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Auflassung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften:

(1) Studierende, die im Sommersemester 2020 zum Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften zugelassen waren, haben das Recht, dieses bis zum 30. September 2023 nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen. […]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften (Studienplan 2007W) lauten (auszugsweise):

„§ 2 Abs. 1: Das Studium der Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in zwei Studienabschnitte, der erste dauert drei, der zweite fünf Semester.„§ 2 Absatz eins :, Das Studium der Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in zwei Studienabschnitte, der erste dauert drei, der zweite fünf Semester.

§ 20 Abs. 1: Die zweite Diplomprüfung besteht aus einer Diplom-Abschlussprüfung (§ 21), Fachprüfungen in den restlichen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie Lehrveranstaltungsprüfungen in den übrigen Fächern einschließlich der freien Lehrveranstaltungen. Paragraph 20, Absatz eins :, Die zweite Diplomprüfung besteht aus einer Diplom-Abschlussprüfung (Paragraph 21,), Fachprüfungen in den restlichen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie Lehrveranstaltungsprüfungen in den übrigen Fächern einschließlich der freien Lehrveranstaltungen.

§ 21 Abs. 7: Mit Bestehen der Diplom-Abschlussprüfung ist das Studium beendet und der akademische Grad ehestmöglich zu verleihen.“Paragraph 21, Absatz 7 :, Mit Bestehen der Diplom-Abschlussprüfung ist das Studium beendet und der akademische Grad ehestmöglich zu verleihen.“

3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 30.09.2023 einen positiven Abschluss der schriftlichen Diplom-Abschlussprüfung nicht vorweisen kann.

Die Rechtsfolge, dass das hier gegenständliche Diplomstudium mit Fristablauf als „aufgelassen“ gilt, ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Universitätsgesetz, der Satzung der JKU Linz, dem Beschluss des Rektorats der JKU Linz vom 28.04.2020 sowie dem Beschluss des Senats der JKU Linz vom 01.12.2020. Da es sich dabei um zwingendes Recht handelt und auch keine Ausnahmetatbestände – z.B. bei besonders berücksichtigungswürdigen wichtigen Gründen für eine Fristüberschreitung – vorgesehen sind, besteht für die Behörde keinerlei Ermessen, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen.

Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen, dass im Falle der Beschwerdeführerin – aus ihrer Sicht – besondere Gründe wie z.B. Berufstätigkeit neben dem Studium und Beeinträchtigung des Studienfortgangs durch Erkrankung vorliegen, die es ihr verunmöglicht oder zumindest erschwert hätten, ihr Studium bis spätestens 30.09.2023 abzuschließen, ins Leere.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen, sie sei bei den beiden Antritten zur schriftlichen Diplom-Abschlussprüfung Marketing zu Unrecht negativ beurteilt worden, etwas für das Anliegen der Beschwerdeführerin gewinnen. Zum einen ist nämlich gegen die Beurteilung einer Prüfung ein Rechtsmittel nicht zulässig und zum anderen wäre ein etwaiger aufzuzeigender schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung geltend zu machen (vgl. § 79 UG „Rechtschutz bei Prüfungen“). Schon aus diesem Grund und auch, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Rechtsschutz bei Prüfungen, sondern die Feststellung des Erlöschens der Zulassung zum Studium ist, geht auch dieses Vorbringen ins Leere.Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen, sie sei bei den beiden Antritten zur schriftlichen Diplom-Abschlussprüfung Marketing zu Unrecht negativ beurteilt worden, etwas für das Anliegen der Beschwerdeführerin gewinnen. Zum einen ist nämlich gegen die Beurteilung einer Prüfung ein Rechtsmittel nicht zulässig und zum anderen wäre ein etwaiger aufzuzeigender schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung geltend zu machen vergleiche Paragraph 79, UG „Rechtschutz bei Prüfungen“). Schon aus diesem Grund und auch, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Rechtsschutz bei Prüfungen, sondern die Feststellung des Erlöschens der Zulassung zum Studium ist, geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid das Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin zum von dieser seit dem Sommersemester 2008 betriebenen und zu Beginn des Wintersemesters 2023/24 noch nicht abgeschlossenen Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften mit Ablauf des 30.09.2023 festgestellt hat.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.10.

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Diplomstudium Fristablauf Rektorat Studienzulassung - Erlöschen Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2283603.2.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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