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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1Rechtssatz
In Hinblick darauf, dass die IPPC-Anlage durch die dort ausgeübte IPPC-Tätigkeit abgrenzt wird, kann eine IPPC-Anlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 umfassen. Der nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) ist somit bei Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC-Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Im Einklang damit steht, dass durch den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 deutlich wird, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "IPPC-Behandlungsanlagen" regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden "Teilen" - somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen - bestehen, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. GP 18) zur AWGNov Industrieemissionen 2002 mit der die Industrie-Emissions-RL im AWG 2002 umgesetzt wurde, zu verstehen, wonach die Kapazitäten "mehrerer Anlagen" - gemeint offensichtlich Behandlungsanlagen nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 -, "die demselben Zweck dienen", zusammen zu rechnen sind.In Hinblick darauf, dass die IPPC-Anlage durch die dort ausgeübte IPPC-Tätigkeit abgrenzt wird, kann eine IPPC-Anlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 umfassen. Der nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) ist somit bei Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC-Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Im Einklang damit steht, dass durch den Wortlaut von Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 deutlich wird, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "IPPC-Behandlungsanlagen" regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden "Teilen" - somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen - bestehen, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18) zur AWGNov Industrieemissionen 2002 mit der die Industrie-Emissions-RL im AWG 2002 umgesetzt wurde, zu verstehen, wonach die Kapazitäten "mehrerer Anlagen" - gemeint offensichtlich Behandlungsanlagen nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 -, "die demselben Zweck dienen", zusammen zu rechnen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J04Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024