TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 I413 2289239-1

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Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2289239-1/15E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES MÜNDLICH AM 31.07.2024 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag Lazlo SZABO gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 15.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag Lazlo SZABO gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 15.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde nach Einholung eines vom Amtssachverständigen XXXX (in weiterer Folge als "Sachverständigen" bezeichnet) erstatteten Gutachtens mit Untersuchung und eines von diesem erstatteten ergänzenden Aktengutachtens mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil der Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrug. Diesen Antrag wies die belangte Behörde nach Einholung eines vom Amtssachverständigen römisch 40 (in weiterer Folge als "Sachverständigen" bezeichnet) erstatteten Gutachtens mit Untersuchung und eines von diesem erstatteten ergänzenden Aktengutachtens mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil der Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrug.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass nicht alle Beschwerden der Beschwerdeführerin erfasst und korrekt gewichtet und nach der EVO eingeschätzt worden seien und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid nach neuerlicher ärztlicher Begutachtung und mündlicher Verhandlung abzuändern und einen Grad der Behinderung von über 50 v.H. festzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit verfahrensleitendendem Beschluss zog das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen dem Verfahren bei und trug ihm auf ein Gutachten zu erstatten, welche körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin aufweist, wie diese Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind und wie hoch der Gesamtgrad der Behinderung einzuschätzen ist.

Der Sachverständige erstattete nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2024 (Datum des Einlangens) das schriftliche Gutachten vom 17.05.2024, welches der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2024 zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht wurde.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 14.06.2024 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Sachverständige nicht heranzuziehen gewesen wäre, weil er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde tätig gewesen und daher nicht unabhängig sei. Es sei unvereinbar, denselben Sachverständigen zu betrauen. Mit seiner jetzigen Einschätzung zeige der Sachverständige zudem auf, dass sein Vorgutachten mängelbehaftet sei und sei nicht da, die Sachverhaltsgrundlagen des Behördenverfahrens zu korrigieren, sondern die Sache meritorisch zu prüfen. Zudem wurden Befunde vorgelegt und beantragt einen neu zu bestellenden Gutachter diese zuzuleiten.

Diese Stellungnahme samt den Befunden übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Amtssachverständigen, der darauf mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.06.2024 zusammengefasst ausführte, dass alle diese Unterlagen in der persönlichen unfallchirurgischen allgemeinmedizinischen Untersuchung am 14.05.2024 mit aufgenommen und in die Einschätzung eingeflossen seien. Aufgrund der Unterlagen und der klinischen Untersuchung sei das Schulterleiden im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.12.2023 aufgrund der Verschlechterung der Beweglichkeit um eine Stufe höher einzuschätzen gewesen. Die einseitige Bewegungseinschränkung der Schulter links nehme aber nicht derart auf das Hauptleiden Einfluss, dass es zu einer zusätzlichen Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommen würde. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher zugesandter Unterlagen sei es zu keiner neuen Erkenntnis oder zu einer Änderung der Leiden gekommen, weshalb keine andere Schlussfolgerung zu erzielen sei und die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 v.H. aufrechtzuerhalten sei.

Diese gutachtliche Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 02.07.2024 den Parteien zur Kenntnis gebracht. Es langten keine Stellungnahmen ein.

Am 31.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der das Gutachten und die gutachtliche Stellungnahme erörtert wurden und die Beschwerdeführerin befragt wurde. Im Anschluss daran verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis sofort mündlich. Die Beschwerdeführerin beantragte sofort dessen schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 7 BVwGG iVm § 45 Abs 4 BBG gebildeten Senat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4, BBG gebildeten Senat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und in Wildermieming wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Wirbelsäulenleiden – Funktionseinschränkung mittleren Grades mit osteochondrotischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit teilweise euroforaminellen Einengungen und entsprechender Schmerzausstrahlung, unterer Rahmensatz aufgrund von keiner Beeinträchtigung der Nervenwurzeln und ohne sensible bzw motorischer Beeinträchtigungen, Pos.Nr. 02.01.02 EVO, GdB 30 v.H.

2.       Hüftleiden rechts – Zustand nach Hüfttotalendoprothese, die Beweglichkeit eingeschränkt auf S 0/0/100, wie auch die Innen- und Außenrotation eingeschränkt ist mit tendinopathischer Veränderung im Bereich der Hamstrings im Sinne einer Sehnenansatzreizung, fixer Rahmensatz, Pos.Nr. 02.05.09 EVO, GdB 30 v.H.

3.       Schulterleiden beidseits – Funktionseinschränkung mittleren Grades mit Abduktion und Elevation bis 90° und eingeschränkter Innen- und Außenrotation Schultergelenk links, fixer Rahmensatz, Pos.Nr. 02.06.04 EVO, GdB 30 v.H.

4.       Diabetes Mellitus Typ II oral eingestellt, medikamentöse Therapie; medikamentös gut eingestellt bei einem guten HbA1c-Wert, unterer Rahmensatz, Pos.Nr. 09.02.01. GdB 20 v.H.4.       Diabetes Mellitus Typ römisch II oral eingestellt, medikamentöse Therapie; medikamentös gut eingestellt bei einem guten HbA1c-Wert, unterer Rahmensatz, Pos.Nr. 09.02.01. GdB 20 v.H.

5.       Hypertonie bei leichter Hypertonie und einem Zielwert von 140/90, fixer Rahmensatz, Pos.Nr. 05.01.01., GdB 10 v.H.

6.       Tinnitus mit Ohrgeräuschen, fixer Rahmensatz, Pos.Nr. 12.02.02., GdB 10 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag.

Dass die Beschwerdeführerin an den festgestellten Funktionseinschränkungen leidet, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den medizinischen Unterlagen sowie den aufgenommenen Gutachten vom 15.12.2023, vom 07.02.2024 vom 17.05.2024.

Die Einschätzung der Leiden erfolgte nach den jeweiligen Pos.Nr. der Einschätzungsverordnung (EVO) und ist entsprechend den dortigen Ansätzen und Rahmensätzen mit den festgestellten Funktionseinschränkungen konsistent. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass alle Funktionsbeeinträchtigungen vom Sachverständigen erfasst worden sind. Aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin zu den Auswirkungen des Hauptleidens im Alltag, der allfälligen Inanspruchnahme von Physiotherapie oder Heilgymnastik und den damit zusammenhängenden Problemen und Schmerzen, ergibt sich nach der EVO eine Funktionseinschränkung mittleren Grades, für welche ein Rahmensatz von 30% bis 40% vorgesehen ist. Der Sachverständige schätzte das Leiden mit dem niedrigen Rahmensatz von 30 % ein, was vor dem Hintergrund, dass nach den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Heilgymnastik in Anspruch nimmt und auch nicht andauernd physiotherapeutisch behandelt wird, keinen andauernden Therapiebedarf aufzeigt. Radiologische Veränderungen der Wirbelsäule wurden hingegen festgestellt, sodass die Einschätzung dieses Wirbelsäulenleidens mit einem Grad der Behinderung von 30 % nachvollziehbar und schlüssig ist. Der Sachverständige untersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach (am 14.12.2023 und am 14.05.2024) persönlich und ging auf die ihm vorgelegten Befunde ein, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der Sachverständige, der auch gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, die Begutachtung und Einschätzung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sorgfältig und korrekt vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin brachte auch nicht substantiiert vor, dass dem nicht so sei. In der mündlichen Verhandlung meinte sie, der Sachverständige habe sie nicht richtig untersucht, beschrieb aber dann, dass sie zB den Zehenstand vorzeigen und in die Hocke gehen musste. Es mag sein, dass der Sachverständige nicht erklärt hat, warum er dies von der Beschwerdeführerin wollte, jedoch sind solche Verrichtungen typisch für die Untersuchung der Beweglichkeit und kann hieraus nicht geschlossen werden, die Untersuchung sei falsch verlaufen. Die Beschwerdeführerin betonte mehrmals, dass der Sachverständige ihr geraten habe, weniger zu essen, was – dies ist der persönliche Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnen hat – die Beschwerdeführerin, die – wie das Gutachten vom 17.05.2024 zutreffend ausführt – offenkundig einen adipösen Ernährungszustand aufweist, gekränkt und gegen den Sachverständigen eingenommen haben dürfte. Aus diesem Umstand kann aber keine Befangenheit oder eine Voreingenommenheit des Sachverständigen abgeleitet werden. Soweit die Einschätzung des Schulterleidens im Vergleich zu den Gutachten vom 15.12.2023 bzw vom 07.02.2024, die im Verwaltungsverfahren aufgenommen worden sind, als mangelhaft eingewendet wird, weil der Sachverständige nunmehr eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung vorgenommen hatte, ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige diese Einschätzung wegen Verschlechterung der Beweglichkeit der Schulter um eine Stufe erhöht hat. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellte Verschlechterung der Beweglichkeit zu ignorieren, wäre daher ein Mangel, nicht aber deren Berücksichtigung im Gutachten vom 17.05.2024. Damit läuft der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin vom 14.06.2024 ins Leere und zeigt keine Mangelhaftigkeit der aufgenommenen Gutachten auf. Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in den Gutachten und des von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung, dass die Funktionseinschränkungen vollständig erfasst und der jeweilige Grad der Behinderung entsprechend den tatsächlich ermittelten Verhältnissen zutreffend eingeschätzt worden ist. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum jeweiligen Grad der Behinderung entsprechend zu treffen.

Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung führt der Sachverständige aus, dass die einseitige Bewegungseinschränkung der Schulter links nicht derart negativ auf das Hauptleiden (Wirbelsäulenleiden) Einfluss nimmt, dass es zu einer zusätzlichen Erhöhung im Sinne der EVO kommen könnte. Dessen ungeachtet kommt auch der Sachverständige zum Schluss, dass das führende Leiden an der Wirbelsäule durch das Schulterleiden links und das Hüftleiden negativ beeinflusst wird, was aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar ist. Der Sachverständige führt aber auch aus, dass das führende Leiden um eine Stufe erhöht wird, zumal das Schulterleiden links nicht derart negativ aus das Hauptleiden auswirkt. Dies wird auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. festzustellen ist. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin nicht auf demselben fachlichen Niveau Stellung genommen und auch im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung keine derartigen Einschränkungen aufgrund des Schulterleidens mitgeteilt, welche an der Beurteilung des Sachverständigen zweifeln lassen würden. Die Beschwerdeführerin trat dem aufgenommenen Gutachten und seiner Ergänzung nur insoweit entgegen, als zusammengefasst eingewendet wurde, der Sachverständige dürfe aufgrund seiner Heranziehung im Verwaltungsverfahren nicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig werden; Einwände gegen seine Person (zB bezüglich einer Befangenheit) wurden ebensowenig erhoben, wie die Beschwerdeführerin den fachlichen Erwägungen und der Einschätzung des Grade der Behinderung durch den Sachverständigen auch nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten ist. Insgesamt gelangte daher das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. zutreffend eingeschätzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs 1 BBG (BGBl Nr 283/1990 idF BGBl I Nr 98/2024) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist (Z 1) oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (Z 2) oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten (Z 3) oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen (Z 4) oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2024,) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist (Ziffer eins,) oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (Ziffer 2,) oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten (Ziffer 3,) oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen (Ziffer 4,) oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, angehören.

Für die konkrete Bemessung des Grades der Behinderung sind primär Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung (bzw der Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) entscheidend (§ 2 Abs 1 Einschätzungsverordnung). Diese Beurteilung ist auch bei der Bewertung der einzelnen, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei einem bestimmten Krankheitsbild genannten und für die Bemessung des Grades der Behinderung innerhalb einer Bandbreite entscheidenden Parameter erforderlich. Sie ist gemäß § 4 Abs 1 der Einschätzungsverordnung von einem ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen (VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Für die konkrete Bemessung des Grades der Behinderung sind primär Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung (bzw der Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) entscheidend (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Diese Beurteilung ist auch bei der Bewertung der einzelnen, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei einem bestimmten Krankheitsbild genannten und für die Bemessung des Grades der Behinderung innerhalb einer Bandbreite entscheidenden Parameter erforderlich. Sie ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung von einem ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen (VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).

Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG. Gemäß § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (vgl VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das VwG auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG im Grunde des § 17 VwGVG jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in § 52 Abs 1 AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das VwG zum Tragen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird (vgl dazu näher VfSlg 19.902/2014, VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112; 19.03.2015, Ra 2015/06/0024; 28.07.2015, Ra 2015/17/0031; 22.10.2015, Ra 2015/12/0039; 26.11.2015, Ra 2015/07/0129; 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Der VwGH hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des § 17 VwGVG die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann (vgl etwa VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0039, mwH). (vgl zu all dem VwSlg 19385 A/2016).Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG. Gemäß Paragraph 17, VwGVG kommen somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen vergleiche VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das VwG auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Grunde des Paragraph 17, VwGVG jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in Paragraph 52, Absatz eins, AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das VwG zum Tragen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird vergleiche dazu näher VfSlg 19.902/2014, VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112; 19.03.2015, Ra 2015/06/0024; 28.07.2015, Ra 2015/17/0031; 22.10.2015, Ra 2015/12/0039; 26.11.2015, Ra 2015/07/0129; 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Der VwGH hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des Paragraph 17, VwGVG die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann vergleiche etwa VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0039, mwH). vergleiche zu all dem VwSlg 19385 A/2016).

Bei einem Amtssachverständigen handelt es sich um einen (nicht notwendig ausschließlich) zur Begutachtung von Fachfragen im Rahmen der Staatsfunktion Verwaltung (vgl VfSlg 19.902/2014) bestellten Organwalter (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109). Die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar (vgl etwa VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-)Sachverständiger ist für das VwG dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) mitwirkt (vgl etwa VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023, und VfSlg 19.902/2014). (vgl zu all dem VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).Bei einem Amtssachverständigen handelt es sich um einen (nicht notwendig ausschließlich) zur Begutachtung von Fachfragen im Rahmen der Staatsfunktion Verwaltung vergleiche VfSlg 19.902/2014) bestellten Organwalter vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109). Die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar vergleiche etwa VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Ein (Amts-)Sachverständiger ist für das VwG dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) mitwirkt vergleiche etwa VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023, und VfSlg 19.902/2014). vergleiche zu all dem VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).

Die §§ 90 und 91 KOVG 1957 sind leges speciales zu den Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG über die Sachverständigen (Hinweis Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz (1950), 136 und 152). Die gemäß § 90 Abs 1 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG (vgl VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093; VwGH 18.11.1974, 0506/74; Baier, Kriegsopferversorgungsgesetz (1964), 73; Schöberle, aaO, 136 und 152). Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich - sofern sie nicht ohnehin Bedienstete des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sind - nach § 91 KOVG 1957 (VwGH 18.12.2028, Ra 2018/16/0167).Die Paragraphen 90 und 91 KOVG 1957 sind leges speciales zu den Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG über die Sachverständigen (Hinweis Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz (1950), 136 und 152). Die gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093; VwGH 18.11.1974, 0506/74; Baier, Kriegsopferversorgungsgesetz (1964), 73; Schöberle, aaO, 136 und 152). Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich - sofern sie nicht ohnehin Bedienstete des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sind - nach Paragraph 91, KOVG 1957 (VwGH 18.12.2028, Ra 2018/16/0167).

Da gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs 1 AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden (VwGH 18.12.2028, Ra 2018/16/0167).Da gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden (VwGH 18.12.2028, Ra 2018/16/0167).

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der als Vertreterin der Behörde (hier: des Landeskonservators) tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar. Der Umstand allein, dass der Sachverständige als der belangten Behörde beigegebener Amtssachverständiger im Verwaltungsverfahren Gutachten erstattet hat und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder herangezogen wurde und Gutachten erstattet hat, genügt nicht, Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverständige, der zugleich auch in die Liste der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, objektiv und unbeeinflusst seine gutachterliche Tätigkeit vorgenommen hat. Ausschließungsgründe iSd § 7 Abs 1 Z 1 und 2 AVG iVm § 17 VwGVG wurden ebensowenig vorgebracht, wie auch das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs 1 Z 3 AVG iVm § 17 VwGVG) nicht behauptet worden ist. Daher bestand kein Grund, den erfahrenen Sachverständigen nicht heranzuziehen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der als Vertreterin der Behörde (hier: des Landeskonservators) tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund ihrer dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar. Der Umstand allein, dass der Sachverständige als der belangten Behörde beigegebener Amtssachverständiger im Verwaltungsverfahren Gutachten erstattet hat und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder herangezogen wurde und Gutachten erstattet hat, genügt nicht, Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverständige, der zugleich auch in die Liste der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, objektiv und unbeeinflusst seine gutachterliche Tätigkeit vorgenommen hat. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurden ebensowenig vorgebracht, wie auch das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) nicht behauptet worden ist. Daher bestand kein Grund, den erfahrenen Sachverständigen nicht heranzuziehen.

Der Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den jeweiligen Pos.Nr. der EVO entsprechend den den Leiden angemessenen Rahmensätzen bzw fixen Rahmensätzen eingeschätzt. Damit sind auch alle die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Leiden auftretenden negativen Erscheinungen im Alltag mitabgedeckt und rechtfertigten keine höhere Einschätzung.

Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt jedenfalls einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus (vgl VwGH 21.09.2010, 2007/11/0228).Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt jedenfalls einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus vergleiche VwGH 21.09.2010, 2007/11/0228).

Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen des Einzelfalls sind nicht reversibel. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die einen Einzelfall betreffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen des Einzelfalls sind nicht reversibel.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2289239.1.00

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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