Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I405 1216448-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA alias SIERRA LEONE, vertreten durch: RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA alias SIERRA LEONE, vertreten durch: RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) reiste am 05.03.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 06.03.2000 einen Asylantrag, wobei er seine Staatsangehörigkeit mit Sierra Leone angab. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2000 abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat geführt, das aber wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt wurde. Im Rahmen einer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion als Geschädigter gab der BF erstmals seinen im Spruch geführten Namen an und erklärte aus Nigeria zu stammen. Der Unabhängige Bundesasylsenat behob in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes mit Berufungsbescheid vom 11.06.2008 und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück, welches sich mit der Bedrohungssituation in Nigeria auseinanderzusetzen habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) reiste am 05.03.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 06.03.2000 einen Asylantrag, wobei er seine Staatsangehörigkeit mit Sierra Leone angab. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2000 abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat geführt, das aber wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt wurde. Im Rahmen einer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion als Geschädigter gab der BF erstmals seinen im Spruch geführten Namen an und erklärte aus Nigeria zu stammen. Der Unabhängige Bundesasylsenat behob in der Folge den Bescheid des Bundesasylamtes mit Berufungsbescheid vom 11.06.2008 und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück, welches sich mit der Bedrohungssituation in Nigeria auseinanderzusetzen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zl. 00 02.934/1-BAE wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zl. 00 02.934/1-BAE wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Familienleben des BF in Österreich vorgebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zl. A10 216.448-2/2008/13E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.2. Am 18.06.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, eine slowakische Freundin und eine am 28.09.2001 geborene Tochter zu haben. Er habe seit dem Ausgang seines letzten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen. Der BF antwortete, befragt nach neuen Gründen für sein Asylverfahren, dass er eine Tochter habe, um die er sich kümmern müsse, dass er seit 14 Jahren in Österreich sei und keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria mehr habe. Er stelle den Asylantrag wegen seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter.römisch eins.2. Am 18.06.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, eine slowakische Freundin und eine am 28.09.2001 geborene Tochter zu haben. Er habe seit dem Ausgang seines letzten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen. Der BF antwortete, befragt nach neuen Gründen für sein Asylverfahren, dass er eine Tochter habe, um die er sich kümmern müsse, dass er seit 14 Jahren in Österreich sei und keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria mehr habe. Er stelle den Asylantrag wegen seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 30.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2014 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zu GZ I403 1216448-3/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 30.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zu GZ I403 1216448-3/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.3. Am 18.02.2016 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.römisch eins.3. Am 18.02.2016 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.
I.4. Am 26.12.2016 reiste der BF erneut in Österreich ein und stellte am 03.01.2017 einen dritten Asylantrag (zweiter Folgeantrag). Begründend führte er aus, dass seine Tochter in Österreich sei und er sich die ganze Zeit um sie gesorgt habe. Auch habe er seine Tochter in dieser Zeit sehr vermisst. Er könne nicht ohne sie leben. Außerdem habe er seine Familie in Nigeria nicht wiedergefunden und er habe seine Kontakte in Nigeria verloren. Deshalb habe er einen Weg gesucht, um wieder nach Österreich zu kommen. Außerdem möchte ihn sein Bruder Silvester töten. Warum wisse er aber nicht. Seit seiner Kindheit wolle ihm sein Bruder etwas antun. Das habe er auch der nigerianischen Polizei gesagt. Diese habe gesagt, dass er zu seinem Bruder Abstand halten solle.römisch eins.4. Am 26.12.2016 reiste der BF erneut in Österreich ein und stellte am 03.01.2017 einen dritten Asylantrag (zweiter Folgeantrag). Begründend führte er aus, dass seine Tochter in Österreich sei und er sich die ganze Zeit um sie gesorgt habe. Auch habe er seine Tochter in dieser Zeit sehr vermisst. Er könne nicht ohne sie leben. Außerdem habe er seine Familie in Nigeria nicht wiedergefunden und er habe seine Kontakte in Nigeria verloren. Deshalb habe er einen Weg gesucht, um wieder nach Österreich zu kommen. Außerdem möchte ihn sein Bruder Silvester töten. Warum wisse er aber nicht. Seit seiner Kindheit wolle ihm sein Bruder etwas antun. Das habe er auch der nigerianischen Polizei gesagt. Diese habe gesagt, dass er zu seinem Bruder Abstand halten solle.
Am 22.3.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF zusammengefasst an, dass er zuletzt zehn Monate in Lagos wohnhaft gewesen sei. Er habe dort mit seiner Schwester gewohnt, weil sein Bruder ihn bedroht habe und dieser nicht wissen dürfe, wo er wohne. In Österreich habe er ohne Lizenz als Modedesigner gearbeitet. In Nigeria habe er einige Jahre lang als Mechaniker gearbeitet, das sei vor seiner ersten Ausreise gewesen. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria nach seiner Rückkehr habe er durch die finanzielle Unterstützung von Freunden bestritten. In Nigeria würden nur noch sein Bruder Silvester und seine Halbschwester wohnen. Er sei ledig und habe eine Tochter. Er würde seine Tochter oft treffen und mit ihr einkaufen oder zu McDonald‘s gehen. Sie habe entweder um 12:00 oder 14:00 Uhr Schulschluss und würde in der Nähe des K.P. die Schule besuchen, es handle sich dabei um eine Sportschule, mehr könne er nicht angeben. Auch seine Ausreise aus Nigeria habe er durch die Unterstützung von Freunden finanziert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass er zurückgekehrt sei, weil seine Tochter und sein Geist in Österreich seien. Außerdem sei er von seinem Bruder mit dem Tod bedroht worden, er wisse jedoch nicht, warum. Sein Bruder habe ihm nichts getan, er habe den BF nicht sehen wollen.
Mit dem Bescheid vom 09.05.2018, Zl. 231810309-170010780, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem Bescheid vom 09.05.2018, Zl. 231810309-170010780, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch VII.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er letztmalig im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Somit gehe von ihm aktuell keine Gefährdung aus. Zudem sei gegen ihn bereits im Jahr 2013 ein Einreiseverbot, beschränkt auf die Dauer von sieben Jahren, erlassen worden. Dieses sei bis dato nicht abgelaufen. Schon aus diesem Grund sei die nochmalige Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn rechtswidrig. Ein Einreiseverbot sei nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren oder unbefristet zu erlassen. Die Behörde habe in ihren Bescheid nicht ausgeführt, weshalb sie die nicht mehr bestehenden Kontakte zu der Verwandtschaft des BF für unglaubwürdig befinde. Weiters werde auf die Länderinformationen im bekämpften Bescheid verwiesen, wonach zwei Drittel der Bevölkerung in absoluter Armut leben würden und 80 % arbeitslos seien, weshalb sich die Grundbedürfnisse des BF eben nicht aus selbstständiger Arbeit einnehmen lassen würden. Weiters komme seinem Vorbringen in Bezug auf die Rückkehr schon deshalb Asylrelevanz zu, weil er hier eine namentlich angeführte Tochter habe, welche nach ihrer Mutter die slowakische Unionsbürgerschaft besitze. Seine Ausweisung und seine Abschiebung nach Nigeria sei schon aus diesem Grund rechtswidrig, vor allem aber hätte auch deshalb ein Einreiseverbot gegen ihn nicht erlassen werden dürfen, da er als Vater das Recht habe, seine Tochter zu erziehen und diese zu sehen. Die Behörde missachte die hierzu ergangene Judikatur, und verwies auf die Entscheidung des EuGH vom 10.5.2017, C-133/15, wonach ein Drittstaatsangehöriger als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitze, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der EU geltend machen könne, wenn es zwischen ihm und den Kindern Abhängigkeitsverhältnis dergestalt gebe, dass auch das Kind zum Verlassen des EU-Gebiets, gezwungen wäre, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht versagt würde. Der EuGH stelle außerdem fest, dass die Behörde bei der Entscheidung über das Aufenthaltsrecht eines Elternteils eines Kindes sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde zu legen habe, so insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindung und auch das Risiko, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Die Behörde hätte die Ermittlungen anstellen und feststellen müssen, was die Trennung des Vaters für die Tochter bedeute. Insofern habe sie es versäumt, eine psychologische Begutachtung der Jugendlichen einzuholen. Hiermit werde daher die jugendpsychologische Begutachtung beantragt sowie eine Einvernahme der Tochter als Zeugin. Zudem werde festgehalten, dass nur weil der BF keine konkreten Angaben zum Alltag seiner Tochter hätte machen können, nicht gleich von einer Unglaubwürdigkeit auszugehen sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. I404 1216448-4/10E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. I404 1216448-4/10E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
I.5. Am 24.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf eine von ihm im Juni 2019 in Italien geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen.römisch eins.5. Am 24.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf eine von ihm im Juni 2019 in Italien geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen.
I.6. Mit Schriftsatz des BFA vom 27.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beziehungsweise eine Ausweisung gegen ihn geplant sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz des BFA vom 27.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beziehungsweise eine Ausweisung gegen ihn geplant sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF mit seiner ungarischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und diese mittlerweile von ihm schwanger sei.
Mit Schriftsatz des BFA vom 29.12.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen Scheinehe gegen ihn geplant sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner ungarischen Ehefrau keineswegs um eine Aufenthaltsehe handle und seine Ehefrau schwanger sei. Sie lebe zwar in Ungarn, besuche den BF aber ca. einmal wöchentlich in Wien.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 24.11.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurückgewiesen und festgestellt, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 24.11.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurückgewiesen und festgestellt, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Dagegen wurde fristgerecht am 11.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.01.2024, legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 01.03.2024, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. XXXX ) und der Bescheid vom 14.09.2023 bestätigt.Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 01.03.2024, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. römisch 40 ) und der Bescheid vom 14.09.2023 bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ist er EWR-Bürger oder Schweizer Bürger.
Seit 18.09.2003 ist der BF mit einigen Unterbrechungen im Bundesgebiet hauptgemeldet. Anfang 2016 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben. Ende 2016 reiste der BF wieder nach Österreich ein.
Am XXXX 2019 ehelichte der BF in XXXX , Italien eine ungarische Staatsangehörige. Der BF brachte in weiterer Folge am XXXX 2021 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), gestützt auf die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen, ein, welcher wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und mit der Feststellung verbunden wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. XXXX (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. XXXX ), als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 2019 ehelichte der BF in römisch 40 , Italien eine ungarische Staatsangehörige. Der BF brachte in weiterer Folge am römisch 40 2021 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), gestützt auf die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen, ein, welcher wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und mit der Feststellung verbunden wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. römisch 40 (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. römisch 40 ), als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch II.).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten, von 24.09.2018 bis 23.09.2023 gültigen nigerianischen Reisepass des BF. Die Feststellungen zur Einreise, Aufenthalt, Abschiebung und neuerlichen Einreise des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in seinen Verfahren, einem aktuellen ZMR-Auszug sowie der Aktenlage. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom BF vorgebracht.
Die Feststellungen zur Eheschließung des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen, dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, der Zurückweisung dieses Antrages samt der Feststellung, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, und der Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 07.11.2022 und vom 06.02.203, einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem im Gerichtsakt einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. XXXX , und der ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden Verhandlungsschrift samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. XXXX (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. XXXX ).Die Feststellungen zur Eheschließung des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen, dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, der Zurückweisung dieses Antrages samt der Feststellung, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, und der Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 07.11.2022 und vom 06.02.203, einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem im Gerichtsakt einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , und der ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden Verhandlungsschrift samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. römisch 40 (gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. römisch 40 ).
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst (AS 379ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 25.07.2019, Ra 2018/22/0270); allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, mwH).
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige unter den dort näher genannten Voraussetzungen zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige unter den dort näher genannten Voraussetzungen zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005; VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005; VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vor (mit Zurückweisung des Antrages gemäß § 54 Abs. 1 NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe verbundene Feststellung, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. XXXX , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. XXXX , gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. XXXX (siehe oben). Dem BF kommt daher entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus diesem Grund die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zu.Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor (mit Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe verbundene Feststellung, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.03.2024, Zl. römisch 40 , gekürzte Ausfertigung vom 21.03.2024, Zl. römisch 40 (siehe oben). Dem BF kommt daher entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus diesem Grund die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zu.
Da dem BF die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht (mehr) zukommt und damit eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Eigenschaft als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger) nicht (mehr) vorliegt sowie somit auch keine Grundlage für die an das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes geknüpfte Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes besteht, ist der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG 2014, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Scheinehe Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I405.1216448.5.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024