Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z1Rechtssatz
Sollten die Abfälle nach der Lagerung im Abfallwirtschaftszentrum einer Abfallbehandlung nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, wäre das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 zu bejahen. Sollte dies zutreffen, liegt eine "IPPC-Behandlungsanlage" nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 vor, die alle Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen, umfasst; somit insbesondere auch die einzelnen Bereiche der (grundsätzlich nach Abfallarten getrennten) Lagerung der Abfälle.Sollten die Abfälle nach der Lagerung im Abfallwirtschaftszentrum einer Abfallbehandlung nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, wäre das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 zu bejahen. Sollte dies zutreffen, liegt eine "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 vor, die alle Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen, umfasst; somit insbesondere auch die einzelnen Bereiche der (grundsätzlich nach Abfallarten getrennten) Lagerung der Abfälle.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J16Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024