Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W288 2238046-4/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Katrin MARINGER als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Katrin MARINGER als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am 05.11.2015 beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland gehindert, ihm die Einreise verweigert und der BF sodann am Folgetag den österreichischen Behörden übergeben.
2. Am 06.11.2015 stellten der BF unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , sodann seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.2. Am 06.11.2015 stellten der BF unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , sodann seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 10.04.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) das Asylverfahren ein, nachdem der Antragsteller für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen.
4. Am 16.08.2016 wurde der Antragsteller im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren (seit 17.08.2016) sodann weitergeführt.
5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in einer Justizanstalt.
6. Am 28.09.2016 wurde der BF vom BFA in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf XXXX und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne.6. Am 28.09.2016 wurde der BF vom BFA in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf römisch 40 und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne.
7. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016, Zl. XXXX , wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
8. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 leistete der BF keine Folge. Die damalige Vertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF trotz Fristsetzung nicht gemeldet habe.
9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017, Zl. XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 28.09.2016 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befindlichen BF in die Justizanstalt zugestellt.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 28.09.2016 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befindlichen BF in die Justizanstalt zugestellt.
10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen der Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF befand sich vom 08.03.2017 bis 21.07.2017 in einer Justizanstalt.
11. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande aus und wurde am 18.12.2017 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
12. Nach seiner Rücküberstellung wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von 18.12.2017 bis zu seiner Entlassung am 01.02.2018 in Schubhaft angehalten.
13. Am 19.12.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag).
14. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) erfolgte seitens der marokkanischen Botschaft am 28.05.2018 eine positive Identifizierung des BF.
15. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2018, Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) hinsichtlich des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am 21.06.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der BF war unbekannten Aufenthalts. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 15. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) hinsichtlich des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am 21.06.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Der BF war unbekannten Aufenthalts. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
16. Der BF tauchte erneut unter und stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am 07.12.2020 nach Österreich rücküberstellt.
17. Nach seiner Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) überstellt. Er stellte am 07.12.2020 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).
18. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020, Zl. XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet. 18. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2020, Zl. römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.
19. Mit Erkenntnis vom 30.12.2020, Zl. XXXX , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF in weiterer Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof.19. Mit Erkenntnis vom 30.12.2020, Zl. römisch 40 , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF in weiterer Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der BF wurde im Zeitraum von 07.12.2020 bis zu seiner Entlassung am 16.03.2021 wegen des Vorliegens von covid-bedingten eingeschränkten Flugmöglichkeiten in Schubhaft angehalten. Währens seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF wiederholt in den Hungerstreik.
20. Bereits mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 09.03.2021, Zl. XXXX , wurde im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.20. Bereits mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 09.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
21. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021, Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.21. Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt.
22. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021, Zl. XXXX wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 (Pkt. 20) abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.22. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021, Zl. römisch 40 wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 (Pkt. 20) abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
23. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2021, Zl. XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.23. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
24. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021, Zl. XXXX , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid des BFA vom 24.09.2021 (Pkt. 23) erhobenen Beschwerde eingestellt. Der BF tauchte erneut unter. Er hatte keine Meldeadresse, gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die schon damals (mit Beschluss des BG XXXX vom 23.03.2021) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben.24. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid des BFA vom 24.09.2021 (Pkt. 23) erhobenen Beschwerde eingestellt. Der BF tauchte erneut unter. Er hatte keine Meldeadresse, gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die schon damals (mit Beschluss des BG römisch 40 vom 23.03.2021) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben.
25. Der BF stellte am 17.02.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am 25.03.2024 nach Österreich rücküberstellt.
26. Nach seiner Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am 25.03.2024 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag).
Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte er nicht mit und verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und auch die Unterschrift unter die Niederschrift zur Erstbefragung.
27. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.27. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
28. Ebenso am 26.03.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.
29. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2024, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 (Pkt. 19) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren ist aktuell neuerlich unter der Zl. XXXX anhängig.29. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 (Pkt. 19) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das fortgesetzte Verfahren ist aktuell neuerlich unter der Zl. römisch 40 anhängig.
30. Mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. XXXX , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.30. Mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
31. Am 15.04.2024 wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt.
32. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2024, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig ist und wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2024 behoben.32. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist und wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2024 behoben.
33. Von 20.04.2024 bis 21.04.2024 begab sich der BF in den Hungerstreik.
34. Von 01.05.2024 bis 02.05.2024 begab sich der BF neuerlich in den Hungerstreik.
35. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 09.05.2024 wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt.
36. Mit Schreiben vom 17.05.2024 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2024 (Pkt. 27) und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.
37. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF (Pkt. 36) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.37. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF (Pkt. 36) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
38. Mit Beschluss des BG XXXX vom 14.06.2024 wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt. Am 22.06.2024 wandte sich die Erwachsenenvertreterin unter gleichzeitiger Übermittlung des Bestellungsbeschlusses an die das BFA, um den Verfahrensstand zu erfragen.38. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 14.06.2024 wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt. Am 22.06.2024 wandte sich die Erwachsenenvertreterin unter gleichzeitiger Übermittlung des Bestellungsbeschlusses an die das BFA, um den Verfahrensstand zu erfragen.
39. Am 01.07.2024 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein.
40. Das BFA übermittelte dem BVwG am 17.07.2024 den Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).40. Das BFA übermittelte dem BVwG am 17.07.2024 den Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).
41. Am selben Tag übermittelte die verfahrensführende Stelle des BFA auf Ersuchen des BVwG den am aktuellen Stand befindlichen Verwaltungsakt im laufenden Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag).
42. Am 18.07.2024 übermittelte das BG XXXX einen Beschluss vom selben Tag, mit welchem die Vertretungsbefugnis der einstweiligen Erwachsenenvertreterin (über das Asylverfahren hinaus) auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten erweitert wurde.42. Am 18.07.2024 übermittelte das BG römisch 40 einen Beschluss vom selben Tag, mit welchem die Vertretungsbefugnis der einstweiligen Erwachsenenvertreterin (über das Asylverfahren hinaus) auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten erweitert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der unter Pkt. I. 1. bis 42. dargestellte Verfahrensgang wird (zur Vermeidung von Wiederholungen) zu den Feststellungen erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. 1. bis 42. dargestellte Verfahrensgang wird (zur Vermeidung von Wiederholungen) zu den Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Marokkos. Er ist volljährig und im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 26.03.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF verwendete wiederholt Aliasidentitäten in seinen Verfahren.
1.3.2. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und war für die Behörden wiederholt nicht greifbar. Er entzog sich bereits in der Vergangenheit seinen Asylverfahren und tauchte unter.
1.3.3. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in weiterer EU- bzw. Schengenstaaten weiter und stellte dort Anträge auf internationalen Schutz. Der BF wurde sowohl aus den Niederlanden, der Schweiz und Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise entzog er sich dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung.
1.3.4. Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeenden Maßnahme bestand. Auch seinen aktuellen, vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte er, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Bei seinem aktuellen Asylantrag verweigerte der BF seine Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung.
1.3.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
- Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2017 wurde der BF wegen der §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.- Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2017 wurde der BF wegen der Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.3.6. Schon bei seiner letzten Anhaltung in Schubhaft trat der BF mehrfach in den Hungerstreik. Auch während seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft trat der BF bereits zwei Mal, nämlich von 20.04.2024 bis 21.04.2024 und von 01.05.2024 bis 02.05.2024 in den Hungerstreik.
1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht bereit, nach Marokko zurückzukehren. Beim BF besteht die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.3.8. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.9. Der BF wurde bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert. HRZ werden von der marokkanischen Botschaft ausgestellt. Die Ausstellung des HRZ erfolgt von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung. Bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, kann eine Flugbuchung jederzeit erfolgen. Im Fall des BF kommt eine Flugbuchung und HRZ-Ausstellung erst nach rechtskräftigem Abschluss seines aktuellen Asylverfahrens in Betracht.
Der BF stellte am 25.03.2024 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). Am 25.03.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 11.04.2024 wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2024 wurde ausgesprochen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und der Bescheid des BFA vom 11.04.2024 behoben. Dem Asylantrag des BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Seither wurden vom BFA, trotz der seit 26.03.2024 durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft und der im Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer von annähernd vier Monaten, keinerlei weitere Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens mehr gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten zum Schubhaft und zum aktuellen Asylverfahren des BF, weiters in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX die bisherigen und das aktuelle Asylverfahren sowie die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX die bisherigen und das aktuelle Schubhaftverfahren samt den darin jeweils vorgelegten Aktenbestandteilen und niederschriftlichen Angaben des BF und insbesondere auch in die in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse und Erkenntnisse, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei).Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten zum Schubhaft und zum aktuellen Asylverfahren des BF, weiters in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 die bisherigen und das aktuelle Asylverfahren sowie die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 die bisherigen und das aktuelle Schubhaftverfahren samt den darin jeweils vorgelegten Aktenbestandteilen und niederschriftlichen Angaben des BF und insbesondere auch in die in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse und Erkenntnisse, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgenannten Verwaltungs- und Gerichtsakten unter Berücksichtigung des bereits den rechtskräftigen Beschlüssen und Erkenntnissen der Vorverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der Verfahrensgang ist den angeführten Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Identitätsdaten des BF ergeben sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 09.05.2024, aus welcher hervorgeht, dass der BF anhand des im Spruch genannten Namens und des dort angeführten Geburtsdatums als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde ( XXXX , OZ 9; SIM-Akt, AS 115f). Folglich waren auch die Feststellungen zum Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF (vgl. Erstbefragung vom 25.04.2024, INT-Akt, AS 53ff; BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, XXXX OZ 22). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst der Einsicht in das Fremdenregister aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Das erste Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016 vollinhaltlich abgewiesen und wurde auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen ( XXXX ). Das zweite Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 15.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft (OZ 17). Auch das dritte Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei das Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Beschluss vom 29.11.2021 eingestellt wurde, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte ( XXXX ). Sein derzeitiges, viertes Asylverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen (INT-Akt), sodass ihm auch weiterhin kein Status als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter zukommt.2.2.1. Die Identitätsdaten des BF ergeben sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 09.05.2024, aus welcher hervorgeht, dass der BF anhand des im Spruch genannten Namens und des dort angeführten Geburtsdatums als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde ( römisch 40 , OZ 9; SIM-Akt, AS 115f). Folglich waren auch die Feststellungen zum Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF vergleiche Erstbefragung vom 25.04.2024, INT-Akt, AS 53ff; BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, römisch 40 OZ 22). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst der Einsicht in das Fremdenregister aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Das erste Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016 vollinhaltlich abgewiesen und wurde auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen ( römisch 40 ). Das zweite Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 15.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs sodann unangefochten in Rechtskraft (OZ 17). Auch das dritte Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei das Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Beschluss vom 29.11.2021 eingestellt wurde, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte ( römisch 40 ). Sein derzeitiges, viertes Asylverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen (INT-Akt), sodass ihm auch weiterhin kein Status als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter zukommt.
2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.03.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA zum Schubhaftverfahren des BF (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 26.03.2024 samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 29ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.03.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA zum Schubhaftverfahren des BF vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 26.03.2024 samt Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 29ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Im Verfahren haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit des BF ergeben. So wurde der BF schon im Vorverfahren im Auftrag des Gerichts einer amtsärztlichen Begutachtung unter Beiziehung psychiatrischer Expertise zugeführt. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufweise und bis auf leichte Nackenverspannungen keine physischen Beschwerden bestehen. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation oder eine suizidale Einengung wurde nicht festgestellt. Medikamente würden keine eingenommen und sei eine von der Psychiaterin angebotene Medikation mehrfach abgelehnt worden. Der BF wurde für haft- und verhandlungsfähig befunden (aä Gutachten vom 22.05.2024, XXXX , OZ 20). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2024 vermittelte der BF auf die erkennende Richterin nicht den Eindruck einer Haft- oder gar Prozessunfähigkeit, zumal der BF der Verhandlung folgen und Fragen beantworten konnte (vgl. BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, XXXX , OZ 20). Aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei gehen zudem keine auffallenden Arztbesuche hervor, die seither eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen würden und ist eine solche auch nicht anzunehmen, zumal andernfalls gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung (vgl. § 7 AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst worden oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt wäre. Hierbei wird nicht verkannt, dass mit Beschluss des BG XXXX vom 14.06.2024 (erweitert mit Beschluss vom 18.07.2024) zwischenzeitlich eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für den BF bestellt wurde. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf eine Haftunfähigkeit des BF schließen, zumal die für das weitere Verfahren notwendige psychiatrische Begutachtung bislang noch gar nicht erfolgt ist. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer (und psychologischer) Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.3. Im Verfahren haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit des BF ergeben. So wurde der BF schon im Vorverfahren im Auftrag des Gerichts einer amtsärztlichen Begutachtung unter Beiziehung psychiatrischer Expertise zugeführt. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufweise und bis auf leichte Nackenverspannungen keine physischen Beschwerden bestehen. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation oder eine suizidale Einengung wurde nicht festgestellt. Medikamente würden keine eingenommen und sei eine von der Psychiaterin angebotene Medikation mehrfach abgelehnt worden. Der BF wurde für haft- und verhandlungsfähig befunden (aä Gutachten vom 22.05.2024, römisch 40 , OZ 20). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2024 vermittelte der BF auf die erkennende Richterin nicht den Eindruck einer Haft- oder gar Prozessunfähigkeit, zumal der BF der Verhandlung folgen und Fragen beantworten konnte vergleiche BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, römisch 40 , OZ 20). Aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei gehen zudem keine auffallenden Arztbesuche hervor, die seither eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen würden und ist eine solche auch nicht anzunehmen, zumal andernfalls gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung vergleiche Paragraph 7, AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst worden oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt wäre. Hierbei wird nicht verkannt, dass mit Beschluss des BG römisch 40 vom 14.06.2024 (erweitert mit Beschluss vom 18.07.2024) zwischenzeitlich eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für den BF bestellt wurde. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf eine Haftunfähigkeit des BF schließen, zumal die für das weitere Verfahren notwendige psychiatrische Begutachtung bislang noch gar nicht erfolgt ist. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer (und psychologischer) Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und erschließen sich diese beispielsweise etwa auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren (vgl. XXXX insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017).2.3.1. Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und erschließen sich diese beispielsweise etwa auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren vergleiche römisch 40 insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017).
2.3.2. Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich bereits aus der Durchsicht der eingangs angeführten Asyl- und Schubhaftakten und in die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie in die in diesen Verfahren und dem aktuellen Verfahren eingeholten Auszügen aus dem Melderegister. So musste bereits das erste Asylverfahren des BF zunächst eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Auch im Beschwerdeverfahren zu seinem ersten Asylverfahren hielt er sich nicht greifbar und leistete der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge ( XXXX ). Der verfahrensabschließende Bescheid des BFA vom 15.06.2018 in seinem zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (OZ 17). In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte Er hatte keine Meldeadresse, gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und weder die BBU noch die schon damals bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben konnte ( XXXX ). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF bereits in der Vergangenheit seinen Asylverfahren entzog und untertauchte.2.3.2. Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich bereits aus der Durchsicht der eingangs angeführten Asyl- und Schubhaftakten und in die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie in die in diesen Verfahren und dem aktuellen Verfahren eingeholten Auszügen aus dem Melderegister. So musste bereits das erste Asylverfahren des BF zunächst eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Auch im Beschwerdeverfahren zu seinem ersten Asylverfahren hielt er sich nicht greifbar und leistete der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge ( römisch 40 ). Der verfahrensabschließende Bescheid des BFA vom 15.06.2018 in seinem zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (OZ 17). In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte Er hatte keine Meldeadresse, gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und weder die BBU noch die schon damals bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben konnte ( römisch 40 ). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF bereits in der Vergangenheit seinen Asylverfahren entzog und untertauchte.
2.3.3. Dass der BF mehrfach unrechtmäßig in weiterer EU- bzw. Schengenstaaten weiter reiste, dort Anträge auf internationalen Schutz stellte, er sowohl aus den Niederlanden, der Schweiz und Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde sowie die Feststellung dazu, dass er sich durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte ist aufgrund der Eintragungen im Fremdenregister und der Verfahrensdokumentation in den eingangs angeführten Asyl- und Schubhaftakten des BF samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (vgl. etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt, AS 42f) evident. Zudem räumte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 24.05.2024 auch selbst ein, in den Niederlanden und Deutschland gewesen zu sein, er alles Mögliche versuche ein Schutzland zu finden, um wie ein Mensch zu leben und er etwa auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, jedoch wieder nach Österreich gebracht worden zu sein (vgl. BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, XXXX , OZ 22). 2.3.3. Dass der BF mehrfach unrechtmäßig in weiterer EU- bzw. Schengenstaaten weiter reiste, dort Anträge auf internationalen Schutz stellte, er sowohl aus den Niederlanden, der Schweiz und Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde sowie die Feststellung dazu, dass er sich durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte ist aufgrund der Eintragungen im Fremdenregister und der Verfahrensdokumentation in den eingangs angeführten Asyl- und Schubhaftakten des BF samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken vergleiche etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt, AS 42f) evident. Zudem räumte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 24.05.2024 auch selbst ein, in den Niederlanden und Deutschland gewesen zu sein, er alles Mögliche versuche ein Schutzland zu finden, um wie ein Mensch zu leben und er etwa auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, jedoch wieder nach Österreich gebracht worden zu sein vergleiche BVwG-Niederschrift vom 24.05.2024, römisch 40 , OZ 22).
2.3.4. Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist schon aufgrund des von ihm jeweils erstatteten Vorbringens und des daraus resultierenden Verfahrensergebnisses seiner Asylverfahren klar ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurd