TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W164 2280285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W164 2280285-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2023, Zl. 13-2021-BE-VER10-0001N, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2023, Zl. 13-2021-BE-VER10-0001N, betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 10.03.2023 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 4.378,28 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF habe als ehemaliger Geschäftsführer die Primärschuldnerin nach außen vertreten und hafte nach Maßgabe des § 67 Abs. 10 ASVG. Die belangte Behörde legte dem BF konkret Meldepflichtverletzungen und sich daraus ergebende unberichtigt aushaftende Beiträge iHv € 469,64 zur Last, ferner die vorsätzliche Nichtabfuhr von Dienstnehmer-Beitragsanteilen für die Monate Februar 2020 bis Dezember 2020 und Jänner 2021 bis Juli 2021 iHv insgesamt € 3.704,88. Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds seien berücksichtigt worden. Die ÖGK legte ferner die Berechnung der Verzugszinsen gerechnet bis 01.03.2023 iHv € 203,76 dar und räumte dem BF die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden widrigenfalls die Haftung des BF für den genannten Betrag bescheidmäßig festgestellt werden würde.Mit Schreiben vom 10.03.2023 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 4.378,28 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF habe als ehemaliger Geschäftsführer die Primärschuldnerin nach außen vertreten und hafte nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die belangte Behörde legte dem BF konkret Meldepflichtverletzungen und sich daraus ergebende unberichtigt aushaftende Beiträge iHv € 469,64 zur Last, ferner die vorsätzliche Nichtabfuhr von Dienstnehmer-Beitragsanteilen für die Monate Februar 2020 bis Dezember 2020 und Jänner 2021 bis Juli 2021 iHv insgesamt € 3.704,88. Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds seien berücksichtigt worden. Die ÖGK legte ferner die Berechnung der Verzugszinsen gerechnet bis 01.03.2023 iHv € 203,76 dar und räumte dem BF die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden widrigenfalls die Haftung des BF für den genannten Betrag bescheidmäßig festgestellt werden würde.

Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:

 

 

 

 

 

02/2020

Beitrag

 

22,63

03/2020

Beitrag

 

172,13

04/2020

Beitrag

 

180,84

06/2020

Beitrag

 

326,68

07/2020

Beitrag

 

212,61

08/2020

Beitrag

 

352,23

09/2020

Beitrag

 

231,46

10/2020

Beitrag

 

207,84

05/2020

NV Beitrag

 

77,44

11/2020

Beitrag

 

317,19

12/2020

Beitrag

 

174,16

01/2021

Beitrag

 

152,00

02/2021

Beitrag

 

159,82

03/2021

Beitrag

 

155,70

04/2021

Beitrag

 

153,28

05/2021

Beitrag

 

190,56

06/2021

Beitrag

 

329,13

07/2021

Beitrag

 

289,18

10/2021

KJ/2017

Beitrag GPLA

 

469,64

Summe der Beiträge

4.174,52

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 01.03.2023Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.03.2023

203,76

Summe der Forderungen

4.378,28

Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Februar 2020 bis inklusive Dezember 2020 und Jänner 2021 bis inklusive Juli 2021 in Höhe von € 4.378,28 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe zu bezahlen, das seien ab 02.03.2023 4,63 % p.a. aus € 4.174,52.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Februar 2020 bis inklusive Dezember 2020 und Jänner 2021 bis inklusive Juli 2021 in Höhe von € 4.378,28 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe zu bezahlen, das seien ab 02.03.2023 4,63 % p.a. aus € 4.174,52.

Begründend wurde ausgeführt, auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestehe ein Rückstand, der sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für den Beitragszeitraum Februar 2020 bis inklusive Dezember 2020 und Jänner 2021 bis inklusive Juli 2021 und den dafür zu entrichtenden Verzugszinsen ergebe. Mit Beschluss vom 02.09.2022 sei der Konkurs aufgehoben worden. Damit sei eine Durchsetzbarkeit der Beitragsschulden gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen und der für die Vertreterhaftung erforderliche Schaden eingetreten.

Der BF sei im relevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Im Zuge der Insolvenzprüfung sei festgestellt worden, dass die im Rahmen der Prüfung für Lohndifferenzen im prüfungsrelevanten Zeitraum nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aus Meldepflichtverletzungen resultieren. Der BF hafte für die im Rahmen der Insolvenzprüfung festgestellten unberichtigt aushaftenden Beiträge iHv € 469,64.
Die Löhne seien bis inklusive Juli 2021 ausbezahlt worden, die vom Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile jedoch nicht abgeführt worden. Der BF hafte für einbehaltene nicht abgeführte Dienstnehmer-Beitragsanteile iHv € 3.704,88. Ferner wurde die Berechnung der Verzugszinsen dargelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, er sei am 03.09.2019 zur Geschäftsführung der Primärschuldnerin bestellt worden. Seine Aufgaben hätte die Kommunikation mit Arbeitern, Kommunikation mit Auftraggebern und außendienstliche Tätigkeiten umfasst. Die Bürotätigkeiten und die Zahlungen habe die gewerberechtlichen Geschäftsführerin, Frau XXXX , wahrgenommen. Zunächst habe alles gut funktioniert, in der Pandemie habe es dann aber fast keine Einnahmen gegeben. Trotz aller Bemühungen habe die Firma schließlich Konkurs anmelden müssen. Aufgrund seiner finanziellen und familiären Lage sei dem BF die Bezahlung des geforderten Betrages nicht möglich. Im Übrigen sei eine Haftung ausgeschlossen, wenn die Primärschuldnerin gar nicht mehr genügend Mittel habe, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der BF verwies auf eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 11.12.2001, GZ: VI ZR 350/00. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, er sei am 03.09.2019 zur Geschäftsführung der Primärschuldnerin bestellt worden. Seine Aufgaben hätte die Kommunikation mit Arbeitern, Kommunikation mit Auftraggebern und außendienstliche Tätigkeiten umfasst. Die Bürotätigkeiten und die Zahlungen habe die gewerberechtlichen Geschäftsführerin, Frau römisch 40 , wahrgenommen. Zunächst habe alles gut funktioniert, in der Pandemie habe es dann aber fast keine Einnahmen gegeben. Trotz aller Bemühungen habe die Firma schließlich Konkurs anmelden müssen. Aufgrund seiner finanziellen und familiären Lage sei dem BF die Bezahlung des geforderten Betrages nicht möglich. Im Übrigen sei eine Haftung ausgeschlossen, wenn die Primärschuldnerin gar nicht mehr genügend Mittel habe, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der BF verwies auf eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 11.12.2001, GZ: römisch VI ZR 350/00.

Die belangte Behörde bot dem BF im Zuge des Beschwerdevorverfahrens die Zurückziehung der Beschwerde und Vereinbarung einer Ratenzahlung an. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das aktuelle Firmenbuch FN XXXX , Zugriff am 15.07.2024, und stellte fest, dass der oben genannte die Primärschuldnerin betreffende Konkurs mit Beschluss vom 02.09.2022 des Landesgerichts Eisenstadt mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin mit 02.03.2024 gem. § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde.Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das aktuelle Firmenbuch FN römisch 40 , Zugriff am 15.07.2024, und stellte fest, dass der oben genannte die Primärschuldnerin betreffende Konkurs mit Beschluss vom 02.09.2022 des Landesgerichts Eisenstadt mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin mit 02.03.2024 gem. Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der BF war ab 03.09.2019 einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er vertrat diese selbständig.

Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18.08.2021, GZ XXXX , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 02.09.2022 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 02.03.2024 wurde die Primärschuldnerin amtswegig infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18.08.2021, GZ römisch 40 , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 02.09.2022 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 02.03.2024 wurde die Primärschuldnerin amtswegig infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.

Im November 2021 hat die ÖGK bei der Primärschuldnerin eine Insolvenzprüfung vorgenommen und dabei betreffend acht namentlich genannte Dienstnehmer:innen Meldedifferenzen während der Zeit der Geschäftsführerfunktion des BF festgestellt. Die belangte Behörde hat ferner festgestellt, dass den Dienstnehmer:innen der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführerfunktion des BF Löhne in näher genannter Höhe ausbezahlt wurden, die Dienstnehmeranteile jedoch einbehalten und nicht an den Krankenversicherungsträger abgeführt wurden.

Laut dem verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 01.03.2023 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus

 

 

 

 

 

02/2020

Beitrag

 

22,63

03/2020

Beitrag

 

172,13

04/2020

Beitrag

 

180,84

06/2020

Beitrag

 

326,68

07/2020

Beitrag

 

212,61

08/2020

Beitrag

 

352,23

09/2020

Beitrag

 

231,46

10/2020

Beitrag

 

207,84

05/2020

NV Beitrag

 

77,44

11/2020

Beitrag

 

317,19

12/2020

Beitrag

 

174,16

01/2021

Beitrag

 

152,00

02/2021

Beitrag

 

159,82

03/2021

Beitrag

 

155,70

04/2021

Beitrag

 

153,28

05/2021

Beitrag

 

190,56

06/2021

Beitrag

 

329,13

07/2021

Beitrag

 

289,18

10/2021

KJ/2017

Beitrag GPLA

 

469,64

Summe der Beiträge

4.174,52

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 01.03.2023Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.03.2023

203,76

Summe der Forderungen

4.378,28

Die belangte Behörde hat dem BF vor Bescheiderlassung die Möglichkeit eingeräumt, Gründe für sein fehlendes Verschulden darzulegen.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere des Prüfberichts über die bei der Primärschuldnerin durchgeführte Insolvenzprüfung vom 02.11.2021 und aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 01.03.2023. Beweis aufgenommenen wurde ferner durch Einsichtnahme in das Firmenbuch FN XXXX , Zugriff 15.07.2024. Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere des Prüfberichts über die bei der Primärschuldnerin durchgeführte Insolvenzprüfung vom 02.11.2021 und aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis vom 01.03.2023. Beweis aufgenommenen wurde ferner durch Einsichtnahme in das Firmenbuch FN römisch 40 , Zugriff 15.07.2024. Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin, sowie deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin, sowie deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach Aufhebung der Insolvenz amtswegig gelöscht. Uneinbringlichkeit ist daher gegeben. Die Beitragsschuld ist durch den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis ziffernmäßig bestimmt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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