TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/19 W151 2278052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W151 2278052-1/14E

W151 2278053-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GMBH & CO KG und XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 24.05.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GMBH & CO KG und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 24.05.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der „ XXXX GmbH & Co KG“ (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) als „Maler, Anstreicher, Trockenbauarb.“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.400,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.       Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der „ römisch 40 GmbH & Co KG“ (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) als „Maler, Anstreicher, Trockenbauarb.“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.400,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden.

2.       Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 20 angerechnet werden könnten. Nachweise über eine konkrete Berufsausbildung im beantragten Beruf würden nicht vorliegen, das vorgelegte Fachgesprächsgutachten sei nicht gleichwertig einer Lehrausbildung, daher könne keine Punktezuteilung erfolgen.2.       Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 20 angerechnet werden könnten. Nachweise über eine konkrete Berufsausbildung im beantragten Beruf würden nicht vorliegen, das vorgelegte Fachgesprächsgutachten sei nicht gleichwertig einer Lehrausbildung, daher könne keine Punktezuteilung erfolgen.

3.       Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass der Zweitbeschwerdeführer über jahrelange Erfahrung im ausgewählten Beruf verfüge und durch das Gutachten den Nachweis erbracht habe, dass seine Kenntnisse dem Abschluss einer Lehrausbildung in Österreich entsprechen. Zudem sei er nach Abschluss seiner Ausbildung mehr als fünf Jahre (davon zwei Jahre in Österreich) im angestrebten Beruf erwerbstätig gewesen.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung vorgelegt, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sei. Ein Fachgespräch diene zudem nicht der originären Feststellung einer Befähigung für ein bestimmtes Gewerbe und könne eine vorgeschriebene Ausbildung oder Befähigungsprüfung nicht ersetzen (Verweis auf LVWG Wien vom 25.05.2019, VGW-221/008/R-P11/1347/2019). Da der Zweitbeschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, könnten auch keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden.

5.       Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

6.       Mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2023 zu GZ W151 2278052-1 bzw. W151 2278052-1 wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 20d Abs.1 AuslBG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das AMS habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit („Lehrzeit“) absolviert habe, welche ihn in Zusammenschau mit der erworbenen Ausbildung befähigt hätte, als Facharbeiter zu arbeiten.6.       Mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2023 zu GZ W151 2278052-1 bzw. W151 2278052-1 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 20 d, Absatz , AuslBG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das AMS habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit („Lehrzeit“) absolviert habe, welche ihn in Zusammenschau mit der erworbenen Ausbildung befähigt hätte, als Facharbeiter zu arbeiten.

7.       Nach einer seitens des AMS erhobenen Amtsrevision wurde der Beschluss des BVwG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte seine Entscheidung auszugsweise wie folgt aus:

„29 Das Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es meinte, dass darauf abzustellen gewesen wäre, ob der Zweitmitbeteiligte nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt habe, die einem Lehrabschluss gleichkomme und er danach befähigt war als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Ein solcher Umstand könnte allenfalls als „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 12a Z 1 AuslBG bedeutete dies jedoch nicht. Auch wenn die in § 12a Z 1 AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf. „29 Das Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es meinte, dass darauf abzustellen gewesen wäre, ob der Zweitmitbeteiligte nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt habe, die einem Lehrabschluss gleichkomme und er danach befähigt war als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. Ein solcher Umstand könnte allenfalls als „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ im Sinn der Beilage C Berücksichtigung finden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG bedeutete dies jedoch nicht. Auch wenn die in Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG geforderte abgeschlossene Berufsausbildung einem österreichischen Lehrabschluss nur vergleichbar sein muss, erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf.

30 Im vorliegenden Fall haben die mitbeteiligten Parteien eine vom Verwaltungsgericht angenommene „Ausbildung“ (anders als in dem zu § 12b Z 1 AuslBG ergangenen Erkenntnis VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) zudem gar nicht konkret vorgebracht. So wurde in der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt lediglich ausgeführt, dass der Zweitmitbeteiligte „über jahrelange Erfahrung im ausgewählten Beruf“ verfüge und „seine Kenntnis jedenfalls den Kenntnissen nach Abschluss einer Lehrerausbildung (sic!) in Österreich“ entsprächen. 31 Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen legte der Zweitmitbeteiligte zum Nachweis seiner Qualifikation das Maturazeugnis eines (Naturmathematischen) Gymnasiums und die Bescheinigung über den Abschluss eines Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit vor. Beides stellt zweifelsfrei keinen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf „Maler, Anstreicher, Trockenbauer“ dar. 30 Im vorliegenden Fall haben die mitbeteiligten Parteien eine vom Verwaltungsgericht angenommene „Ausbildung“ (anders als in dem zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ergangenen Erkenntnis VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046) zudem gar nicht konkret vorgebracht. So wurde in der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt lediglich ausgeführt, dass der Zweitmitbeteiligte „über jahrelange Erfahrung im ausgewählten Beruf“ verfüge und „seine Kenntnis jedenfalls den Kenntnissen nach Abschluss einer Lehrerausbildung (sic!) in Österreich“ entsprächen. 31 Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen legte der Zweitmitbeteiligte zum Nachweis seiner Qualifikation das Maturazeugnis eines (Naturmathematischen) Gymnasiums und die Bescheinigung über den Abschluss eines Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit vor. Beides stellt zweifelsfrei keinen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf „Maler, Anstreicher, Trockenbauer“ dar.

32 Auch das „Fachgesprächsgutachten“ über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen als „Stuckateur und Trockenbauer“ stellt keinen Ausweis über den Abschluss einer Berufsausbildung dar. Die dort beurkundeten Umstände könnten allenfalls die - hier nicht ausschlaggebenden – speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG bescheinigen. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gesehene nähere Auseinandersetzung mit diesem Gutachten ist unter dem Gesichtspunkt des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung daher entbehrlich. 32 Auch das „Fachgesprächsgutachten“ über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen als „Stuckateur und Trockenbauer“ stellt keinen Ausweis über den Abschluss einer Berufsausbildung dar. Die dort beurkundeten Umstände könnten allenfalls die - hier nicht ausschlaggebenden – speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bescheinigen. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gesehene nähere Auseinandersetzung mit diesem Gutachten ist unter dem Gesichtspunkt des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung daher entbehrlich.

33 Die Tätigkeitsnachweise enthalten den getroffenen Feststellungen zufolge keinerlei Hinweise auf eine Berufsausbildung in dem angestrebten Mangelberuf. Nach dem Beschwerdevorbringen lagen diese Tätigkeiten des Zweitmitbeteiligten zudem bereits zeitlich nach seiner Ausbildung.

34 Da nach Beilage B zu § 12a AuslBG nur Zeiten ausbildungsadäquater Berufserfahrung mit Punkten zu berücksichtigen sind, bedurfte es auch in diesem Zusammenhang mangels abgeschlossener Berufsausbildung keiner weiteren Erhebungen (vgl. zu „ausbildungsadäquater Berufserfahrung“ abermals VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 11; ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260, Rn. 17, zu § 12b Z 1 AuslBG).“34 Da nach Beilage B zu Paragraph 12 a, AuslBG nur Zeiten ausbildungsadäquater Berufserfahrung mit Punkten zu berücksichtigen sind, bedurfte es auch in diesem Zusammenhang mangels abgeschlossener Berufsausbildung keiner weiteren Erhebungen vergleiche zu „ausbildungsadäquater Berufserfahrung“ abermals VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 11; ebenso VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260, Rn. 17, zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG).“

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, stellte am 09.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei der Erstbeschwerdeführerin als „Maler, Anstreicher, Trockenbauarbeiter“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.400,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.1.    Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, stellte am 09.05.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei der Erstbeschwerdeführerin als „Maler, Anstreicher, Trockenbauarbeiter“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.400,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden.

1.2.    Zum Nachweis seiner Qualifikation legte der Zweitbeschwerdeführer folgende Nachweise vor:

?        Diplom über die abgelegte Maturaprüfung des Gymnasiums in XXXX , Naturmathematische Richtung, 2002,?        Diplom über die abgelegte Maturaprüfung des Gymnasiums in römisch 40 , Naturmathematische Richtung, 2002,

?        Bescheinigung über den Abschluss des Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit in XXXX , 2011,?        Bescheinigung über den Abschluss des Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit in römisch 40 , 2011,

?        Fachgesprächsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. techn. ZIV. Ing. Arch. Dipl. Ing. EU – EWR Bmstr. EUR-Ing. XXXX , über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrung (individuelle Befähigung) als „Stuckateur und Trockenausbauer“ - eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, sowie der Unternehmensführung, 24.01.2022.?        Fachgesprächsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. techn. ZIV. Ing. Arch. Dipl. Ing. EU – EWR Bmstr. EUR-Ing. römisch 40 , über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrung (individuelle Befähigung) als „Stuckateur und Trockenausbauer“ - eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, sowie der Unternehmensführung, 24.01.2022.

1.3.    Zum Nachweis seiner Berufserfahrung legte der Zweitbeschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX GmbH vom 14.01.2022 vor, derzufolge er von 2020 bis 2022 auf selbständiger Basis diverse Klein- und Mittelprojekte für das Unternehmen erledigt hat. Weiters legte er ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 13.03.2022 vor, in dem bestätigt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer für dieses Unternehmen von 2014 bis 2019 tätig war.1.3.    Zum Nachweis seiner Berufserfahrung legte der Zweitbeschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 GmbH vom 14.01.2022 vor, derzufolge er von 2020 bis 2022 auf selbständiger Basis diverse Klein- und Mittelprojekte für das Unternehmen erledigt hat. Weiters legte er ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 13.03.2022 vor, in dem bestätigt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer für dieses Unternehmen von 2014 bis 2019 tätig war.

1.4.    Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung des Zweitbeschwerdeführers im beantragten Mangelberuf „Maler/innen, Anstreicher/innen“ nachgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt weder über einen österreichischen Lehrabschluss, noch über eine vergleichbare Ausbildung.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.

Die Feststellungen zu den Nachweisen zur Qualifikation und den beruflichen Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf die seitens des Zweitbeschwerdeführers vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

Anlage B:

„Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6.         als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7.         als Künstler gemäß § 14
Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2.         als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6.         als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7.         als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“

Weitere maßgebliche Bestimmungen:

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) StF: BGBl. II Nr. 573/2021Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,

㤠1.

(1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:       (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:       

1. …

48. Maler/innen, Anstreicher/innen

49. …

(2) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:(2) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

Niederösterreich:

1. …

3. Stukkateur(e)innen

4. …

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

In der Sache folgt daraus:

Gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2014/09/0014 (vgl. dazu oben Punkt I.7.) ausdrücklich festhielt, stellt (zweifelsfrei) weder das Maturazeugnis eines (Naturmathematischen) Gymnasiums, noch die Bescheinigung über den Abschluss eines Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit einen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf „Maler, Anstreicher, Trockenbauer“ dar (Rz 31). Auch das „Fachgesprächsgutachten“ über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen als „Stuckateur und Trockenbauer“ stellt keinen Ausweis über den Abschluss einer Berufsausbildung dar (Rz 32). Darüber hinaus enthalten die eingebrachten Tätigkeitsnachweise keinerlei Hinweise auf eine Berufsausbildung in dem angestrebten Mangelberuf. Nach dem Beschwerdevorbringen wären diese Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers zudem bereits zeitlich nach seiner Ausbildung gelegen (Rz 33).Wie der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2014/09/0014 vergleiche dazu oben Punkt römisch eins.7.) ausdrücklich festhielt, stellt (zweifelsfrei) weder das Maturazeugnis eines (Naturmathematischen) Gymnasiums, noch die Bescheinigung über den Abschluss eines Berufskollegs für Kriminologie und Sicherheit einen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf „Maler, Anstreicher, Trockenbauer“ dar (Rz 31). Auch das „Fachgesprächsgutachten“ über den Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen als „Stuckateur und Trockenbauer“ stellt keinen Ausweis über den Abschluss einer Berufsausbildung dar (Rz 32). Darüber hinaus enthalten die eingebrachten Tätigkeitsnachweise keinerlei Hinweise auf eine Berufsausbildung in dem angestrebten Mangelberuf. Nach dem Beschwerdevorbringen wären diese Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers zudem bereits zeitlich nach seiner Ausbildung gelegen (Rz 33).

Dementsprechend ist die Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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