TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/9 95/02/0192

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 7. März 1995, Zl. K 02/04/94.154/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 29. September 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 17. März 1994 zu einer näher angegebenen Zeit im Gemeindegebiet von K. sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken eines näher bezeichneten Pkw"s in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 1995 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Vorschreibung eines Barauslagenbetrages in der Höhe von S 10,-- zu entfallen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides und dem Beschwerdevorbringen hat sich der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten zum "Alkotest" bereit erklärt, wobei er auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Bedienung des Gerätes erklärt. In der Folge hat dann der Beschwerdeführer viermal in das Gerät geblasen, wobei jedoch alle Versuche ungültig waren, da die Blaszeit jeweils zu kurz war. Zwischen den einzelnen Blasversuchen wurde er darauf hingewiesen, daß die Blaszeit zu kurz sei. Nach den vier ungültigen Versuchen wurde er aufmerksam gemacht, daß dies als Verweigerung gelte. Danach erklärte der Beschwerdeführer, daß er wegen eines Lungenleidens in Behandlung sei, Tabletten einnehme müsse und aus diesem Grunde keinen Alkotest durchführen könne.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sich gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, er habe den "Alkoholtest" verweigert, genügt es auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 95/02/0016, mit weiteren Nachweisen). Warum die Behörde ihre rechtliche Beurteilung in diesem Zusammenhang durch ein Eingehen auf Fragen der Beweiswürdigung noch näher darzulegen gehabt hätte, ist unerfindlich.

Soweit der Beschwerdeführer - gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides - davon ausgeht, eine ordnungsgemäße Ablegung des "Alkoholtests" sei ihm wegen angstneurotischer Symptome nach einem schweren Bauch- und Lungentrauma nicht möglich gewesen, entfernt er sich von den von der belangten Behörde (erkennbar) getroffenen Feststellungen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen hat jedoch diese im bekämpften Bescheid schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum sie - unter Übernahme des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens - zu der Feststellung gekommen ist, der Beschwerdeführer hätte den Alkoholtest derart durchführen können, daß ein taugliches Meßergebnis zustandegekommen wäre. Sofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein von ihm vorgelegtes "fachärztliches Gutachten" beruft, folgt aus diesem nach dem eigenen Beschwerdevorbringen nur, daß der Beschwerdeführer an angstneurotischen Symptomen und Panikattacken leide und "die gepreßte und tiefe Ausatmung (sc. beim "Alkotest") für den Beschwerdeführer ausgesprochene Panikattacken auslösen könnte". - Daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefall aber etwa durch Panikattacken an der Erzielung eines ordungsgemäßen Meßergebnisses gehindert gewesen wäre, behauptet er selbst nicht. Die belangte Behörde mußte sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzen, "aus welchen medizinisch-fachlichen Gründen dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen der Vorzug zu geben gewesen wäre".

Die belangte Behörde hat auch zutreffend von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten, in Ungarn wohnenden Zeugin Abstand genommen, da diese - wie der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof selbst ausführt - nur Angaben betreffend den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nicht aber im Hinblick auf die allein Gegenstand des Verfahrens bildende Verweigerung des "Alkoholtests" durch diesen hätte machen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020192.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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