TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W171 2289340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W171 2289340-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , sowie gegen die Festnahme am XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , sowie gegen die Festnahme am römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig wird die Festnahme am XXXX für rechtswidrig erklärt. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig wird die Festnahme am römisch 40 für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Tunesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.04.2024 abgewiesen.

1.2. Am XXXX wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF über die geplante Abschiebung XXXX informiert.1.2. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF über die geplante Abschiebung römisch 40 informiert.

1.3. Am XXXX zerriss der BF seinen tunesischen Reisepass und verhinderte somit die für den nächsten Tag geplante Abschiebung. 1.3. Am römisch 40 zerriss der BF seinen tunesischen Reisepass und verhinderte somit die für den nächsten Tag geplante Abschiebung.

1.4. Am XXXX wurde bei den tunesischen Behörden ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. 1.4. Am römisch 40 wurde bei den tunesischen Behörden ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt.

1.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.1.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.

1.6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vor Festnahme und Inschubhaftnahme des BF keine Einvernahme stattgefunden habe. Der BF sei behördlich gemeldet und gehe einer legalen Beschäftigung nach. Er habe zudem Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Aufgrund der Integration des BF liege keine Fluchtgefahr vor und hätte in diesem Fall auch mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslange gefunden werden können.

1.7. Am 29.03.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt.

1.8. In einer Stellungnahme des BFA vom 29.03.2024 wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Schubhaft alleine auf dem Umstand beruhe, das der BF durch Zerstörung seines Reisepasses die geplante Abschiebung verhindert hatte. Es sei unverzüglich ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet worden. Die soziale Verankerung des BF sei nicht dergestalt, dass sie der von ihm ausgehenden massiven Fluchtgefahr entgegenwirken könne.

1.9. Am 03.04.2024 wurden ärztliche Befunde betreffend Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des BF übermittelt.

1.10. Am 04.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien.

Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass er seinen Reisepass aus Protest zerrissen habe, da man ihm nicht erlaubt habe, seinen Anwalt zu kontaktieren. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Erfolg haben werde. Er habe bei der Festnahme der Polizei nicht die Tür geöffnet, weil er sie nicht gehört habe. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheids habe er ebenfalls aus Protest verweigert. Er habe in Österreich viele Freunde, kenne aber nur die Vornamen. Er habe hier ein Auto und seine Wohnung neu eingerichtet. Seine Frau verfüge auch über Ersparnisse, sodass sein Lebensunterhalt vorerst gesichert sei. Bei seinen Angaben in der Erstbefragung des Asylverfahrens, wonach er lybischer Staatsbürger sei, handle es sich um einen Fehler des Dolmetschers.

1.11. im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

1.11. Mit Eingabe vom 09.04.2024 beantragten sowohl die belangte Behörde als auch der BF die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Tunesiens. 1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Tunesiens.

1.2. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2024 als unbegründet abgewiesen.

2.2. Der BF befand sich seit XXXX in Schubhaft. 2.2. Der BF befand sich seit römisch 40 in Schubhaft.

2.3. Der BF war haftfähig.

2.4. Der BF verfügte über ein gültiges tunesisches Reisedokument, das er aber am XXXX zerstörte. 2.4. Der BF verfügte über ein gültiges tunesisches Reisedokument, das er aber am römisch 40 zerstörte.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF besteht eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.2. Der BF zerriss am XXXX seinen tunesischen Reisepass, um damit seine Abschiebung zu verhindern. 3.2. Der BF zerriss am römisch 40 seinen tunesischen Reisepass, um damit seine Abschiebung zu verhindern.

3.3. Der BF weigerte sich die ihm am 03.03.2024 übergebene Information über die bevorstehende Abschiebung zu unterschreiben. Ebenso verweigerte der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme eines Parteiengehörs und eines Länderinformationsblatts zu Tunesien am selben Tag. Die Bestätigung der Übernahme des gegenständlichen Schubhaftbescheids am XXXX wurde vom BF ebenfalls verweigert. 3.3. Der BF weigerte sich die ihm am 03.03.2024 übergebene Information über die bevorstehende Abschiebung zu unterschreiben. Ebenso verweigerte der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme eines Parteiengehörs und eines Länderinformationsblatts zu Tunesien am selben Tag. Die Bestätigung der Übernahme des gegenständlichen Schubhaftbescheids am römisch 40 wurde vom BF ebenfalls verweigert.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging in Österreich seit Februar 2022 bis zu seiner Festnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war daher selbsterhaltungsfähig.

4.2. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung.

4.3. Die Ehefrau des BF ist gemeinsam mit ihm nach Österreich eingereist, hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ beschieden wurde, und ist zur Ausreise verpflichtet.

4.4. Der BF hat in Österreich außer seiner Ehefrau keine Familienangehörigen. Es bestehen oberflächliche soziale Kontakte.

4.5. Der BF verfügt über ca. 2 000 € an Bargeld und ist Eigentümer eines PKW im Wert von ca. 1 700 €.

5. Zur Festnahme des BF:

5.1. Am 14.03.2024 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. 5.1. Am 14.03.2024 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

5.2. Am XXXX um 09:00 Uhr wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 5.2. Am römisch 40 um 09:00 Uhr wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

B.       Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.):

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.2.). Insbesondere ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 03.04.2024 keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung oder andere psychische Beeinträchtigungen.

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Der bisherige Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts (2.1.).

Die aktuelle Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (2.2.).

Aus den Unterlagen im Akt, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.04.2024, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.3.).

Die Feststellung, dass ein gültiges Reisedokument des BF vorlag, dieses vom BF jedoch zerstört wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, worin Fotos des zerrissenen Reisepasses aufliegen (2.4.).

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.3.):

Hinsichtlich der Feststellung (3.1.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

Dass der BF seinen Reisepass zerriss, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei zu dem Vorfall sowie aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 („Wenn ich gefragt werde, weshalb ich am XXXX . meinen Reisepass zerrissen habe, gebe ich an: Es war aus Protest, man hat mir nicht gestattet, meinen Anwalt anzurufen.“ Verhandlungsprotokoll Seite 7). Dass der BF seinen Reisepass zerriss, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei zu dem Vorfall sowie aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 („Wenn ich gefragt werde, weshalb ich am römisch 40 . meinen Reisepass zerrissen habe, gebe ich an: Es war aus Protest, man hat mir nicht gestattet, meinen Anwalt anzurufen.“ Verhandlungsprotokoll Seite 7).

Im Akt liegen die Bestätigungen der Übernahme der dem BF übergebenen Schriftstücke auf, die jeweils den Vermerk „Unterschrift verweigert“ tragen (3.3.).

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellung 4.1. ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Der gemeinsame Haushalt des BF ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben sowie denen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug des ZMR (4.2.).

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Ehefrau des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu ihrem Verfahren, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024.

Die Feststellung zum Privatleben des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass der BF nur über oberflächliche soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass er zu seinen „Freunden“ in Österreich nur die Vornamen angeben konnte.

Die festgestellten Vermögenswerte des BF (4.5.) ergeben sich aus einen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

1.5. Zur Festnahem des BF (5.1. – 5.2.):

Die Feststellungen zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.:

1.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Festnahmeauftrag

§ 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FP

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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