Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W151 2294363-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 30.04.2024, Zl. XXXX wegen § 3 AsylG 2005:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 30.04.2024, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2,, 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA) vom 30.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA) vom 30.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 10.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung eines als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens des BFA vom 30.04.2024 zugestellt, mit welcher ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.1. Am 10.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung eines als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens des BFA vom 30.04.2024 zugestellt, mit welcher ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
1.2. Das der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 10.05.2024 übermittelte Schreiben wies weder eine Amtssignatur, noch eine eigenhändige Unterschrift, noch einen Beglaubigungsvermerk im Original auf. Anstelle einer elektronischen Signatur ist ein durchgestrichener „Signaturblockplatzhalter“ enthalten. Es liegt somit kein rechtlich korrekt erlassener Bescheid vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich:
? hinsichtlich des Inhalts des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens und dessen Zustellung aus dem Verwaltungsakt und dem darin aufliegenden Konzept des Schreibens.
? hinsichtlich des Fehlens einer Amtssignatur, einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks im Original auf dem der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des Schreibens (insb. S. 109), welche – wie im Übrigen auch dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA elektronisch übermittelte als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben – keine der genannten Merkmale, sondern bloß einen durchgestrichenen „Signaturblockplatzhalter“ aufweisen.? hinsichtlich des Fehlens einer Amtssignatur, einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks im Original auf dem der Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des Schreibens (insb. Sitzung 109), welche – wie im Übrigen auch dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA elektronisch übermittelte als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben – keine der genannten Merkmale, sondern bloß einen durchgestrichenen „Signaturblockplatzhalter“ aufweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (vgl. VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen vergleiche VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Das der Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben weist weder eine Amtssignatur, noch eine eigenhändige Unterschrift, noch eine Beglaubigung im Original auf; daher wurde der „Bescheid“ gegenüber der Beschwerdeführerin bis dato nicht erlassen.
Es richtet sich daher die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2294363.1.00Im RIS seit
14.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024