Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
BDG 1979 §117 Abs2 Z2Spruch
W170 2279786-1/29E
W170 2280116-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER, MA und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres, gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch sowie (2.) des Insp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen Schuldspruch, Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER, MA und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres, gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch sowie (2.) des Insp. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen Schuldspruch, Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.09.2023, Zl. 2023-0.511.212, Senat 26, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde des Insp. XXXX gegen den Schuldspruch sowie die Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des Insp. römisch 40 gegen den Schuldspruch sowie die Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch werden abgewiesen.
II. In Stattgebung der Beschwerde des Insp. XXXX gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch werden diese neu gefasst und lauten:römisch II. In Stattgebung der Beschwerde des Insp. römisch 40 gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch werden diese neu gefasst und lauten:
„über Insp. XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen verhängt.„über Insp. römisch 40 wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen verhängt.
Insp. XXXX hat gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in der Höhe von 10 % der Geldstrafe, höchstens € 500, zu leisten.“Insp. römisch 40 hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in der Höhe von 10 % der Geldstrafe, höchstens € 500, zu leisten.“
III. Insp. XXXX hat gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10 % der Geldstrafe, höchstens € 500, zu leisten.römisch III. Insp. römisch 40 hat gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10 % der Geldstrafe, höchstens € 500, zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und – in Bezug auf die Beschwerde des Disziplinaranwalts unter Bedachtnahme auf das das Bundesverwaltungsgericht bindende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2024, Ro 2024/09/0001-9 – zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Insp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich; er wird derzeit bei der Polizeiinspektion XXXX , Stadtpolizeikommando Schwechat verwendet. Er befindet sich in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.1.1. Insp. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich; er wird derzeit bei der Polizeiinspektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando Schwechat verwendet. Er befindet sich in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Der Disziplinarbeschuldigte ist gehaltsrechtlich in der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 3 (nächste Vorrückung 01.09.2025) eingereiht, er bezog im September 2023 (Verkündung des Erkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde [in Folge: Behörde]) einen Grundbezug von € 2.194,20 und eine Wachdienstzulage von € 111,40.
In der Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten durch seinen Polizeiinspektions-kommandanten vom 28.07.2023, PAD/23/01555531/001/AA, wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte seit 01.06.2023 eingeteilter Beamter der Polizeiinspektion sei und sich von Anfang an offen gezeigt habe, über die gegen ihn erstattete Anzeige und die damit zusammenhangenden Vorwürfe, Aufklärung zu geben. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich ohne Probleme in die Gemeinschaft der Polizeiinspektion integriert und sei von seinen Kollegen und Kolleginnen ohne weitere Vorbehalte aufgenommen worden. Er sei seinen Vorgesetzten mit Achtung begegnet und trage stets zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit bei. Im Umgang mit seinen Kollegen und Kolleginnen achte er darauf, ein gutes Umfeld für die gemeinsamen Arbeitsbedingungen zu schaffen, habe bis dato niemanden in seiner Würde verletzt bzw. diskriminiert. Der Disziplinarbeschuldigte unterstütze seine Vorgesetzten und befolge deren Weisungen. In der Zusammenarbeit mit seinen Kollegen und Kolleginnen zeige er Teamfähigkeit. Sein besonderes Faible gelte den Rechtsvorschriften der StVO und des KFG. Hier habe er sich aus Eigenem spezielle Kenntnisse über die Tuningszene verschafft und bereits auch erfolgreich in Form von Anzeigen angewandt. In dem relativ kurzen Zeitraum der Zusammenarbeit sei dieser in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten.
In der Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten durch den Stadtpolizei-kommandanten vom 31.07.2023, ohne Zahl, wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 zur Polizeiinspektion Schwechat XXXX versetzt und als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Versetzung seien gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Suspendierung und ein behördliches Waffenverbot vorgelegen, sodass der Disziplinarbeschuldigte SPK-intern mit 21.04.2023 der Stadtleitstelle Schwechat zugeteilt worden sei. Nach Aufhebung des behördlichen Waffenverbotes und einem Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten, bei dem dieser gelobt habe, seinen Dienst ordentlich und korrekt zu verrichten, sei diese Verwendung mit 01.06.2023 aufgehoben worden. Nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung der Polizeiinspektion Schwechat XXXX habe sich der Disziplinarbeschuldigte rasch in das bestehende Team integrieren und erledige alle ihm erteilten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.In der Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten durch den Stadtpolizei-kommandanten vom 31.07.2023, ohne Zahl, wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 zur Polizeiinspektion Schwechat römisch 40 versetzt und als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Versetzung seien gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Suspendierung und ein behördliches Waffenverbot vorgelegen, sodass der Disziplinarbeschuldigte SPK-intern mit 21.04.2023 der Stadtleitstelle Schwechat zugeteilt worden sei. Nach Aufhebung des behördlichen Waffenverbotes und einem Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten, bei dem dieser gelobt habe, seinen Dienst ordentlich und korrekt zu verrichten, sei diese Verwendung mit 01.06.2023 aufgehoben worden. Nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung der Polizeiinspektion Schwechat römisch 40 habe sich der Disziplinarbeschuldigte rasch in das bestehende Team integrieren und erledige alle ihm erteilten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023, W183 2266874-1/14E, wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.11.2022, PAD/22/02126900/003/AA, mit dem das provisorische Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten gekündigt worden war, ersatzlos behoben; das Erkenntnis befindet sich im Rechtsbestand.
Der Disziplinarbeschuldigte ist straf- und disziplinarrechtlich unbescholten. Belobigungen hat er bis dato keine erhalten.
Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig, hat keine Kinder, Vermögen von gesamt etwa € 5.000,--, keine Schulden und hat keine Alimente zu bezahlen.
1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang sind folgende Feststellungen zu treffen:
1.2.1. Mit Einleitungsbescheid der Behörde vom 05.06.2023, 2023-0.405.724, Senat 26, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet, soweit noch relevant:
„Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 05.06.2023 […] in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen, bezüglich […]
1.) Insp XXXX wegen des Verdachtes, er habe in der Zeit von 17.09.2022, gegen 18.00 Uhr bis 18.09.2022, ca. 02.30 Uhr außer Dienst seinen eigenen Angaben zufolge zwei Bier, eine ¼ Flasche Bacardi mit Cola sowie weitere alkoholische Getränke wie Cocktails und Vodka-Bull konsumiert, wobei der am 18.09.2022, um 14.47 Uhr vorgenommene Alkomat-Test einen relevanten Messwert von 0,24 mg/l ergeben hat und sich dadurch fahrlässig in einen Zustand erheblicher Alkoholisierung versetzt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das zu einem Polizeieinsatz geführt hat,1.) Insp römisch 40 wegen des Verdachtes, er habe in der Zeit von 17.09.2022, gegen 18.00 Uhr bis 18.09.2022, ca. 02.30 Uhr außer Dienst seinen eigenen Angaben zufolge zwei Bier, eine ¼ Flasche Bacardi mit Cola sowie weitere alkoholische Getränke wie Cocktails und Vodka-Bull konsumiert, wobei der am 18.09.2022, um 14.47 Uhr vorgenommene Alkomat-Test einen relevanten Messwert von 0,24 mg/l ergeben hat und sich dadurch fahrlässig in einen Zustand erheblicher Alkoholisierung versetzt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das zu einem Polizeieinsatz geführt hat,
er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Der Einleitungsbeschluss wurde am 09.06.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt, dieser hat gegen den Einleitungsbeschluss kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Einleitungsbeschluss wurde vermutlich am 09.06.2023 ebenfalls dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten zugestellt; spätestens am 20.06.2023 hat dieser den Einleitungsbeschluss schließlich erhalten. Der Disziplinarbeschuldigte hat gegen den Einleitungsbeschluss kein Rechtsmittel ergriffen.
1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 22.09.2023 dem Disziplinaranwalt und dem im Spruch bezeichneten, inzwischen eingeschrittenem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten zugestellt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten richtet sich nach deren Inhalt gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses und wurde am 12.10.2023 zur Post gegeben.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwalts richtet sich nach deren Inhalt (nur) gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses und wurde am 12.10.2023 zur Post gegeben.
1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall am 17.09.2022 bzw. 18.09.2022 wird festgestellt:
Der Disziplinarbeschuldigte hat den damaligen Exekutivbeamten XXXX , dieser ist inzwischen aus dem Polizeidienst ausgeschieden, im Rahmen der Grundausbildung zum Exekutivbeamten in Traiskirchen kennengelernt. Da er diesen schon länger nicht gesehen hat, hat er sich mit XXXX am 17.09.2022 zum Fortgehen in Wiener Neustadt verabredet.Der Disziplinarbeschuldigte hat den damaligen Exekutivbeamten römisch 40 , dieser ist inzwischen aus dem Polizeidienst ausgeschieden, im Rahmen der Grundausbildung zum Exekutivbeamten in Traiskirchen kennengelernt. Da er diesen schon länger nicht gesehen hat, hat er sich mit römisch 40 am 17.09.2022 zum Fortgehen in Wiener Neustadt verabredet.
Zum weiteren Verlauf des Abends wurde mit den Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB der Anklage der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 29.09.2022, 8 St 220/22a, freisprechenden Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m, – rechtskräftig seit Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.03.2024, 12 Os 17/23a-4 – festgestellt (Wiedergabe ohne Bezugnahme auf den Akt des Landesgerichtes Wiener Neustadt, als Erstangeklagter wird XXXX als Zweitangeklagter der Disziplinarbeschuldigte bezeichnet):Zum weiteren Verlauf des Abends wurde mit den Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB der Anklage der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 29.09.2022, 8 St 220/22a, freisprechenden Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m, – rechtskräftig seit Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.03.2024, 12 Os 17/23a-4 – festgestellt (Wiedergabe ohne Bezugnahme auf den Akt des Landesgerichtes Wiener Neustadt, als Erstangeklagter wird römisch 40 als Zweitangeklagter der Disziplinarbeschuldigte bezeichnet):
„Der Zweitangeklagte traf sich mit dem Erstangeklagten, den er aus der Grundschule und der Polizeiausbildung kennt, am Abend des 17.9.2022 in dessen Wohnung zu einem gemeinsamen Abendessen. Sie tranken jeweils etwa zwei 0,5 l Flaschen Bier und gemeinsam ungefähr die Hälfte einer 0,7 l Flasche Bacardi. Anschließend fuhren sie mit dem Zug nach Wiener Neustadt, um dort auszugehen. Im Verlauf des Abends konsumierte der Zweitangeklagte weitere alkoholische Getränke, unter anderem einen Longdrink sowie mehrere Mischgetränke aus Vodka und Energydrinks.
Auch der Erstangeklagte trank noch reichlich Alkohol.
Zwischen 02:00 und 02:30 Uhr des 18.9.2022 verließen sie ein Lokal in der Herrengasse in Richtung Hauptlatz, um sich dort ein Taxi zu nehmen und nach Hause zu fahren. Am Hauptplatz trafen sie auf den 17-jährigen XXXX und den (damals) 18-Jährigen XXXX , beide eher schmächtigen Körperbaus, die ebenfalls auf dem Weg nach Hause waren und, während sie auf ein Taxi für XXXX warteten, auf einer (ohne Rückenlehne ausgestatteten) Sitzbank saßen, an die ein Hochbeet anschloss. XXXX hatte sich an dem Abend um Euro 50,- eine Stange Snus (Oraltabak, Stange bestehend aus 10 Dosen) gekauft, die er in einer Hand hielt.Zwischen 02:00 und 02:30 Uhr des 18.9.2022 verließen sie ein Lokal in der Herrengasse in Richtung Hauptlatz, um sich dort ein Taxi zu nehmen und nach Hause zu fahren. Am Hauptplatz trafen sie auf den 17-jährigen römisch 40 und den (damals) 18-Jährigen römisch 40 , beide eher schmächtigen Körperbaus, die ebenfalls auf dem Weg nach Hause waren und, während sie auf ein Taxi für römisch 40 warteten, auf einer (ohne Rückenlehne ausgestatteten) Sitzbank saßen, an die ein Hochbeet anschloss. römisch 40 hatte sich an dem Abend um Euro 50,- eine Stange Snus (Oraltabak, Stange bestehend aus 10 Dosen) gekauft, die er in einer Hand hielt.
Die Angeklagten, beide von deutlich größerer und kräftigerer Statur als XXXX und XXXX , gingen auf diese zu und stellten sich unmittelbar vor ihnen auf. Es folgte eine kurze verbale Auseinandersetzung zwischen dem aggressiv gestimmten Erstangeklagten und XXXX und XXXX , im Zuge deren der Erstangeklagte von XXXX forderte, er solle ihm seine Snus geben, was XXXX ihm verweigerte. Nach einem leichten ‚Tätschler‘ auf die linke Wange, den der Erstangeklagte XXXX versetzte, wollte dieser aufstehen, wurde dabei jedoch vom Erstangeklagten (für wenige Sekunden) am Hals erfasst und rücklings in das Hochbeet gedrückt.Die Angeklagten, beide von deutlich größerer und kräftigerer Statur als römisch 40 und römisch 40 , gingen auf diese zu und stellten sich unmittelbar vor ihnen auf. Es folgte eine kurze verbale Auseinandersetzung zwischen dem aggressiv gestimmten Erstangeklagten und römisch 40 und römisch 40 , im Zuge deren der Erstangeklagte von römisch 40 forderte, er solle ihm seine Snus geben, was römisch 40 ihm verweigerte. Nach einem leichten ‚Tätschler‘ auf die linke Wange, den der Erstangeklagte römisch 40 versetzte, wollte dieser aufstehen, wurde dabei jedoch vom Erstangeklagten (für wenige Sekunden) am Hals erfasst und rücklings in das Hochbeet gedrückt.
Daraufhin sprang XXXX von der Bank auf und rief, dass die Angeklagten sie in Ruhe lassen sollten. Ob XXXX seinem Freund XXXX körperlich und nicht nur verbal helfen wollte, ist nicht feststellbar. Der Zweitangeklagte, der bisher mehr oder weniger wortlos danebengestanden hatte, forderte den Erstangeklagten auf, XXXX in Ruhe zu lassen. Im Zuge dessen legte er seinen rechten (schwächeren) Arm im Halsbereich um XXXX (keine ‚Halsklammer‘), der sich daraus nach kurzer Zeit (nach maximal wenigen Sekunden) durch einen Griff mit seiner linken Hand löste. Es ist nicht feststellbar, ob der Erstangeklagte zu dieser Zeit schon von XXXX abgelassen hatte oder nicht. Dass der Zweitangeklagte durch seine Umarmung verhindern wollte, dass XXXX seinem Freund XXXX körperlich zu Hilfe komme, ist ebenso wenig feststellbar wie dass er XXXX dadurch überhaupt daran hindern wollte, sich frei zu bewegen. Es ist auch nicht feststellbar, dass XXXX zu dieser Zeit körperlicher Hilfe eines anderen (noch) bedurfte, um sich vom Erstangeklagten zu befreien. Der Zweitangeklagte wollte den Erstangeklagten durch die Umarmung XXXX nicht dabei unterstützen, XXXX dessen Snus wegzunehmen.Daraufhin sprang römisch 40 von der Bank auf und rief, dass die Angeklagten sie in Ruhe lassen sollten. Ob römisch 40 seinem Freund römisch 40 körperlich und nicht nur verbal helfen wollte, ist nicht feststellbar. Der Zweitangeklagte, der bisher mehr oder weniger wortlos danebengestanden hatte, forderte den Erstangeklagten auf, römisch 40 in Ruhe zu lassen. Im Zuge dessen legte er seinen rechten (schwächeren) Arm im Halsbereich um römisch 40 (keine ‚Halsklammer‘), der sich daraus nach kurzer Zeit (nach maximal wenigen Sekunden) durch einen Griff mit seiner linken Hand löste. Es ist nicht feststellbar, ob der Erstangeklagte zu dieser Zeit schon von römisch 40 abgelassen hatte oder nicht. Dass der Zweitangeklagte durch seine Umarmung verhindern wollte, dass römisch 40 seinem Freund römisch 40 körperlich zu Hilfe komme, ist ebenso wenig feststellbar wie dass er römisch 40 dadurch überhaupt daran hindern wollte, sich frei zu bewegen. Es ist auch nicht feststellbar, dass römisch 40 zu dieser Zeit körperlicher Hilfe eines anderen (noch) bedurfte, um sich vom Erstangeklagten zu befreien. Der Zweitangeklagte wollte den Erstangeklagten durch die Umarmung römisch 40 nicht dabei unterstützen, römisch 40 dessen Snus wegzunehmen.
Nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Erstangeklagten und XXXX und nachdem sich XXXX aus der Umarmung des Zweitangeklagten gelöst hatte, vergingen einige Sekunden, während deren XXXX versuchte, mit dem Zweitangeklagten zu reden, der aber zu einer normalen Unterhaltung aufgrund seiner Alkoholisierung (jedoch kein Vollrausch isd § 287 StGB; Alkoholisierung des rund 95 kg schweren Zweitangeklagten am 18.9.2022, ca 14:50 Uhr: 0,24 mg/l; […]) nicht mehr in der Lage war und nur ‚wirres Zeug‘ redete.Nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Erstangeklagten und römisch 40 und nachdem sich römisch 40 aus der Umarmung des Zweitangeklagten gelöst hatte, vergingen einige Sekunden, während deren römisch 40 versuchte, mit dem Zweitangeklagten zu reden, der aber zu einer normalen Unterhaltung aufgrund seiner Alkoholisierung (jedoch kein Vollrausch isd Paragraph 287, StGB; Alkoholisierung des rund 95 kg schweren Zweitangeklagten am 18.9.2022, ca 14:50 Uhr: 0,24 mg/l; […]) nicht mehr in der Lage war und nur ‚wirres Zeug‘ redete.
Plötzlich entriss der Erstangeklagte XXXX dessen Snus und lief damit davon. Es kann nicht (einmal) festgestellt werden, dass der Zweitangeklagte dies bewusst wahrnahm. Er wusste vom Tatentschluss des Erstangeklagten nichts und wollte sich an der Tat auch nicht beteiligen. Er unterstützte den Erstangeklagten dabei in keiner Weise. Insbesondere hatte er also auch keinen Vorsatz auf Wegnahme und Zueignung einer fremden beweglichen Sache, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und keinen Vorsatz, dabei Gewalt auszuüben oder an einer Gewaltausübung mitzuwirken.Plötzlich entriss der Erstangeklagte römisch 40 dessen Snus und lief damit davon. Es kann nicht (einmal) festgestellt werden, dass der Zweitangeklagte dies bewusst wahrnahm. Er wusste vom Tatentschluss des Erstangeklagten nichts und wollte sich an der Tat auch nicht beteiligen. Er unterstützte den Erstangeklagten dabei in keiner Weise. Insbesondere hatte er also auch keinen Vorsatz auf Wegnahme und Zueignung einer fremden beweglichen Sache, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und keinen Vorsatz, dabei Gewalt auszuüben oder an einer Gewaltausübung mitzuwirken.
Verletzt wurde bei den Vorfällen niemand […].
Als XXXX den Zweitangeklagten, nachdem der Erstangeklagte weggelaufen war, auf die Stange Snus ansprach, bot ihm dieser an, dafür Euro 40,- zu zahlen. Mehr Bargeld hatte er nicht bei sich. XXXX nahm die Euro 40, - nicht an, weil er entweder den gesamten Preis von Euro 50,- bekommen oder aber seine Snus zurückhaben wollte.Als römisch 40 den Zweitangeklagten, nachdem der Erstangeklagte weggelaufen war, auf die Stange Snus ansprach, bot ihm dieser an, dafür Euro 40,- zu zahlen. Mehr Bargeld hatte er nicht bei sich. römisch 40 nahm die Euro 40, - nicht an, weil er entweder den gesamten Preis von Euro 50,- bekommen oder aber seine Snus zurückhaben wollte.
XXXX erhielt später vom Erstangeklagten die (soweit noch vorhanden: 5 Dosen bzw Packungen) Snus und Euro 50,- als Ersatz für den Kaufpreis […].“ römisch 40 erhielt später vom Erstangeklagten die (soweit noch vorhanden: 5 Dosen bzw Packungen) Snus und Euro 50,- als Ersatz für den Kaufpreis […].“
Allerdings wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022, gemäß „§ 81 Abs.1 1. Halbsatz Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018“ bestraft, weil er am 18.09.2022, 02.40 Uhr in Wiener Neustadt, Hauptplatz 23, die öffentliche Ordnung gestört habe. Der Spruch der Strafverfügung hatte folgendne Wortlaut:Allerdings wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022, gemäß „§ 81 Absatz , 1. Halbsatz Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 55/2018“ bestraft, weil er am 18.09.2022, 02.40 Uhr in Wiener Neustadt, Hauptplatz 23, die öffentliche Ordnung gestört habe. Der Spruch der Strafverfügung hatte folgendne Wortlaut:
„Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerecht war.
Sie haben durch Ihr Verhalten, welches ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge hatte, einen Polizeieinsatz ausgelöst. Sie waren stark alkoholisiert und am Oberkörper unbekleidet. Im Zuge der Sachverhaltsfeststellung wurde festgestellt, dass das, von Ihnen und einer anderen Person gesetzte Verhalten, einen Polizeieinsatz auslöste und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich zog.“
1.4. Über den Vorfall wurde jedenfalls im Kurier online am 18.10.2022, im Kurier am 19.10.2022, 20.10.2022 und am 24.11.2022, in den Niederösterreichischen Nachrichten am 19.10.2022 und in Heute online am 21.10.2022 berichtet.
1.5. Der Disziplinarbeschuldigte hat eingestanden, dass er in der Nacht vom 17.09.2022 auf den 18.09.2022 alkoholisiert gewesen ist, er hat aber nicht eingestanden, einen Polizeieinsatz ausgelöst zu haben (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 7), er habe weder geschrien noch sich entkleidet. Auch behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass ihm der Vorfall leidtue (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 8) und gesteht schließlich die Pflichtverletzung – ohne nähere Einlassung – ein (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 9). Allerdings fällt auf, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen doch erheblichen Alkoholkonsum versuchte kleinzureden; laut den unter 1.3. wiedergegebenen Feststellungen des Gerichts habe XXXX versucht, mit dem Disziplinarbeschuldigten zu reden, der war aber zu einer normalen Unterhaltung aufgrund seiner Alkoholisierung (jedoch kein Vollrausch […]) nicht mehr in der Lage und redete nur „wirres Zeug“ (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 7: „Über die Frage, wie P seinen Zustand der Alkoholisierung selbst einschätze, gibt P an, dass er im Mephisto gemerkt habe, dass er betrunken sei. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Beim Hinausgehen habe der Alkohol aber vermutlich aufgrund des Temperaturunterschiedes plötzlich viel stärker gewirkt. Er habe dann gemerkt, dass er beeinträchtigt sei, allerdings wäre es nicht der stärkste Rausch seines Lebens gewesen. Er könne auch nicht ganz nachvollziehen, warum er laut den Zeugen unverständlich gesprochen haben soll.“).1.5. Der Disziplinarbeschuldigte hat eingestanden, dass er in der Nacht vom 17.09.2022 auf den 18.09.2022 alkoholisiert gewesen ist, er hat aber nicht eingestanden, einen Polizeieinsatz ausgelöst zu haben (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 7), er habe weder geschrien noch sich entkleidet. Auch behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass ihm der Vorfall leidtue (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 8) und gesteht schließlich die Pflichtverletzung – ohne nähere Einlassung – ein (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 9). Allerdings fällt auf, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen doch erheblichen Alkoholkonsum versuchte kleinzureden; laut den unter 1.3. wiedergegebenen Feststellungen des Gerichts habe römisch 40 versucht, mit dem Disziplinarbeschuldigten zu reden, der war aber zu einer normalen Unterhaltung aufgrund seiner Alkoholisierung (jedoch kein Vollrausch […]) nicht mehr in der Lage und redete nur „wirres Zeug“ (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 7: „Über die Frage, wie P seinen Zustand der Alkoholisierung selbst einschätze, gibt P an, dass er im Mephisto gemerkt habe, dass er betrunken sei. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Beim Hinausgehen habe der Alkohol aber vermutlich aufgrund des Temperaturunterschiedes plötzlich viel stärker gewirkt. Er habe dann gemerkt, dass er beeinträchtigt sei, allerdings wäre es nicht der stärkste Rausch seines Lebens gewesen. Er könne auch nicht ganz nachvollziehen, warum er laut den Zeugen unverständlich gesprochen haben soll.“).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und aus den mit dieser Aktenlage übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie
? aus dem in das Verfahren unwidersprochen eingeführtem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.08.2023, PAD/22/01919447/001/AA (AS 193 und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 4);? aus dem in das Verfahren unwidersprochen eingeführtem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.08.2023, PAD/22/01919447/001/AA (AS 193 und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 4);
? den in das Verfahren unwidersprochen eingeführten Dienstbeschreibungen (siehe AS 193 ff und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 4);? den in das Verfahren unwidersprochen eingeführten Dienstbeschreibungen (siehe AS 193 ff und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 4);
? dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa die Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.05.2024,
W170 2279786-1/24Z u.a., und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 4) und ? dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa die Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.05.2024,
W170 2279786-1/24Z u.a., und die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 4) und
? der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Strafregisterauskunft bezüglich des Disziplinarbeschuldigten (Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 4 und deren Anlage ./1).? der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Strafregisterauskunft bezüglich des Disziplinarbeschuldigten (Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 4 und deren Anlage ./1).
2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten Einleitungsbescheid der Behörde vom 05.06.2023, 2023-0.405.724, Senat 26.
Diesem sind die Parteien nicht entgegengetreten und haben dessen Zustellung vielmehr bestätigt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 3). Allerdings konnte der Disziplinarbeschuldigte das genaue Datum dieser Zustellung nicht mehr angeben; laut einem Aktenvermerk der Behörde vom 26.06.2023 und einem E-Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 26.06.2023 (siehe AS 175 ff) erfolgte die Zustellung am 09.06.2023, laut dem im Akt einliegenden Rückschein (siehe AS 177) allerdings erst am 20.06.2023. Jedenfalls hat der Disziplinarbeschuldigte – der Aktenlage entsprechend - angegeben, dass er keine Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen hat. Selbiges gilt auch für den Disziplinaranwalt.Diesem sind die Parteien nicht entgegengetreten und haben dessen Zustellung vielmehr bestätigt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 3). Allerdings konnte der Disziplinarbeschuldigte das genaue Datum dieser Zustellung nicht mehr angeben; laut einem Aktenvermerk der Behörde vom 26.06.2023 und einem E-Mail des Disziplinarbeschuldigten vom 26.06.2023 (siehe AS 175 ff) erfolgte die Zustellung am 09.06.2023, laut dem im Akt einliegenden Rückschein (siehe AS 177) allerdings erst am 20.06.2023. Jedenfalls hat der Disziplinarbeschuldigte – der Aktenlage entsprechend - angegeben, dass er keine Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen hat. Selbiges gilt auch für den Disziplinaranwalt.
Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Diese wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und haben diese die Aktenlage bestätigt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 4).Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Diese wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und haben diese die Aktenlage bestätigt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 4).
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Grunds des Treffens zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und XXXX aus den Angaben des Disziplinarbeschuldigten, ansonsten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m und der rechtskräftigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022.2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Grunds des Treffens zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und römisch 40 aus den Angaben des Disziplinarbeschuldigten, ansonsten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m und der rechtskräftigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022.
Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m, wurde, ebenso wie die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022, jeweils samt Rechtskraftbestätigung in das Verfahren eingeführt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 5). Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten; der Disziplinarbeschuldigte hat über Nachfrage des vorsitzenden Richters sogar erklärt, warum er die gegenständliche Strafverfügung nicht bekämpft hat (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., S. 6).Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.11.2023, 41 Hv 96/22m, wurde, ebenso wie die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2022, VStV/922302344548/2022, jeweils samt Rechtskraftbestätigung in das Verfahren eingeführt (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 5). Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten; der Disziplinarbeschuldigte hat über Nachfrage des vorsitzenden Richters sogar erklärt, warum er die gegenständliche Strafverfügung nicht bekämpft hat (siehe die Verhandlungsschrift vom 18.06.2024, W170 2279786-1/27Z u.a., Sitzung 6).
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Zeitungsartikel.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. der diese protokollierende Niederschrift.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen den Schuldspruch im Allgemeinen:
Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der einzelnen Beschuldigungspunkte ergeben, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden (VwGH 21.10.1993, 93/09/0163). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplin