TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W117 2293402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W117 2293402-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 14.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1289849808/240851886, vom 30.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1289849808/240851886, vom 30.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.05.2024 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zum 06.06.2024 vor der Asylantragstellung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z 9 FPG abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zum 06.06.2024 vor der Asylantragstellung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab dem 06.06.2024 nach der Asylantragstellung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z 9 FPG abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab dem 06.06.2024 nach der Asylantragstellung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch III. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.05.2024 zur im Spruch angeführten Zahl ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) an und befindet er sich seit diesem Tage in Schubhaft.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seinem Asylverfahren und der Grundversorgung entzogen habe und darüber hinaus unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet untergetaucht sei, um sich seiner drohenden Abschiebung zu widersetzen. Bis dato habe er keine Schritte unternommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ganz im Gegenteil habe er durch sein bisheriges Verhalten eine Außerlandesbringung erfolgreich vereitelt. Im Zuge seiner Festnahme habe er gegenüber den einschreitenden Beamten wahrheitswidrig angegeben, dass er in einer bestimmten Gasse wohnhaft wäre.

Mittels HRZ-Mitwirkungsbescheid sei er aufgefordert worden, die Formblätter auszufüllen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.

Er verfüge weder über familiäre Bindungen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Darüber hinaus verfüge er über keinerlei Verankerungen, welche ihn vom Untertauchen abhalten würde. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens bestünde eine erhebliche Gefahr, dass er sich weiterhin seiner Außerlandesbringung entziehen werde.

Die Behörde nahm insofern Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG (Umgehung und/oder Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), Z3 (Missachtung einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung), und Z 9 FPG (mangelnde soziale Verankerung) an.Die Behörde nahm insofern Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Umgehung und/oder Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), Z3 (Missachtung einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung), und Ziffer 9, FPG (mangelnde soziale Verankerung) an.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.

Wie er selbst angeben haben, finanziere er sich durch Zeitungszustellungen. Er gehe somit einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Da mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei, sei die Entscheidung auch verhältnismäßig,

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er willkürlich verschiedenste Länder in der EU bereise, ohne sich bei den Behörden zu melden. Er habe auch keine Dokumente, welche seine Identität belegen würden und somit sei es ein Leichtes für ihn, unterzutauchen.

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es hätten keine Krankheiten festgestellt werden können.

Gegen den Bescheid und die fortdauernde Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

(…)

„Er war seit 2022 beim Ute Bock Verein gemeldet und hat regelmäßig und hauptsächlich dort Unterkunft bezogen. Er war dort regelmäßig aufhältig und war daher für die Behörden greifbar.

Der BF war laut Informationen aus dem Bescheid nach seiner Asylantragstellung Ende 2021 in einer Bundesgrundversorgung aufhältig. Diese stellt gem. §11 BFA-VG eine Abgabestellte dar. Gem. §8 ZustG hätte die belangte Behörde demnach den ggstl Bescheid nicht mit öffentlicher Bekanntmachung zugstellen dürfen, sondern per Hinterlegung im Akt zustellen müssen. Die Zustellung des Bescheides zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme war fehlerhaft bzw. nicht rechtmäßig – daher besteht gegen den BF noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme die rechtskräftig ist. Deshalb war es dem BF auch nicht bewusst, dass sein Asylbescheid negativ entschieden wurde.

Der BF ist kooperativ und gewillt freiwillig auszureisen und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er hat dies bis jetzt nur aufgrund mangelnder Kenntnis über sein negativ entschiedenes Asylverfahren nicht getan.

Auch hat er sich seitdem einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut.

Am 29.05.24 wurde der BF von der Polizei festgenommen. Es erfolgte keine Einvernahme zur Schubhaft. Hätte die belangte Behörde die Einvernahme des BF durchgeführt, hätte der BF darlegen können, dass er bei seinen engen Freunden Unterkunft nehmen kann.

(…)

Ebenfalls ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zumindest über zwei gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt.

Sohin verfällt auch das Argument der Behörde, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Der BF hat einen Bekannten- und Freundeskreis, den er sich während seines Aufenthaltes in Österreich aufgebaut hat.

Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge,

„das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.“

Die Verwaltungsbehörde erstatte anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die Anhaltung im Rahmen derselben verteidigte und Kostenersatz im gesetzlichen Umfang beantragte.

Am 14.06.2024 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:

„(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut, aber ich habe eine Allergie.

RV: Der Klient ist seit 15 Tagen im Hungerstreik und ist es weiterhin.Regierungsvorlage, Der Klient ist seit 15 Tagen im Hungerstreik und ist es weiterhin.

Eröffnung des Beweisverfahrens:
Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung verteidigte und auch aktuell von Fluchtgefahr ausgeht.

R: Wieso sind Sie im Hungerstreik?

BF: Ich bin sehr verzweifelt, ich weiß nicht was ich tun soll.

R: Das ist aber nicht ratsam.

Festgehalten wird, dass ein anwesendes Sicherheitsorgan ein Haftfähigkeitsgutachten bei der zuständigen Sanitätsstelle urgiert.

RV wirft ein, dass auch noch ein dritter Zeuge stellig gemacht wurde. Zum Beweis dafür, dass der BF in Österreich gut integriert ist und ihm eine weitere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.Regierungsvorlage wirft ein, dass auch noch ein dritter Zeuge stellig gemacht wurde. Zum Beweis dafür, dass der BF in Österreich gut integriert ist und ihm eine weitere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.

R: In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Sie bereit seien, freiwillig zurückzukehren.

BF: Ich habe schon sehr viel Angst, mein Leben ist in Gefahr.

R: Wenn Sie, wie die Beschwerde ausführt, bereit wären, freiwillig zurückzukehren, warum stellen Sie dann einen Asylantrag am 06.06.2024? Das ist nicht sehr stichhältig.

BF: Ich bin sehr im Stress und bin sehr verwirrt. Ich habe Probleme in Indien und musste das Land verlassen.

R: Festgehalten wird, dass Sie bereits ein Asylverfahren vollständig durchlaufen haben und dieses in erster Instanz negativ abgeschlossen wurde. Sie haben jedoch keine Beschwerde dagegen erhoben.

BF: Ich habe es nicht mitbekommen. Ich habe nicht erfahren, dass mein Asylverfahren beendet wurde. Niemand hat es mir gesagt.

R: Das wundert mich nicht, weil Sie im Zustellungszeitpunkt untergetaucht waren und der Bescheid entgegen der Beschwerde nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugstellt wurde, sondern durch Hinterlegung im Akt. Sie waren nämlich bis 03.12.2021 in der Asylunterkunft und erst ab 30.12.2023 bei Ute BOCK obdachlos gemeldet, entgegen der Beschwerdeausführung, die anmerkt, dass Sie bis Ende 2021 in der GVS Unterkunft gewesen seien. Wir haben also fast einen Monat, wo Sie nicht greifbar waren und da wurde der Bescheid hinterlegt. Nun meine Frage, warum waren Sie nicht greifbar?

BF: Es hat mir die Unterkunft in Bergheim nicht so gut gefallen. Ich habe mich dort nicht frei gefühlt und kam deshalb nach Wien. Mich bei Ute BOCK anzumelden dauerte ca. 1,5 Monate.

R: Aber Sie waren dort auch nur unregelmäßig vorstellig, denn man hat Anfang 2023 sich dort erkundigt und wurde zunächst beauskunftet, dass Sie sich in ein- bis zweiwöchigen Abständen gemeldet hätten und der Bericht der LPD Wien vom 18.04.2023 führt aus, dass Sie sich in unregelmäßigen Abständen und zuletzt eigentlich drei bis vier Wochen vorher dort warn. Wie hätte die Polizei Ihrer habhaft werden können, wenn Sie dort einfach nur ab und an einmal vorbeischauen.

BF: Ich bin jede Woche dort hingegangen. Ich habe dort auch gefragt, ob Post für mich angekommen ist.

Festgehalten wird, dass zwischenzeitlich ein tagesaktuelles Haftfähigkeitsgutachten übermittelt wurde. Die vitalen Parameter sind stabil und unauffällig, volle Orientierungs- und Kommunikationsfähigkeit gegeben, Gedankenablauf kohärent, haft- und verhandlungsfähig.

R: Ihnen müsste doch aufgefallen sein, dass Sie negativ entschieden wurden, weil es ja folglich keine GVS Leistungen mehr gab. Da hätten Sie sich doch Gedanken machen müssen.

BF: Ich habe ja nie einen Cent genommen. Es gibt so viele Personen, die so heißen wie ich. Der einzige Unterschied ist, dass ich meinen Namen mit einem „V“ schreibe und die anderen schreiben sich mit einem „W“. Es könnte eine Verwechslung im Spiel gewesen sein.

R: Von was haben Sie dann gelebt?

BF: Ich bin regelmäßig in den Sikh Tempel gegeben und die Menschen dort haben mir geholfen. Ich habe nicht gebettelt, ich habe ehrenamtlich im Tempel gearbeitet und diese Personen haben mich mit etwas Geld und Essen unterstützt.

R: Sie wurden entgegen der Beschwerdeausführung auch niederschriftlich befragt am 30.05.2024 und haben in der dortigen Einvernahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes etwas ganz Anderes gesagt. Und zwar haben Sie gesagt „ich arbeite als Zeitungszusteller, ich habe einen Vertrag und fahre in der Nacht die Zeitungen aus“. Ihr heutiger Wechsel in der Argumentation erklärt sich für mich daraus unpräjudiziell, dass Ihnen der einvernehmende Beamte in der Einvernahme vom 30.05.2024 bereits mitgeteilt habe, dass es sich hier um Schwarzarbeit handelt.

BF: Das stimmt, das habe ich gesagt. Diese Arbeit habe ich erst im August 2023 aufgenommen. Der einzige Grund, warum ich dieser Arbeit nachgegangen bin war, dass ich mich selbst erhalten konnte. Wie soll ich mich denn sonst ernähren?

R: Im Wege der Rechtsvertretung wurde Ihnen auch ein Mitwirkungsbescheid zugestellt und zwar, dass Sie bestimmte Formblätter für die Erlangung eines HRZ ausfüllen mögen. Dies ist unterblieben.

BF: Ich habe Probleme in Indien und mein Leben ist dort in Gefahr. Ich kann dort nicht hin.

R: Wenn dem so ist, verstehe ich nicht, warum Sie dann aktuell die Formblätter ausgefüllt haben.

BF: Nein, das stimmt nicht, ich habe keine Formblätter ausgefüllt. Davon bin ich nicht in Kenntnis. Ich weiß nur, dass ich einen Asylantrag unterschrieben habe.

R: Kommen wir also zu Ihrem Asylantrag. Es sticht ins Auge, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung im Jahre 2021 gesagt haben, dass Sie legal mit Ihrem Reisepass ausgereist seien, dass das Nicht-Vorliegen einer Verfolgungsgefahr indiziert und haben Sie sich im nunmehrigen Asylfolgeantrag auf die alten Gründe berufen und sind Ihre weiteren Ausführungen äußerst vage. Auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung, kurz nach Ihrer Inhaftierung, lässt unpräjudiziell den Schluss zu, dass Sie den Asylantrag ausschließlich mit der Absicht der Verhinderung/Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin ein Mensch und mir steht zu in Freiheit zu leben, was wir in Indien nicht haben. Die Sikhs werden in Indien unterdrückt und in anderen Bundesländern außer Punjab werden wir misshandelt. Wir sind machtlos gegen die Regierung. Ich hatte Probleme wegen meiner Religionszugehörigkeit und wollte damit meine Eltern nicht involvieren und deshalb musste ich mein Land verlassen. Sie wollen uns Sikhs versklaven. Meine Religion lehrt mich in Freiheit zu leben. Es ist nicht möglich ein Gespräch mit unserer Regierung zu führen, wir werden einfach ins Gefängnis gesteckt. Auch im Jahr 1984 wurden unsere Vorfahren ermordet und die Täter sind noch immer frei.

R: Sie haben mir vorhin gesagt, dass Sie die Formblätter nicht ausgefüllt hätten.

Dem BF werden AS 75 und 76 gezeigt, wonach er Formblätter händisch ausgefüllt hat und unterschrieben hat.

BF: Ich habe nicht gewusst, was das für ein Formular ist. Man hat mir nur gesagt ich solle es ausfüllen und unterschreiben.

RV: Keine Fragen an den BF.Regierungsvorlage, Keine Fragen an den BF.

R: Wissen Sie was mich wundert, in der Einvernahme vom 30.05.2024 erwähnen Sie einen Zeugen als alternative Unterkunftmöglichkeit. Dieser kommt dann in der Beschwerde nicht mehr vor, es werden dann zwei gänzlich andere Zeugen namhaft gemacht. Das wirkt unpräjudiziell nicht sehr überzeugend.

BF: Das stimmt, am 30.05.2024 habe ich nur einen Namen angegeben, dass war (…) und ich habe zum Referent gesagt, diese Person kann mir bezüglich eine Bestätigung geben, dass ich dort wohnen könnte.

R: Könnte es sein, dass Sie diese Person in der Beschwerde nur deswegen nicht mehr erwähnen, weil Ihnen der einvernehmende Beamte mitteilte, dass diese Person selbst nicht gemeldet wäre an der von Ihnen gemeldeten Adresse und Sie dessen Geburtsdatum auch nicht kennen?

BF: Ich glaube das wurde mir gesagt, ich habe auch während der Einvernahme geweint, ich kann mich nicht genau erinnern.

RV: In wie fern sind Sie in der österreichischen Gesellschaft integriert?Regierungsvorlage, In wie fern sind Sie in der österreichischen Gesellschaft integriert?

BF: Ich schätze, dass ich in diesem Land bin, die Leute sind hier sehr nett. Niemand zwingt mich meine Religion zu ändern. Ich kann sein wie ich will. Ich fühle mich hier sicher. Ich habe jeden Sonntag in einem Sikh Tempel Punjabi gelehrt und dies ehrenamtlich. Ich habe auch einen A1 Deutschkurs in Österreich gemacht und wollte demnächst mit A2 anfangen.

R: Sie sind seit 2021 in Österreich und können mir nur ein A1 Zertifikat anbieten. Das macht einen sehr oberflächlichen Integrations-Eindruck.

BF: Am Anfang habe ich nicht gewusst, wo ich einen Deutschkurs besuchen kann. Ich habe im 10. Bezirk einen A1-Deutschkurs gemacht und wollte demnächst mit A2 anfangen. Durch die Kinder habe ich etwas Deutsch gelernt.

Beginn der Einvernahme des Z2:

R belehrt den Z2 über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich der Wahrheitspflicht und auch über die Entschlagungsmöglichkeiten.

R: Sind Sie verwandt oder verschwägert?

Z2: Nein bin ich nicht.

R: Was für einen Status haben Sie in Österreich?

Z2: Aufenthalt Plus.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z2: Über längere Zeit kenne ich ihn. Seit ca. einem Jahr.

R: Wo haben Sie ihn kennengelernt?

Z2: Im Sikhtempel, ich bin auch ein Sikh.

R: Wie häufig haben Sie Kontakt mit ihm?

Z2: Immer, wenn ich im Sikhtempel war habe ich ihn getroffen. Hauptsächlich im Tempel, vielleicht sogar ein- bis zweimal draußen.

R: Kennen Sie seine Lebensgeschichte und Fluchtgeschichte?

Z2: Nein kenne ich nicht.

R: Sie selbst sind wohnhaft in der (…). Wie groß ist die Wohnung?

Z2: 75m².

R: Wer wohnt noch in dieser Wohnung?

Z2: Meine Ehegattin und meine zwei Kinder.

R: Wie groß/alt sind die Kinder?

Z2: Mein Sohn ist 3,5 Jahre alt und meine Tochter ist 1,5 Jahre alt.

R: Kennt Ihre Gattin den BF?

Z2: Sie geht sehr selten in den Tempel, ich glaube nicht, dass sie ihn kennt.

RV: Könnte der BF in Ihrer Zweitwohnung Unterkunft nehmen?Regierungsvorlage, Könnte der BF in Ihrer Zweitwohnung Unterkunft nehmen?

Z2: Die Zweitwohnung ist im 11. Bezirk in der (…)straße, Hausnummer (…).

R: Sind das Eigentumswohnungen oder Mietwohnung?

Z2: Mietwohnungen.

R: Wieso haben Sie zwei Mietwohnungen?

Z2: Wir wollten in diese Wohnung ziehen, es hat uns dort aber nicht gefallen, die Miete ist sehr niedrig, deshalb habe ich sie behalten.

R: Wie hoch ist die Miete?

Z2: Zuvor hat es 632 EUR gekostet und jetzt kostet es 660 EUR im 11. Bezirk.

R: Wie viel kostet die erste Wohnung?

Z2: 1200 EUR. Wegen der hohen Miete wollten wir in diese billige Wohnung.

R: Wie viel verdienen Sie?

Z2: 1.970 EUR.

R: Nach Adam Riese fressen Ihre Mietkosten Ihr Nettoeinkommen auf.

Z2: Meine Ehefrau arbeitet auch, sie verdient mit Karenzgeld 1.300 EUR. Ab August wird meine Ehefrau wieder arbeiten.

R: Was machen Sie dann mit den Kindern?

Z2: Kindergarten. Mein Sohn geht seit den letzten zwei Jahren bereits in den Kindergarten und meine Tochter kommt jetzt in den Kindergarten.

R: Auf was belaufen sich die Kindergartenkosten?

Z2: Es wird vom Konto meiner Ehefrau abgebucht. Es sind ca. 90 EUR pro Kind.

R: Gibt es einen Mietvertrag für die zweite Wohnung?

Z2: Ja, ich habe einen.

Der Z2 legt einen Mietvertrag über diese zweite Wohnung vor. Abgeschlossen im Jahr 2022.

R: Sie zahlen seit 1,75 Jahren „hobbymäßig“ zwei Mietwohnungen, von denen Sie eine überhaupt nicht brauchen?

Z2: Das stimmt. Zuerst war ich ein Asylwerber in Österreich und ich war mir nicht sicher, ob ich das Recht bekommen werde, hier in Österreich bleiben zu können. Deshalb haben wir die billige Wohnung behalten, damit im Falle der negativen Entscheidung, meine Frau mit den Kindern in der billigen Wohnung bleiben können.

R: Aber jetzt haben Sie die Gewissheit, dass Sie hierbleiben können. Jetzt brauchen Sie die Wohnung nicht.

Z2: Es steht eine Kündigungsfrist drauf und ich muss die Wohnung ohnehin bald kündigen.

RV: Keine Frage.Regierungsvorlage, Keine Frage.

R: Möchten Sie Fahrtkosten geltend machen?

Z2: Ich mache keine Fahrtkosten geltend.

Beginn der Einvernahme des Z1:

R belehrt den Z1 über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich der Wahrheitspflicht und auch über die Entschlagungsmöglichkeiten.

R: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert?

Z1: Nein.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z1: Seit 1,5 Jahren kenne ich ihn.

R: Kennen Sie seine Lebens- und Fluchtgeschichte?

Z1: Nein, kenne ich nicht.

R: Wie häufig haben Sie mit ihm Kontakt?

Z1: Ich sehe ihn wöchentlich zweimal im Tempel.

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie?

Z1: Einen Aufenthaltstitel für Österreich, ein Visum.

R hält fest, dass es hierbei um eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus handelt.

R: Was arbeiten Sie?

Z1: Ich habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft im 16. Bezirk am Brunnemarkt.

R: Könnten Sie auf Deutsch mir auch die Antworten geben? Können Sie Deutsch?

Z1: ich kann nicht so gut Deutsch.

R: Seit wann sind Sie hier in Österreich?

Z1: Seit 2005.

R: Seit 2005 und kein Deutsch?

Z1: Ich kann ein bisschen Deutsch. Ich arbeite in diesem Lebensmittelgeschäft und seitdem habe ich immer nur für Inder gearbeitet und deswegen kann ich nicht gut Deutsch.

R: Wo wohnen Sie?

Z1: Ich wohne im 10. Bezirk.

R: Wie groß ist die Wohnung?

Z1: 72m².

R: Dort wohnen Sie mit?

Z1: Mit Frau und Kindern. Die Tochter ist 14 und der Sohn ist 8 Jahre alt.

R: Kennt Ihre Frau den BF?

Z1: Meine ganze Familie kennen den BF, meine Kinder haben vom BF Punjabi gelernt.

R: Lernen die Kinder nicht zu Hause Punjabi?

Z1: Meine Frau und ich haben keine Zeit den Kindern Punjabi zu lernen. Meine Frau arbeitet in einem Lager der Post.

R: Punjabi ist doch Ihre Muttersprache.

Z1: Ja.

R: Wie reden die Kinder sonst mit Ihnen, wenn nicht auf Punjabi?

Z1: Ja, aber sie können nicht Lesen und Schreiben, dafür war der BF verantwortlich. Der BF ist auch Tempelkomiteemitglied.

R: Und da wissen Sie nichts über seine Lebensgeschichte oder Fluchtgeschichte, obwohl er ein „hochrangiges“ Tempelmitglied ist?

Z1: Wir sehen uns im Tempel und solche Gespräche haben wir nie geführt. Ich kann Ihnen versichern, dass er ein sehr guter Mensch ist und sein Umgang mit Kindern sehr gut ist.

RV: Kann der BF bei Ihnen Unterkunft nehmen?Regierungsvorlage, Kann der BF bei Ihnen Unterkunft nehmen?

Z1: Ja.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

R: Wollen Sie Fahrtkosten geltend machen?

Z1: Nein, da ich ohnehin eine Jahreskarte habe.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Zeuge eins noch nach seiner Befragung anführte, dass der BF ein sehr guter Junge ist und 1.000 Sikhs würden für ihn bürgen.

Festgehalten wird, dass der dritte Zeuge in der Beschwerde nicht erwähnt wurde. ER wurde von der Seite der RV namhaft gemacht.Festgehalten wird, dass der dritte Zeuge in der Beschwerde nicht erwähnt wurde. ER wurde von der Seite der Regierungsvorlage namhaft gemacht.

R: Sie wurden als Zeuge stellig gemacht, Sie wissen warum Sie hier sind?

Z3: Ja.

R belehrt den Z3 über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich der Wahrheitspflicht und auch über die Entschlagungsmöglichkeiten.

Festgehalten wird, dass der Zeuge ausgezeichnet Deutsch spricht und keinen Dolmetscher benötigt.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z3: Seit ca. 1,5 Jahren aus dem Sikh Tempel. Ich sehe ihn dort fast jede Woche, sonntags.

R: Haben Sie außerhalb des Tempelbesuches mit ihm Kontakt?

Z3: Ich habe mit ihm schon außerhalb Kontakt gehabt. Ich habe ihn zu uns nach Hause eingeladen. Da hat er uns besucht. Er war bis jetzt zweimal da. Wir telefonieren aber regelmäßig.

R: Kennen Sie seine Flucht- bzw. Lebensgeschichte?

Z3: Nein, die kenne ich nicht. Ich habe nicht einmal gewusst, dass er Asylwerber ist. Ich habe das erst erfahren, als er im Tempel nicht da war. Da habe ich gefragt, wo er sein könnte und da haben sie mir gesagt, dass er verhaftet wurde.

R: Wie ist Ihr Status?

Z3: Ich bin österreichischer Staatsbürger, ich bin seit 22 Jahren in Österreich. Beruflich bin ich jetzt selbstständig und habe ein Unternehmen. W

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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