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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002Rechtssatz
Zum Charakter der Tätigkeit der "zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen" ist darauf hinzuweisen, dass das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig ist. Nach § 73 Abs. 3 AWG 2002 hat die Behörde, wenn gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen AWG 2002 mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt werden, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist. In unionsrechtlicher Hinsicht ordnet Art. 18 Abfall-RL (2008/98/EG) an, dass von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen ist, dass es zu keiner Vermengung gefährlicher Abfälle kommt; davon darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Ausgehend davon ist es der Tätigkeit der zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen im Sinn von Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 immanent, dass verschiedene Abfälle voneinander getrennt gelagert werden. Für den Betreiber eines Zwischenlagers ergibt sich daraus das Erfordernis, voneinander abgeschlossene Einheiten für die Lagerung der einzelnen Abfallarten zu schaffen. Die Schaffung abgetrennter Bereiche für die unterschiedlichen Abfälle kann in diesem Sinn somit nichts daran ändern, dass dennoch nur eine (einheitliche) IPPC-Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchgeführt wird.Zum Charakter der Tätigkeit der "zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen" ist darauf hinzuweisen, dass das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls nur nach Maßgabe von Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 zulässig ist. Nach Paragraph 73, Absatz 3, AWG 2002 hat die Behörde, wenn gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen AWG 2002 mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt werden, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) geboten ist. In unionsrechtlicher Hinsicht ordnet Artikel 18, Abfall-RL (2008/98/EG) an, dass von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen ist, dass es zu keiner Vermengung gefährlicher Abfälle kommt; davon darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Ausgehend davon ist es der Tätigkeit der zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen im Sinn von Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 immanent, dass verschiedene Abfälle voneinander getrennt gelagert werden. Für den Betreiber eines Zwischenlagers ergibt sich daraus das Erfordernis, voneinander abgeschlossene Einheiten für die Lagerung der einzelnen Abfallarten zu schaffen. Die Schaffung abgetrennter Bereiche für die unterschiedlichen Abfälle kann in diesem Sinn somit nichts daran ändern, dass dennoch nur eine (einheitliche) IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchgeführt wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J07Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024