TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/19 W150 2258694-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2258694-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , alias XXXX ; geb. XXXX 1987, alias XXXX 1976 StA. INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , alias römisch 40 ; geb. römisch 40 1987, alias römisch 40 1976 StA. INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen die Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, 3 Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), trat erstmals am 20.06.2014 melderechtlich in Österreich in Erscheinung. Aufgrund eines Antrages vom 02.09.2014 wurde ihm von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit vom 01.10.2014 bis zum 21.09.2021 ausgestellt. Am 03.06.2017 reiste der BF aus dem Bundesgebiet wieder aus und kehrte am 04.09.2019 zurück, woraufhin er am 24.09.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte stellte. Nachdem der BF mehreren Ladungen der zuständigen Niederlassungsbehörde nicht nachgekommen war, nahm diese mit Bescheid vom 10.08.2021 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag vom 02.09.2014 wieder auf. Dieser Antrag sowie der Verlängerungsantrag vom 24.09.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wurden zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2021 in Rechtskraft.

2. Die zuständige Landespolizeidirektion verhängte am 21.02.2020 bzw. am 14.06.2020 Geldstrafen von gesamt 1.300,- Euro wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung sowie wegen Lenkens eines Fahrzeuges im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gegen den BF.

3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.07.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ausgeführt wurde dabei, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vorliege. Der BF habe eine Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt sowie zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geschlossen und sich auf diese berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe. Nachdem dies erkannt worden sei, habe der BF weder am Verfahren vor der MA 35 noch dem Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt und stattdessen versucht sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Zudem habe er angekündigt sich gegen eine Abschiebung mit physischer Gewalt wehren zu wollen. Der BF verfüge über keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Verankerung und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Trotz mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er keine Integrationsschritte gesetzt und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Hinblick auf das Verhalten des BF und seine mehrfachen Verwaltungsübertretungen (Eingehen einer Aufenthaltsehe, Lenken eines KFZ im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkberechtigung, Meldevergehen) sei der BF keine mit der österreichischen Rechtsordnung verbundene Person. Die Ausstellung eines HRZ sei in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Unter Einbeziehung des Vorbringens des BF, er habe Epilepsie, wurden die Haftfähigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bejaht und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.07.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ausgeführt wurde dabei, dass Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorliege. Der BF habe eine Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt sowie zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geschlossen und sich auf diese berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt habe. Nachdem dies erkannt worden sei, habe der BF weder am Verfahren vor der MA 35 noch dem Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt und stattdessen versucht sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und letztlich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Zudem habe er angekündigt sich gegen eine Abschiebung mit physischer Gewalt wehren zu wollen. Der BF verfüge über keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Verankerung und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Trotz mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er keine Integrationsschritte gesetzt und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Hinblick auf das Verhalten des BF und seine mehrfachen Verwaltungsübertretungen (Eingehen einer Aufenthaltsehe, Lenken eines KFZ im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne Lenkberechtigung, Meldevergehen) sei der BF keine mit der österreichischen Rechtsordnung verbundene Person. Die Ausstellung eines HRZ sei in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Unter Einbeziehung des Vorbringens des BF, er habe Epilepsie, wurden die Haftfähigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bejaht und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

5. Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA fertigte keinen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG an. Der BF wurde am 01.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.5. Am 29.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA fertigte keinen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG an. Der BF wurde am 01.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.

6. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).

Dieser Bescheid wurde ohne vorherigen Zustellversuch vom BFA am 29.03.2023 im Akt hinterlegt und erwuchs mit dem 28.04.2023 in Rechtskraft. Der BF hatte zuletzt am 22.08.2022 über eine Abgabestelle im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt. Er wurde im August 2022 polizeilich angehalten und dem BFA vorgeführt, welches am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren durchführte, bei welcher er, befragt zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, angab: „Im 18 Bezirk Lachmanngasse. Es ist ein Quartier der Caritas. Ich habe dort zutritt.“ Der BF sagte zu, eine Wohnsitzmeldung an dieser Andresse vorzunehmen, kam dem aber nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der BF von Polizisten der PI Schulgasse in 1180 Wien polizeilich behandelt und sein indischer Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die Lacknergasse 98 in 1180 Wien vermerkt. Es handelt sich hierbei um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas.Dieser Bescheid wurde ohne vorherigen Zustellversuch vom BFA am 29.03.2023 im Akt hinterlegt und erwuchs mit dem 28.04.2023 in Rechtskraft. Der BF hatte zuletzt am 22.08.2022 über eine Abgabestelle im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt. Er wurde im August 2022 polizeilich angehalten und dem BFA vorgeführt, welches am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren durchführte, bei welcher er, befragt zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, angab: „Im 18 Bezirk Lachmanngasse. Es ist ein Quartier der Caritas. Ich habe dort zutritt.“ Der BF sagte zu, eine Wohnsitzmeldung an dieser Andresse vorzunehmen, kam dem aber nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der BF von Polizisten der PI Schulgasse in 1180 Wien polizeilich behandelt und sein indischer Reisepass gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die Lacknergasse 98 in 1180 Wien vermerkt. Es handelt sich hierbei um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas.

7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: „BVwG“) vom 02.08.2023, W169 2275351-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.07.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Bescheid in seinen Spruchpunkten II. – VI. ersatzlos behoben.7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: „BVwG“) vom 02.08.2023, W169 2275351-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und der Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch II. – römisch VI. ersatzlos behoben.

8. Am 29.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides vom 28.03.2023, Zl. XXXX , da die Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil der Behörde bekannt gewesen sei, dass er sich in einer Obdachloseneinrichtung aufgehalten habe. Die „Meldung in der Obdachloseneinrichtung“ habe als Meldung nach dem Meldegesetz gegolten. In eventu stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG. Der BF habe erst am 21.08.2023 im Rahmen der Besprechung des Erkenntnisses des BVwG vom 02.08.2023 mit seiner Rechtsvertretung davon erfahren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bescheidmäßig abgewiesen wurde. Den BF treffe kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil dem BFA seine Adresse bekannt sei. Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Beschwerdeführer schließlich aus näheren Gründen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2023.8. Am 29.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides vom 28.03.2023, Zl. römisch 40 , da die Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil der Behörde bekannt gewesen sei, dass er sich in einer Obdachloseneinrichtung aufgehalten habe. Die „Meldung in der Obdachloseneinrichtung“ habe als Meldung nach dem Meldegesetz gegolten. In eventu stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG. Der BF habe erst am 21.08.2023 im Rahmen der Besprechung des Erkenntnisses des BVwG vom 02.08.2023 mit seiner Rechtsvertretung davon erfahren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bescheidmäßig abgewiesen wurde. Den BF treffe kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil dem BFA seine Adresse bekannt sei. Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Beschwerdeführer schließlich aus näheren Gründen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2023.

9. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 29.08.2023 auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des Bescheides vom 28.03.2023 gemäß § 6 iVm § 23 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und schließlich gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 29.08.2023 auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des Bescheides vom 28.03.2023 gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und schließlich gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF rechtsrichtig durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb es keiner weiteren Zustellung bedürfe. Da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkennbar sei, sei auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen sei dem Antrag aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 31.08.2023, Zl. XXXX , vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2024, AZ W169 2275351-2/4E, als unbegründet abgewiesen.10. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 , vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2024, AZ W169 2275351-2/4E, als unbegründet abgewiesen.

11. Am 30.09.2023 wurde der BF BF) von Beamten der PI Boltzmanngasse nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

12. Am 01.10.2023 wurde der BF von Organwaltern des BFA niederschriftlich einvernommen und am gleichen Tage wieder aus der Haft entlassen.

13. Am 26.06.2024 wurde der BF in 1030 Wien von Beamten des SPK 3 einer Personenkontrolle unterzogen. Der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet wurde festgestellt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

14. Am 27.06.2024 wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und danach mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen.14. Am 27.06.2024 wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und danach mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen.

15. Am 12.07.2024 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 27.06.2024. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er an Epilepsie leide und Opfer von Menschenhandel sei. Es käme die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Schubhaft seit 27.06.2024 als rechtswidrig festzustellen, auszusprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang begehrt.

16. Am 12.07.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Die Abweisung der Beschwerde unter Kostenzuspruch wurde begehrt.

17. Am 15.07.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei. Die Vitalparameter seien stabil und unauffällig, der BF stehe in regelmäßiger Betreuung des Vereines Dialog unter Substitutionsbehandlung und werde hiefür medikamentös behandelt.

18. Am 17.07. und am 18.07.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente, abgesehen von einer Bestätigung von „ XXXX “ nicht vorlegen könne, weiters, dass er bis jetzt in den Verfahren vor dem BFA immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Er sei Sikh, sein Vater lebe in Indien, seine Mutter sei verstorben. Zwei Schwestern leben im UK, sonst habe er keine Verwandten. Seine Frau, die er in Dänemark geheiratet habe, habe sich von ihm getrennt, nachdem er Epilepsie bekommen hätte. Sonst sei er, abgesehen von der Reiseroute über Italien, seit 2014 nur in Österreich gewesen, habe aber zwischendurch Indien besucht. Er habe Reisepässe gehabt. In Indien habe er 10 Jahre die Schule besucht und habe in der hauseigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die letzten Monate habe er in Krankenhäusern und bei der Caritas gelebt. Er habe Reinigungsarbeiten in Gumpendorf durchgeführt – nachgefragt bezeichnete er dazu das Gebäude der Suchthilfe XXXX . Er habe keine Orte zum Untertrauchen. Er berichtete über Arbeiten für einen „Onkel“ ( XXXX ), die er in den Jahren 2014 bis 2017 durchgeführt habe. Er habe bei diesem gewohnt, dieser habe alles bezahlt. Als er Epilepsie bekommen habe, habe die Zusammenarbeit geendet. Er selbst habe kein Geld bekommen, das er hohe Kosten verursacht habe. Nachgefragt zur Wohnung gab er an, dass er sich an die Adresse nicht mehr erinnern könne. Er habe auch an anderen Orten übernachtet. XXXX habe auch alle Behördenwege erledigt und ihm auch seine slowakische Exfrau vermittelt. Konfrontiert mit seinen Sozialversicherungsauszügen gab er an: „Nein, ich habe nichts erhalten. Darüber weiß ich gar nichts Bescheid“. Konfrontiert mit seinen Unterkunftmeldungen gab er an, dass er nicht an der Adresse von XXXX gemeldet gewesen sei, er wisse es nicht mehr. Er habe auf Grund seiner Krankheit auch einen Gedächtnisverlust erlitten. Befunde zu seiner Krankheit gebe es keine. Der Rechtsvertreter des BF konnte dazu nur auf die Stellungnahme von „ XXXX “ verweisen. Konfrontiert vom Behördenvertreter mit den der Behörde bekannten Alias-Identitäten antwortete der BF: „Ich habe Angst vor all dem. Ich möchte mich auch nicht mehr äußern“ und beantwortete keine Fragen mehr. Er gab noch an, er wolle „am 20. Österreich verlassen, weil ich von all dem „die Nase voll habe“. Ich möchte nochmals um finanzielle Hilfe ersuchen.“18. Am 17.07. und am 18.07.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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