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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5Rechtssatz
Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J06Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024