Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I419 2295506-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II und IV bis VI wird stattgegeben. Die Spruchpunkte I, II und IV bis VI des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch II und römisch IV bis römisch VI wird stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins, römisch II und römisch IV bis römisch VI des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch II), wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI).
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die im ersten Verfahren vorgenommene Hinterlegung des Bescheides im Akt sei keine zulässige Zustellung gewesen, des erste Verfahren demnach unerledigt. Der nun angefochtene Bescheid sei demnach zu Unrecht ergangen, weil das Vorbringen samt dem neuen Antrag als ergänzendes Vorbringen im ersten Verfahren zu verstehen wäre. Es liege also auch keine entschiedene Sache vor. Selbst wenn aber, dann sei das Vorbringen nicht von vornherein ungeeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Der Beschwerdeführer habe einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, insbesondere zum Familienleben. Er führe eine Beziehung mit einer Österreicherin, die von ihm schwanger sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, Ende 20, Araber und Moslem. Er wurde in XXXX in der Provinz Algier geboren, beherrscht außer Arabisch auch Französisch, beides in Wort und Schrift, sowie etwas Deutsch. Über die Türkei gelangte er illegal nach Griechenland, Ungarn und Österreich, wo er am 09.09.2022 internationalen Schutz beantragte. Er ist nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG XXXX wegen der Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vorbestraft, also Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, Ende 20, Araber und Moslem. Er wurde in römisch 40 in der Provinz Algier geboren, beherrscht außer Arabisch auch Französisch, beides in Wort und Schrift, sowie etwas Deutsch. Über die Türkei gelangte er illegal nach Griechenland, Ungarn und Österreich, wo er am 09.09.2022 internationalen Schutz beantragte. Er ist nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG römisch 40 wegen der Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vorbestraft, also Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können.
1.2 Zum Vorbringen:
Vier Tage nach der Erstbefragung und noch vor einer Anmeldung nach dem MeldeG verließ er das Quartier, ohne Angaben zu seinem Verbleib zu machen, und begab sich in die Schweiz, wo er am 14.10.2022 Asyl beantragte und anschließend weitereiste. Am 02.11.2022 stimmte das BFA dem Übernahmeersuchen der Schweiz zu (die später die Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 geltend machte).Vier Tage nach der Erstbefragung und noch vor einer Anmeldung nach dem MeldeG verließ er das Quartier, ohne Angaben zu seinem Verbleib zu machen, und begab sich in die Schweiz, wo er am 14.10.2022 Asyl beantragte und anschließend weitereiste. Am 02.11.2022 stimmte das BFA dem Übernahmeersuchen der Schweiz zu (die später die Verlängerung der Frist nach Artikel 29, Absatz 2, der VO (EU) 604/2013 geltend machte).
Am nächsten Tag stellte der Beschwerdeführer einen in den Niederlanden einen Asylantrag. Die dortigen Behörden ersuchten am 21.12.2022 Österreich um seine Übernahme und teilten mit, dass er angegeben hatte, die Schweiz nach etwa acht oder zehn Tagen verlassen zu haben und über Frankreich sowie Belgien die Niederlande erreicht zu haben.
Am 08.02.2023 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die dortigen Behörden ersuchten Österreich am 20.03.2023 um die Übernahme des Beschwerdeführers. Dieser wurde schließlich am 21.04.2023 aus der Schweiz überstellt und stellte bei der Ankunft am Flughafen den Folgeantrag.
Am 12.07.2023 verließ er wieder das Quartier, ohne sich anderswo zu melden. Tags darauf wurde er abgemeldet. Bis er am 10.06.2024 in Untersuchungshaft kam, war er an keiner Unterkunft mehr gemeldet.
Eine Ausfertigung des den Antrag vom 09.09.2022 gänzlich abweisenden Bescheids des BFA vom 13.02.2023 mit Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wurde am 13.02.2023 ohne Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung beurkundet.
In dem Aktenvermerk gibt das BFA dazu an, der Beschwerdeführer sei „an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig“. Ferner führt das BFA darin aus: „Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden [...].“
Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer die Erledigung vom 13.02.2023 betreffend seinen Antrag vom 09.09.2022 tatsächlich zugekommen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Die Feststellungen betreffend die Ersuchen der verschiedenen Dublin-Staaten und deren Inhalt konnten aufgrund der im Bescheid angeführten und daher vom BFA angeforderten weiteren Aktenteile (OZ 4) getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch II):
3.1.1 Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)3.1.1 Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
3.1.2 Voraussetzung der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG ist demnach das Vorliegen eines (formell rechtskräftigen) Bescheides in der betreffenden Sache. Fallbezogen kann dies nur die Erledigung vom 13.02.2023 sein, die das BFA ohne Zustellversuch hinterlegte.3.1.2 Voraussetzung der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist demnach das Vorliegen eines (formell rechtskräftigen) Bescheides in der betreffenden Sache. Fallbezogen kann dies nur die Erledigung vom 13.02.2023 sein, die das BFA ohne Zustellversuch hinterlegte.
3.1.3 Die Erlassung schriftlicher Bescheide gemäß § 62 Abs. 1 AVG erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des ZustG. Ein Bescheid ist demnach im Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist. (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).3.1.3 Die Erlassung schriftlicher Bescheide gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des ZustG. Ein Bescheid ist demnach im Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist. (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG).
3.1.4 In § 8 ZustG ist angeordnet, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. (Abs. 1) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (Abs. 2)3.1.4 In Paragraph 8, ZustG ist angeordnet, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. (Absatz eins,) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (Absatz 2,)
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des beim BFA anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle änderte, eine (geänderte) Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG dem BFA aber nicht mitteilte. Nach dem angeführten § 8 Abs. 2 ZustG ist die Behörde aber erst berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, wenn eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht „ohne Schwierigkeiten“ feststellen kann. (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011)Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des beim BFA anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle änderte, eine (geänderte) Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem BFA aber nicht mitteilte. Nach dem angeführten Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Behörde aber erst berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, wenn eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht „ohne Schwierigkeiten“ feststellen kann. (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011)
3.1.5 Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G ist das Bundesamt (BFA) – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (d. h. nach § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG 2005 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.3.1.5 Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G ist das Bundesamt (BFA) – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (d. h. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
Davon ausgehend war dem BFA spätestens am 21.12.2022 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden aufhielt. Das BFA hätte demnach bereits durch Anfrage bei den niederländischen Behörden die Abgabestelle des Beschwerdeführers in diesem Staat feststellen können und müssen. Dass eine derartige Anfrage mit „Schwierigkeiten“ verbunden gewesen wäre, oder die niederländischen Behörden eine Auskunft abgelehnt hätten, ist nicht erkennbar. (Vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011)
3.1.6 Die Beurteilung der belangten Behörde, der erwähnte Bescheid vom 13.02.2023 sei durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig. (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011, mwN) Den Feststellungen zufolge hat das BFA die Hinterlegung am 13.02.2023 zwar erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Beschwerdeführer zwischendurch bereits einen weiteren Asylantrag in Deutschland gestellt hatte, wäre dies allerdings dem BFA bekannt gewesen (etwa durch Nachschau im Zentralen Fremdenregister IZR, wo es seit 08.02.2023 um 11:42, 16 min nach der Antragstellung, vermerkt war), wäre analog zum gebotenen Vorgehen betreffend die Niederlande ein solches betreffend Deutschland erforderlich gewesen, bevor das BFA davon ausgehen hätte können, dass es eine Abgabestelle der Partei nicht „ohne Schwierigkeiten“ feststellen könnte.3.1.6 Die Beurteilung der belangten Behörde, der erwähnte Bescheid vom 13.02.2023 sei durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig. (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011, mwN) Den Feststellungen zufolge hat das BFA die Hinterlegung am 13.02.2023 zwar erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Beschwerdeführer zwischendurch bereits einen weiteren Asylantrag in Deutschland gestellt hatte, wäre dies allerdings dem BFA bekannt gewesen (etwa durch Nachschau im Zentralen Fremdenregister IZR, wo es seit 08.02.2023 um 11:42, 16 min nach der Antragstellung, vermerkt war), wäre analog zum gebotenen Vorgehen betreffend die Niederlande ein solches betreffend Deutschland erforderlich gewesen, bevor das BFA davon ausgehen hätte können, dass es eine Abgabestelle der Partei nicht „ohne Schwierigkeiten“ feststellen könnte.
Nach den Feststellungen ist die Erledigung dem Beschwerdeführer auch seither nicht tatsächlich zugekommen. Demnach war der Bescheid trotz der Hinterlegung nicht wirksam zugestellt und nicht erlassen. Davon ausgehend ist das Verfahren über den am 09.09.2022 gestellten (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig. Der „Folgeantrag“ ist demnach nur als ergänzendes Vorbringen im ersten Asylverfahren zu verstehen. (Vgl. nochmals VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011)
3.1.7 Damit erweist sich die Zurückweisung in den beiden ersten Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als – mangels einer entschiedenen Sache – rechtswidrig, sodass die Beschwerde diesbezüglich berechtigt ist. Diese Spruchpunkte waren demnach aufzuheben.
3.2 Zu den weiteren Spruchpunkten:
3.2.1 Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (das hier nicht anzuwenden ist).3.2.1 Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (das hier nicht anzuwenden ist).
Aus dem Datum der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (vor der Verurteilung durch das LG vom 02.07.2024), das dem Akt nicht zu entnehmen ist, ergibt sich wie lange der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte. Die Erhebung einer Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die (wie die vorliegend begangenen Vergehen) nur vorsätzlich begangen werden kann, bewirkt nach § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 den Verlust des Rechtes eines Asylwerbers zum Aufenthalt.Aus dem Datum der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (vor der Verurteilung durch das LG vom 02.07.2024), das dem Akt nicht zu entnehmen ist, ergibt sich wie lange der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte. Die Erhebung einer Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die (wie die vorliegend begangenen Vergehen) nur vorsätzlich begangen werden kann, bewirkt nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 den Verlust des Rechtes eines Asylwerbers zum Aufenthalt.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III erweist sich damit als unbegründet und abzuweisen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III erweist sich damit als unbegründet und abzuweisen.
3.2.2 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache. (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082)3.2.2 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache. (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082)
Vorliegend werden die zurückweisenden Spruchpunkte I und II behoben, sodass auch die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV mangels der genannten Voraussetzung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, somit aufzuheben war.Vorliegend werden die zurückweisenden Spruchpunkte römisch eins und römisch II behoben, sodass auch die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch IV mangels der genannten Voraussetzung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, somit aufzuheben war.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Da die Rückkehrentscheidung entfällt, hatte auch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt V aufgehoben zu werden.Da die Rückkehrentscheidung entfällt, hatte auch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt römisch fünf aufgehoben zu werden.
Aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach Aufhebung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Fall ist. Damit entfällt auch die Basis für die Feststellung des Nichtbestehens dieser Frist. Spruchpunkt VI war demnach auch aufzuheben.Aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins und römisch II des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Fall ist. Damit entfällt auch die Basis für die Feststellung des Nichtbestehens dieser Frist. Spruchpunkt römisch VI war demnach auch aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund vier Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abgabestelle Asylverfahren Ermittlungsmangel Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung Zustellung ohne Zustellnachweis ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)