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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5Rechtssatz
Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J08Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024