TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W289 2289235-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W289 2289235-5/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian GUTSCHREITER als einstweiliger Erwachsenenvertreter, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian GUTSCHREITER als einstweiliger Erwachsenenvertreter, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.07.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.1. Mit Schreiben vom 18.07.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.

2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dem im Spruch ausgewiesenen bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter des BF wurde sogleich Parteiengehör mit angemessener Frist zur Stellungnahme des BFA gewährt.

3. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens XXXX Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der XXXX festgesetzt.1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens römisch 40 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der römisch 40 festgesetzt.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Der BF wurde am 22.01.2018 vom Quartier der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes abgemeldet und war unbekannten Aufenthaltes.

1.1.5. Am 05.12.2022 stellte die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich nach der Dublin-III-Verordnung betreffend den BF. Österreich stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu. Der BF wurde am 24.01.2023 nach Österreich überstellt.

1.1.6. Der BF stellte am 24.01.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem ersten Folgeantrag. Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben und seine alten Fluchtgründe unverändert aufrecht bleiben. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten und gab weiters an, dass er sofort wieder nach Europa reisen würde.

1.1.7. Am 01.02.2023 wurde der BF erneut wegen unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.1.9. Der BF wurde am 22.07.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. Er wurde vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihm bewusst sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er wolle den Sommer in Österreich verbringen und dann im Winter nach Spanien reisen, um dort zu leben. Er lebe in Österreich bei Freunden. Er habe hier weder Verwandte noch Personen, zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.

1.1.11. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens, nach Rücksprache mit dem BFA, beendet wurde.1.1.11. Die Landespolizeidirektion römisch 40 teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens, nach Rücksprache mit dem BFA, beendet wurde.

1.1.12. Am 05.08.2023 wurde der BF nach der StPO festgenommen und am 08.08.2023 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.1.14. Der BF wurde am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und im Anschluss in ein PAZ überstellt.1.1.14. Der BF wurde am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen und im Anschluss in ein PAZ überstellt.

1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am XXXX persönlich übergeben. Anschließend wurde er aus der Anhaltung entlassen.1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am römisch 40 persönlich übergeben. Anschließend wurde er aus der Anhaltung entlassen.

1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entzogen hat.1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entzogen hat.

1.1.17. Der BF wurde in den Nachtstunden des 11.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am 12.10.2023 festgenommen sowie in ein PAZ überstellt.

1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname XXXX laute und er am XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße römisch 40 und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

1.1.19. Die Erstbefragung zu seinem nunmehr zweiten Folgeantrag erfolgte am 13.10.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Gründen betreffend die erneute Antragstellung auf internationalen Schutz an, dass er sehr viele Verletzungen an seinem Körper habe und ihm Leute folgen würden. Er glaube, dass er einen Chip im Bein habe und wenn er spreche, habe er das Gefühl, ein Mikrofon in seinem Kopf zu haben. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er nichts.

1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgefolgt, wonach er verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Am 21.11.2023 wurden dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt, wonach er verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Am 21.11.2023 wurden dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.

1.1.21. Am XXXX wurde der BF wegen unsteten Aufenthaltes vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.1.1.21. Am römisch 40 wurde der BF wegen unsteten Aufenthaltes vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.23. Am 05.01.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und im Zuge dessen bei ihm Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.24. Der BF wurde am XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er verschiedene Namen und Geburtsdaten betreffend seine Person an. Er schlafe in Österreich manchmal in einem Hotel und sonst schlafe er nicht. Einen Rucksack mit seinen Sachen habe er bei einem Freund. Er sei den gelinderen Mitteln nicht nachgekommen, weil er es vergessen habe. Er habe kein Geld und wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er brauche kein Asyl und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.1.1.24. Der BF wurde am römisch 40 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er verschiedene Namen und Geburtsdaten betreffend seine Person an. Er schlafe in Österreich manchmal in einem Hotel und sonst schlafe er nicht. Einen Rucksack mit seinen Sachen habe er bei einem Freund. Er sei den gelinderen Mitteln nicht nachgekommen, weil er es vergessen habe. Er habe kein Geld und wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er brauche kein Asyl und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.26. Der BF hat am 09.02.2024 Anordnungen der Vollzugsbeamten nicht befolgt und war nicht kooperativ. Es wurde deshalb eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle ausgesprochen.

1.1.27. Am 23.02.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.1.28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.1.29. Am 24.03.2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe (zu Verteidigungszwecken) aus einem XXXX in der Anhaltung angeeignet hat.1.1.29. Am 24.03.2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe (zu Verteidigungszwecken) aus einem römisch 40 in der Anhaltung angeeignet hat.

1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2024, Zl. XXXX , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.03.2024, Zl. römisch 40 , übermittelt, mit dem RA Mag. Maximilian Gutschreiter mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.

1.1.31. Die gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.31. Die gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.32. Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Gambia, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert würden. Am gleichen Tag wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF genehmigt. Es lag keine Zustimmung des einstweiligen Erwachsenenvertreters des BF vor.

1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.

1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, Zl. XXXX , schriftliche Ausfertigung vom 29.05.2024, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , schriftliche Ausfertigung vom 29.05.2024, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.35. Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG neuerlich zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2024, Zl. XXXX , wurde abermals festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.35. Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG neuerlich zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde abermals festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.36. Am 19.06.2024 wurde der BF mittels Videointerviews einer gambischen Delegation vorgeführt, wobei festgestellt wurde, dass der BF Staatsangehöriger Gambias ist. Zudem wurde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt.

1.1.37. Am 21.06.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG neuerlich zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2024, Zl. XXXX , wurde erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.37. Am 21.06.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG neuerlich zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.38. Am 28.06.2024 wurde eine Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung getätigt. Das HRZ-Dokument „Emergency-Passport“ wurde Anfang Juli 2024 von der gambischen Botschaft in London ausgestellt und ist am 09.07.2024 via Diplomatenpost beim BFA eingelangt. Das Dokument wird rechtzeitig vor der Abschiebung ins PAZ XXXX verbracht. 1.1.38. Am 28.06.2024 wurde eine Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung getätigt. Das HRZ-Dokument „Emergency-Passport“ wurde Anfang Juli 2024 von der gambischen Botschaft in London ausgestellt und ist am 09.07.2024 via Diplomatenpost beim BFA eingelangt. Das Dokument wird rechtzeitig vor der Abschiebung ins PAZ römisch 40 verbracht.

1.1.39. Am 26.06.2024 trat der BF in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen, beendete diesen jedoch am 30.06.2024 wieder.

1.1.40. Die begleitete Abschiebung des BF ist für 04.08.2024 geplant, Flüge und Eskorten sind bestätigt. Seit 03.07.2024 liegt die notwendige Durchreisebewilligung Belgiens vor.

1.1.41. Am 17.07.2024 wurde dem BF nachweislich die Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt.

1.1.42. Am 18.07.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur gegenständlichen, nunmehr vierten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und ist Staatsangehöriger Gambias. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF stellte in Österreich insgesamt drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 – entschieden wurden. Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2018 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bislang nicht nachgekommen.

1.3.2. Der BF weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Quartieren der Grundversorgung im Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX sowie Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in den Zeiträumen von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX in Österreich auf. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Der BF hat sich zwei Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz und wurde aufgrund eines von der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchs am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. Er hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.1.3.2. Der BF weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Quartieren der Grundversorgung im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 sowie Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in den Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 in Österreich auf. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Der BF hat sich zwei Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz und wurde aufgrund eines von der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchs am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. Er hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.

1.3.3. Der BF tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht.

1.3.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom XXXX auf 5 Jahre verlängert.1.3.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit, in Österreich bei Bekannten bzw. seinem XXXX zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind jedoch nicht geeignet, den BF vom neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.1.3.5. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit, in Österreich bei Bekannten bzw. seinem römisch 40 zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind jedoch nicht geeignet, den BF vom neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengenraum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Gambia zu entgehen.

1.3.7. Seitens des BF wurden keine Reise- und/oder Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Er hat sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht.

1.3.8. Am 26.06.2024 trat der BF in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen, beendete diesen jedoch am 30.06.2024 wieder.

1.3.9. Mit den gambischen Vertretungsbehörden in London besteht eine gute Zusammenarbeit. Die gambischen Vertretungsbehörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden HRZ regelmäßig ausgestellt. Es finden auch Abschiebungen statt.

Seitens des BFA wurde für den BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der gambischen Botschaft beantragt und wurde regelmäßig bei der Botschaft urgiert. Für die Identifizierung des BF als gambischer Staatsangehöriger bedurfte es zunächst eines Interviewtermins, der am 19.06.2024 stattfand. Dabei wurde die gambische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und die Ausstellung des HRZ zugesagt. Die erforderlichen HRZ-Unterlagen und Passfotos wurden daraufhin an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in London zur Weiterleitung an die gambische Botschaft übermittelt. Das HRZ-Dokument „Emergency-Passport“ wurde nunmehr Anfang Juli 2024 von der gambischen Botschaft in London ausgestellt und ist mittlerweile am 09.07.2024 via Diplomatenpost beim BFA eingelangt, wobei bereits vorab eine Kopie des HRZ elektronisch an das BFA übermittelt wurde. Das Dokument wird rechtzeitig vor der Abschiebung in das PAZ XXXX verbracht. Die begleitete Abschiebung des BF ist bereits für 04.08.2024 geplant, Flüge und Eskorten sind bestätigt. Eine Durchreisebewilligung liegt bereits vor.Seitens des BFA wurde für den BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der gambischen Botschaft beantragt und wurde regelmäßig bei der Botschaft urgiert. Für die Identifizierung des BF als gambischer Staatsangehöriger bedurfte es zunächst eines Interviewtermins, der am 19.06.2024 stattfand. Dabei wurde die gambische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und die Ausstellung des HRZ zugesagt. Die erforderlichen HRZ-Unterlagen und Passfotos wurden daraufhin an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in London zur Weiterleitung an die gambische Botschaft übermittelt. Das HRZ-Dokument „Emergency-Passport“ wurde nunmehr Anfang Juli 2024 von der gambischen Botschaft in London ausgestellt und ist mittlerweile am 09.07.2024 via Diplomatenpost beim BFA eingelangt, wobei bereits vorab eine Kopie des HRZ elektronisch an das BFA übermittelt wurde. Das Dokument wird rechtzeitig vor der Abschiebung in das PAZ römisch 40 verbracht. Die begleitete Abschiebung des BF ist bereits für 04.08.2024 geplant, Flüge und Eskorten sind bestätigt. Eine Durchreisebewilligung liegt bereits vor.

Mit einer Abschiebung des BF nach Gambia kann daher zeitnah gerechnet werden, seine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Zudem wurde in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfahren auf internationalen Schutz und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (Zlen. XXXX ) Einsicht genommen.Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Zudem wurde in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfahren auf internationalen Schutz und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (Zlen. römisch 40 ) Einsicht genommen.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht auch aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2016 ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat bisher stets angegeben, Staatsangehöriger Gambias zu sein und wurde seitens einer gambischen Delegation bei einem Videointerview am 19.06.2024 seine gambische Staatsangehörigkeit mittlerweile bestätigt und ein HRZ ausgestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass er Staatsangehöriger Gambias ist. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und aus den Eintragungen im Fremdenregister.

2.2.4. Aus den Akten haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Im Akt liegt zudem ein amtsärztliches Gutachten vom 29.05.2024, dem eine Fachärztin für Psychiatrie des Vereins Dialog beigezogen wurde, auf (vgl. XXXX ). Aus diesem geht hervor, dass der physische und psychische Zustand des BF stabil ist, keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht und weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig sind. In einem im Akt einliegenden Befund und Gutachten vom 26.06.2024 betreffend das gerichtliche Vorverfahren XXXX wiederum wurde ebenfalls angemerkt, dass der BF bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung augenscheinlich beschwerdefrei wirkt. Hinweise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation des BF seit der amtsärztlichen Untersuchung haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht behauptet. Dem entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren ebenso wenig vorgelegt. In der Stellungnahme des BFA vom 18.07.2024 wurde vielmehr erneut darauf hingewiesen, dass der BF während der Anhaltung regelmäßig untersucht wird und haftfähig ist, was auch nicht bestritten wurde.2.2.4. Aus den Akten haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Im Akt liegt zudem ein amtsärztliches Gutachten vom 29.05.2024, dem eine Fachärztin für Psychiatrie des Vereins Dialog beigezogen wurde, auf vergleiche römisch 40 ). Aus diesem geht hervor, dass der physische und psychische Zustand des BF stabil ist, keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht und weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig sind. In einem im Akt einliegenden Befund und Gutachten vom 26.06.2024 betreffend das gerichtliche Vorverfahren römisch 40 wiederum wurde ebenfalls angemerkt, dass der BF bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung augenscheinlich beschwerdefrei wirkt. Hinweise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation des BF seit der amtsärztlichen Untersuchung haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht behauptet. Dem entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren ebenso wenig vorgelegt. In der Stellungnahme des BFA vom 18.07.2024 wurde vielmehr erneut darauf hingewiesen, dass der BF während der Anhaltung regelmäßig untersucht wird und haftfähig ist, was auch nicht bestritten wurde.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Zudem gab der BF in seiner Einvernahme vom XXXX selbst an, dass er kein Asyl brauche. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2018 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.Zudem gab der BF in seiner Einvernahme vom römisch 40 selbst an, dass er kein Asyl brauche. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2018 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.

2.3.2. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinen Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat und im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Dass er in die Schweiz reiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Ausreise in die Schweiz dem Zugriff der Behörden entzogen.

2.3.3. Die Feststellungen zum Auftreten des BF unter verschiedenen Aliasidentitäten und, dass der BF bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen.

2.3.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie die in den Akten einliegenden strafgerichtlichen Urteile.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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