Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2254473-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien,
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien,
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs anzugehören, in Haryana in Indien, geboren worden zu sein und sechs Jahre die Grundschule besucht sowie zuletzt als Elektriker gearbeitet zu haben. Er habe zuletzt in Kursheter, in Haryana, gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben. Er sei vor vier Monate legal ausgereist und über den Weg mehrerer zuvor namentlich genannter Europäischer Länder nach Österreich eingereist. Er habe einen Reisepass besessen und sei seinen eigenen Angaben nach legal ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass Regierungsmitglieder gewollt hätten, dass sie für diese arbeiten sollten. Der BF habe allerdings nicht gewusst, um welche Arbeit es sich dabei handeln würde und für diese Personen nicht arbeiten hätte wollen. Auf Grund dessen, dass er nicht für diese Personen arbeiten hätte wollen, sei ihm mit dem Tode gedroht worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch VI.).
Demnach führte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr im Wesentlichen aus, dass der BF bei der Schilderung seiner Fluchtgründe höchst oberflächlich geblieben sei. Er habe außer, dass er nicht für die Regierung arbeiten hätte wollen und deswegen mit dem Tode bedroht worden sei, keine detailreichen Angaben machen können. In der Einvernahme habe der BF ausgeführt, dass er aus Indien legal ausgereist sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer tatsächlichen Bedrohung von Mitgliedern der Regierung die Ausreise verweigert worden wäre. Nach der Antragstellung sei der BF unbekannt verzogen, was darauf schließen lasse, dass er offensichtlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens haben würde. Der BF habe nicht einmal eine inhaltliche Einvernahme vor dem BFA nutzen wollen, um sein Vorbringen zu konkretisieren. Die Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht auf Grund einer vorliegenden Verfolgung getätigt habe, sondern lediglich seinen illegalen Aufenthalt in Österreich legalisieren haben wollen.
Zur Rückkehr des BF in sein Herkunftsland wurde darauf hingewiesen, dass der BF in der Lage sei nach Indien zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. In Österreich habe der BF keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Soweit beim BF eine Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, wird ausgeführt, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich wieder in Indien niederzulassen. Am XXXX habe der BF im Rahmen der Erstbefragung angeführt, dass er über zahlreiche Familienangehörige in seiner Heimat verfügen würde. Es würde daher davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr unterstützt und eine Unterbringung des BF gewährleistet sein würde. Dem BF stehe es frei die Unterstützung des Staates und der NGO in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Zur Rückkehr des BF in sein Herkunftsland wurde darauf hingewiesen, dass der BF in der Lage sei nach Indien zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. In Österreich habe der BF keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Soweit beim BF eine Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, wird ausgeführt, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich wieder in Indien niederzulassen. Am römisch 40 habe der BF im Rahmen der Erstbefragung angeführt, dass er über zahlreiche Familienangehörige in seiner Heimat verfügen würde. Es würde daher davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr unterstützt und eine Unterbringung des BF gewährleistet sein würde. Dem BF stehe es frei die Unterstützung des Staates und der NGO in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen.
Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, ergebe sich aus der Aktenlage und den niederschriftlichen Einvernahmen. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von keiner allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, aus Sicht der erkennenden Behörde ausgegangen werde. Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, ergebe sich aus der Aktenlage und den niederschriftlichen Einvernahmen. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von keiner allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, aus Sicht der erkennenden Behörde ausgegangen werde.
Da es sich beim BF um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle sowie er eine gängige Amtssprache beherrschen würde, sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.
Zum Privat-, und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass der BF entsprechend den herangezogenen Strafregister nicht vorgemerkt ist. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und sei sowohl ledig als auch kinderlos. Eine Bestätigung eines Deutschkurses sei nicht vorgelegt worden und sei der BF kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen Organisation.
3. In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Vorgehensweise des BFA in vielen Asylfällen indischer Staatsangehörigen in den letzten Monaten den Eindruck erwecken würde, dass das BFA darauf warten würde, dass ein „Asylwerber“ ein paar Tage Lücken im Melderegister habe, um rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme verfassen zu können. Diese absichtliche, systematische Vorgehensweise der Behörde wiederspreche fundamental den Verpflichtungen der Republik zur Durchführung von Asylverfahren und verschiedener internationaler Vereinbarungen.
Dem BF bereits von vornherein abzusprechen geflüchtet zu sein, sei nicht überzeugend. Aus dem Überleben des BF zu folgern, er könne deshalb keiner Verfolgung unterliegen, sei nicht nachvollziehbar. Die Verfolgungshandlungen hätten bis zu seiner Flucht angedauert. Bei sorgfältiger Betrachtung hätte festgestellt werden müssen, dass die Verfolgungshandlungen bis zu seiner Flucht angedauert hätten.
Es hätte überdies festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung, in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Entwicklung von COVID sei gegenwärtig nicht absehbar und würde berechtigten Grund zur Sorge bereiten.
Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe des BF sei ebenso, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, falsch. Dem BF müsse subsidiärer Schutz gewährt werden. Ein Auffangnetz bestehe für den BF in seiner Heimat nicht. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich. Es würde eine Verletzung nach Art 2 bzw. 3 EMRK vorliegen.Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe des BF sei ebenso, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, falsch. Dem BF müsse subsidiärer Schutz gewährt werden. Ein Auffangnetz bestehe für den BF in seiner Heimat nicht. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich. Es würde eine Verletzung nach Artikel 2, bzw. 3 EMRK vorliegen.
Nicht verständlich sei, weshalb das Privat-, und Familienleben des BF nicht verständlich sein würde.
Beantragt wurde einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befassen würde. Außerdem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, damit der BF die vorgeworfene Kritik widerlegen könne. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären und allenfalls ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Die Abschiebung nach Indien sei unzulässig.
4. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. Diese langten am XXXX ein (vgl. OZ 1).4. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. Diese langten am römisch 40 ein vergleiche OZ 1).
5. In der Folge wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung wurde dem BF über den seinerzeit den BF vertretenen Verein ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom XXXX teilte der den BF vertretene Verein mit, dass der BF wegen der Verhandlung mehrmals verständigt worden sei. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst werden würde.5. In der Folge wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung wurde dem BF über den seinerzeit den BF vertretenen Verein ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der den BF vertretene Verein mit, dass der BF wegen der Verhandlung mehrmals verständigt worden sei. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst werden würde.
6. Am XXXX fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde auch weder in schriftlich noch auf andere Art und Weise eine entsprechende Mitteilung geäußert. 6. Am römisch 40 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde auch weder in schriftlich noch auf andere Art und Weise eine entsprechende Mitteilung geäußert.
Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht als seine Muttersprache, Hindi. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist im in der Stadt XXXX geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 6 Jahre die Grundschule besucht und hat den Beruf des Elektrikers erlernt und zuletzt als solcher gearbeitet. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht als seine Muttersprache, Hindi. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist im in der Stadt römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 6 Jahre die Grundschule besucht und hat den Beruf des Elektrikers erlernt und zuletzt als solcher gearbeitet.
Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Indien im Februar XXXX einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Indien im Februar römisch 40 einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner, wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers
Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern und beiden Geschwistern, lebt in Indien.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgeht. Ein maßgebliches Einkommen konnte nicht festgestellt werden.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfügt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder in einem Club. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt.
Der BF ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht laut dem aktuellen Auszug der Grundversorgung aktuell keine Leistungen aus dieser.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat
Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom 28.11.2023, Version 8, bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur Verhandlung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-05-11 08:10
Hinweis:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Covid-19
Letzte Änderung 2023-11-23 14:30
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt (AA 17.5.2023).
Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vgl. BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023).Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vergleiche BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17/5/2023): Covid 19, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 21.11.2023;
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (21/11/2023): Indien - aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 21.11.2023;
? MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare (19/7/2023): Guidelines for International Arrivals, https://www.mohfw.gov.in/pdf/GuidelinesforInternationalArrivals19thJuly2023.pdf, Zugriff 20.11.2023;
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).
Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).
Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten,